Daten
Kommune
Kerpen
Größe
1,1 MB
Datum
02.05.2017
Erstellt
31.03.17, 10:32
Aktualisiert
31.03.17, 10:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
A
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Begründung zum Bebauungsplan
INHALTSVERZEICHNIS:
1.
Ziel und Zweck der Planung ......................................................................................... 2
1.1. Planungsanlaß ......................................................................................................... 2
1.2. Ziel und Zweck der Planung ..................................................................................... 2
2. Verfahren ....................................................................................................................... 3
3. Erläuterungen zum Plangebiet ..................................................................................... 3
3.1. Lage und Größe des Geltungbereiches .................................................................... 3
3.2. Bestehende Situation ............................................................................................... 4
4. Planerische Vorgaben ................................................................................................... 4
4.1. Landesentwicklungsplan – Teilplan großflächiger Einzelhandel ............................... 4
4.2. Regionalplan Köln .................................................................................................... 5
4.3. Flächennutzungsplan ............................................................................................... 5
4.4. Bebauungsplan ........................................................................................................ 6
4.5. Landschaftsplanung ................................................................................................. 6
4.6. Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen........................................................ 6
4.7. Vergnügungsstättenkonzept ..................................................................................... 7
5. Städtebauliches Konzept .............................................................................................. 7
5.1. Gebäude und Nutzungen ......................................................................................... 7
5.2. Kinder-, Jugend- und Seniorenfreundlichkeit ............................................................ 8
5.3. Verkehrliche Erschließung........................................................................................ 9
5.4. Entwässerungskonzept ............................................................................................ 9
6. Begründung der Planinhalte....................................................................................... 10
6.1. Art der baulichen Nutzung ...................................................................................... 10
6.2. Maß der baulichen Nutzung ................................................................................... 12
6.3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche ........................................ 13
6.4. Bauweise ............................................................................................................... 14
6.5. Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen .................................................................... 14
6.6. Flächen für Nebenanlagen ..................................................................................... 15
6.7. Ein- und Ausfahrten................................................................................................ 15
6.8. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht................................................................................ 16
6.9. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen .......................... 16
6.10.
Grünordnerisches Konzept ................................................................................. 16
6.11.
Gestalterische Festsetzungen............................................................................. 19
7. Kennzeichnung von Altlasten .................................................................................... 21
8. Hinweise....................................................................................................................... 21
9. Bewertung der städtebaulichen Auswirkungen des Planvorhabens ....................... 24
9.1. Immissionsschutz ................................................................................................... 24
9.2. Einzelhandel........................................................................................................... 25
9.3. Verkehr .................................................................................................................. 25
9.4. Artenschutz ............................................................................................................ 26
9.5. Boden..................................................................................................................... 27
9.6. Zusammenfassung Umweltbericht ......................................................................... 27
10.
Städtebauliche Kennwerte ...................................................................................... 30
11.
Kostentragung und Realisierung............................................................................ 31
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
1.
1.1
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Ziel und Zweck der Planung
Planungsanlass
Aufgrund der heterogenen Siedlungsstruktur verfügt die Kolpingstadt Kerpen über keine
herausgehobene Innenstadt mit gesamtstädtischer Versorgungsfunktion. Vielmehr besitzen die
einzelnen Stadtteile jeweils eigene Versorgungsstrukturen, so dass im aktuellen - aus dem Jahr 2008
stammenden - Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen vier zentrale Versorgungsbereiche
definiert werden, die aufgrund ihres Angebotsspektrums unterschiedliche Versorgungsfunktionen
übernehmen. Dabei wird dem bipolaren Hauptzentrum der Stadt Kerpen – bestehend aus dem
Ortszentrum (südlicher Teil) und dem Bereich "Am Falder/ Auf dem Bürrig" (nördlicher Teil) – eine
gesamtstädtische, mittelzentrale Versorgung zugewiesen, ergänzt um die Stadtteilzentren Sindorf “Neue
Mitte" und „Sindorf-Süd" sowie das Stadtteilzentrum Horrem.
Das Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen wird derzeit durch die BBE Handelsberatung GmbH
(Köln) fortgeschrieben und befindet sich im (politischen) Abstimmungsprozess. Gemäß dieser
Fortschreibung soll die Nahversorgung in den südöstlichen Stadtteilen zukünftig durch die beiden sich
ergänzenden Angebotsstandorte Brüggen (eingeschränktes Nahversorgungszentrum/ Entwicklung) und
Türnich (Nahversorgungsstandort; Bestand) gewährleistet werden. Planerischer Wille der Stadt ist es
daher, den Bereich um den Hubertusplatz zukünftig zu einem zentralen Versorgungsbereich der
untersten Versorgungshierarchie (eingeschränktes Nahversorgungszentrum) zu entwickeln. Mit der
Umsetzung wird außerdem eine möglichst flächendeckende wohnortnahe Versorgung mit Gütern der
Nahversorgung innerhalb eines Radius von 700 m bzw. eines 15-minütigen Fußweges gewährleistet.
Zudem gibt es im Plangebiet ein konkretes Planungsinteresse zur Ansiedlung eines großflächigen
Lebensmittelvollsortimenters, incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzenden,
nahversorgungsrelevanten Nutzungen in Kombination mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen. Die
durch das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept angestrebte, flächendeckende Nahversorgung
könnte durch die o.g. Ansiedlung gesichert werden. Die derzeitig defizitäre lokale
Nahversorgungssituation im Vollsortimentsbereich wird somit ausgebaut und perspektivisch gesichert.
Mit der angestrebten Realisierung wird eine umfassende (Nah-) Versorgungsfunktion in zentraler Lage
von Kerpen Brüggen wiederhergestellt, die seit der Betriebsaufgabe von Suti bzw. Edeka ausschließlich
auf zwei Lebensmitteldiscounter beschränkt gewesen ist.
Um die planungsrechtliche Grundlage und die Vereinbarkeit mit dem Ziel 2 des
Landesentwicklungsplans NRW »Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel« zu schaffen, ist die
Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans (1. Änderung) der Kolpingstadt Kerpen von Gemischte
Baufläche in Sondergebiet Nahversorgungszentrum und die Darstellung eines zentralen
Versorgungsbereiches erforderlich. Zur planungsrechtlichen Absicherung erfolgt parallel dazu die
Neuaufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße«.
1.2
Ziel und Zweck der Planung
Ziel des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Zulässigkeit von Versorgungsangeboten in integrierter Lage im zukünftigen zentralen
Versorgungsbereich von Kerpen-Brüggen sowie eine städtebauliche Neuordnung und Aufwertung des
gesamten Plangebietes. Es können zwei Teilbereiche des Bebauungsplans unterschieden werden. Im
nordöstlichen Teil des Bebauungsplanes ist die Festsetzung des Sondergebietes – Nahversorgung /
Dienstleistung / Wohnen – (im Folgenden geplantes Sondergebiet genannt) geplant. Die südwestlich
angrenzenden Flächen sollen als Mischgebiet (im Folgenden geplantes Mischgebiet genannt)
festgesetzt werden.
Geplantes Sondergebiet
Im geplanten Sondergebiet ist die Ansiedelung eines Lebensmittel-Vollsortimenters vorgesehen.
Aufgrund der integrierten Lage des Standortes innerhalb des Siedlungsgefüges eröffnet sich für viele
Bewohnerinnen und Bewohner des Stadtteils die Möglichkeit zur fußläufigen Nahversorgung.
Insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität wird somit der Erwerb von Gütern des
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täglichen Bedarfes erleichtert. Das Angebot des Lebensmittel-Vollsortimenters kann durch kleinere
Einzelhandelsbetriebe (z.B. Bäckereibetrieb) sowie Dienstleistungsbetriebe (z.B. Bank) ergänzt werden.
Darüber hinaus sollen im Obergeschoss des Gebäudekomplexes Wohneinheiten in zentraler Lage von
Kerpen-Brüggen entstehen. Die Planung stärkt somit nicht nur die Innenentwicklung von
Versorgungseinrichtungen, sondern schafft zudem neuen Wohnraum innerhalb von Kerpen-Brüggen.
Aus städtebaulicher Perspektive wird durch das Vorhaben eine Aufwertung des mindergenutzten
Hubertusplatzes und dessen Umgebung angestrebt. Die gemischte Nutzung bestehend aus
Nahversorgung, Dienstleistungsbetrieben und Wohnen bringt eine belebende Wirkung in das Quartier.
Zudem ist die Bildung einer Raumkante entlang der Eifelstraße und entlang der Heerstraße,
insbesondere in Anbetracht der exponierten Lage, Teil der Zielsetzung.Geplantes Mischgebiet
Im Mischgebiet steht die Neustrukturierung der städtebaulichen Situation im Vordergrund. Auf den zum
Teil brachliegenden Flächen soll in Zukunft ein belebender Mix aus Nutzungen entstehen. Neben der
Schaffung von Wohnraum in integrierter Lage, sind auch Einzelhandel, Dienstleistungen und
gastronomische Betriebe gewünscht, die das Versorgungsangebot im geplanten Sondergebiet ergänzen
sollen.
Die Bebauung des Mischgebietes soll sich an den Bestand orientieren und somit das Plangebiet in das
Umfeld integrieren. Gleichzeitig stellt das geplante Mischgebiet einen funktionalen Übergang zwischen
der südöstlich angrenzenden Wohnbebauung und dem geplanten Sondergebiet im Nordwesten.
2.
Verfahren
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung vom 8. April 2014 gem. § 2 Abs. 1 BauGB den
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« beschlossen. Der
Bauleitplan wurde seinerzeit als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt.
Die frühzeitige Beteiligung hat vom 12. Mai 2014 bis 10. Juni 2014 stattgefunden. Zwischenzeitlich
wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB nicht
vorliegen. Im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr am 21. Juni
2016 erfolgten daher der Beschluss zur Umstellung des Verfahrens und der Beschluss zur öffentlichen
Auslegung. Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der 75. Änderung entsprechend angepasst. Der
Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 3. Mai 2016 den entsprechenden
Aufstellungsbeschluss gefasst, die frühzeitigen Beteiligungsschritte erfolgten im Mai 2016. Der
Auslegungsbeschluss zu o.g. FNP-Änderungsverfahren erfolgt parallel zum Auslegungsbeschluss des
Bebauungsplanes TÜ 356.
3.
Erläuterungen zum Plangebiet
3.1
Lage und Größe des Geltungbereiches
Das Plangebiet des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« liegt im Kerpener Stadtteil
Brüggen im Südosten des Stadtgebietes. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 0,9 ha.
Das Plangebiet wird begrenzt:
im Norden durch die Westerwaldstraße,
im Westen durch die Eifelstraße,
im Süden durch die Heerstraße
im Osten durch die Gärten der angrenzenden Wohnbebauung.
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Bestehende Situation
Geplantes Sondergebiet
Der aktuelle Bestand im Bereich des geplanten Sondergebietes gliedert sich in zwei Teile: dem
Hubertusplatz sowie dem Gebäude und Grundstück der Kreissparkasse Köln. Ersterer ist als Fest- und
Kirmesplatz konzipiert, wird jedoch aktuell nicht im Sinne seiner ursprünglichen Nutzung genutzt. Es
befinden sich Sitzmöglichkeiten und Sportgeräte (Tischtennisplatte) auf dem Gelände, jedoch fehlen
dem Platz gestalterische Werte und Aufenthaltsqualität. Des Weiteren werden Teile des Platzes zum
Parken genutzt. An der Ecke Eifelstraße / Westerwaldstraße besteht eine kleine Grünfläche mit
Baumbestand. Das Grundstück der Kreissparkasse Köln befindet sich an der Ecke Heerstraße /
Eifelstraße. Das dazugehörige Gebäude wird von einer Filiale der Sparkasse genutzt.
Die Straßen Heerstraße, Eifelstraße und Westerwaldstraße erschließen das geplante Sondergebiet von
drei Seiten. Der Hubertusplatz grenzt an alle drei Straßen und bietet in weiten Teilen Stellplätze
senkrecht zur Straße. Der Filiale der Kreissparkasse Köln stehen Stellplätze mit Zufahrt an der
Eifelstraße zur Verfügung.
Geplantes Mischgebiet
Den Großteil des südöstlichen Plangebietes nimmt ein leerstehender Lebensmittelmarkt inklusive
Nebengebäuden und dazugehörigen Stellplatzflächen ein. Südlich angrenzend befindet sich eine im
Betrieb befindliche Tankstelle mit Ein- und Ausfahrt zur Heerstraße.
Angrenzende Nutzungen
Auf der nordöstlichen Seite der Eifelstraße befindet sich ein Mischgebiet, welches überwiegend aus
einer zwei- bis dreigeschossigen Wohnbebauung besteht. Zudem ist hier ein Baustoffhändler
angesiedelt. Nördlich der Westerwaldstraße bestehen Geschosswohnungsbauten aus den 1970er
Jahren, die bis zu fünf Geschosse aufweisen. Östlich des Plangebietes grenzen Wohngebäude mit ihren
rückwärtigen Gärten an das Plangebiet. Südlich der Heerstraße befindet sich der Denkmalplatz. Daran
schließt sich eine zweigeschossige Wohnbebauung an.
4.
4.1
Planerische Vorgaben
Landesentwicklungsplan – Teilplan großflächiger Einzelhandel
Seit Juli 2013 ist der vom Land NRW beschlossene Landesentwicklungsplan – Teilplan großflächiger
Einzelhandel in Kraft. Er enthält Ziele und Grundsätze zur Ansiedlung großflächiger
Einzelhandelsbetriebe.
Die folgenden Ziele sind
für
den Bebauungsplan TÜ 356
»Eifelstraße/Heerstraße« bedeutsam und zu beachten:
Ziel 1 – Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
»Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dürfen nur in
regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.«
Das Plangebiet befindet sich laut Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln 2015
innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches. Der Bebauungsplan entspricht somit dem Ziel 1 des
Landesentwicklungsplanes – Teilplan großflächiger Einzelhandel.
Ziel 2 – Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen
Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten sind nur in bestehenden
sowie neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierter Lage zulässig. Als
zentrenrelevant gelten dabei die Sortimente gemäß Anlage 1 – Sachlicher Teilplan sowie weitere, von
der jeweiligen Standortgemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (Ortstypische
Sortimentsliste).
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
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Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (Nahrungs- und
Genussmittel,
Drogeriewaren)
dürfen
ausnahmsweise
auch
außerhalb
von
zentralen
Versorgungsbereichen realisiert werden. Dazu ist nachzuweisen, dass eine Errichtung in integrierter
Lage aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht möglich ist, das Vorhaben einer
wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und zentrale
Versorgungsbereiche nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Der Bereich um den Hubertusplatz soll zur Sicherung einer umfassenden Nahversorgung in den
südöstlichen Stadtteilen von Kerpen als zentraler Versorgungsbereich mit der Funktionszuweisung
»eingeschränktes Nahversorgungszentrum« entwickelt werden. Der Planstandort wird sich somit
zukünftig innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs der Kolpingstadt Kerpen befinden und
demnach den Zielvorgaben von Ziel 2 entsprechen. Die in der Aufstellung befindliche 75. Änderung des
Flächennutzungsplanes weist u.a. den zentralen Versorgungsbereich aus.
Ziel 3 – Beeinträchtigungsverbot
»Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne
des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von
Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.«
Die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters in zentraler Lage von Brüggen ist erklärtes Ziel des
Stadtteilkonzeptes für den Einzelhandel in Türnich, Balkhausen und Brüggen. Eine negative
Beeinträchtigung auf die zentralen Versorgungsbereiche in Kerpen-Mitte, Sindorf und Horrem ist
aufgrund der Distanz zum geplanten Vorhaben nicht zu erwarten (vgl. BBE 2016: Auswirkungsanalyse
Ansiedlungsvorhaben
Lebensmittel-Supermarktes,
Kerpen-Brüggen.
Köln).
Ziel
3
des
Landesentwicklungsplanes – Teilplan großflächiger Einzelhandel ist somit erfüllt.
Es kann festgehalten werden, dass Ziel und Zweck der Planung TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« nicht
den relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes – Teilplan großflächiger Einzelhandel
widersprechen.
4.2
Regionalplan Köln
Das Plangebiet befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb des Allgemeinen
Siedlungsbereiches. In den textlichen Festsetzungen des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln (Stand 2013) finden sich Ziele und Grundsätze für die zukünftige Entwicklung
der Region. Darunter befindet sich ein Ziel, dass für den Bebauungsplan TÜ 356
»Eifelstraße/Heerstraße« von besonderer Bedeutung ist:
Ziel 1: In der Bauleitplanung dürfen Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden.
Die Planung entspricht dieser regionalplanerischen Zielsetzung. Zur Prüfung der Ziele der Raumordnung
wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zudem eine Anfrage nach § 34 LPlG durchgeführt.
4.3
Flächennutzungsplan
Im Rahmen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen wird der Bereich des
Plangebietes bisher als »gemischte Baufläche« dargestellt. Die geplanten Festsetzungen eines
Sondergebietes lassen sich somit nur bedingt aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
entwickeln.
Ob das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB erfüllt ist, lässt sich nicht zweifelsfrei beantworten.
Zur Umsetzung der Ziele der Planung und um die Voraussetzung für die verbindliche Bauleitplanung
zweifelsfrei zu schaffen, wird die Darstellung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der 75. Änderung
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des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen geändert. Die Änderung bezieht sich zum einen
auf die Darstellung der Art der Nutzung.
Geändert von: Gemischte Baufläche
Geändert in: Sondergebiet – Nahversorgungszentrum
Zum anderen wird der gesamte Planbereich der 75. FNP-Änderung als zentraler Versorgungsbereich
dargestellt.
Der Aufstellungsbeschluss zur 75. Änderung des FNP wurde am 3. Mai 2016 vom Rat der Kolpingstadt
Kerpen beschlossen. Die Änderung erfolgt (ab der Auslegung) parallel zum Bebauungsplanverfahren TÜ
356.
4.4
Bebauungsplan
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 18 vom 17.
April 1972. Der Bebauungsplan umfasst neben dem vorliegenden Plangebiet den kompletten
Siedlungsbereich nördlich der Heerstraße zwischen Eifelstraße und Hunsrückstraße. Nahezu das
gesamte Gebiet wurde als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. An der Stelle des Hubertusplatzes war
die Errichtung eines Gemeindesaals mit Restaurant und angegliedertem Festplatz vorgesehen. Jedoch
kam es in der Vergangenheit bereits zu mehreren Überarbeitungen des Bebauungsplanes Nr. 18.
Bereits am 23. Dezember 1974 wurden weite Teile des Plangebietes durch die 3. Änderung
(Bebauungsplan Nr. 18/3) zum ersten Mal überplant. Eine erneute Änderung des Bebauungsplanes war
bei der Errichtung des aktuell leerstehenden Lebensmittelmarktes und der Tankstelle nötig. Der
Bebauungsplan TÜ 356 wird den Bebauungsplan Nr. 18 sowie seine Änderungen in den überlagernden
Bereichen künftig ersetzen.
4.5
Landschaftsplanung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des Landschaftsplanes Nr.6 »Rekultivierte
Ville«. Die Rechtskraft erfolgte am 3. Juli 1990, zuletzt wurde der Landschaftsplan geändert am 7.
Januar 2016 (12. Änderung). Das Plangebiet stellt der Landschaftsplan als »Im Zusammenhang
bebauter Ortsteil/Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes« dar. Das Plangebiet liegt demnach
nicht innerhalb einer Schutzgebietskategorie gemäß Landschaftsplan, bei der Bebauung der Flächen
sind keine Maßnahmen des Landschaftsplanes umzusetzen oder zu beachten.
4.6
Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen
Das Einzelhandelskonzept für die Kolpingstadt Kerpen (Stadt Kerpen 2008: Einzelhandelskonzept Stadt
Kerpen) definiert eine Sortimentsliste sowie Aussagen, die für das geplante Vorhaben relevant sind.
Allgemeine Vorgaben – »Kerpener Liste«
Die Sortimentsliste dient der Feinsteuerung von Einzelhandelsvorhaben insbesondere hinsichtlich der in
Kerpen als zentrenrelevant zu bewertenden Sortimente. Die »Kerpener Liste« differenziert zwischen
zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Für die bauleitplanerische Steuerung
wird empfohlen, die »Kerpener Liste« unter Benennung des Zentrengutachtens als Grundlage
einschließlich der Angabe der Nummern des Warengruppenverzeichnisses des Statistischen
Bundesamtes (Wirtschaftsziffer 2008) aufzuführen, um eine hinreichende Bestimmtheit und
Bestimmbarkeit des Bauleitplanes zu gewährleisten. Die »Kerpener Liste« ist auf der Planurkunde
abgebildet.
