Daten
Kommune
Kerpen
Größe
125 kB
Datum
30.03.2017
Erstellt
17.03.17, 13:16
Aktualisiert
17.03.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 23 / Jugend und Soziales
Bearbeiter/in: 23 La
TOP
Drs.-Nr.: 132.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Jugendhilfeausschuss
X
07.03.2017
Bemerkungen
30.03.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 30.03.2017;
hier: Eingliederungshilfen gemäß § 35 a SGB VIII
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Cornely
erkrankt
Frank
Hannemann
Landscheidt
Canzler
Begründung:
Zu 1:
Die Fallzahlen und Kosten für die Gewährung von Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII
sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Altersstruktur:
- Im Jahr 2016 waren von den 50 laufenden ambulanten Eingliederungshilfen am
Jahresende:
o 6 bis 9 Jahre: 8 Kinder
o 10 bis 15 Jahre: 34 Kinder und Jugendliche
o 16 bis 17 Jahre: 8 Jugendliche
- Dies entspricht der Alterststruktur in den letzten Jahren.
- Im Bereich Autismustherapie und Integrationshilfe waren die Kinder zwischen 8 und 18
Jahren alt.
- Das jüngste 2016 betreute Kind war 8 Jahre alt.
Zu 2:
Siehe hierzu Anlage 2: Entwicklungen bei der Inanspruchnahme und den Ausgaben erzieherischer
Hilfen in Nordrhein-Westfalen. HzE Bericht 2016 (S. 9, 25-26)
Zu 3:
Siehe hierzu Anlage 3: Information zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.
Die Jugendämter des Rhein-Erft-Kreises haben gemeinsam ein einheitliches
Feststellungsverfahren gemäß den gesetzlichen Vorgaben entwickelt.
Zur stetigen Qualitätsentwicklung erfolgt in regelmäßigen Abständen die Teilnahme am
Arbeitskreis der Rhein-Erft-Kreis Jugendämter zum § 35a SGB VIII und dem Arbeitskreis
§ 35a SGB VIII des Landschaftsverbandes Rheinland.
Die Zeitdauer zwischen Antragstellung und der Hilfegewährung ist unterschiedlich. Sie richtet sich
nach den gesetzlichen Grundlagen und zusätzlich nach dem jeweiligen Einzelfall. Es sind Externe
(z. B. Ärzte, Schulen, Schulämter, Bezirksregierung) zu beteiligen. Eine Entscheidung über den
Antrag kann erst erfolgen, wenn alle entscheidungsrelevanten Unterlagen dem Jugendamt
vorliegen.
Zu 4:
Ablehnungen sind statistisch nicht auswertbar, da diese nicht gesondert nach Hilfearten erfasst
werden. Ablehnungen sind eher selten. Es kann sein, dass auch durch das Schulamt ein
Rückverweis an die jeweilige Schule erfolgt.
Abbrüche waren bisher in den ambulanten Fällen nicht zu verzeichnen.
In den letzten Jahren gab es zwei Widerspruchsverfahren/Klagen. Hier ist die Position der
Jugendämter als eher schwach zu bezeichnen, da die Jugendhilfe generell gerne als Ausfallbürge
gesehen wird.
Zu 5:
Das Jugendamt beauftragt für die Umsetzung der Integrationshilfe in Form einer Schulbegleitung
entsprechende Leistungserbringer. Gemäß der § 77 und §§ 78a ff. SGB VIII werden zwischen den
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den jeweiligen Leistungserbringern individuelle
Leistungs- und Entgeltvereinbarungen geschlossen. Dies gewährleistet eine entsprechende
Qualitätssicherung.
Beschlussvorlage 132.17
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