Daten
Kommune
Kerpen
Größe
164 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
31.03.17, 10:32
Aktualisiert
31.03.17, 10:32
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeiter/in: Claudia Dieken
TOP
Drs.-Nr.: 149.17
Datum: 15.03.2017
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
04.04.2017
Stadtrat
02.05.2017
X
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Bebauungsplan TÜ 356 "Eifelstraße/Heerstraße", Stadtteil Brüggen
hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 4000 € (s. Anlage)
X
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : 51511900
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
X
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt/der Rat der
Kolpingstadt Kerpen beschließt:
die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4 (1) BauGB eingegangenen
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. den Verwaltungsvorschlägen
(Anlage 3) auszuräumen. Stellungnahmen der Bürger gem. § 3 (1) BauGB liegen nicht vor.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter
Dieken
Mackeprang
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Schwister
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Nimtz
-
die während der öffentlichen Auslegung gem. § 4 (2) BauGB und § 3 (2) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger (Anlage 3
und 4) auszuräumen.
-
die während der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a (3) BauGB eingegangenen
Stellungnahmen der Bürger gem. den Verwaltungsvorschlägen (Anlage 4) auszuräumen.
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange liegen nicht vor.
-
den Bebauungsplan TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“ als Satzung gem. § 10 BauGB.
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im südöstlichen Teil des Stadtteiles Brüggen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356 wird wie folgt begrenzt:
-
im Süden durch die Heerstraße
im Westen durch die Eifelstraße
im Norden durch Westerwaldstraße
im Osten durch die Gärten der angrenzenden Wohnbebauung
Ziel und Zweck der Planung
Ziel des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße / Heerstraße« ist die Schaffung von
Versorgungsangeboten in integrierter Lage von Kerpen-Brüggen, sowie eine
städtebauliche Neuordnung und Aufwertung des gesamten Plangebietes. Es können zwei
Teilbereiche des Bebauungsplans unterschieden werden. Im nordöstlichen Teil des
Bebauungsplanes ist die Festsetzung des Sondergebietes – Nahversorgung /
Dienstleistung aus dem Bankwesen / Wohnen – (im Folgenden geplantes Sondergebiet
genannt) geplant. Die südwestlich angrenzenden Flächen sollen als Mischgebiet
festgesetzt werden.
Beschlussvorlage 149.17
Seite 2
MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT
lfd. Jahr
Ausgaben / Einnahmen
Aufwendungen / Erträge
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben / Aufwendungen
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
4000 €
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
4000 €
Einnahmen / Erträge
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Aufwendungen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Erträge
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 149.17
Seite 3
Begründung:
1.
Planungsanlass
Aufgrund der heterogenen Siedlungsstruktur verfügt die Kolpingstadt Kerpen über keine
herausgehobene Innenstadt mit gesamtstädtischer Versorgungsfunktion. Vielmehr
besitzen die einzelnen Stadtteile jeweils eigene Versorgungsstrukturen, so dass im
aktuellen - aus dem Jahr 2008 stammenden - Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt
Kerpen vier zentrale Versorgungsbereiche definiert werden, die aufgrund ihres
Angebotsspektrums unterschiedliche Versorgungsfunktionen übernehmen. Dabei wird dem
bipolaren Hauptzentrum der Stadt Kerpen – bestehend aus dem Ortszentrum (südlicher
Teil) und dem Bereich "Am Falder/ Auf dem Bürrig" (nördlicher Teil) – eine
gesamtstädtische, mittelzentrale Versorgung zugewiesen, ergänzt um die Stadtteilzentren
Sindorf “Neue Mitte" und „Sindorf-Süd" sowie das Stadtteilzentrum Horrem.
Das Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen wird derzeit durch die BBE
Handelsberatung GmbH (Köln) fortgeschrieben und befindet sich im (politischen)
Abstimmungsprozess. Gemäß dieser Fortschreibung soll die Nahversorgung in den
südöstlichen Stadtteilen zukünftig durch die beiden sich ergänzenden Angebotsstandorte
Brüggen (eingeschränktes Nahversorgungszentrum/ Entwicklung) und Türnich
(Nahversorgungsstandort; Bestand) gewährleistet werden. Planerischer Wille der Stadt ist
es daher, den Bereich um den Hubertusplatz zukünftig zu einem zentralen
Versorgungsbereich der untersten Versorgungshierarchie (eingeschränktes
Nahversorgungszentrum) zu entwickeln. Mit der Umsetzung wird außerdem eine möglichst
flächendeckende wohnortnahe Versorgung mit Gütern der Nahversorgung innerhalb eines
Radius von 700 m bzw. eines 15-minütigen Fußweges gewährleistet.
Zudem gibt es im Plangebiet ein konkretes Planungsinteresse zur Ansiedlung eines
großflächigen Lebensmittelvollsortimenters, incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen
sowie ergänzenden, nahversorgungsrelevanten Nutzungen in Kombination mit
Wohnnutzungen in den Obergeschossen. Die durch das Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzept angestrebte, flächendeckende Nahversorgung könnte durch die
o.g. Ansiedlung gesichert werden. Die derzeitig defizitäre lokale Nahversorgungssituation
im Vollsortimentsbereich wird somit ausgebaut und perspektivisch gesichert. Mit der
angestrebten Realisierung wird eine umfassende (Nah-) Versorgungsfunktion in zentraler
Lage von Kerpen Brüggen wiederhergestellt, die seit der Betriebsaufgabe von Suti bzw.
Edeka ausschließlich auf zwei Lebensmitteldiscounter beschränkt gewesen ist.
Um die planungsrechtliche Grundlage und die Vereinbarkeit mit dem Ziel 2 des
Landesentwicklungsplans NRW »Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel« zu
schaffen, ist die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans (1. Änderung) der
Kolpingstadt Kerpen von Gemischte Baufläche in Sondergebiet Nahversorgungszentrum
und die Darstellung eines zentralen Versorgungsbereiches erforderlich. Zur
planungsrechtlichen Absicherung erfolgt parallel dazu die Neuaufstellung des
Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße«.
2.
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 18 und Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. 18/3. Änderung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356 wird eine Teilfläche des
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 18 überplant. Außerdem wird der
Bebauungsplan Nr. 18/3. Änderung in Gänze überplant. Zur Umsetzung der planerischen
Ziele ist dies erforderlich. Die Bebauungspläne Nr. 18 und Nr. 18/3. Änderung werden in
den überlagernden Bereichen zukünftig durch den Bebauungsplan TÜ 356 ersetzt.
Beschlussvorlage 149.17
Seite 4
3.
Verfahrensstand
-
Aufstellungsbeschluss:
PA 25.03.2014 Rat 08.04.2014
Frühzeitige Beteiligung:
12.05.2014 – einschl. 10.06.2014
Offenlegungsbeschluss:
PA 19.04.2016 Rat 03.05.2016
Offenlegung:
18.07.2016 – einschl. 09.09.2016
Eingeschränkte Offenlegung 24.10.2016 – einschl. 11.11.2016
(gem. § 4a (3) BauGB)
Satzungsbeschluss (geplant):PA 04.04.2017 Rat 02.05.2017
4.
Anlagen
-
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Planverkleinerung
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
Anlage 4: Anregungen der Öffentlichkeit
Anlage 5: Textliche Festsetzungen, Hinweise
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Beschlussvorlage 149.17
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