Allgemeine Vorgaben – Zulässigkeit von Vorhaben
Das
Einzelhandelskonzept
definiert
nahversorgungsrelevanten Sortimenten.
Vorgaben
Demnach
zur
sind
Zulässigkeit
von
Vorhaben
mit
Vorhaben für eine wohnungsnahe
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Nahversorgung überall zulässig, solange sich die Verkaufsfläche unterhalb der planungsrechtlichen
Definition von Großflächigkeit von aktuell 800 qm befindet. Sonstige Vorhaben mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind nur an den Standorten zulässig, die das Konzept für die
einzelnen Stadtteile vorgibt.
Für das Siedlungsband Türnich, Balkhausen und Brüggen definiert das Einzelhandelskonzept das Ziel
der Erhaltung des Rewe-Marktes in Türnich sowie die Neuansiedlung eines Vollsortimenters auf dem
Gelände des leerstehenden Lebensmittelmarktes im Plangebiet. Zwar setzt der Bebauungsplan TÜ 356
»Eifelstraße/Heerstraße« die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters nicht exakt an dieser Stelle
fest, nichtsdestotrotz erfüllt der neue, direkt angrenzende Standort die Zielsetzung des
Einzelhandelskonzeptes, nämlich die Sicherung der fußläufigen Nahversorgung in Brüggen. Ein
Widerspruch mit der Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes der Kolpingstadt Kerpen wird somit nicht
angenommen.
Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes
Aktuell wird das Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen fortgeschrieben und befindet sich in der
Abstimmungsphase. Dem Gebiet rund um den Hubertusplatz kommt als neuer zentraler
Versorgungsbereich für Kerpen eine besondere Rolle zu. Obgleich prinzipiell die Ansiedlung von
Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten demnach zulässig wäre, soll der zentrale
Versorgungsbereich Kerpen-Brüggen vorwiegend zur Nahversorgung der Bevölkerung dienen. Somit
unterstreicht die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes die Konformität des Vorhabens mit den
Zielen der kommunalen Einzelhandelskonzeption.
4.7
Vergnügungsstättenkonzept
Es ist eine wichtige gesamtstädtische Aufgabe, den bisherigen Entwicklungsstand in den festgelegten
bzw. geplanten „zentralen Versorgungsbereichen“ zu erhalten bzw. auszubauen. Dazu bedarf es u.a.
auch der bauleitplanerischen Vorsorge. Seitens der Kolpingstadt Kerpen ist eine Konzeption zur
planungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten erarbeitet worden. Der Rat der Kolpingstadt
Kerpen hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2005 dieses Handlungskonzept einstimmig beschlossen.
Nach wie vor sind Bestrebungen des Vergnügungsstättengewerbes festzustellen, überwiegend mit
Spiel- und Automatenhallen in die Innenstadtbereiche/zentralen Versorgungsbereiche mit
Geschäftsbesatz und hoher Kundenfrequenz vorzudringen. Die Vergnügungsstätten finden sich häufig
an der Stelle aufgegebener Nutzungen ein und führen mit der Zeit zu einer Strukturveränderung bis zu
einer Niveausenkung (Trading-down-Effekt) in den betreffenden Bereichen. Das vermehrte Eindringen
solcher Nutzungen in das gewachsene oder umzugestaltende städtebauliche Gefüge stellt eine
unerwünschte Entwicklung dar, der mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt werden soll. Um diese
negative Entwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu vermeiden, wird das Ziel des
Konzeptes - unerwünschte Nutzungen in zentralen Versorgungsbereichen auszuschließen - durch den
Bebauungsplan TÜ 356 planungsrechtlich umgesetzt.
5.
Städtebauliches Konzept
5.1
Gebäude und Nutzungen
Geplantes Sondergebiet
Mit dem Bebauungsplan TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« wird die Voraussetzung für die Ansiedlung
eines Lebensmittel-Vollsortimenters in integrierter Lage von Kerpen-Brüggen geschaffen. Auf einer
Gesamtverkaufsfläche von minimal 1.400 qm und bis zu 1.650 qm maximal (für
Lebensmittelvollsortimenter einschl. Konzessionäre (z.B. Bäckerei)) sollen insbesondere Güter des
täglichen Bedarfes angeboten werden. Darüber hinaus können Dienstleistungsbetriebe (z.B. Bankfiliale)
zusätzliche Versorgungsangebote im zentralen Versorgungsbereich ermöglichen. Eine Festsetzung der
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mindestens zu realisierenden Verkaufsfläche für den Lebensmittelvollsortimenter erfolgt, damit
█████████████████████████
unter
Berücksichtigung
des
anhaltenden
Flächenwachstums im deutschen Lebensmitteleinzelhandel am Hubertusplatz in Kerpen-Brüggen
eine Betriebsgröße realisiert wird, die in Konkurrenz mit den weiteren Nahversorgungsstandorten auch
zukünftig bestehen kann und somit dazu geeignet ist, die Versorgung im Stadtteil Brüggen langfristig zu
sichern. Dabei lässt das Vorhaben keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf
zentrale Versorgungsbereiche in Kerpen und dem Umland sowie auf die der wohnortnahen Versorgung
dienende Angebotsstandorte erwarten.
Im Zusammenhang mit dem festgelegten zentralen Versorgungsbereich ist darauf hinzuweisen, dass
durch die Realisierung des Lebensmittelvollsortimenters die fußläufige Versorgung distanzempfindlicher
Nutzungen im Umfeld des Plangebietes (z.B. Seniorenwohnanlage) verbessert wird. Die geplante
Außengastronomie des o.g. Lebensmittelmarktes kann außerdem die Aufenthaltsqualität im zukünftigen
zentralen Versorgungsbereich steigern.
Neben Versorgungsangeboten soll neuer Wohnraum innerhalb des Siedlungszusammenhangs von
Brüggen entstehen. Nach aktueller Konzeption sind vier Wohneinheiten im Obergeschoss des
Gebäudekomplexes geplant, die durch unterschiedliche Größen verschiedene Nutzer ansprechen
sollen. Die Konzeption als Dachwohnungen inklusive Terrassen verleiht den geplanten Wohneinheiten
eine besondere Attraktivität.
Aus städtebaulicher Perspektive stellt das geplante Gebäude eine Raumkante entlang der Eifelstraße
sowie der Heerstraße dar. Das Gebäude soll sich sowohl bzgl. der Gebäudehöhe als auch bei der
Materialwahl am gewachsenen Ortsbild orientieren und eine Verbindung zwischen den nördlich der
Heerstraße bestehenden Geschoßbauten aus den 1970er Jahren und der übrigen Bebauung schaffen.
Geplantes Mischgebiet
Die Neustrukturierung des geplanten Mischgebietes soll eine Ergänzung zu den Entwicklungen im
geplanten Sondergebiet darstellen. Eine städtebauliche Aufwertung der exponierten Lage inmitten des
Stadtteils wird angestrebt. Auch hier ist die Orientierung am Bestand entscheidend. Die festgesetzten
Baufenster mit jeweils rund 300 qm Fläche überplanen die auf den Grundstücken vorhandenen
Gebäude und gewährleisten einen sinnvollen Übergang zwischen dem Lebensmittelvollsortimenter und
dem eher kleinteilig geprägten Bestand mit aufgelockerter Bebauung. Die Realisierung der geplanten
Nutzungen in diesen Baufeldern ████████████████████████████████████ setzen den
Abriss der vorhandenen Gebäude voraus. Künftig soll die Raumkante entlang der Heerstraße – im
Zusammenspiel mit dem Gebäudekomplex im geplanten Sondergebiet – fortgeführt werden.
In Bezug auf zukünftige Nutzungen steht für das geplante Mischgebiet zum einen die Schaffung von
Wohnraum in integrierter Lage im Vordergrund. Zum anderen bietet das Mischgebiet die Möglichkeit
Ladenlokale für Einzelhandel, Gastronomie oder Dienstleistungen zu realisieren und somit ein
zusätzliches Angebot für den zentralen Versorgungsbereich zu schaffen. Zum Schutz bestehender
zentraler Versorgungsbereiche sichert die Festsetzung der Baufenster zudem ab, dass lediglich
kleinteiliger Einzelhandel angesiedelt werden kann. Über den Lebensmittelmarkt hinaus, sollen auf dem
Standort nur noch arrondierende, kleinteilige Einzelhandelsnutzungen konzentriert werden. Funktional
ergänzt werden soll der Besatz nach dem Entwurf des Einzelhandelskonzepts durch öffentliche und
private
Dienstleistungen,
gastronomische
Nutzungen
sowie
Arztpraxen
und
Gesundheitsdienstleistungen. Angestrebt werden hier somit insbesondere zentrenorientierte,
frequenzbringende Nutzungen, die ein hohes Maß an Nutzungsvielfalt gewährleisten.
5.2
Kinder-, Jugend- und Seniorenfreundlichkeit
Die Planung stellt die Grundlage für eine fußläufige Nahversorgung in Kerpen-Brüggen dar.
Insbesondere für Personen, die nur über eine eingeschränkte Mobilität verfügen, wird die Versorgung
mit Gütern (insbesondere Gütern des täglichen Bedarfes) deutlich erleichtert. Senioren profitieren somit
in hohem Maße von der Planung. Der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter ermöglicht eine
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eigenständige Versorgung bis ins hohe Alter, da eine Möglichkeit zum Einkauf ohne Auto und ohne
Barrieren geschaffen wird.
Innerhalb des Plangebietes werden Wohneinheiten in integrierter Lage entstehen, die für Familien viel
Potenzial bieten. Die entstehende Versorgungssituation und das grüne Umfeld des Stadtteils bieten gute
Standortvoraussetzungen für Familien mit Kindern und Jugendlichen.
5.3
Verkehrliche Erschließung
Geplantes Sondergebiet
Die verkehrliche Erschließung ist durch zwei Anschlüsse an bestehende Straßen gesichert. Eine Zu- und
Abfahrt ist an der Heerstraße geplant. Ein weiterer Anschluss ist für die Eifelstraße vorgesehen, der
auch für die Anlieferung von Waren genutzt werden soll. Um genügend Parkraum für Kunden und
Mitarbeiter zu bieten, sollen 55 Stellplätze im Gebiet entstehen.
Durch das Vorhaben wird Verkehr induziert, der zusätzlich zum »gewöhnlichen« Verkehr entsteht.
Davon ist insbesondere die Heerstraße als Haupterschließungsstraße betroffen. Im Verkehrsgutachten
von Runge + Küchler (s. Kapitel 9.3 Verkehr) wurden nötige Maßnahmen formuliert, um die
Leistungsfähigkeit der Heerstraße beizubehalten und die Verkehrssicherheit zu garantieren und zu
optimieren. Für die Umsetzung der erforderlichen Umbaumaßnahmen – insbesondere im
Kreuzungsbereich Heerstraße/Eifelstraße wird eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem
Landesbetrieb Straßen NRW und der Kolpingstadt Kerpen abgeschlossen. Die Umsetzung und
Kostentragung erfolgt durch den Erschließungsträger, die Firma ten Brinke.
Geplantes Mischgebiet
Die Erschließung des geplanten Mischgebietes ist sowohl über die Heerstraße, als auch über die
Westerwaldstraße möglich. Somit ist die Erschließung aller Flurstücke gesichert. Für die Unterbringung
des ruhenden Verkehrs sieht der Bebauungsplan die Optionen vor, diese in einer Tiefgarage oder
oberirdisch unterzubringen. Tiefgaragen könnten die nötigen Stellplätze für Bewohner, Kunden und
Besucher des Gebietes bieten, wodurch oberirdische Flächen anderen Nutzungen wie z.B. Grünflächen
zugeführt werden können. Um je nach Nutzung einer erhöhten Stellplatznachfrage nachgehen zu
können sind Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie in den dafür
gekennzeichneten Flächen zulässig.
Für die bestehende Tankstelle an der Heerstraße wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf der Fläche
des Sondergebietes eingetragen. Somit wird auch in Zukunft der betriebsmäßige Ablauf ermöglicht.
█████████████████████████████████████████████████████████████████
█████████████████████████████████████████████████████ü███████████
████████████████████████████████████████████████████████████ Zudem
wird auf den Flächen des Mischgebietes ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt.
5.4
Entwässerungskonzept
Über bestehende Anschlüsse können das geplante Sondergebiet und das Mischgebiet an das
vorhandene Kanalsystem (Mischsystem) der Stadt angeschlossen werden. Die Entsorgung des
Schmutzwassers ist somit gesichert. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit ist eine Versickerung des
Niederschlagwassers laut geotechnischem Gutachten (vgl. GEOlogik Wilbers & Oeder 2016:
geotechnischer Bericht – Projekt: Neubau Vollsortimenter mit 4 Wohnungen, Münster) nicht
empfehlenswert. Um das Kanalsystem bei Starkregenereignissen nicht zu überlasten, wird auf
Maßnahmen für die Rückhaltung und somit verzögerte Zuführung von Regenwasser in das öffentliche
Kanalsystem hingewiesen.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
6.
6.1
Seite 10 von 78
Begründung der Planinhalte
Art der baulichen Nutzung
Geplantes Sondergebiet
Das geplante Sondergebiet soll im Sinne seiner Zweckbestimmung die Nutzungsarten Nahversorgung,
Dienstleistungsbetriebe und Wohnen aufweisen. Wesentliches Ziel ist die Ansiedlung eines
Lebensmittelmarktes zur Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung in Kerpen-Brüggen und somit
die Umsetzung der Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes der Kolpingstadt Kerpen.
Auf einer Gesamtverkaufsfläche von minimal 1.400 qm und bis zu 1.650 qm maximal (für
Lebensmittelvollsortimenter einschl. Konzessionäre (z.B. Bäckerei)) sollen insbesondere Güter des
täglichen Bedarfes angeboten werden. Darüber hinaus können Dienstleistungsbetriebe (z.B. Bankfiliale)
zusätzliche Versorgungsangebote im zentralen Versorgungsbereich ermöglichen.
Die
Gesamtverkaufsfläche
des
Sondergebietes
wird
auf
1.650
qm
maximal
(für
Lebensmittelvollsortimenter einschl. Konzessionäre - z.B. Bäckerei, mit der Möglichkeit, die gekauften
Speisen und Getränke vor Ort zu verzehren) festgesetzt. Die Festsetzung einer Obergrenze von 1.650
qm Verkaufsfläche dient der Sicherung der vorhandenen Versorgungsstruktur in Kerpen vor
Beeinträchtigungen. Die Definition einer maximalen Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente
– maximal 10% der genehmigten Verkaufsfläche – unterstreicht die Funktion zulässiger Betriebe als
Nahversorger
in
Kerpen-Brüggen.
Dienstleistungsbetriebe
(z.B.
Banken)
können
das
Versorgungsangebot für die Bevölkerung vor Ort ergänzen.
Die Festsetzung einer Mindestverkaufsgröße von 1.400 qm gewährleistet die Ansiedlung eines
marktgerechten, zeitgemäßen Lebensmittel-Vollsortimenters, der die gewünschte Versorgungsfunktion
innerhalb des festgelegten zentralen Versorgungsbereiches erfüllt. Durch eine entsprechende
Mindestgröße wird zudem gesichert, dass dieser Betrieb als »Magnet« den zentralen
Versorgungsbereich nachhaltig stärken kann.
Somit kann █████████████████████████ unter Berücksichtigung des anhaltenden
Flächenwachstums im deutschen Lebensmitteleinzelhandel am Hubertusplatz in Kerpen-Brüggen
eine Betriebsgröße realisiert werden, die in Konkurrenz mit den weiteren Nahversorgungsstandorten
auch zukünftig bestehen kann und somit dazu geeignet ist, die Versorgung im Stadtteil Brüggen
langfristig zu sichern. Dabei lässt das Vorhaben gemäß Auswirkungsanalyse keine negativen
Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in Kerpen und dem
Umland sowie auf die der wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte erwarten.
Darüber hinaus ist Wohnen innerhalb des geplanten Sondergebietes zulässig. Als ergänzende Nutzung
des Gebäudekomplexes sollen mehrere Wohneinheiten in zentraler Lage von Brüggen entstehen. Diese
Festsetzung dient insbesondere der Aktivierung von Wohnpotenzialen im Innenbereich von KerpenBrüggen. Die geplanten Wohneinheiten tragen durch ihre Größe und Grundrisse zu einer
Diversifizierung des Wohnangebotes im Stadtteil bei.
Geplantes Mischgebiet
Durch das geplante Mischgebiet, werden die in den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen 18 und 18/ 3.
Änderung festgesetzten, allgemeinen Wohngebiete, zum Teil überplant. Zweck der Überplanung ist es,
die planungsrechtliche Grundlage zur Ansiedlung von Nutzungen zu schaffen, die neben der
angrenzenden Sondergebietsfläche für einen Vollsortimenter, zur Stärkung des geplanten zentralen
Versorgungsbereichs beitragen. In dem geplanten Mischgebiet werden damit die bestehenden
Nutzungen teilweise unzulässig. Die bestehenden Baurechte werden durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes wieder aufgenommen und durch weitere Nutzungen ergänzt. Der
Bebauungsplan sieht zudem einen geänderten Zuschnitt der Baufelder vor.
Durch die Gliederung in sechs Baufelder MI 1 bis MI 6 wird gewährleistet, dass in Anlehnung an
vorhandene Strukturen nur kleinteilige Nutzungen realisiert werden können und eine Differenzierung der
Nutzungen erfolgen kann.
Allgemein zulässige Nutzungen innerhalb des festgesetzten Mischgebietes MI
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 11 von 78
Innerhalb der mit MI 2 bis MI 6 gekennzeichneten Bereiche des festgesetzten Mischgebietes MI sind
folgende Vorhaben gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO allgemein zulässig:
Wohngebäude,
Geschäfts- und Bürogebäude,
Einzelhandelsbetriebe,
SchankBeherbergungsgewerbes,
sonstige Gewerbeflächen,
und
Speisewirtschaften
sowie
Betriebe
des
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
Die Festsetzung ermöglicht weitere frequenzbringende Nutzungen und Versorgungsangebote in dem
geplanten zentralen Versorgungsbereich Kerpen-Brüggen.
Allgemein zulässige Nutzungen innerhalb des mit MI 1 gekennzeichneten Bereiches des festgesetzten
Mischgebietes MI
Innerhalb des mit MI 1 gekennzeichneten Bereiches des festgesetzten Mischgebietes MI sind folgende
Vorhaben gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 7 BauNVO allgemein zulässig:
Wohngebäude,
Geschäfts- und Bürogebäude,
Einzelhandelsbetriebe,
SchankBeherbergungsgewerbes,
sonstige Gewerbeflächen,
Tankstellen,
und
Speisewirtschaften
sowie
Betriebe
des
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
Die Festsetzung ermöglicht auch für den mit MI 1 gekennzeichneten Bereich die Ansiedlung von
weiteren frequenzbringenden Nutzungen und Versorgungsangeboten in dem geplanten zentralen
Versorgungsbereich Kerpen-Brüggen. Für die Flächen der vorhandenen Tankstelle an der Heerstraße
wird durch diese Festsetzung der weitere Betrieb der Tankstelle als allgemein zulässige Nutzung
ermöglicht, Erweiterungen können jedoch nur in den Grenzen des Baufeldes erfolgen.
Ausschluss von allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5, 6 und 9
BauNVO in dem mit MI 1 gekennzeichneten Bereich
Generell ausgeschlossen werden in dem mit MI 1 gekennzeichneten Mischgebiet die nach § 6 Abs. 2
BauNVO Nr. 6 (Gartenbaubetriebe) allgemein zulässigen Nutzung. Diese großflächige Nutzung bietet
sich aufgrund ihres Flächenanspruchs nicht für kleinteilige Innenlagen, sondern eher für außerstädtische
Randlagen an und widersprechen dem Ziel des EH – Konzeptes die zentrale Versorgung der Kerpener
Bevölkerung mit Waren des mittel- und langfristigen Bedarfs zu verbessern und den (geplanten)
zentralen Versorgungsbereich Brüggen zu entwickeln.
Die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werden ebenfalls ausgeschlossen. Der
Ausschluss von Vergnügungsstätten begründet sich damit, dass durch hohe Mietzahlungsbereitschaft
bzw. überhöhte Kaufpreise die Verfügbarkeit der Grundstücke für andere Gewerbebetriebe verhindert
wird. Im Sinne der Wahrung des Wohnumfeldes sowie in Erwägung eines Trading-Down-Effektes
aufgrund der Ansiedlung von Vergnügungsstätten, wird die Zulässigkeit dieser in dem mit MI 1
gekennzeichneten Bereich des festgesetzten Mischgebietes ausgeschlossen.
