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Beschlussvorlage (Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 30.03.2017; hier: Eingliederungshilfen gemäß § 35 a SGB VIII)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
125 kB
Datum
30.03.2017
Erstellt
17.03.17, 13:16
Aktualisiert
17.03.17, 13:16
Beschlussvorlage (Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 30.03.2017; hier: Eingliederungshilfen gemäß § 35 a SGB VIII) Beschlussvorlage (Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 30.03.2017; hier: Eingliederungshilfen gemäß § 35 a SGB VIII)

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KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 23 / Jugend und Soziales Bearbeiter/in: 23 La TOP Drs.-Nr.: 132.17 Datum : Beratungsfolge Termin Jugendhilfeausschuss X 07.03.2017 Bemerkungen 30.03.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 30.03.2017; hier: Eingliederungshilfen gemäß § 35 a SGB VIII X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Cornely erkrankt Frank Hannemann Landscheidt Canzler Begründung: Zu 1: Die Fallzahlen und Kosten für die Gewährung von Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII sind der Anlage 1 zu entnehmen. Altersstruktur: - Im Jahr 2016 waren von den 50 laufenden ambulanten Eingliederungshilfen am Jahresende: o 6 bis 9 Jahre: 8 Kinder o 10 bis 15 Jahre: 34 Kinder und Jugendliche o 16 bis 17 Jahre: 8 Jugendliche - Dies entspricht der Alterststruktur in den letzten Jahren. - Im Bereich Autismustherapie und Integrationshilfe waren die Kinder zwischen 8 und 18 Jahren alt. - Das jüngste 2016 betreute Kind war 8 Jahre alt. Zu 2: Siehe hierzu Anlage 2: Entwicklungen bei der Inanspruchnahme und den Ausgaben erzieherischer Hilfen in Nordrhein-Westfalen. HzE Bericht 2016 (S. 9, 25-26) Zu 3: Siehe hierzu Anlage 3: Information zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Die Jugendämter des Rhein-Erft-Kreises haben gemeinsam ein einheitliches Feststellungsverfahren gemäß den gesetzlichen Vorgaben entwickelt. Zur stetigen Qualitätsentwicklung erfolgt in regelmäßigen Abständen die Teilnahme am Arbeitskreis der Rhein-Erft-Kreis Jugendämter zum § 35a SGB VIII und dem Arbeitskreis § 35a SGB VIII des Landschaftsverbandes Rheinland. Die Zeitdauer zwischen Antragstellung und der Hilfegewährung ist unterschiedlich. Sie richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen und zusätzlich nach dem jeweiligen Einzelfall. Es sind Externe (z. B. Ärzte, Schulen, Schulämter, Bezirksregierung) zu beteiligen. Eine Entscheidung über den Antrag kann erst erfolgen, wenn alle entscheidungsrelevanten Unterlagen dem Jugendamt vorliegen. Zu 4: Ablehnungen sind statistisch nicht auswertbar, da diese nicht gesondert nach Hilfearten erfasst werden. Ablehnungen sind eher selten. Es kann sein, dass auch durch das Schulamt ein Rückverweis an die jeweilige Schule erfolgt. Abbrüche waren bisher in den ambulanten Fällen nicht zu verzeichnen. In den letzten Jahren gab es zwei Widerspruchsverfahren/Klagen. Hier ist die Position der Jugendämter als eher schwach zu bezeichnen, da die Jugendhilfe generell gerne als Ausfallbürge gesehen wird. Zu 5: Das Jugendamt beauftragt für die Umsetzung der Integrationshilfe in Form einer Schulbegleitung entsprechende Leistungserbringer. Gemäß der § 77 und §§ 78a ff. SGB VIII werden zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den jeweiligen Leistungserbringern individuelle Leistungs- und Entgeltvereinbarungen geschlossen. Dies gewährleistet eine entsprechende Qualitätssicherung. Beschlussvorlage 132.17 Seite 2