Ausschluss von allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO
in den mit MI 2 bis MI 6 gekennzeichneten Bereichen
Generell ausgeschlossen werden in den mit MI 2 bis MI 6 gekennzeichneten Bereichen die nach § 6
Abs. 2 BauNVO Nr. 6 (Gartenbaubetriebe) und Nr. 7 (Tankstellen) allgemein zulässigen Nutzungen.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 12 von 78
Diese großflächigen Nutzungen bieten sich aufgrund ihres Flächenanspruchs nicht für kleinteilige
Innenlagen, sondern eher für außerstädtische Randlagen an und widersprechen dem Ziel des ██
Einzelhandels-Konzeptes die zentrale Versorgung der Kerpener Bevölkerung mit Waren des mittel- und
langfristigen Bedarfs zu verbessern und den (geplanten) zentralen Versorgungsbereich Brüggen zu
entwickeln.
Tankstellen werden in den mit MI 2 bis MI 6 gekennzeichneten Bereichen des Mischgebietes
ausgeschlossen, da sie hinsichtlich der Gebietscharakteristik, des Flächenverbrauchs und/oder
der dadurch verursachten Verkehrsprobleme für das Plangebiet und den umgebenden Bereich
untypisch sind, bzw. den städtebaulichen Zielen widersprechen. Hierbei sind insbesondere die
benachbarten Wohnnutzungen im nördlichen und östlichen Umfeld des Plangebietes vor
weiteren entsprechenden Nutzungen oder vor einer Ausweitung der vorhandenen Tankstelle zu
schützen.
Die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werden ebenfalls ausgeschlossen. Der
Ausschluss von Vergnügungsstätten begründet sich damit, dass durch hohe Mietzahlungsbereitschaft
bzw. überhöhte Kaufpreise die Verfügbarkeit der Grundstücke für andere Gewerbebetriebe verhindert
wird. Im Sinne der Wahrung des Wohnumfeldes sowie in Erwägung eines Trading-Down-Effektes
aufgrund der Ansiedlung von Vergnügungsstätten, wird die Zulässigkeit dieser in den mit MI 2 bis MI 6
gekennzeichneten Bereiche des festgesetzten Mischgebietes ausgeschlossen.
Ausschluss bestimmter Arten von allgemein zulässigen Vorhaben gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO
Bestimmte Arten von allgemein zulässigen Vorhaben werden für das geplante Mischgebiet
ausgeschlossen. Diese sind Einzelhandelsbetriebe als Sexshops, sonstige Gewerbebetriebe sofern es
sich um Gewerbebetriebe mit sexuellem Charakter, wie z. B. Betrieben mit Darstellungen sexueller
Handlungen, Sexkinos, Swingerclubs, Bordelle und bordellartige Betriebe handelt sowie Wettbüros.
Durch den Ausschluss der oben genannten Einzelhandels- sowie Gewerbebetriebe wird versucht,
ungewünschten negativen Entwicklungen vorzubeugen. Durch die Ansiedlung der genannten Betriebe
könnte es zu Leerständen oder zur Ansiedlung von weiteren Betrieben mit negativen Effekt auf das
Umfeld kommen (sog. Trading-Down-Effekt). Der Trading-Down-Effekt kann sich nachteilig auf die
Umgebung auswirken und insbesondere die Wohnqualität der angrenzenden Wohngebiete negativ
beeinflussen.
6.2
Maß der baulichen Nutzung
6.2.1 Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl wird entsprechend der in § 17 BauNVO geregelten Höchstmaße für Mischgebiete
und sonstige Sondergebiete in der Planzeichnung festgesetzt.
Geplantes Sondergebiet
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes darf gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 BauNVO die zulässige
Grundfläche durch Stellplätze und ihre Zufahrten sowie Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,95 überschritten werden.
Abweichend von der oben aufgeführten und gemäß § 17 BauNVO festgesetzten GRZ von 0,8 darf diese
innerhalb des festgesetzten Sondergebietes gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO für Stellplätze und ihre
Zufahrten sowie für Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,95 überschritten werden. Damit soll gesichert
werden, dass die Fläche vollumfänglich ausgenutzt wird.
Gegenüber dem Bestand stellt diese Festsetzung eine weitere Versiegelung von Flächen dar und ist
daher mit (geringfügig) negativen Auswirkungen auf den Boden sowie die Grundwasserneubildung
verbunden. Die Überschreitung der Obergrenze von 0,8 gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO ist jedoch aus
städtebaulichen Gründen erforderlich, um das geplante Vorhaben mit seinen nutzungsspezifischen
Flächenansprüchen in dem geplanten zentralen Versorgungsbereich von Kerpen-Brüggen zu realisieren.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 13 von 78
Da sich die Überschreitung durch die versiegelten Stellplatzflächen ergibt und es sich um einen
freistehenden Baukörper handelt, werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse nur im geringen Maße beeinträchtigt. Es sind keine Einschränkungen auf die
Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohn- und Arbeitsstätten zu erwarten. Zudem werden die
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen
Umweltauswirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gesichert. Die Anhebung der maximal
überbaubaren Grundstücksfläche entspricht den Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB (sparsamer
Umgang mit Grund und Boden), da durch die Festsetzung ein Eingriff an anderer Stelle, etwa am
Siedlungsrand bzw. einem nicht-integriert liegenden Standort, vermieden wird. Durch die Wiedernutzung
der bisher brachliegenden Fläche werden nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, da die
Realisierung des Vorhabens in nicht integrierter Lage vermieden wird.
Geplantes Mischgebiet
Im geplanten Mischgebiet gilt eine GRZ von 0,6. Die festgesetzte GRZ entspricht der in § 17 Abs. 1
BauNVO definierten Obergrenze für Mischgebiete. Mit dieser Festsetzung wird eine flexible Gestaltung
des Baufeldes ermöglicht bei gleichzeitiger Wahrung der Ansprüche an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse.
6.2.2 Höhe baulicher Anlagen
Die Höhe der baulichen Anlagen wird über den unteren Bezugspunkten (BP 1 und BP 2) festgesetzt.
Dabei gilt, dass die Gebäude innerhalb des Sondergebietes auf eine Höhe von maximal 14,0 m über
dem Bezugspunkt BP 1 und Gebäude innerhalb des Mischgebietes auf eine Höhe von maximal 14,0 m
über dem Bezugspunkt BP 2 begrenzt werden.
BP 1 befindet sich 105,07 m ü. Normalhöhennull (NHN), liegt im Straßenraum nördlich des festgesetzten
Sondergebietes und ist in der Planzeichnung verortet. BP 1 befindet sich 105,94 m ü. Normalhöhennull
(NHN), liegt im Straßenraum nördlich des festgesetzten Mischgebietes und ist in der Planzeichnung
verortet. Durch die einheitliche Festsetzung wird eine abgestimmte, städtebauliche Situation angestrebt,
die als Bindeglied zwischen dem nördlich der Westerwaldstraße gelegenen Geschosswohnungsbau und
der übrigen, niedrigeren Bebauung fungiert.
Für Technikaufbauten, wie Lüftungs- oder Klimaanlagen, darf die Gebäudehöhe überschritten werden.
Um die Überschreitungen auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, sollen die Aufbauten maximal 2,0 m
über der Gebäudeoberkante liegen.
6.3
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche
Geplantes Sondergebiet
Die überbaubare Grundstücksfläche wird mit Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO definiert. Diese
bieten Gestaltungsspielraum für die Anordnung des Baukörpers und setzen gleichzeitig einen Rahmen
für die städtebauliche Integrität. Durch die Baugrenzen wird künftig eine beidseitige Bebauung der heute
nur einseitig erschlossenen Eifelstraße und damit ein einheitliches Bild des Straßenraumes ermöglicht.
Die südwestliche Seite des Baufeldes ermöglicht einen Abschluss der städtebaulichen Kante im
weiteren östlichen Verlauf der Heerstraße. Die Baugrenze nimmt hier die städtebauliche Kante entlang
der Heerstraße wieder auf, die heute im Bestand nicht vorhanden ist und dadurch entlang der
Heerstraße einen städtebaulichen Missstand verursacht. Entlang der Westerwaldstraße existiert dieser
Missstand ebenfalls, hier wird er jedoch durch die geplante Schallschutzwand behoben, sodass das
Baufeld weiter von der Straße zurückspringen kann. Die südöstliche Baugrenze wird durch die Zufahrt
sowie die Stellplatzanlage des geplanten Einzelhandelsmarktes definiert.
Geplantes Mischgebiet
Auch im geplanten Mischgebiet wird die überbaubare Grundstücksfläche mit Baugrenzen gemäß § 23
Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Die somit definierten Baufelder ermöglichen eine Bebauung mit mehreren,
verschiedenen Baukörpern, die sich durch ihre kleinteilige Struktur harmonisch in das Ortsbild einfügen.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 14 von 78
Die festgesetzten Baufenster gewährleisten einen sinnvollen Übergang zwischen dem
Lebensmittelvollsortimenter im Nordwesten und dem eher kleinteilig geprägten Bestand mit
aufgelockerter Bebauung im Südosten des festgesetzten Mischgebietes.
Zum Schutz bestehender zentraler Versorgungsbereiche sichert die Festsetzung der Baufenster zudem
ab, dass innerhalb des festgesetzten Mischgebietes lediglich kleinteiliger Einzelhandel angesiedelt
werden kann. Über den Lebensmittelmarkt hinaus, sollen am Standort gemäß Auswirkungsanalyse nur
noch arrondierende, kleinteilige Einzelhandelsnutzungen konzentriert werden. Funktional ergänzt
werden soll der Besatz nach dem Entwurf des Einzelhandelskonzepts durch öffentliche und private
Dienstleistungen, gastronomische Nutzungen sowie Arztpraxen und Gesundheitsdienstleistungen.
Angestrebt werden hier insbesondere zentrenorientierte, frequenzbringende Nutzungen, die ein hohes
Maß an Nutzungsvielfalt gewährleisten.
Die Baugrenzen der geplanten Baufelder nehmen die geplante und oben aufgeführten städtebaulichen
Kanten entlang der Westerwaldstraße und der Heerstraße wieder auf. Sowohl, die jeweils zu den
Straßen ausgerichtete Baugrenze, als auch die jeweilige Rückseite der Gebäude orientiert sich dabei an
den bestehenden Gebäuden in der südöstlichen Nachbarschaft des Plangebietes bzw. vermittelt
zwischen diesen Gebäuden und dem geplanten Gebäude im festgesetzten Sondergebiet. Im
Zusammenspiel mit der Bebauung im geplanten Sondergebiet soll somit eine gefasste städtebauliche
Situation entstehen. Der seitliche Abstand zu den angrenzenden Grundstücken dient der Wahrung
nachbarschaftlicher Interessen und entspricht ebenfalls der im Südosten angrenzend vorgefundenen
Situation.
Die ergänzenden Baufelder im Zentrum zwischen den straßenbegleitenden Baureihen dienen dazu,
zwischen der abweichenden (in ihrer Wirkung geschlossenen) Bebauung an der Eifelstraße und der
offenen Bestandsbebauung (mit rückwärtigen Gartengrundstücken) im südöstlichen weiteren Verlauf der
Westerwaldstraße bzw. der Heerstraße zu vermitteln. Zudem dienen die Baufelder der besseren
Ausnutzbarkeit der Grundstücke des geplanten Mischgebietes, die wiederum der zentralen Funktion des
Standortes gemäß dem neu aufgestellten Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen entspricht.
Im Zusammenspiel mit den festgesetzten gemischten Nutzungen ergibt sich für die rund 300 qm großen
Baufelder eine sinnvolle Ausnutzbarkeit der Grundstücke, die sich an den bisherigen Festsetzungen und
den im Bestand vorgefundenen Nutzungen orientiert. Die bisherigen Festsetzungen bzw. die hier
existierenden Gebäude entsprechen hingegen der planerisch gewünschten Kleinteiligkeit des
Mischgebietes nicht. Bei Realisierung der geplanten Nutzungen müssen die Gebäude daher abgerissen
werden.
6.4
Bauweise
Geplantes Sondergebiet
Um die Realisierung eines Lebensmittel-Vollsortimenters nach aktuellen Standards zu ermöglichen,
muss eine abweichende Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt werden. Ausgehend von einer
offenen Bauweise sind in dieser abweichenden Bauweise auch Gebäude mit einer Gebäudelänge von
mehr als 50,0 m zulässig.
Geplantes Mischgebiet
Für das geplante Mischgebiet wird eine offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Diese
Festsetzung orientiert sich an der umgebenden Bebauung und versucht die baulichen Anlagen des
geplanten Mischgebiets in die bestehende Siedlungsstruktur zu integrieren.
6.5
Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen
Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen
Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen im Sinne von § 12 BauNVO sind innerhalb und außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, soweit landesrechtliche
Vorschriften
nicht
entgegenstehen. Carports sind wie Garagen zu behandeln. Ziel der Festsetzung ist es, dass die
erforderlichen Stellplätze sowohl in oberirdischen Stellplatzanlagen, als auch in unterirdischen
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 15 von 78
Tiefgaragen errichtet werden können. Insbesondere bei der Errichtung von Tiefgaragen können sowohl
die überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne von Garagengeschossen als auch die weiteren
Grundstücksflächen genutzt werden.
Die Festsetzung nimmt Bezug auf § 12 Abs. 1 BauNVO und übernimmt die hier aufgeführten
Zulässigkeiten im Umgang mit dem ruhenden Verkehr. Zur Klarstellung wird definiert, dass Carports
hierbei wie Garagen zu behandeln sind.
6.6
Flächen für Nebenanlagen
Flächen für Nebenanlagen
Der Bebauungsplan grenzt innerhalb des geplanten Sondergebietes eine Fläche für Nebenanlagen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB ab. Werbeanlagen als Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1
BauNVO sowie im Sinne der gestalterischen Festsetzung III 1 sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche sowie in der dafür gekennzeichneten Fläche »NA-W« zulässig. Dadurch wird
sichergestellt, dass entsprechende Werbeanlagen nur an dem dafür vorgesehenen Standort errichtet
werden können.
6.7
Ein- und Ausfahrten
Entlang der Heerstraße sind im Bebauungsplan Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten definiert. Für die
Bereiche, in denen Ein- und Ausfahrten zulässig bleiben, nimmt der Bebauungsplan die freizuhaltenden
Sichtfelder auf, die ab einer Höhe von 0,8 m von ständigen Sichthindernissen, parkenden KFZ oder auch
sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten werden müssen. Die Flächen des Bebauungsplanes sind
hiervon nur in drei schmalen Streifen entlang der Straße betroffen. Die Haltesicht und
Überquerungsstellen sind für die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht relevant, da die geplanten
Nutzungen, überbaubare Grundstücksflächen oder Flächen für Stellplätze innerhalb des Plangebietes
davon nicht berührt werden.
Geplantes Sondergebiet
Die Inbetriebnahme des Lebensmittel-Vollsortimenters sowie der übrigen geplanten Nutzungen ist mit
einer Zunahme an motorisiertem Individualverkehr verbunden. Dieser muss in Anbetracht der
existierenden verkehrlichen Situation entsprechend berücksichtigt werden. Für die verkehrliche
Erschließung sind Ein- und Ausfahrten über die Heerstraße sowie die Eifelstraße vorgesehen. Der
Bereich an der Einmündung der Eifelstraße in die Heerstraße wird aus verkehrstechnischen Gründen für
Zu- und Abfahrten als unzulässig ausgewiesen. Eine Zu- und Abfahrt zu zulässigen Stellplätzen
innerhalb des Sondergebietes von der Westerwaldstraße ist aufgrund der erforderlichen
Lärmschutzwand nicht möglich bzw. wird dadurch unterbunden. Hierdurch werden auch die
benachbarten Wohnnutzungen vor den, mit der verkehrlichen Nutzung verbundenen, Emissionen
geschützt.
Geplantes Mischgebiet
Ein direkter Zugang im Bereich des festgesetzten Mischgebietes von der Heerstraße ist über
vorhandene Zu- und Abfahrten möglich. Die Zufahrten dienen im Bestand der Erschließung der
Grundstücke.
█████████████████████████████████████████████████████████████████
███████████████████████████████ Eine vorhandene Zu- und Abfahrt von der
bestehenden Tankstelle (westlicher Anschluss) wird über ein Geh- und Fahrrecht über das geplante
Sondergebiet für die künftige Weiternutzung gesichert, sodass auch hier keine neue Zufahrt vorgesehen
werden muss.
Die nördliche Erschließung des Mischgebietes ist von der Westerwaldstraße aus möglich, hier bedarf es
keiner weiteren Regelung.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
6.8
Seite 16 von 78
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
█████████████████████████████████████████ Zugunsten der Tankstelle an der
Heerstraße wird ein Geh- und Fahr ████████████recht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für die
Anlieger und die Ver- und Entsorgungsträger vorgesehen. Die vorhandene Zu- und Abfahrtssituation
kann auf diese Weise beibehalten werden. Somit wird verhindert, dass der Betrieb der Tankstelle durch
die neue Planung eingeschränkt wird. Das Geh- und Fahrrecht ist in der Planurkunde verortet.
Zugunsten der Anlieger und deren Kunden und zugunsten der Träger der Ver- und Entsorgung wird
auf den Flächen des Mischgebietes ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Dieses dient dazu,
dass die geplanten Nutzungen des Mischgebietes auch im Falle einer Grundstücksteilung erschlossen
sind und Anlieger, also auch Kundenverkehre, sich zwischen den einzelnen Teilflächen bzw. geplanten
Nutzungen innerhalb des Mischgebietes bewegen können.
6.9
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Aufgrund der geplanten Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters ist von einer erhöhten
Schallimmission für angrenzende Wohnnutzungen auszugehen. Laut gutachterlicher Stellungnahme
(Graner + Partner 2016: Untersuchung der Geräuschimmissionen durch Kfz- Freiflächenverkehr und
Lkw-Warenanlieferungen am geplanten Rewe-Markt innerhalb des Bebauungsplanes TÜ 356 –
Eifelstraße/Heerstraße – Kerpen-Brüggen. Schalltechnisches Prognosegutachten. Bergisch Gladbach)
ist für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für das nordöstlich angrenzende
allgemeine Wohngebiet die Errichtung einer Schallschutzwand von 4,0 m Höhe oberhalb der geplanten
Stellplatzanlage entlang der Westerwaldstraße (Länge: min. 44,0 m) erforderlich. Entsprechende
Flächen wurden in der Planzeichnung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt.
Weitergehende
erforderliche
Schallschutzmaßnahmen
außerhalb
von
planungsrechtlichen
Festsetzungen stellen besondere Anforderungen an Kühl- und Lüftungsgeräte, eine Begrenzung der
Öffnungszeiten des geplanten Backshops und eine schallgedämmte Einhausung der Warenanlieferung
dar. Die Einhaltung dieser Maßnahmen zum Schallschutz sowie die im Gutachten weiterhin genannten
Kriterien zur Ausführung der Maßnahmen (auch der Lärmschutzwand) müssen im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens überprüft werden. Durch die genannten Maßnahmen wird eine Einhaltung
der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an allen relevanten Messpunkten erwartet.
Für die Wohneinheiten im Gebäudekomplex des Lebensmittel-Vollsortimenters sind zudem Immissionen
durch Körperschallübertragung zu berücksichtigen. Die Belange der Immissionsrichtwerte aufgrund von
Körperschallübertragung im Innenbereich des Gebäudes müssen im nachgeschalteten
Baugenehmigungsverfahren behandelt werden und danach konkrete bauliche Maßnahmen zur
Körperschallisolierung erarbeitet werden, damit durch den Betrieb der Handhubwagen /
Warenanlieferungen / Rollcontainer etc. die Anforderungen der TA Lärm bezüglich der Innenrichtwerte
erfüllt werden.
6.10
Grünordnerisches Konzept
Für den Bebauungsplan TÜ 356 ist eine Bilanzierung der durch den zukünftigen Bebauungsplan
präjudizierten Eingriffe in Natur und Landschaft in Form einer ökologischen Bilanzierung gemäß der
Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW herausgegeben von der
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen LÖBF NRW März 2008
durchgeführt worden (Dipl. Geogr. Ute Lomb Mai 2016: Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung
Bebauungsplan TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“, Stadtteil Brüggen, Stadt Kerpen. Bonn.).
Durch die zukünftige Planung entsteht nach Berücksichtigung der festgesetzten Maßnahmen zum
Ausgleich innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Ausgleichsflächen:
Im vorliegenden Fall beträgt die Gesamtbilanz - 2.167,2 Ökowertpunkte. Auf die beiden Teilflächen
bezogen, beträgt die Bilanz für das SO-Gebiet -3.362 Ökowertpunkte, für das Mi-Gebiet +1.194,8. Der
bauliche Eingriff im Plangebiet wird durch die festgesetzten Maßnahmen nicht kompensiert.
Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen im SO-Gebiet sind nicht ausreichend und die
Maßnahmen für das MI-Gebiet können wegen des herrschenden Bestandsschutzes rechtlich nicht
geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die positive Bilanz des MI-Gebiets von 1.194,8
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
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Ökowertpunkten nicht zum Tragen kommt. Dadurch erhöht sich der tatsächlich zu leistende Ausgleich
auf 3.362 Ökowertpunkte.
Da innerhalb des Plangebietes keine weiteren Ausgleichsflächen verfügbar sind, wird der notwendige
Ausgleich durch Anpflanzungen im Bereich des Ausgleichsflächenpools der Kolpingstadt Kerpen
erfolgen. Die betreffenden Flächen befinden sich in der Gemarkung Mödrath und sind Teil eines aktuell
laufenden Flurbereinigungsverfahrens. Es handelt sich um Fläche Nr. 7 aus dem Ökokonto der
Kolpingstadt Kerpen mit einer Gesamtgröße von 162.500 qm, von denen bereits 157.753 qm im
Rahmen des Ökokontos in Anspruch genommen wurden. Die Fläche wurde bereits durch die Pflanzung
von Obstgehölzen sowie einer Hecke insgesamt um 2 Ökowertpunkte je qm aufgewertet. Das
verbleibende Kompensationsdefizit von 3.362 ÖWP (in dem Fall 1.681 qm) aus dem B-Planverfahren TÜ
356 wird mit Rechtskraft des B-Planes vom Ökokonto abgebucht.
Festsetzungen zum Sondergebiet:
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB mindestens 3
standorttypische, großkronige und hochstämmige Laubbäume aus der nachstehenden Pflanzliste A mit
einem Stammumfang von 16-18 cm und einem Stammabstand von mind. 8,0 m anzupflanzen und zu
erhalten. Während der ersten zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege
durchzuführen.
Pflanzliste A:
Spitz-Ahorn (Acer platanoides)
Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus)
Eberesche (Sorbus aucuparia)
Stiel-Eiche (Quercus robur)
Trauben-Eiche (Quercus petraea)
Winter-Linde (Tilla cordata)
Platane (Platanus acerifolia)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind darüber hinaus 239 qm der Flächen des Sondergebietes als
Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden, niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder
Landschaftsrasen bestehen und kann auch als Dachbegrünung erfolgen. Mindestens 40 % der Flächen
sind mit niedrigwüchsigen Bäumen und Strauchgehölzen gemäß Pflanzliste B zu bepflanzen und zu
erhalten. Während der ersten zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege
durchzuführen.
Pflanzliste B:
Bodendeckende Gehölze und Stauden
Gehölze
St./qm
Berberis 'Verrucandi'
Immergrüne Berberitze
4
Cornus stolonifera 'Kelsey'
Niedriger Hartriegel
4
Euonymus fortunei in Sorten
Kriechspindel
4-10 (je nach Sorte)
Hedera helix
Efeu
6
Lonicera pileata u. L. nitida
Niedrige Heckenkirsche
4
Pachysandra tenninalis
Ysander
9
Potentilla fruticosa in Sorten
Fünffingerstrauch
4-5
Rosa rugosa
Kartoffel-Rose
1
Bodendeckende Rosen in Sorten
Bodendeckende Rosen
3-4
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 18 von 78
Rosa rugotida
Böschungs-Rose
3-4
Stephanandra incisa 'Crispa'
Zwergkranzspiere
5
Symphoricarpos x chenaultii
Korallenbeere
2
Vinca minor
Kleinblättriges Immergrün
9
Stauden
St./qm
Ajuga reptans
Günsel
10-15
Alchemilla mollis
Frauenmantel
5-7
Carex morrowii 'Variegata'
Bunte Japan-Segge
9-12
Deschampsia cespitosa
Rasen-Schmiele
3-4
Epimedium in Sorten
Elfenblume
8-12
Geranium in Sorten
Storchschnabel
5-9 (starkwüchsig)
Lamiastrum.galeobdolon
Goldnessel
5-9
Hypericum calycinum
Johanniskraut
6-9
Lamium maculatum
Gefleckte Taubnessel
8-10
Luzula pilosa
Frühlings-Hainsimse
9-15
Luzula sylvatica
Waldhainsimse
5-9
Pulmonaria in Sorten
Lungenkraut
9-12
Vinca minor
Kleinblättriges Immergrün
9
Heimische Sträucher
Cornus sanguinea
Gemeiner Hartriegel
Corylus avellana
Haselnuss
Crataegus monogyna
Eingriffeliger Weiß-Dorn
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
Prunus spinosa
Schlehdorn
Rhamnus cathartica
Kreuzdorn ·
Rhamnus frangula
Faulbaum
Ribes rubrum
Rote Johannisbeere
Rosa canina
Hunds-Rose
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Sambucus racemosa
Trauben-Holunder
Salix aurita
Ohrweide
Viburnum opulus
Gemeiner Schneeball
Durch die Umsetzung der Planung müssen innerhalb des geplanten Sondergebietes bestehende
Gehölzbestände gefällt werden. Die Neuanpflanzung von Bäumen dient als Ersatzpflanzung für die im
Rahmen der Planung vorgesehenen Eingriffe. Die anzupflanzenden Bäume dienen zudem der
ästhetischen und funktionalen Aufwertung der Nutzungen innerhalb des Sondergebietes. Die geplanten
Stellplatzflächen werden durch die Anpflanzungen insbesondere im Sommer verschattet. Darüber
hinaus sind die verbleibenden, festgesetzten Flächen als Grünfläche anzulegen und entsprechend der
genannten Kriterien zu bepflanzen.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 19 von 78
Festsetzungen zum Mischgebiet:
Im festgesetzten MI sind nicht überbaute bzw. befestigte oder die für sonstige zulässige Nutzungen
benötigten Flächen als Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden, niedrigen
Gehölzen (Bodendeckern) oder Landschaftsrasen bestehen. Während der ersten zwei Jahre nach der
Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen.
Die Flächen des Mischgebietes sind im Bestand nahezu vollständig versiegelt und entsprechen nicht
dem bisher zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Mit Umsetzung der Planung sollen die nicht
überbaubaren Grundstücksflächen entsiegelt und bepflanzt werden. Diese Bepflanzung wird aufgrund
des Bestandsschutzes nicht als ausgleichsrelevante Maßnahme im Rahmen der Eingriffs/Ausgleichbilanzierung zugrunde gelegt.
Für die geplanten Mischgebietsflächen wird die GRZ von 0,6 sowie eine Überschreitung der GRZ um 50
% gemäß § 19 Abs. 4 BauGB für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut.
Dies entspricht demnach maximal einer überbaubaren Grundstücksfläche von 80 % und einer zu
entsiegelnden Fläche von 20 %). Die verbleibenden 20 % der Baugrundstücke sollen entsprechend der
aufgeführten Kriterien bepflanzt werden. Die Festsetzung dient der Verminderung der
Bodenversiegelung sowie der Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Plangebiet.
Festsetzungen zur externen Ausgleichsfläche (zum Bebauungsplan TÜ 356):
Für die durch bauliche Maßnahmen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt, die nicht innerhalb des
Plangebietes ausgeglichen werden, wurden auf einer planexternen Ausgleichsfläche Ersatzpflanzungen
vorgenommen. Die externe Ausgleichsfläche befindet sich innerhalb des Ausgleichsflächenpools der
Kolpingstadt Kerpen in der Gemarkung Mödrath.
Die Ausgleichspflanzungen wurden bereits von der Stadt Kerpen vorgenommen. Die Kosten für die
Maßnahmen sind von den jeweiligen Grundstückseigentümern im Rahmen einer Kostenerstattung gem.
§ 135 a BauGB zu übernehmen. Je qm neuversiegelter Fläche innerhalb des Plangebietes sind
Ausgleichszahlungen im Gegenwert der Aufwertung für ½ qm im Bereich der externen Ausgleichsfläche
vorzunehmen.
6.11
Gestalterische Festsetzungen
Auf Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW wurden Festsetzungen zur
gestalterischen Ausführung der Vorhaben getroffen.
6.11.1 Werbeanlagen
Werbeanlagen können prägend auf den öffentlichen Straßenraum wirken. Insbesondere wegen ihrer
Absicht, Aufmerksamkeit zu erregen, können Konflikte gegenüber den gestalterischen Zielen für das
Plangebiet auftreten. Bei den Festsetzungen zu Werbeanalagen wird berücksichtigt, dass der inhaltliche
Zweck solcher Anlagen (Anpreisen von Waren und Dienstleistungen) grundsätzlich gewahrt bleibt.
Gleichwohl müssen sich die Anlagen in das gestalterische Gesamtbild einfügen und dürfen Gebäude,
Gebäudefassaden bzw. Freiflächen nicht dominieren. Zudem sollen die Werbeanlagen vorrangig dazu
dienen, auf die geplanten Einzelhandels- sowie Dienstleistungsnutzungen am Standort aufmerksam zu
machen. Es ist städtebaulich unerwünscht, dass im Plangebiet Betriebe beworben werden, die weder im
räumlichen noch im funktionalen Bezug zum Plangebiet stehen.
Für Werbeanlagen an der Fassade gilt, dass diese maximal 6,0 oberhalb des Bezugspunktes BP-1
angebracht werden dürfen. Somit wird verhindert, dass die zukünftigen Bewohner der Wohnungen im
Dachgeschoss durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Aus demselben Grund ist das Errichten von
Werbeanlagen auf Dachflächen untersagt. Um eine Dominanz von Werbeanlagen an der
Gebäudefassade zu verhindern, dürfen Werbeanlagen maximal 15 % der jeweiligen Gebäudefassaden
einnehmen. Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht sowie anderen Lichteffekten sind
aufgrund ihrer starken visuellen Wirkung untersagt.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 20 von 78
Innerhalb des geplanten Sondergebietes ist eine Werbeanlage in Form eines Pylons zulässig. Dieser
soll an der Heerstraße errichtet werden, um vorbeifahrende Kunden auf die Anbieter vor Ort
hinzuweisen. Der Ort der Errichtung ist durch die Fläche mit Kennzeichnung »NA-W« begrenzt. Um die
nachbarschaftlichen Interessen zu wahren wird sowohl eine maximale Höhe von 8,0 m sowie die Größe
der am Mast befestigten Werbefläche (Höhe max. 2,6 – Breite max. 2,2 m) festgelegt. Um die
Verkehrssicherheit nicht zu beeinträchtigen darf der Werbeträger nicht in den öffentlichen Straßenraum
hineinragen. Zudem ist eine Mindesthöhe von 2,80 von Pylonsohle bis Werbeunterkante zu beachten,
um eine Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse im Bereich der Zu- und Abfahrt auf das Gelände zu
verhindern.
6.11.2 Fassadenmaterialien
Insbesondere die Materialwahl für Hauptfassaden und untergeordnete Fassadenteile sind für die äußere
Gestaltung und somit das Erscheinungsbild von Gebäuden von zentraler Bedeutung. Hierbei sind in den
gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes solche Materialien zulässig, die üblicherweise in
Kerpen-Brüggen Verwendung finden, um somit dem Charakter des Ortsbildes gerecht zu werden. Als
Material gibt der Bebauungsplan Ziegel- oder Klinkermauerwerk vor. Die gewählten Farben (RALFarbgruppen rot und braun) bieten ein definiertes Spektrum für die Gestaltung, welches verschiedene
Nuancen zulässt. Bis zu 20 % geschlossener Wandfläche je Gebäudeseite dürfen in Material und Farbe
abweichen, um einen gewissen gestalterischen Spielraum bei der Fassadengestaltung zu wahren.
Durch diese untergeordneten Fassadenelemente soll ein größerer Gestaltungsspielraum ermöglicht
werden sowie Kontraste zur Hauptfassade geschaffen werden. Hierfür kann Sichtbeton, Putz
(Farbgebung: RAL-Farbgruppen weiß, schwarz und grau), vorgewittertes Metall, Solarpaneelen oder
Holz gewählt werden. Durch die Zulässigkeit von Solarpaneelen (Solarthermie und Photovoltaik) besteht
die Option, regenerative Energie an der Hausfassade zu generieren.
Die Farbspektren der gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beziehen sich auf den
normierten Farbraum der RAL gGmbH. Materialien, die in ihrer Farbe nicht den Normwerten des RALSpektrums entsprechen, können bei lediglich geringfügigen Abweichungen im Rahmen der
Baugenehmigung zugelassen werden.
6.11.3 Dachmaterial
Die Dachflächen sollen einheitlich eingedeckt werden. Insbesondere in der exponierten Lage des
Plangebietes ist eine harmonische Gestaltung der Dachflächen für das städtebauliche Erscheinungsbild
von Bedeutung. Für geneigte Dächer gilt hierbei, dass die für die Eindeckung genutzten Dachbausteine
weder glasiert noch stark glänzend sein dürfen. Zudem sind geneigte Dächer in anthrazitgrauer Farbe
(RAL 7016) auszuführen.
Es gilt, ebenso wie bei der Fassade, dass Materialien, die in ihrer Farbe nicht den Normwerten des RALSpektrums entsprechen, bei lediglich geringfügigen Abweichungen im Rahmen der Baugenehmigung
zugelassen werden können.
6.11.4 Fensterrahmen
Fensterrahmen sind in anthrazitgrauer Farbe (RAL 7016) auszuführen. Ziel dieser gestalterischen
Festsetzung ist ein einheitliches und stimmiges Erscheinungsbild bei der Realisierung von baulichen
Vorhaben im Plangebiet.
Auch hier gilt, dass Materialien, die in ihrer Farbe nicht den Normwerten des RAL-Spektrums
entsprechen, bei lediglich geringfügigen Abweichungen im Rahmen der Baugenehmigung zugelassen
werden können.
6.11.5 Einfriedungen
Einfriedungen sind in Form von Hecken in Verbindung mit offenen Einfriedungen (z.B. Stabgitterzäunen)
zulässig. Hiermit wird die Gliederung des Plangebietes durch primär natürliche Gestaltungselemente
ermöglicht. Geschlossene Einfriedungen sind aufgrund ihrer augenscheinlichen Trennwirkung nicht
erwünscht. Der offene Charakter des Plangebietes soll somit gewahrt bleiben.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 21 von 78
7. Kennzeichnung von Altlasten
Im Jahr 1998 erfolgten Bodenuntersuchungen durch die TERRA Umwelt Consulting im Bereich der
bestehenden Tankstelle (TERRA Umwelt Consulting 1999: Bericht über Bodensanierungsmaßnahmen Projekt: Tankstelle Zander, Heerstraße 441, 50169 Kerpen-Brüggen, Neuss). Die Untersuchungen
ergaben nutzungsbedingte Verunreinigungen des Bodens durch Mineralölkohlenwasserstoffe und
aromatische Kohlenwasserstoffe im Bereich der tanktechnischen Anlagen.
Im Zuge von Umbaumaßnahmen erfolgte die Auskofferung von kontaminierten Bodenmassen. Im
Bereich der Abwasseranlage und des oberirdischen DK-Tanks erfolgte eine umfassende Sanierung. Im
Bereich der Zapfsäulen verblieben aus bautechnischen Gründen Restgehalte von aromatischen
Kohlenwasserstoffen im Boden. An dieser Stelle wurde vor den Zapfsäulen eine
Bodenluftabsaugdrainage installiert.
Auf Basis der Abstimmung mit den zuständigen Behörden wird das Flurstück der beschriebenen
Tankstelle in der Planurkunde als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet.
8
Hinweise
Aufgrund von gutachterlichen Stellungnahmen und der Beteiligung von Behörden wurden folgende
Hinweise aufgenommen.
1. Schallschutz
Die Einhaltung der Schallschutzimmissionsrichtwerte ist im Baugenehmigungsverfahren
nachzuweisen. In diesem Rahmen sind auch weitergehende Schallschutzmaßnahmen, die
neben der festgesetzten Schallschutzwand erforderlich sind, umzusetzen. Das
Schalltechnische Prognosegutachten des Ingenieursbüro Graner + Partner ist zu beachten.
2. Artenschutz
Um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, wird die Begutachtung der bestehenden
Gebäude vor deren Abriss empfohlen. Zudem wird auf die Beschränkung der Fällzeiten
außerhalb der Brutzeit gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG hingewiesen. Die Hinweise stützen
sich auf den artenschutzrechtlichen Beitrag von grünplan – Büro für Landschaftsplanung.
3. Kampfmittel
In Bezug zur Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) vom 5.Mai 2014
wird auf den Verdacht auf Kampfmittel hingewiesen. Im nordöstlichen Teil des
ausgewiesenen Mischgebietes liegt dabei ein konkreter Verdacht vor. Es wird zudem die
Überprüfung der gesamten überbaubaren Fläche empfohlen. Sofern es nach 1945
Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben.
Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereiches und der weiteren Vorgehensweise
wird um Termin-absprache für einen Ortstermin gebeten. Sofern Kampfmittel gefunden
werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine
Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich seitens des KBD eine
Sicherheitsdetektion empfohlen. Vor Bautätigkeiten im ausgewiesenen Mischgebiet ist eine
Untersuchung durch den KBD im Vorfeld erforderlich.
Weitere Informationen und Kontaktformulare sind auf der Internetseite des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes verfügbar unter:
http://www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 22 von 78
4. Telekommunikationslinien
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes TÜ 356 befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH. Der Bestand und der Betrieb
der vorhandenen Linien müssen auch in Zukunft gewährleistet bleiben.
Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen ist ggf. die
Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen
hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig,
dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahme im Bebauungsplangebiet der
Deutschen Telekom Technik GmbH TI NL West, PTI 22 frühestmöglich, mindestens 6
Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden.
5. Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage
Dirmerzheim. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung
sind zu beachten bzw. einzuhalten.
6. Erdbebengefährdung
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland: Bundesland Nordrhein-Westfalen 1 :
350.000, (Karte zu DIN 4149, Geologischer Dienst NRW 2006) in der Erdbebenzone 2. Die
geologische Untergrundklasse ist der Kategorie S zuzuordnen. Es wird daher auf die
entsprechenden technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen DIN
4149:2005-04 »Bauten in deutschen Erdbebengebieten« hingewiesen.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die
Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch
noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt
werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend
berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 »Gründungen,
Stützbauwerke und geotechnische Aspekte«. Der Baugrund sollte vor Beginn der
Baumaßnahmen objektbezogen untersucht und bewertet werden.
7. Altlastenverdacht
Eine Nutzungsänderung und die erforderlichen Untersuchungen des als Tankstelle
genutzten Bereichs sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises
abzustimmen.
8. Aushubarbeiten
Falls bei den Aushubarbeiten belastete Bodenmassen festgestellt werden, so ist die Untere
Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises umgehend zu
benachrichtigen. Die Entsorgung dieser Materialien bedarf der Zustimmung der Unteren
Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises.
9. Untergrundbefestigung
Für die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL), Müllverbrennungsaschen oder
Mineralstoffen aus industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung etc. ist eine
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 23 von 78
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die bei der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen ist.
10.
Niederschlagswasser
Eine Versickerung des anfallenden Regenwassers nach § 55 Abs. 2 BauGB ist aufgrund der
zur Versickerung nicht geeigneten Bodenverhältnissen ausgeschlossen. Das anfallende
Niederschlagswasser ist daher in die Kanalisation einzuführen oder als Brauchwasser zu
nutzen. Der Abflussbeiwert beträgt 138 l/s. Maßnahmen zur Retention des
Niederschlagwassers bei einer Überschreitung des Abflussbeiwertes sind zu ergreifen.
11.
Grundwasserstand
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus«, im
Eigentum der RWE Power AG, und »Nicolaus Erweiterung«, im Eigentum der Juntersdorf
GmbH, sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus I« im Eigentum
der RWE Power AG.
Nach den vorliegenden Unterlagen hat innerhalb der Planmaßnahme kein Abbau von
Rohstoffen
stattgefunden.
Der
Bereich
des
Plangebietes
ist
von
durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme
der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg bis maximal auf den
Ausgangswasserstand des Jahres 1955 zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche
führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
12.
Archäologische Bodendenkmäler
Bei Bodenbewegungen aufgedeckte archäologische Bodendenkmäler – hierzu gehören auch
Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit – sind
unverzüglich zu melden. Die Meldung hat an die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
oder Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße
54, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/9039-199,
unverzüglich
zu
erfolgen. Die Anzeigepflicht entsteht nicht erst dann, wenn eindeutig geklärt ist, dass es sich
um Zeugnisse der Geschichte handelt, es genügt vielmehr, dass dem Laien erkennbar ist,
dass es sich um ein Denkmal handeln könnte. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege fü̈r
den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
13.
Immissionen durch bestehende Straßen
Die bestehenden Verkehre auf den Straßen außerhalb des Plangebietes verursachen
Staub-, Lärm- sowie Abgasemissionen. Zudem ergeben sich bei nassen Fahrbahnen
Sprühfahnen und Spritzwasser. Innerhalb des Plangebietes kann es durch diese
Emissionen zu Beeinträchtigungen kommen.
14.
Ver- und Entsorgung
Für den rechtzeitigen Ausbau der Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Maßnahmen der Ver- und
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 24 von 78
Entsorgungsträger untereinander ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Baumaßnahme im Planbereich so früh wie möglich den entsprechend betroffenen Verund Entsorgungsunternehmen angezeigt wird.
15.
Baukräne
Der Einsatz von Baukränen ist bei dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr, Postfach 29 63 in 53019 Bonn unter Angabe
des Aktenzeichens Infra I 3 – 45-60-00/III-337-15-BBP zu beantragen.
8. Bewertung der städtebaulichen Auswirkungen des Planvorhabens
8.1
Immissionsschutz
Lärmtechnische Untersuchung (Graner + Partner, Mai 2016)
Zur Einschätzung der durch die Nutzungen im Sondergebiet ausgelösten Lärmemissionen wurde ein
Gutachten angefertigt (Graner + Partner 2016: Untersuchung der Geräuschimmissionen durch KfzFreiflächenverkehr und Lkw-Warenanlieferungen am geplanten Rewe-Marktinnerhalb des
Bebauungsplanes TÜ 356 – Eifelstraße/Heerstraße – Kerpen-Brüggen. Schalltechnisches
Prognosegutachten. Bergisch Gladbach). Zum Verkehrsaufkommen und der Verkehrsverteilung wurden
die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens (Runge + Küchler, Juli 2015) zugrunde gelegt. Das
Nutzungskonzept entspricht den Architektenplänen vom 23.11.2015 (Variante 43). Ziel der
Untersuchung ist die Überprüfung von Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlagen sowie die
Einhaltung der Immissionsrichtwerte an der benachbarten Wohnbebauung, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung von Lärmschutzvorkehrungen.
Laut Gutachten ist die Nutzung und der Betrieb des Lebensmittel-Vollsortimenters am vorgesehenen
Standort im Einklang mit den Immissionsschutzvorschriften erfolgt, solange die Maßnahmen zum
Schallschutz ausgeführt werden. Die Maßnahmen zum Schallschutz sind:
Einhausung der Warenanlieferung, wobei die Schalldämmung der Dachkonstruktion und der
Außenwand R’w ≥ 25 dB (z. B. Trapezblech) und das Tor R’W ≥ 15 dB (handelsübliche
Ausführungen, bei Anlieferungen geschlossen) beträgt. Die erforderliche Einhausung der
Warenanlieferung berücksichtigt den notwendigen Schallschutz bei der Gebäudekonzeption, die
dem Gutachten zugrunde lag. Da es sich bei dem Bebauungsplan TÜ 356 um einen
Angebotsbebauungsplan handelt, ist auch eine hiervon abweichende Konzeption denkbar. Daher
wird im Rahmen des Bebauungsplanes der Hinweis aufgenommen, dass Schallschutz, der über
die planungsrechtlich festgesetzte Schallschutzwand hinaus notwendig ist, im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden muss.
4,0 m hohe und 44 m lange Schallschutzwand entlang der Westerwaldstraße (OK: h = 4,0 m
oberhalb der Stellplatzanlage) unter Berücksichtigung der Anforderungen nach ZTV Lsw06
(Zusätzliche technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden
an Straßen). Für die Lärmschutzwand wird im Bebauungsplan eine Fläche für besondere
Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt.
Einhaltung eines Mindestabstandes einer Bebauung innerhalb des Mischgebietes von 5,0 m von
dem festgesetzten Sondergebiet (ab Grundstücksgrenze). Der Abstand wird durch eine
entsprechende Festsetzung der Baugrenzen sichergestellt.
Begrenzung der Öffnungszeiten des Backshops am Sonntag
Erforderliche Kühl- und Lüftungsgeräte müssen so ausgelegt werden, dass die in der
Nachbarschaft einzuhaltenden Immissionsrichtwerte auch nachts erfüllt werden. Die Anlagen
müssen einzeltonfrei im Sinne der DIN 45681 sein und dürfen keine belästigenden tieffrequenten
Geräuschimmissionen enthalten. Der Nachweis ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu
erbringen.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
8.2
Seite 25 von 78
Für die geplante Wohnbebauung oberhalb des Sondergebietes sind Immissionsrichtwerte innen /
Körperschallübertragung im Rahmen der nachgeschalteten Baugenehmigung zu behandeln.
Konkrete bauliche Maßnahmen zur Körperschallisolierung sind zu erarbeiten, damit durch den
Betrieb der Handhubwagen/Warenanlieferung/Rollcontainer die Anforderungen der TA Lärm
bezüglich der Innenrichtwerte erfüllt werden.
Einzelhandel
Auswirkungsanalyse (BBE Handelsberatung, Mai 2016)
Um die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf den existierenden Einzelhandel abschätzen zu
können, wurde zu dem geplanten Vollsortimenter ein Einzelhandelsgutachten (BBE Handelsberatung
2016: Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmittel-Supermarktes in KerpenBrüggen, Köln) angefertigt. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurden mögliche nachteilige
Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Kolpingstadt Kerpen und der
Nachbarkommunen sowie der bestehenden wohnungsnahen Versorgung untersucht. Zudem wird die
Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen des »Landesentwicklungsplans Nordrhein-WestfalenSachlicher Teilplan zum großflächigen Einzehandel« (LEP NRW) überprüft.
Zusammenfassend kommt die BBE Handelsberatung zu dem Ergebnis, dass sich der Planstandort in
dem zu entwickelnden eingeschränkten Nahversorgungszentrum „Hubertusplatz“ befindet und somit
standortseitig mit den Vorgaben der Stadtentwicklungsplanung übereinstimmt. Mit der
Auswirkungsanalyse konnte aufgezeigt werden, dass der projektierte Supermarkt dazu in der Lage sein
wird, bestehende Kaufkraftabflüsse im Lebensmittelvollsortiment zu reduzieren und zukünftig
wohnortnah zu binden. Das Planvorhaben ist demnach grundsätzlich dazu geeignet, die derzeitig
defizitäre lokale Nahversorgungssituation im Vollsortiment auszubauen und perspektivisch zu sichern.
Da für den nahegelegenen Rewe-Supermarkt am Türnicher Marktplatz im Zuge der Projektrealisierung
eine langjährige Standortgarantie zugesichert wird, werden die im Falle des Planvorhabens zu
erwartenden Umverlagerungen nach Auffassung der BBE Handelsberatung GmbH auch keine als
unwesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in
Kerpen und im Umland sowie auf die wohnortnahe Versorgung dienende Angebotsstandorte entfalten.
8.3
Verkehr
Verkehrsgutachten (Runge + Küchler, Juli 2015)
Zu den geplanten Verkehrsströmen, die durch das Vorhaben induziert werden, wurde ein
Verkehrsgutachten erstellt (vgl. Runge + Küchler 2015: Verkehrsuntersuchung Heerstraße /
Hubertusplatz in Kerpen-Brüggen, Stand: Juli 2015. Düsseldorf). Hierin wurden die verkehrlichen
Auswirkungen durch den Neubau des Lebensmittel-Vollsortimenters sowie der städtebaulichen
Neuordnung des südöstlichen Plangebietes ermittelt.
Als Grundlage des Gutachtens dienen Verkehrszählungen durch das Büro Runge + Küchler. Auf deren
Basis die Leistungsfähigkeit des Doppelknotenpunktes Heerstraße / Brüggener Straße / Eifelstraße
bewertet wird. Die Bewertung findet auf Grundlage der Qualitätsstufen des HBS 2009, Handbuch für die
Bemessung von Straßenverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
statt.
Die Verkehrszählung kommt zu dem Ergebnis, dass die Heerstraße in der Ortsmitte von Brüggen zum
Analysezeitpunkt von rund 6.000 bis 7.000 Kfz am typischen Wochentag befahren wird. Am
Hubertusplatz verschwenkt der Fahrbahnverlauf der Landesstraße und bildet mit der Brüggener Straße
(K 23) und der Eifelstraße einen Doppelknotenpunkt aus, der lichtsignalgesteuert wird. Aufgrund der
starken Aufweitung des Knotenpunktes bestehen lange Räumwege und daraus resultierende lange
Zwischenzeiten, die eine Umlaufzeit von 85 Sekunden sowie eine dreiphasige Steuerung bedingen.
Für das geplante Vorhaben am Hubertusplatz ermittelt das Gutachten unter Berücksichtigung des
Mitnahmeeffekts (potenzielle Kunden, die ohnehin schon auf der Heerstraße unterwegs sind) ein
zusätzliches Verkehrsaufkommen von 1.300 Kfz-Fahrten an einem gewöhnlichen Werktag. Samstags ist
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
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das Aufkommen mit 1.330 Kfz-Fahrten pro Tag nur unwesentlich höher. Die zeitliche Verteilung der KfzFahrten wird maßgeblich durch die Öffnungszeiten des Lebensmittel-Vollsortimenters beeinflusst. Das
maximale Verkehrsaufkommen ist somit in der nachmittäglichen Spitzenstunde (16 bis 17 Uhr) zu
erwarten, da sich hier die Öffnungszeiten mit dem beruflichen Verkehr überlagern. Das Gutachten
ermittelt in diesem Zeitraum 95 Kfz im Zielverkehr und 93 Kfz im Quellverkehr, die durch das geplante
Vorhaben zusätzlich entstehen würden.
Bezüglich des benötigten Raumes für Parkflächen wird ein Spitzenbedarf von 37 Stellplätzen an einem
Werktag ermittelt. An einem Samstag werden zu Spitzenzeiten 51 Stellplätze für Kunden und Mitarbeiter
benötigt.
Für die Erschließung empfiehlt das Gutachten die Auflösung des Doppelknotenpunktes Heerstraße /
Brüggener Straße / Eifelstraße in zwei eigenständige Knotenpunkte. Mit dieser Maßnahme wird ein
verbesserter Verkehrsfluss gegenüber der Analysesituation erwartet. Dabei wird der Abbau der
Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Heerstraße / Eifelstraße sowie die Umprogrammierung der
Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Heerstraße / Brüggener Straße (neue Umlaufzeit von 60 Sekunden)
empfohlen. Für Kfz, die aus der südlichen Heerstraße den Lebensmittel-Vollsortimenter erreichen ist die
Anlage einer Linksabbiegerspur auf der Heerstraße erforderlich.
Für Fußgänger wird ein Fußgängerüberweg an der Einmündung der Eifelstraße vorgeschlagen, welcher
eine sichere Querung trotz fehlender Lichtsignalanlage ermöglicht. Zudem wird die Errichtung einer
Mittelinsel in der Fahrbahn der Heerstraße angeregt, um Kunden des Lebensmittel-Vollsortimenters eine
sichere Querung der Straße zu garantieren.
Um die genannten Maßnahmen an der Heerstraße (Linksabbiegerspur und Mittelinsel) durchführen zu
können, ist eine Fahrbahnaufweitung von 6,5 auf ca. 9,2 Meter notwendig. Dafür kann der nordöstliche
Parkstreifen der Heerstraße genutzt werden, der aufgrund der neu geschaffenen Stellplätze im
Plangebiet nicht mehr benötigt wird.
In Bezug auf mögliche Entwicklungen im geplanten Mischgebiet werden zwei Szenarien und die damit
verbundenen Verkehrsströme diskutiert. Das erste Szenario beschreibt eine rein wohnliche Nutzung,
beim zweiten Szenario wird von einer gemischten Nutzung aus Fachmärkten und Wohnnutzung
ausgegangen. Dabei werden Neuverkehrsaufkommen für beide Szenarien ermittelt. Da bei der
Ansiedlung von Fachmärkten ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist, wird dieses als
»worst-case«-Szenario für die Überprüfung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit ausgewählt. Laut
Gutachten bestätigt sich die Leistungsfähigkeit der empfohlenen Knotenpunkte auch unter den
Bedingungen des »worst-case«-Szenarios.
Die o.g. Maßnahmen werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb
Straßen NRW und der Kolpingstadt Kerpen abgesichert. Kostenträger ist der Projektentwickler.
8.4
Artenschutz
Artenschutzrechtliche Beitrag (Grünplan, Dezember 2015)
Zur Beurteilung der Belange des Artenschutzes wurde die erste Stufe der VV-Artenschutz im Sinne einer
Artenschutzrechtlichen
Vorprüfung
i.S.d.
»Zugriffverbotes«
gemäß
§
44
Abs.
1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erarbeitet (Grünplan 2015: Artenschutzrechtlicher Beitrag zum
Bebauungsplan Türnich 356 »Eifelstraße/Heerstraße« in Kerpen, Dortmund). Inhalte und Ablauf der
artenschutzrechtlichen Vorprüfung orientieren sich an der "Gemeinsamen Handlungsempfehlung des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 (Artenschutz
in der Bauleitplanung)“. Grundlage für die Bearbeitung ist eine Datenrecherche und Auswertung
vorhandener Unterlagen (z.B. LANUV- Daten des Fachinformationssystems "Geschützte Arten"), die
durch eine Potenzialeinschätzung des Plangebietes (mögliches Arteninventar / Vorhandensein
relevanter Lebensstätten) vertieft und ergänzt wird.
Von einem Auftreten von planungsrelevanten Arten ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht
auszugehen. Das Plangebiet weist aufgrund der bisherigen Nutzungen bereits einen sehr hohen Grad
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 27 von 78
an Versiegelung auf und besitzt daher nur eine geringe Wertigkeit und potenzielle Nutzbarkeit für
planungsrelevante Arten.
Auch durch die geplante Nutzung des bestehenden Grünstreifens sowie durch die mit der Planung
verbundenen Gehölzrodungen wird kein artenschutzrechtlicher Tatbestand ausgelöst. Jedoch sind Fällund Rodungsarbeiten gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG grundsätzlich in der Zeit vom 1. März bis zum 30.
September zugunsten brütender Vogelarten unzulässig.
Das Gutachten macht zudem darauf aufmerksam, dass das Auftreten von Fledermausarten und
gebäudenutzenden Vogelarten in den Bestandsgebäuden prinzipiell möglich ist. Bei Abrissarbeiten
könnte es demnach zur Tötung von Einzeltieren oder zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
kommen, weshalb die Auslösung eines Tatbestandes gemäß § 44 BNatSchG nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden kann. Damit artenschutzrechtliche Konflikte vermieden werden, ist die
Begutachtung der abzureißenden Gebäude auf potenzielle Höhlen- bzw. Nischenquartiere bzw. auf
Fledermausvorkommen erforderlich. Nach erfolgter Kontrolle kann eine abschließende Beurteilung
vorgenommen werden und - soweit erforderlich - zusätzliche Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen,
wie z.B. die Festlegung von Abrisszeiten, definiert werden.
8.5
Boden
Geotechnischer Bericht (GEOlogik Wilbers & Oeder, März 2016)
Zur Beurteilung der Tragfähigkeit, Zusammensetzung und möglicher Verunreinheiten der Böden wurde
ein geotechnischer Bericht erarbeitet (vgl. GEOlogik Wilbers & Oeder 2016: geotechnischer Bericht –
Projekt: Neubau Vollsortimenter mit 4 Wohnungen, Münster). Für den Neubau des LebensmittelVollsortimenters sind zunächst das Bestandgebäude und die Verkehrsflächen rückzubauen und die im
Baufeld anstehenden aufgefüllten Mutterböden abzutragen.
Es wird die Gründung der Bauwerke auf Streifen- und Einzelfundamenten empfohlen, deren Mächtigkeit
noch statisch zu bemessen ist. Die Gründungselemente können direkt in den mind. steifplastischen
geogenen Böden oder in den im Baufeld vorhandenen Auffüllungen abgesetzt werden. Eine
Sauberkeitsschicht ist in jedem Fall einzuplanen. Grundwasser steht erst unterhalb der Erkundungstiefe
an. Es muss mit Staunässe über wasserundurchlässigen Böden gerechnet werden. Anfallendes
Niederschlagswasser in den Fundamentgräben ist mit einer offenen Wasserhaltung aus dem Baufeld zu
entfernen.
Die durchgeführten Untersuchungen liefern stichprobenartige Aufschlüsse. Wenn sich im Zuge der
Bauarbeiten die Bodenverhältnisse anders darstellen als dies bislang erkundet wurde, ist der Gutachter
zu informieren. Bei Änderungen in der Planung (endgültige Festlegung der Planhöhen) bzw. wenn im
Gutachten nicht beschriebene Bodenverhältnisse angetroffen werden wird empfohlen, diese
unverzüglich dem Baugrundsachverständigen mitzuteilen. Ggf. ist dann ein Nachtrag oder eine
Präzisierung einzelner Kapitel des Gutachtens erforderlich. Sollten sich bei der weiteren Planung noch
Fragen ergeben, die in dem Baugrundgutachten nicht oder nur abweichend behandelt wurden, ist der
Sachbearbeiter zu informieren.
Die Untersuchung der Bodenluftproben zeigte sehr geringe BTX-Gehalte (1 mg/m3 (KRB 12) und 0,9
mg/m3 (KRB 14)), die den Prüfwert (5 – 10 mg/m3) der LAWA-Liste für BTX deutlich unterschreiten. Bei
Unterschreitung des Prüfwertes gilt der Gefahrenverdacht i.d.R. als ausgeräumt. Mögliche
Gefährdungen durch Ausgasungen von BTX konnten im Rahmen der durchgeführten
Bodenluftuntersuchungen nicht festgestellt werden. Eine Gefährdung von Schutzgütern ist aufgrund der
festgestellten geringen Spurenkonzentrationen nicht zu erwarten.
8.6
Zusammenfassung Umweltbericht
Nach § 2 Abs. 4 BauGB besteht die Pflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine
Umweltprüfung durchzuführen, in der die Belange des Umweltschutzes ermittelt und in einem als
Umweltbericht bezeichneten gesonderten Teil der Begründung beschrieben und bewertet werden.
Hierzu werden zum einen die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Planung auf die
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 28 von 78
Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschafts- und Ortsbild,
Kulturgüter und sonstige Sachgüter beschrieben. Zum anderen wird im Umweltbericht dokumentiert, wie
die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Maßnahmen zur
Vermeidung und Minderung von Umweltauswirkungen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des
Bebauungsplanes berücksichtigt wurden.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Absicherung vorhandener, auch zukünftig zulässiger Nutzungen und die Steuerung der
Einzelhandelsansiedlung geschaffen. Im Wesentlichen sind die folgenden Auswirkungen zu erwarten:
Schutzgut Mensch
Durch die Aufwertung des Standortes zu einem Versorgungsstandort sowie die Beseitigung von
städtebaulichen Missständen ist bei Umsetzung der Planung von positiven Auswirkungen auf das
Schutzgut auszugehen. Neben dem Verlust von heute geringfügig wirksamen Teilflächen für Freizeit und
Erholung sind durch die Umsetzung der Planung neue Verkehrsbewegungen und Schallemissionen zu
erwarten, die sich negativ auf die benachbarten Nutzungen auswirken können. Um die Auswirkungen
einzudämmen und die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten, werden im Bebauungsplan
Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Zudem erfolgt die Abwicklung der Verkehre über die
leitungsfähige Heerstraße.
Die Auswirkungen auf die Wohn- und die Wohnumfeldfunktion sind als vertretbarer Eingriff zu bewerten.
Der ohnehin schon vorbelastete Raum wird durch die Planung nur in vertretbarem Maße mehr belastet.
Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan auf Basis der Schallbegutachtung festgesetzten
Minderungsmaßnahmen wird das Vorhaben bei den schutzwürdigen Wohnnutzungen nicht zu
übermäßigen Geräuscheinwirkungen führen und die Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm eingehalten
werden.
Die Auswirkungen auf die Freizeit- und Erholungsfunktion sind als geringfügig zu bewerten.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Konflikte mit dem § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden durch einen Hinweis ███████ im
Bebauungsplan ██████████████████████████ hinsichtlich der zwingenden Überprüfung
der Gebäude auf Vorkommen von geschützten Arten vor Rückbau sowie Fällbeschränkung der Bäume
entsprechend BNatSchG vermieden.
Für den geplanten Eingriff wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erstellt und auf dieser Basis
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft innerhalb und
außerhalb des Plangebietes festgesetzt. Durch die festgesetzten Flächen und Maßnahmen wird der
geplante Eingriff vollständig ausgeglichen.
Schutzgut Boden
Aufgrund
der
anthropogenen
Überformung
des
Bodens
█████████████████████████████████████████████████████████████████
█████████ ist das natürliche Gefüge im Boden ███████████████████████ gestört. Durch
die Realisierung des geplanten Vorhabens erfolgt eine Versiegelung der Grünfläche auf dem
Hubertusplatz sowie der begrünten Fläche auf dem Gelände der Kreissparkasse Köln. Angesichts der
ansonsten schon bestehenden, █████ starken Versieglung des Geländes erhöht sich der
Versiegelungsgrad insgesamt allerdings nur leicht. Durch Realisierung von großflächigen EinzelhandelsVorhaben auf innerstädtischen Flächen werden Bodenversiegelungen an anderer Stelle vermieden. Hier
wird das Prinzip der Innen- vor Außenentwicklung umgesetzt und somit Bodenschutz im eigentlichen
Sinne betrieben.
Weiterhin sind am Standort Maßnahmen vorgesehen, die eine dauerhafte Entsiegelung von Flächen
vorsehen. Die weiteren Flächen werden überbaut und damit den natürlichen Bodenfunktionen
vollständig entzogen. Gegenüber dem Bestand stellt dies jedoch keinen erheblichen Eingriff dar, da
bereits die überwiegenden Flächen des Standortes versiegelt sind.
███████████████████████████
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 29 von 78
Die Auswirkungen der Planung für das Schutzgut Boden sind in der Gesamtbewertung als gering zu
beurteilen, da der Standort bereits stark anthropogen überformt ist. Der Eingriff steht einem Eingriff auf
bisher unversiegelten Flächen gegenüber, der sich als deutlich negativer darstellen würde.
Dennoch stellt die Planung einen Eingriff dar: Mit der Bebauung durch einen Einzelhandelsbetrieb geht
weiterhin eine überwiegende Nutzung und Versiegelung der nordwestlichen Flächen einher. Auch für
diese Fläche gilt trotz der geplanten fast vollständigen Versiegelung, dass im Vergleich zur
█████████ Inanspruchnahme einer Fläche am Siedlungsrand die Umsetzung hier einen
verhältnismäßig geringeren Eingriff darstellt, da die natürlichen Bodenfunktionen des Standortes durch
die Vornutzung bereits beeinträchtigt sind und die Fläche zudem in integrierter Lage liegt.
Schutzgut Wasser
Laut geotechnischem Gutachten ist der Boden in seiner Beschaffenheit nicht für die Versickerung von
Niederschlagswasser zu empfehlen. Der Gutachter empfiehlt eine vollständige Einleitung der
Regenwassermengen in das öffentliche Kanalnetz. Der Bebauungsplan enthält daher einen
entsprechenden Hinweis.
Für die existierenden, bisher unversiegelten und begrünten Flächen auf dem Hubertusplatz sehen die
Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Überbauung vor. Somit ist für diese Flächen von einer
█████ Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen, hier der Grundwasserneubildung
auszugehen.
Für die nahezu vollständig versiegelten Flächen des Mischgebietes sieht der Bebauungsplan zwar eine
Entsiegelung vor, aufgrund des Bestandsschutzes in Verbindung mit dem fehlenden
Ausgleichserfordernis für diese Flächen existiert jedoch keine Handhabe, eine Entsiegelung auch
durchzusetzen. Somit ist für den Umweltbericht davon auszugehen, dass die Flächen weiterhin nicht für
die Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen werden.
Für die Flächen der heutigen Tankstelle übernimmt der Bebauungsplan eine Umgrenzung einer Fläche,
deren Böden unter Verdacht stehen erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet zu sein. Bei
einer Entsiegelung der Tankstelle ist eine Untersuchung des Bodens auf Kontaminationen erforderlich
und ggf. Maßnahmen zur Sanierung zu ergreifen, sodass das Grundwasser nicht gefährdet wird.
Der Bebauungsplan enthält Hinweise, um das Schutzgut Wasser vor unzulässigen Eingriffen zu
schützen.
Da der Standort heute überwiegend versiegelt ist, entspricht der Eingriff einer geringen bis mittleren
negativen Beeinträchtigung im Vergleich zum Status Quo. Durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes, die Kennzeichnung des Altlastenverdachtes sowie die ergänzenden Hinweise im
Bebauungsplan werden die Auswirkungen des Eingriffes auf das Schutzgut Wasser minimiert. Der
Wiedernutzung der Flächen am integriert liegenden Standort Hubertusplatz steht eine
Neuinanspruchnahme von Flächen gegenüber, die im Vergleich zur hier geplanten Mehrversiegelung
deutlich negativere Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser mit sich bringen würde.
Die erforderliche Sanierung des Bodens für den genannte Altlastenverdacht innerhalb des Plangebietes
wirkt sich – sollte hier eine Entwicklung stattfinden – positiv auf das Schutzgut Wasser aus.
Schutzgut Klima und Luft
Durch die Planung ist von einer Zunahme der KFZ-Verkehrsbewegungen auf den Flächen des
Plangebietes auszugehen. Dadurch ist von einer Verschlechterung der Situation für benachbarte
Nutzungen, hier eine geringfügige Verschlechterung der Luftqualität, möglich. Zudem sind zur
Realisierung der Vorhaben Staubemissionen auslösende Bauarbeiten (Abriss und Neubau) notwendig.
Dabei handelt es sich um vorübergehende Auswirkungen. Die klimatischen Bedingungen im lokalen
Umfeld
werden
durch
die
Planung
maximal
geringfügig
beeinträchtigt.
█████████████████████████████████████████████████████████████████
██████████████████████████████████████████████████
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind trotz ausgleichender Faktoren und
Maßnahmen als Eingriff zu bewerten. Der Eingriff wird daher als gering bis mäßig beurteilt.
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 30 von 78
Das Landschaftsbild wird durch die Planungen des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt. Die
Umsetzung der Planung soll die vorhandene städtebaulichen Missstände beheben und einen Übergang
zwischen den Bestandsgebäuden in der Umgebung des Plangebietes schaffen. Zudem geben die
gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes eine in einigen wesentlichen Aspekten einheitliche
Gestaltung der Gebäude innerhalb des Plangebietes vor. Insgesamt wird durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes das Schutzgut Ortsbild aufgewertet.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Der Umweltbericht nimmt zum Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter lediglich einen Hinweis zu
potenziellen Funden von Bodendenkmalen auf, der jedoch ohne Auswirkungen auf das Schutzgut bleibt:
Der Fund von Bodendenkmalen ist nach bisherigem Kenntnisstand nur hypothetischer Natur, die
aufstehenden Gebäude stellen keinen besonderen Wert dar.
Wechselwirkungen
Zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser sowie Boden und Luft ergeben sich Wechselwirkungen,
jedoch ohne eigene Relevanz für den Umweltbericht (Berücksichtigung im Rahmen der jeweiligen
Schutzgutbewertung). Darüber hinaus sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Wechselwirkungen,
insbesondere keine negativen, zu erwarten.
Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung
Als Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung sieht der Bebauungsplan die Verringerung der
Schallimmissionen an potenziellen Konfliktorten, die Vermeidung von Verboten nach § 44 BNatSchG
durch Fällbeschränkungen und Begutachtung der Gebäude vor Abriss und die Untersuchung und ggf.
Abtragung und Sanierung des Bodens im Falle der Entwicklung der heutigen Tankstelle vor.
Eingriff-Ausgleichsbilanz
Als Ausgleichsmaßnahmen setzt der Bebauungsplan die Anpflanzung von drei standorttypischen,
großkronigen und hochstämmigen Laubbäumen sowie die Anlage einer Grünfläche auf 239 qm
innerhalb des festgesetzten Sondergebietes fest. Für die erforderliche Begrünung können auch
Dachflächen herangezogen werden. Im Mischgebiet sind nicht überbaute bzw. befestigte oder die für
sonstige zulässige Nutzungen benötigten Flächen als Grünfläche anzulegen. Für die Bepflanzung der
Flächen werden Kriterien genannt, die eine Mindestqualität der ausgleichsrelevanten Flächen
sicherstellen sollen.
Dem ermittelten Biotopwert des Ausgangszustandes von 4.540 Wertpunkten steht nach Realisierung
des Bebauungsplanes und der vorgesehenen Pflanzungen ein prognostizierter Biotopwert von 2.372,8
Wertpunkten gegenüber. Im vorliegenden Fall beträgt die Gesamtbilanz somit -2.167,2 Ökowertpunkte.
Auf die beiden Teilflächen bezogen, beträgt die Bilanz für das SO-Gebiet -3.362 Ökowertpunkte, für das
Mi-Gebiet +1.194,8. Der bauliche Eingriff im Plangebiet wird durch die festgesetzten Maßnahmen nicht
kompensiert.
Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen im SO-Gebiet sind nicht ausreichend und die
Maßnahmen für das MI-Gebiet können wegen des herrschenden Bestandsschutzes rechtlich nicht
geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die positive Bilanz des MI-Gebiets von 1.194,8
Ökowertpunkten nicht zum Tragen kommt. Dadurch erhöht sich der tatsächlich zu leistende Ausgleich
auf 3.362 Ökowertpunkte.
Der Ausgleich für den geplanten Eingriff ist auf einer planexternen Fläche bereits erfolgt. Die Kosten der
durch die Stadt umgesetzten Ausgleichsmaßnahme tragen die Grundstückseigentümer. Nach
Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen verbleibt kein weiteres Kompensationserfordernis.
9. Städtebauliche Kennwerte
Sondergebiet
4.783 qm
Mischgebiet
4.737 qm
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Gesamtfläche
Seite 31 von 78
9.520 qm
10. Kostentragung und Realisierung
Für die Umsetzung des Bebauungsplanes TÜ 356 sind keine Investitionen seitens der Kolpingstadt
Kerpen verbunden. Im Rahmen eines Erschließungsvertrages und der Verwaltungsvereinbarung wird
die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen im öffentlichen Bereich durch den Vorhabenträger
finanziert und umgesetzt.
B
Umweltbericht
INHALTSVERZEICHNIS:
1. Einleitung ................................................................................................................... 33
1.1
Planungsanlass und Aufgabenstellung ................................................................... 33
1.2
Kurzcharakteristik des Geltungsbereiches des B-Plans .......................................... 33
1.3
Umweltrelevante Fragestellungen im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ............ 33
2. Rechtliche Rahmenbedingungen und methodische Vorgehensweise ........................ 34
2.1
Rechtliche Rahmenbedingungen............................................................................ 34
2.2
Methodische Vorgehensweise ................................................................................ 35
3. Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes .................................................................... 36
3.1
Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes ................................................................. 36
3.2
Festsetzungen des Bebauungsplanes .................................................................... 36
3.3
Städtebauliche Varianten am ausgewählten Standort ............................................ 40
4. Planerische Vorgaben für den Untersuchungsraum ................................................... 41
4.1
Untersuchungsraum ............................................................................................... 41
4.2
Regionalplan Köln .................................................................................................. 41
4.3
Flächennutzungsplan ............................................................................................. 41
4.4
Landschaftsplan ..................................................................................................... 41
4.5
Bebauungspläne .................................................................................................... 42
4.6
Sonstige Ziele und Pläne des Umweltschutzes ...................................................... 42
4.7
Zusammenfassende Bewertung der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum 43
5. Beschreibung der Ausgangssituation sowie Ermittlung und Bewertung der
Umweltauswirkungen (zu erwartende Auswirkungen auf die Schutzgüter) ........................ 43
5.1
Mensch .................................................................................................................. 43
5.2
Tiere und Pflanzen ................................................................................................. 48
5.3
Boden..................................................................................................................... 56
5.4
Wasser ................................................................................................................... 58
5.5
Klima und Luft ........................................................................................................ 60
5.6
Orts- und Landschaftsbild....................................................................................... 62
5.7
Kultur und sonstige Sachgüter................................................................................ 63
5.8
Zusammenfassende Bewertung ............................................................................. 64
5.9
Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung von Umweltauswirkungen
und zur Kompensation von Eingriffen ............................................................................... 66
5.9.1. Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung ........................................................ 66
5.9.2. Eingriffs-/Ausgleichsbilanz .................................................................................. 66
5.9.3. Ausgleichsmaßnahmen ...................................................................................... 69
5.9.4. Ergebnis der Eingriffs-Ausgleich-Bilanzierung für das Plangebiet ....................... 72
6. Zusätzliche Angaben ................................................................................................. 72
6.1
Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben ...................................................................................... 72
6.2
Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
(Monitoring)....................................................................................................................... 73
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
6.3
6.4
Seite 32 von 78
Allgemeinverständliche Zusammenfassung............................................................ 73
Literatur- und Quellenverzeichnis ........................................................................... 76
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
1.
1.1
Seite 33 von 78
Einleitung
Planungsanlass und Aufgabenstellung
Im Zentrum von Kerpen-Brüggen, nordöstlich des Denkmalplatzes sollen in Übereinstimmung mit dem
Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der Kolpingstadt Kerpen die planungsrechtlichen
Bedingungen geschaffen werden, um einen Lebensmittelvollsortimenter ansiedeln zu können. Der
Bebauungsplan TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« soll zudem in der zentralen Lage Flächen für
kleinteilige Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzende, nahversorgungsrelevante Nutzungen in
Kombination mit Wohnnutzungen ermöglichen. Der Standort ist als integrierte Lage in Kerpen-Brüggen
zu beurteilen.
Die Anbindung der Flächen erfolgt über vorhandene Zufahrten an Heer- und Westerwaldstraße sowie
neue Zufahrten an Westerwald- und der Eifelstraße. Für den geplanten Lebensmittelvollsortimenter ist
die Errichtung einer Stellplatzanlage vorgesehen. Auf den nordöstlichen Teilflächen sind Tiefgaragen
und/oder weitere oberirdische Stellplatzanlagen vorgesehen.
Der Standort wird entsprechend den Vorgaben des aktuell in Aufstellung befindlichen Einzelhandelsund Nahversorgungskonzeptes entwickelt. Dieses sieht für den Standort die Sicherung der
Nahversorgung am Standort Kerpen Brüggen vor.
Darüber hinaus wird die städtebauliche Neuordnung der Flächen angestrebt: Teile des Plangebietes
liegen momentan brach oder werden kaum genutzt, was das Ortsbild negativ beeinflusst. Zudem wird
die städtebauliche Situation aufgrund fehlender Raumkanten als nicht zufriedenstellend angesehen.
Die beabsichtigten Nutzungen lassen sich aus den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr. 18 vom 17.04.1972, der für die Flächen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes TÜ 356
»Eifelstraße/Heerstraße« bereits mehrfach geändert wurde, nicht entwickeln. Um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der genannten Nutzungen zu schaffen, ist somit
die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich.
1.2
Kurzcharakteristik des Geltungsbereiches des B-Plans
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« liegt im Stadtteil Brüggen
nordöstlich der Heerstraße. Am Denkmalplatz verschwenkt der Fahrbahnverlauf der Landesstraße und
bildet mit der Brüggener Straße (K 23) und der Eifelstraße einen doppelten Knotenpunkt. Das Plangebiet
liegt nordöstlich des nördlichen Knotenpunktes und wird nordöstlich, nordwestlich und südlich durch
Verkehrsflächen begrenzt.
Das Plangebiet umfasst überwiegend versiegelte Flächen. Im Bestand existieren mehrere Gebäude, die
mit Ausnahme einer zunächst weiterhin exisitierenden Tankstelle an der Heerstraße im Zuge der
Realisierung der Planung vollständig zurückgebaut werden sollen. Das nördliche Areal ist durch eine
Stellplatzanlage sowie deren Zufahrten geprägt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans TÜ 356 »Eifelstraße / Heerstraße« umfasst ca. 9,2 ha. Der
exakte Grenzverlauf des Geltungsbereiches ist der Planurkunde zu entnehmen.
Das Plangebiet ist heute weitgehend versiegelt. Lediglich an den Randbereichen sowie als Trennstreifen
zwischen den Nutzungen sind untergeordnete Grünflächen zu finden, die teilweise mit Bäumen
bestanden sind. Hier sind auch einige Laubbäume vorzufinden, die über die Baumschutzsatzung
gesichert sind.
1.3
Umweltrelevante Fragestellungen im Zuge des Bebauungsplanverfahrens
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen.
Insbesondere die folgenden Belange fließen somit inhaltlich in die Erstellung des Umweltberichtes ein:
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 34 von 78
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes,
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den
Buchstaben a, c, und d.
Aufgrund der Plangebietsgröße und der vorhandenen Versiegelung spielt der Klimaschutz gemäß § 1a
(5) BauGB für den Bebauungsplan TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« nur eine untergeordnete Rolle.
Grundsätzlich finden in dieser Untersuchung der umweltrelevanten Fragestellungen insbesondere in den
Ziffern a), c), e), f) und h) die Aspekte der Klimaschutzklausel Berücksichtigung.
2.
Rechtliche Rahmenbedingungen und methodische Vorgehensweise
2.1
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes
eine
Umweltprüfung
durchzuführen.
Dabei
sollen
die
voraussichtlichen
erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB beschrieben und
bewertet werden. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung und stellt die Ziele,
Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplanes sowie die ermittelten und bewerteten
Belange des Umweltschutzes im oben genannten Sinne dar. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das,
was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt
und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der
Umweltprüfung ist in der Abwägung des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen.
Die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Planung werden allgemeinhin auf die Schutzgüter
Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige
Sachgüter bezogen.
Der Umweltbericht nach den § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB (Umweltprüfung und
Umweltbericht) besteht gemäß Anlage 1 BauGB aus:
einer Kurzdarstellung des Inhalts (einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen) und der
wichtigsten Ziele und Daten des Bauleitplans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie
Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, einer Beschreibung der Festsetzungen
des Planes sowie der festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
der Darlegung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die
für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele bei der Aufstellung
berücksichtigt wurden,
eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde (Methodik), etwa im Hinblick auf
die wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, einschließlich etwaiger
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen,
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 35 von 78
der Ermittlung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der
Planungen. Dies umfasst eine Bestandsaufnahme, eine Prognose zum Umweltzustand bei
Umsetzung und Nicht-Umsetzung der Planung, eine Prüfung von Maßnahmen zur Verringerung
bzw. zum Ausgleich der Eingriffe sowie eine Abschätzung bezüglich Planungsalternativen (unter
Berücksichtigung der Entwicklungsziele und des räumlichen Geltungsbereiches).
die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung
des Bauleitplans auf die Umwelt.
einer Dokumentation der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Umweltauswirkungen,
die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden sowie
eine Darstellung der Maßnahmen zur Kompensation der (unvermeidbaren) Eingriffe sowie
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben.
2.2
Methodische Vorgehensweise
Der Umweltbericht dokumentiert verfahrensbegleitend die Berücksichtigung der Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. hierzu BauGB § 1
Abs. 6 Nr. 7) im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes bis zum Satzungsbeschluss
durch den Rat der Kolpingstadt Kerpen. Die Umweltprüfung wird dadurch zu einem integralen
Bestandteil
des
Bebauungsplanverfahrens.
Die
prozessbezogene
bzw.
-begleitende Umweltprüfung wird entsprechend der sich neu ergebenden Sach- und Kenntnisstände
angepasst mit dem Ziel einer ausreichenden Berücksichtigung der umweltschützenden Belange in der
Abwägung.
Die methodische Vorgehensweise der Erarbeitung des Umweltberichts orientiert sich an den gesetzlich
definierten Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Der Umweltbericht dokumentiert die
folgenden hier vereinfacht dargestellten Arbeitsschritte sowie deren Ergebnisse:
Darstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Darstellung der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum
Ermittlung und Bewertung der räumlichen Ausgangssituation
Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen (zu erwartende Auswirkungen auf die
Schutzgüter)
Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung von Umweltauswirkungen und
zur Kompensation von Eingriffen
Empfehlungen zur Umweltvorsorge im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Empfehlungen zum Monitoring.
Gemäß § 1a BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die »Ergänzenden Vorschriften zum
Umweltschutz« anzuwenden. Die Berücksichtigung der folgenden Punkte in der Abwägung ist durch den
Umweltbericht nachzuweisen:
»Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden« und
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in
seinen bezeichneten Bestandteilen (Belange des Umweltschutzes) über eine Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
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Die Ausgleichsmaßnahmen werden über geeignete Darstellungen und Festsetzungen im
Bebauungsplan nachgewiesen und in dem Umweltbericht beschrieben.
Der vorliegende Entwurf des Umweltberichtes gibt den Stand des derzeitigen Verfahrens und der
bisherigen Untersuchungen wieder.
3.
Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
3.1
Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Anlass des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Absicherung der geplanten Nutzung eines
Lebensmittelvollsortimenters sowie ergänzender Nutzungen im Plangebiet. Grundsätzliche Ziele des
Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« sind darüber hinaus im Einzelnen:
städtebaulich sinnvolle Wiedernutzung eines integriert liegenden Standortes,
planungsrechtliche Sicherung der Versorgung im Ortsteil Brüggen gemäß Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzept,
Ausbildung
von
städtebaulichen
Kanten
und
dadurch
die
städtebaulichen/gestalterischen Situation im Plangebiet (Aufnahme
städtebaulichen Kanten entlang Westerwaldstraße, Eifelstraße und
Vervollständigung der heute einseitig geöffneten Straßenräume),
Schutz der vorhandenen Wohnbebauung vor zu starken Emissionen,
leistungsfähige Abwicklung des Verkehrs.
Optimierung
der
der vorhandenen
Heerstraße sowie
Als weiteres Ziel des Bauleitplanverfahrens ist die Bebauung des Areals in Übereinstimmung mit den
artenschutz- und naturschutzrechtlichen Anforderungen zu nennen.
3.2
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Sondergebiet
Der Bebauungsplan setzt für eine Fläche im nordwestlichen Plangebiet ein Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung »Nahversorgung / Dienstleistung / Wohnen« gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO fest.
Das Sondergebiet dient der Unterbringung eines großflächigen Lebensmittelmarktes einschließlich
Konzessionär, ergänzender Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnen. Im Sondergebiet ist maximal ein
großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Lebensmittebranche mit minimal 1.400 qm und maximal 1.650
qm Verkaufsfläche zulässig. Integriert in die Vorkassenzone des Lebensmittel-Vollsortimenters ist max.
ein Back-Shop mit Verzehrbereich zulässig, dessen Verkaufsfläche maximal 50 qm der festgesetzten
maximalen Verkaufsfläche von 1.650 qm beträgt. Der Bebauungsplan regelt die Haupt- und
Randsortimente für den Standort.
Die Überbaubarkeit des Grundstückes wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) auf das
in Sondergebieten maximal zulässige Maß von 0,8 festgesetzt. Abweichend von der gemäß § 17
BauNVO festgesetzten GRZ darf diese im Sondergebiet gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO für Stellplätze und
ihre Zufahrten sowie für Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,95 überschritten werden. Damit soll
gesichert werden, dass die Fläche vollumfänglich ausgenutzt wird.
Gegenüber dem Bestand stellt diese Festsetzung eine weitere Versiegelung von Flächen dar und ist
daher mit (geringfügig) negativen Auswirkungen auf den Boden sowie die Grundwasser-neubildung
verbunden. Die Überschreitung der Obergrenze von 0,8 gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO auf 0,95 gemäß §
19 Abs. 4 BauNVO ist jedoch aus städtebaulichen Gründen erforderlich, um das geplante Vorhaben mit
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seinen nutzungsspezifischen Flächenansprüchen in dem geplanten zentralen Versorgungsbereich von
Kerpen-Brüggen zu realisieren.
Da sich die Überschreitung durch die versiegelten Stellplatzflächen ergibt und es sich um einen
freistehenden Baukörper handelt, werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse nur im geringen Maße beeinträchtigt. Es sind keine Einschränkungen auf die
Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohn- und Arbeitsstätten zu erwarten. Zudem werden die
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen
Umweltauswirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gesichert. Die Anhebung der maximal
überbaubaren Grundstücksfläche entspricht den Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB (sparsamer
Umgang mit Grund und Boden), da durch die Festsetzung ein Eingriff an anderer Stelle, etwa am
Siedlungsrand bzw. einem nicht-integriert liegenden Standort, vermieden wird.
Darüber hinaus definieren Baugrenzen ein Baufeld, in dem Gebäudekörper mit Gebäudehöhen von
maximal bis 14,0 m über Bezugspunkt BP 1 im nördlich angrenzenden Verkehrsraum errichtet werden
dürfen. Der Bebauungsplan definiert für das Baufeld eine abweichende Bauweise.
Die weiteren Grundstücksflächen des Sondergebietes werden durch die Zulässigkeit von
Stellplatzflächen sowie von einer Fläche für Nebenanlagen, eines Geh- und Fahrrechtes zugunsten der
Anlieger sowie für eine Fläche zur Errichtung einer Schallschutzmauer (alle als unselbstständige
Festsetzungen) untergliedert.
Geplantes Mischgebiet
Durch das geplante Mischgebiet im südwestlichen Teil des Bebauungsplanes, wird die
planungsrechtliche Grundlage zur Ansiedlung von Nutzungen geschaffen, die zur Stärkung des
geplanten zentralen Versorgungsbereichs beitragen sollen. Zulässig sind Wohngebäude, Geschäfts- und
Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbeflächen sowie Anlagen für Verwaltungen sowie für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Einzelhandelsbetriebe als Sexshops, sonstige Gewerbebetriebe sofern es sich um Gewerbebetriebe mit
sexuellem Charakter, wie z. B. Betrieben mit Darstellungen sexueller Handlungen, Sexkinos,
Swingerclubs, Bordelle und bordellartige Betriebe handelt sowie Wettbüros sind im Plangebiet nicht
zulässig. Durch den Ausschluss dieser Anlagen und Vorhaben soll negativen Entwicklungen vorgebeugt
werden. Durch die Ansiedlung der genannten Betriebe könnte es zu Leerständen oder zur Ansiedlung
von weiteren Betrieben mit negativen Effekt auf das Umfeld kommen (sog. Trading-Down-Effekt). Der
Trading-Down-Effekt kann sich nachteilig auf die Umgebung auswirken und insbesondere die
Wohnqualität der angrenzenden Wohngebiete negativ beeinflussen. Auch Vergnügungsstätten im Sinne
des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werden ausgeschlossen, da das Wohnumfeld hierdurch beeinträchtigt
werden und dadurch der genannte Trading-Down-Effektes eintreten könnte.
Generell ausgeschlossen werden zudem Gartenbaubetriebe ███████████████, die aufgrund der
Großflächigkeit dem Konzept für den Standort widersprechen. Der Fortbestand eines existierenden
Tankstellenbetriebes wird durch eine ██████████████████████ differenzierte Festsetzung
der zulässigen Nutzungen gesichert.
Die definierten Baufenster versuchen die Anordnung der Gebäude so zu steuern, dass sich diese in die
Raumkante entlang der Heerstraße und der Westerwaldstraße einfügen. Durch die Gliederung des
Mischgebietes in ████ sechs Baufenster wird gewährleistet, dass nur kleinteilige Nutzungen realisiert
werden können. Ziel ist eine Bebauung mit mehreren, verschiedenen Baukörpern, die sich durch ihre
kleinteilige Struktur harmonisch in das Ortsbild einfügen. Im Zusammenspiel mit der Bebauung im
geplanten Sondergebiet soll eine gefasste städtebauliche Situation entstehen. Für das Mischgebiet wird
eine offene Bauweise festgesetzt.
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Im geplanten Mischgebiet gilt zudem eine GRZ von 0,6. Für die Baufenster innerhalb des Mischgebietes
ist eine maximale Gebäudehöhe von 14,0 m über Bezugspunkt BP 2 im nördlich angrenzenden
Straßenraum festgesetzt.
Durch die einheitliche Festsetzung der Höhen im gesamten Plangebiet des Bebauungsplanes wird
wiederum eine abgestimmte, städtebauliche Situation angestrebt, die als Bindeglied zwischen dem
nördlich der Westerwaldstraße gelegenen Geschosswohnungsbau und der übrigen, niedrigeren
Bebauung, fungiert.
Auf einem Teil der verbleibenden, nicht überbaubaren Grundstückflächen ist die Errichtung von
Stellplätzen und Tiefgaragen zulässig (bis zu einer GRZ von maximal 0,8). Des Weiteren nimmt der
Bebauungsplan ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und deren Kunden und der
Träger der Ver- und Entsorgung auf.
Festsetzungen zum Ausgleich
Sondergebiet:
Zur Regelung des Ausgleiches setzt der Bebauungsplan fest, dass innerhalb des festgesetzten
Sondergebietes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB mindestens 3 standorttypische, großkronige und
hochstämmige Laubbäume aus der nachstehenden Pflanzliste A mit einem Stammumfang von 16-18 cm
und einem Stammabstand von mind. 8,0 m anzupflanzen und zu erhalten. Während der ersten zwei
Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen.
Pflanzliste A:
•
Spitz-Ahorn (Acer platanoides)
•
Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus)
•
Eberesche (Sorbus aucuparia)
•
Stiel-Eiche (Quercus robur)
•
Trauben-Eiche (Quercus petraea)
•
Winter-Linde (Tilla cordata)
•
Platane (Platanus acerifolia)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind darüber hinaus 239 qm der Flächen des Sondergebietes als
Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden, niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder
Landschaftsrasen bestehen und kann auch als Dachbegrünung erfolgen. Mindestens 40 % der Flächen
sind mit niedrigwüchsigen Bäumen und Strauchgehölzen gemäß Pflanzliste B zu bepflanzen und zu
erhalten. Während der ersten zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege
durchzuführen.
Pflanzliste B:
Bodendeckende Gehölze und Stauden
Gehölze
St./qm
Berberis 'Verrucandi'
Immergrüne Berberitze
4
Cornus stolonifera 'Kelsey'
Niedriger Hartriegel
4
Euonymus fortunei in Sorten
Kriechspindel
4-10 (je nach Sorte)
Hedera helix
Efeu
6
Lonicera pileata u. L. nitida
Niedrige Heckenkirsche
4
Pachysandra tenninalis
Ysander
9
Potentilla fruticosa in Sorten
Fünffingerstrauch
4-5
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Rosa rugosa
Kartoffel-Rose
1
Bodendeckende Rosen in Sorten
Bodendeckende Rosen
3-4
Rosa rugotida
Böschungs-Rose
3-4
Stephanandra incisa 'Crispa'
Zwergkranzspiere
5
Symphoricarpos x chenaultii
Korallenbeere
2
Vinca minor
Kleinblättriges Immergrün
9
Stauden
St./qm
Ajuga reptans
Günsel
10-15
Alchemilla mollis
Frauenmantel
5-7
Carex morrowii 'Variegata'
Bunte Japan-Segge
9-12
Deschampsia cespitosa
Rasen-Schmiele
3-4
Epimedium in Sorten
Elfenblume
8-12
Geranium in Sorten
Storchschnabel
5-9 (starkwüchsig)
Lamiastrum.galeobdolon
Goldnessel
5-9
Hypericum calycinum
Johanniskraut
6-9
Lamium maculatum
Gefleckte Taubnessel
8-10
Luzula pilosa
Frühlings-Hainsimse
9-15
Luzula sylvatica
Waldhainsimse
5-9
Pulmonaria in Sorten
Lungenkraut
9-12
Vinca minor
Kleinblättriges Immergrün
9
Heimische Sträucher
Cornus sanguinea
Gemeiner Hartriegel
Corylus avellana
Haselnuss
Crataegus monogyna
Eingriffeliger Weiß-Dorn
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
Prunus spinosa
Schlehdorn
Rhamnus cathartica
Kreuzdorn ·
Rhamnus frangula
Faulbaum
Ribes rubrum
Rote Johannisbeere
Rosa canina
Hunds-Rose
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Sambucus racemosa
Trauben-Holunder
Salix aurita
Ohrweide
Viburnum opulus
Gemeiner Schneeball
Durch die Umsetzung der Planung müssen innerhalb des geplanten Sondergebietes bestehende
Gehölzbestände gefällt werden. Die Neuanpflanzung von Bäumen dient als Ersatzpflanzung für die im
Rahmen der Planung vorgesehenen Eingriffe. Die anzupflanzenden Bäume dienen zudem der
ästhetischen und funktionalen Aufwertung der Nutzungen innerhalb des Sondergebietes. Die geplanten
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Stellplatzflächen werden durch die Anpflanzungen insbesondere im Sommer verschattet. Darüber
hinaus sind die verbleibenden, festgesetzten Flächen als Grünfläche anzulegen und entsprechend der
genannten Kriterien zu bepflanzen.
Mischgebiet:
Im festgesetzten MI-Gebiet sind nicht überbaute bzw. befestigte oder die für sonstige zulässige
Nutzungen benötigten Flächen als Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden,
niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder Landschaftsrasen bestehen. Während der ersten zwei Jahre
nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen.
Die Flächen des Mischgebietes sind im Bestand nahezu vollständig versiegelt und entsprechen nicht
dem bisher zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Mit Umsetzung der Planung sollen die nicht
überbaubaren Grundstücksflächen entsiegelt und bepflanzt werden. Diese Bepflanzung wird aufgrund
des Bestandsschutzes nicht als ausgleichsrelevante Maßnahme im Rahmen der Eingriffs/Ausgleichbilanzierung zugrunde gelegt.
Für die geplanten Mischgebietsflächen wird die GRZ von 0,6 sowie eine Überschreitung der GRZ um 50
% gemäß § 19 Abs. 4 BauGB für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut
wird, zugrunde gelegt (zusammen entspricht dies demnach maximal einer überbaubaren
Grundstücksfläche von 80 % und einer zu entsiegelnden Fläche von 20 %). Die verbleibenden 20 % der
Baugrundstücke sollen entsprechend der aufgeführten Kriterien bepflanzt werden. Die Festsetzung dient
der Verminderung der Bodenversiegelung sowie der Verbesserung der Aufenthaltsqualität im
Plangebiet.
Verbleibendes Ausgleichserfordernis:
Für die durch bauliche Maßnahmen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt, die nicht innerhalb des
Plangebietes ausgeglichen werden, wurden auf einer planexternen Ausgleichsfläche Ersatzpflanzungen
vorgenommen. Die externe Ausgleichsfläche befindet sich innerhalb des Ausgleichsflächenpools der
Kolpingstadt Kerpen in der Gemarkung Mödrath.
Die Ausgleichspflanzungen wurden bereits von der Stadt Kerpen vorgenommen. Die Kosten für die
Maßnahmen sind von den jeweiligen Grundstückseigentümern im Rahmen einer Kostenerstattung gem.
§ 135 a BauGB zu übernehmen. Je qm neuversiegelter Fläche innerhalb des Plangebietes sind
Ausgleichszahlungen im Gegenwert der Aufwertung für ½ qm im Bereich der externen Ausgleichsfläche
vorzunehmen.
3.3
Städtebauliche Varianten am ausgewählten Standort
Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB besteht die Pflicht, im Rahmen des Umweltberichtes
unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des Bauleitplans in Betracht
kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten darzustellen.
Für den Standort kommen zwar grundsätzlich auch andere städtebauliche Varianten in Betracht, diese
sind jedoch ohne Belang für den Umweltbericht bzw. die Bewertung der Umweltbelange. Die
Festsetzungen ergeben sich aus dem Anspruch die vorhandene, straßenbegleitende Bebauung bzw. die
städtebaulichen Kanten aufzunehmen und einen vorhandenen städtebaulichen Missstand dadurch zu
beheben.
Varianten der Bebauung des Areals in einer geringeren Dichte sind mit der Zielsetzung der Ausbildung
einer neuen Mitte für den Standort Kerpen-Brüggen nicht vereinbar und würden sich nicht in das
vorhandene Umfeld einpassen. Eine Bebauung mit grundsätzlich anderen Nutzungen, etwa
ausschließlich mit Wohngebäuden, sind bei der zentralen Lage des Standortes innerhalb des
Siedlungsgefüges nicht sinnvoll. Eine Bebauung mit gewerblichen Nutzungen scheiden aufgrund
immissionsschutzrechtlicher Fragestellungen (benachbart Wohnnutzungen) aus.
Ein Verzicht der Bebauung der bereits teilweise bebauten, teilweise brachliegenden und überwiegend
versiegelten Flächen würde zur Folge haben, dass für die beabsichtigten Nutzungen andere Standorte in
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Anspruch genommen würden. Hier müssten Flächen genutzt werden, die in nicht integrierten Lagen
liegen und ggf. eine Neuinanspruchnahme bedeuten würden.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten scheiden somit für den Standort aus.
4.
4.1
Planerische Vorgaben für den Untersuchungsraum
Untersuchungsraum
Der Untersuchungsraum des Umweltberichtes erstreckt sich über das Plangebiet sowie über die
anliegenden Flächen, die zur Bewertung des Eingriffes erforderlich sind. Somit sind die westlich und
östlich angrenzenden Wohnbestände/gemischten Nutzungen, der Denkmalplatz im Süden sowie die
Wohnbebauung nördlich angrenzend an die Westerwaldstraße in die Betrachtungen einzubeziehen.
Für die Bewertung des Eingriffes sind im weiteren die Gartenflächen/Bockinnenbereiche der östlich und
westlich angrenzenden Flächen, die im weiteren nördlichen Umfeld liegenden Flächen der ehemaligen,
mittlerweile rekultivierten Braunkohletagebaue Berrenrath (Türnich) und Concordia sowie der mit
Bäumen überstandene Denkmalplatz relevant.
4.2
Regionalplan Köln
Das Plangebiet befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb des Allgemeinen
Siedlungsbereiches. Die Planung entspricht dieser regionalplanerischen Zielsetzung. Zur Prüfung der
Ziele der Raumordnung wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zudem eine Anfrage nach § 34 LPlG
durchgeführt.
4.3
Flächennutzungsplan
Im Rahmen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen wird der Bereich des
Plangebietes bisher als »gemischte Baufläche« dargestellt. Dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2
BauGB wird durch die geplanten Festsetzungen eines Sondergebietes nicht entsprochen.
Zur Umsetzung der Ziele der Planung und um die Voraussetzung für die verbindliche Bauleitplanung zu
schaffen, wird die Darstellung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der 75. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen geändert. Die Änderung bezieht sich auf die
Darstellung der Art der Nutzung.
•
Geändert von: Gemischte Baufläche
•
Geändert in: Sondergebiet – Nahversorgungszentrum
Zum anderen wird der gesamte Planbereich der 75. FNP-Änderung als zentraler Versorgungs-bereich
dargestellt.
Die Änderung erfolgt (ab der Auslegung) parallel zum Bebauungsplanverfahren TÜ 356.
4.4
Landschaftsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des Landschaftsplanes Nr. 6 »Rekultivierte
Ville«. Die Rechtskraft erfolgte am 3. Juli 1990, zuletzt wurde der Landschaftsplan geändert am 7.
Januar 2016 (12. Änderung). Das Plangebiet stellt der Landschaftsplan als »Im Zusammenhang
bebauter Ortsteil/Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes« dar. Das Plangebiet liegt demnach
nicht innerhalb einer Schutzgebietskategorie gemäß Landschaftsplan, bei der Bebauung der Flächen
sind keine Maßnahmen des Landschaftsplanes umzusetzen oder zu beachten.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
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Bebauungspläne
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 18 vom 17.
April 1972. Der Bebauungsplan umfasst neben dem vorliegenden Plangebiet den kompletten
Siedlungsbereich nördlich der Heerstraße zwischen Eifelstraße und Hunsrückstraße. Nahezu das
gesamte Gebiet wurde als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. An der Stelle des Hubertusplatzes war
die Errichtung eines Gemeindesaals mit Restaurant und angegliedertem Festplatz vorgesehen. Jedoch
kam es in der Vergangenheit bereits zu mehreren Überarbeitungen des Bebauungsplanes Nr. 18.
Bereits am 23. Dezember 1974 wurden weite Teile des Plangebietes durch die 3. Änderung
(Bebauungsplan Nr. 18/3) zum ersten Mal überplant. Eine erneute Änderung des Bebauungsplanes war
bei der Errichtung des aktuell leerstehenden Lebensmittelmarktes und der Tankstelle nötig. Der
Bebauungsplan TÜ 356 wird den Bebauungsplan Nr. 18 sowie seine Änderungen in den überlagernden
Bereichen künftig ersetzen.
4.6
Sonstige Ziele und Pläne des Umweltschutzes
Biotopkataster und Schutzgebiete
Im Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen (LANUV NRW) sind in rund 50 bis 60 m nördlich des Plangebietes » Aufforstungsflächen auf
der
Berrenrather
Börde«
eingetragen.
Diese
ist
mit
der
Objektkennung
BK-5106-301 in dem Kataster enthalten. Das rund 119 ha große Gelände ist im Landschaftsplan als
Landschaftsschutzgebiet (LSG-5106-0007) enthalten und dementsprechend gesichert. Das BiotopKataster beschreibt das Objekt wie folgt:
»Im Zuge der Braunkohlentagebau-Rekultivierung wurden im Bereich der Geländekanten der
Berrenrather Börde Laubgehölze angelegt, die z.T. naturnahen Gebüsch-, z.T. Vorwaldcharakter
aufweisen. Es wurden überwiegend Gehölze der potentiellen natürlichen Vegetation gepflanzt.
Stellenweise ältere Pappelpflanzungen mit naturnaher 2. Baumschicht und Unterwuchs. Einzelne offene
Stellen mit Hochstaudenfluren und Besenginsterbüschen sind eingestreut. Das östlich des Gebiets
gelegene Abgrabungsgewässer (Zieselmaarsee) wird als FKK-Badesee genutzt und wurde nicht mit
erfasst. Das östlich des zentral gelegenen Hofes sich befindende kleine Gewässer ist seit langem
ausgetrocknet, hier finden sich erste aufkommende Gebüsche.
Das Gebiet ist als Vernetztungsbiotop und als Lebensraum u.a. für Gebüschbrüter, Reptilien und
Insekten von besonderer Bedeutung. Der Biotopkomplex kommt Bedeutung als Vernetzungselement zur
Berrenrather Börde sowie zu Rekultivierungsfläche Maximilianstraße bei.«
Als Schutzziel definiert das Biotopkataster:
»Erhalt und Optimierung eines stellenweise naturnahen Gebüsch- und Vorwaldgürtels in der
rekultivierten, strukturarmen Berrenrather Börde als wertvolle Vernetzungsstruktur und als Lebensraum
einer großen Zahl von Tieren und Pflanzen.«
Die im Biotopkataster erfasste Fläche besitzt für das Plangebiet keine weitergehende Bedeutung:
Aufgrund des Abstandes zu den Flächen des Biotopkatasters und aufgrund des vorhandenen vier- bis
siebengeschossigen Baukörpers nordöstlich der Westerwaldstraße, der als Barriere zwischen
Landschaftsschutz- und Plangebiet wirkt und Austauschbeziehungen in das Plangebiet einschränkt
sowie aufgrund der geringen ökologischen Bedeutung des Plangebietes im Bestand wird das
Schutzgebiet bzw. die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes durch die Planung nicht
beeinträchtigt.
Das Plangebiet liegt zudem innerhalb des Naturparkes Rheinland, das als Zweckverband in
Trägerschaft des Rhein-Erft-Kreises, des Rhein-Sieg-Kreises, des Kreises Euskirchen, der Stadt Köln,
der Stadt Bonn und der RWE Power AG verwaltet wird. Aufgrund der Wiedernutzung bereits besiedelter
Flächen, die im Bestand überwiegend versiegelt sind und zudem in städtebaulich integrierter Lage
liegen, haben die Planungen keine Auswirkungen auf die Ausweisung der Flächen als Naturpark.
Als weiteres Landschaftsschutzgebiet ist das »Erfttal im Gymnicher und Brüggener Mühle« ca. 750 m
südwestlich zu nennen (vgl. MKULNV 2015, GeoServer Naturdaten vor Ort NRW, Abfrage am
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17.12.2015). Es ist davon auszugehen, dass es infolge des Vorhabens zu keinen Auswirkungen auf
dieses Gebiet kommt.
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines Natura-2000-Gebietes (vgl. MKULNV 2015,
GeoServer Naturdaten vor Ort NRW, Abfrage am 17.12.2015). Das nächstgelegene Natura-2000-Gebiet
ist das »Kerpener Bruch und Parrig« (DE-5106-301) in ca. 4 km Entfernung. Die Planung hat aufgrund
der Entfernung zum Schutzgebiet keine Auswirkungen auf dieses. Auch Naturschutzgebiete,
Nationalparks, Biosphärenreservate oder andere gesetzlich geschützten Biotope sind von der Planung
nicht betroffen.
Luftreinhalteplan
Ziel des Luftreinhalteplans Hambach ist es, die Luftqualität dauerhaft unterhalb der gesetzlich zulässigen
Grenzen zu halten. Hierzu sind im Luftreinhalteplan Maßnahmen festgelegt, die zu einer Verminderung
der Luftverunreinigungen führen sollen. Die festgelegten Maßnahmen müssen verursachergerecht und
verhältnismäßig sein. Spezielle Maßnahmen für den Untersuchungsraum des Umweltberichtes sind
nicht vorgesehen. Die Ziele und Maßnahmen des Luftreinhalteplanes werden durch den Bebauungsplan
nicht berührt.
4.7
Zusammenfassende Bewertung der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum
Die Analyse der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum zeigt, dass eine Bebauung der
Flächen des Bebauungsplanes möglich ist. Die Zielvorgaben aus dem Flächennutzungsplan werden –
nach Änderung des Flächennutzungsplanes – eingehalten, die Planung lässt sich demnach aus den
Darstellungen heraus entwickeln. Auch die Landesplanung und die sonstigen Ziele und Pläne stehen
dem Vorhaben nicht entgegen. Das Plangebiet liegt außerhalb der Darstellungen des
Landschaftsplanes. Der heute rechtskräftige Bebauungsplan wird innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« durch ebendiesen ersetzt.
5.
Beschreibung der Ausgangssituation sowie Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen (zu
erwartende Auswirkungen auf die Schutzgüter)
Die Bestandsaufnahme und -bewertung erfolgt gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im Folgenden für die
Schutzgüter Menschen, Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Luft und Klima, das Orts- und
Landschaftsbild sowie die Kultur- und sonstige Sachgüter. Darüber hinaus fordert § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB die bestehenden Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu untersuchen.
5.1
Mensch
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Das Schutzgut Mensch umfasst die Bevölkerung und ihre Gesundheit sowohl im städtischen Kontext als
auch in dessen unbebautem Umfeld. Wesentliche betroffene Raumfunktionen des Schutzgutes Mensch
sind die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, der Schutz und die Entwicklung der natürlichen
Lebensgrundlagen sowie das gesunde Wohnen und die Regenerationsmöglichkeiten. Vor dem
Hintergrund gesunder Verhältnisse für die Bevölkerung ist der Zustand und die Auswirkungen der
Planung auf die Wohnbereiche und das Wohnumfeld zu bewerten. Hierbei spielen Schall- und sonstige
Emissionen eine wesentliche Rolle.
Daneben sind die Nutz- und Erlebbarkeit der Flächen für Freizeit- und Erholungszwecke im Rahmen der
Schutzgutbewertung zu untersuchen. Hierbei steht neben der Nutzbarkeit von Angeboten für Freizeitund Erholungszwecke, die Zugänglichkeit von Flächen auch im weiteren Planungsraum im Vordergrund
der Schutzgutbewertung.
Im Rahmen der Bewertung sind somit
die Wohn- und Wohnumfeldfunktion
Umwelteinwirkungen und Emissionen) und
(hier
insbesondere
störende
und
schädliche
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die Freizeit- und Erholungsfunktion
zu beachten.
Aufgrund der örtlichen Gebundenheit der anwohnenden Bevölkerung ist die Empfindlichkeit der
Schutzgutfunktion Wohn- und Wohnumfeldfunktion als sensibel zu bewerten, zu starke
Beeinträchtigungen der Bevölkerung müssen zu wesentlich anderen Planungsalternativen führen.
Die Freizeit- und Erholungsfunktion kann dagegen auch an alternativen Standorten erfüllt werden.
Insofern ist die Sensibilität dieser Schutzgutfunktion als gering einzustufen. Ein Schwerpunkt bildet hier
die Zugänglichkeit von Angeboten.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung
Das Plangebiet besitzt im Bestand nur eine untergeordnete Rolle für das Schutzgut Mensch bzw. für die
Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie die Freizeit- und Erholungsfunktion:
Auf den Flächen des Bebauungsplanes existieren einzelne Gebäude, in denen unter anderem auch
gewohnt wird. Diese vereinzelten Wohnnutzungen im Bestand sind im Vergleich zur Gesamtfläche des
Plangebietes als untergeordnet zu verstehen. Im unmittelbaren Umfeld bzw. innerhalb des
Untersuchungsraumes des Umweltberichtes sind hingegen Wohngebäude – hier insbesondere im
Norden und Osten des Plangebietes in verdichteten Formen, aber auch gemischte Nutzungen – hier
insbesondere auf den Flächen nordwestlich des Plangebietes –vorhanden. Die südöstlich gelegenen
Flächen sind weniger als gewerblich-/handwerklich geprägte Mischnutzungen zu verstehen, denn als
Wohnnutzungen mit ergänzenden Dienstleistungs- und kleineren Handelsbetrieben.
Der Standort des Hubertusplatzes besitzt aufgrund seiner Zentralität und Anbindung für die
angrenzenden Wohnnutzungen eine heute nicht (mehr) vorhandene Bedeutung für die Versorgung der
Bevölkerung (diese ist der Wohnumfeldfunktion zuzuordnen). Dies trifft sowohl für den Mikro- als auch
für den Makro-Standort zu: neben der aufgegebenen Nutzung eines Lebensmittelmarktes im östlichen
Teil existiert die Kreissparkasse im südwestlichen und eine Tankstelle im südlichen Bereich des
Plangebietes. Darüber hinaus sind innerhalb des Untersuchungsraumes des Umweltberichtes
entsprechende, der Versorgung der anwohnenden Bevölkerung dienende, Nutzungen im weiteren
westlichen und östlichen Verlauf der Heerstraße vorhanden.
Überwiegend sind innerhalb des Plangebietes heute Platz- bzw. Stellplatz-Flächen vorhanden. Diese
stellen eine Mindernutzung der Flächen mit entsprechenden städtebaulichen Defiziten dar. Die
vorhandenen (Stell-)Platzflächen werden aufgrund aufgegebener Nutzungen heute nur selten
frequentiert und wirken deutlich überdimensioniert. Darüber hinaus besteht eine Platzsituation, die
jedoch kaum gestaltet ist und nicht attraktiv erscheint. Es existieren jedoch Sitzmöglichkeiten sowie eine
Tischtennisplatte. Der »Hubertusplatz« genannte Platz liegt im nordwestlichen Teil des Plangebietes. Er
ist als asphaltierte Fläche mit nordwestlich angrenzender kleiner, strukturarm ausgestalteter Grünfläche
sowie einer ergänzenden Bepflanzung mit Bäumen im nördlichen und östlichen Abschluss ausgeführt.
Somit ist er zu einem Großteil versiegelt, Randflächen werden im Bestand als Stellplatzflächen genutzt.
Die Platz- und Stellplatzflächen und der hohe Anteil asphaltierter Flächen innerhalb des gesamten
Plangebietes deuten auf die PKW-affine Vergangenheit mit entsprechend hohem Verkehrsaufkommen
des Standortes hin. Die Abwicklung sowie die Dimension lassen sich heute aufgrund der vorhandenen
Zufahrten von Westerwald-, Eifel- und Heerstraße erahnen, Umfang der Nutzung der Flächen und
tatsächlicher Bedarf der zahlreichen (Stell-)Platzflächen lassen sivh nicht mehr konkret rekonstruieren.
Auf der Heerstraße, die als Landesstraße klassifiziert ist, ist gemäß Verkehrsbegutachtung (Runge +
Küchler, Juli 2015) im Bestand ein hohes Verkehrsaufkommen als Vorbelastung des Standortes
festzuhalten. Dieses lässt sich wie folgt beziffern:
Durch das Büro Runge + Küchler wurden Verkehrszählungen zur Leistungsfähigkeit des
Doppelknotenpunktes Heerstraße/Brüggener Straße/Eifelstraße durchgeführt. Die Bewertung findet auf
Grundlage der Qualitätsstufen des HBS 2009, Handbuch für die Bemessung von
Straßenverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, statt. Die
Verkehrszählung kommt zu dem Ergebnis, dass die Heerstraße in der Ortsmitte von Brüggen zum
Analysezeitpunkt von rund 6.000 bis 7.000 Kfz am typischen Wochentag befahren wird. Am
Hubertusplatz verschwenkt der Fahrbahnverlauf der Landesstraße und bildet mit der Brüggener Straße
(K 23) und der Eifelstraße einen Doppelknotenpunkt, der lichtsignalgesteuert wird. Aufgrund der starken
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
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Aufweitung des Knotenpunktes bestehen lange Räumwege und daraus resultierende lange
Zwischenzeiten, die eine Umlaufzeit von 85 Sekunden sowie eine dreiphasige Steuerung bedingen. Die
verkehrliche Vorbelastung des Standortes ist in die weitere Beurteilung der Auswirkungen des
Planvorhabens auf das Schutzgut Mensch einzustellen.
Insgesamt entfalten die Flächen des Plangebietes im Bestand somit nur eine geringe Bedeutung für die
Wohn- und die Wohnumfeldfunktionen. Auch für die Freizeit- und Erholungsfunktion besitzen die
Flächen nur eine untergeordnete Bedeutung. Als relevante Aspekte im Sinne des Schutzgutes Mensch
sind die Freizeit- und Erholungsfunktion des Platzes (nur mit geringer Wertigkeit in die Abwägung
einzustellen), die vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes (auch nur ein
Belang mit - relativ betrachtet - geringer Wertigkeit für das Schutzgut), die heute durch Mindernutzungen
geprägte Versorgungsfunktion als Wohnfolge- und Wohnumfeldfunktion (mit geringer bis mittlerer
Bedeutung für das Schutzgut Mensch) sowie der Schutzanspruch benachbarter Wohnnutzungen vor
unzulässigen Schallemissionen (mit hoher Bedeutung für die Bewertung des Schutzgutes Mensch) zu
nennen.
Die Bestandssituation innerhalb des Untersuchungsraumes des Umweltberichtes zeigt hinsichtlich des
Schutzgutes Menschen eine zu berücksichtigende Vorbelastung der Flächen, die unter anderem durch
vorhandene Verkehrsbewegungen auf der Heerstraße entstehen.
Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Bei Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes kann der Standort Hubertusplatz künftig als
Versorgungsstandort für angrenzende Wohnquartiere dienen. Damit sind positive Effekte auf die
Wohnumfeldqualität für die innerhalb des Untersuchungsbereiches des Umweltberichtes liegenden
Wohnnutzungen zu erwarten. Darüber hinaus wird ein städtebaulicher Missstand behoben und bei
Umsetzung der festgesetzten Nutzungen voraussichtlich auch neue Arbeitsplätze innerhalb des
Plangebietes geschaffen.
Neben der Überbauung eines Platzes mit geringfügiger Bedeutung für die Freizeit- und
Erholungsfunktion für die Anwohner stehen den genannten positiven Effekten, die durch die Umsetzung
des Bebauungsplanes entstehen, jedoch auch folgende negative Aspekte gegenüber:
Verkehr
Durch das Vorhaben werden neue Verkehrsbewegungen erwartet. Diese wurden im Rahmen der
genannten Untersuchung (Runge + Küchler, Juli 2015) wie folgt prognostiziert:
Zu den geplanten Verkehrsströmen, die durch das Vorhaben induziert werden, wurde ein
Verkehrsgutachten erstellt (vgl. Runge + Küchler 2015: Verkehrsuntersuchung Heerstraße /
Hubertusplatz in Kerpen-Brüggen, Stand: Juli 2015. Düsseldorf). Hierin wurden die verkehrlichen
Auswirkungen durch den Neubau des Lebensmittel-Vollsortimenters sowie der städtebaulichen
Neuordnung des südöstlichen Plangebietes ermittelt.
Für das geplante Vorhaben am Hubertusplatz ermittelt das Gutachten unter Berücksichtigung des
Mitnahmeeffekts (potenzielle Kunden, die ohnehin schon auf der Heerstraße unterwegs sind) ein
zusätzliches Verkehrsaufkommen von 1.300 Kfz-Fahrten an einem gewöhnlichen Werktag. Samstags ist
das Aufkommen mit 1.330 Kfz-Fahrten pro Tag nur unwesentlich höher. Die zeitliche Verteilung der KfzFahrten wird maßgeblich durch die Öffnungszeiten des Lebens-mittel-Vollsortimenters beeinflusst. Das
maximale Verkehrsaufkommen ist somit in der nachmittäglichen Spitzenstunde (16 bis 17 Uhr) zu
erwarten, da sich hier die Öffnungszeiten mit dem beruflichen Verkehr überlagern. Das Gutachten
ermittelt in diesem Zeitraum 95 Kfz im Zielverkehr und 93 Kfz im Quellverkehr, die durch das geplante
Vorhaben zusätzlich entstehen würden.
Bezüglich des benötigten Raumes für Parkflächen wird ein Spitzenbedarf von 37 Stellplätzen an einem
Werktag ermittelt. An einem Samstag werden zu Spitzenzeiten 51 Stellplätze für Kunden und Mitarbeiter
benötigt.
Für die Erschließung empfiehlt das Gutachten die Auflösung des Doppelknotenpunktes Heerstraße/Brüggener Straße/Eifelstraße in zwei eigenständige Knotenpunkte. Mit dieser Maßnahme wird ein
verbesserter Verkehrsfluss gegenüber der Analysesituation erwartet. Dabei wird der Abbau der
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Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Heerstraße/Eifelstraße sowie das Umprogrammieren der
Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Heerstraße/Brüggener Straße (neue Um-laufzeit von 60 Sekunden)
empfohlen. Für Kfz, die aus der südlichen Heerstraße den Lebensmittel-Vollsortimenter erreichen ist die
Anlage einer Linksabbiegerspur auf der Heerstraße erforderlich.
Für Fußgänger wird ein Fußgängerüberweg an der Einmündung der Eifelstraße vorgeschlagen, welcher
eine sichere Querung trotz fehlender Lichtsignalanlage ermöglicht. Zudem wird die Er-richtung einer
Mittelinsel in der Fahrbahn der Heerstraße angeregt, um Kunden des Lebensmit-tel-Vollsortimenters
eine sichere Querung der Straße zu garantieren.
Um die genannten Maßnahmen an der Heerstraße (Linksabbiegerspur und Mittelinsel) durchführen zu
können, ist eine Fahrbahnaufweitung von 6,5 auf ca. 9,2 Meter notwendig. Dafür kann der nordöstliche
Parkstreifen der Heerstraße genutzt werden, der aufgrund der neu geschaffenen Stellplätze im
Plangebiet nicht mehr benötigt wird.
In Bezug auf mögliche Entwicklungen im geplanten Mischgebiet werden zwei Szenarien und die damit
verbundenen Verkehrsströme diskutiert. Das erste Szenario beschreibt eine rein wohnliche Nutzung,
beim zweiten Szenario wird von einer gemischten Nutzung aus Fachmärkten und Wohnnutzung
ausgegangen. Dabei werden Neuverkehrsaufkommen für beide Szenarien ermittelt. Da bei der
Ansiedlung von Fachmärkten ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist, wird dieses als
»worst-case«-Szenario für die Überprüfung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit ausgewählt. Laut
Gutachten bestätigt sich die Leistungsfähigkeit der empfohlenen Knotenpunkte auch unter den
Bedingungen des »worst-case«-Szenarios.
Die o. g. Maßnahmen werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb
Straßen NRW und der Kolpingstadt Kerpen abgesichert. Kostenträger ist der Projektentwickler.
Schall/Verkehrslärm/Lärm
Durch den Verkehr sowie die innerhalb des geplanten Sondergebietes vorgesehenen Nutzungen werden
bei benachbarten, schutzwürdigen Wohn- und Mischgebietsnutzungen neue Schallemissionen
verursacht. Auch hierzu wurde ein Gutachten erstellt: Graner + Partner 2016: Untersuchung der
Geräuschimmissionen durch Kfz- Freiflächenverkehr und Lkw-Warenanlieferungen am geplanten ReweMarkt innerhalb des Bebauungsplanes TÜ 356 – Eifelstraße/Heerstraße – Kerpen-Brüggen.
Schalltechnisches Prognosegutachten. Bergisch Gladbach.
Dieser Untersuchung liegen die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens (Runge + Küchler, Juli 2015)
zugrunde. Das Nutzungskonzept für das Sondergebiet entspricht den Architektenplänen vom 23.11.2015
(Variante 43). Ziel der Untersuchung ist die Überprüfung von Geräuschimmissionen der zu beurteilenden
Anlagen sowie die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an der benachbarten Wohnbebauung,
gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Lärmschutzvorkehrungen. Laut Gutachten ist die Nutzung
und der Betrieb des Lebensmittel-Vollsortimenters am vorgesehenen Standort im Einklang mit den
Immissionsschutzvorschriften erfolgt, solange die Maßnahmen zum Schallschutz ausgeführt werden. Die
Maßnahmen zum Schallschutz sind:
Einhausung der Warenanlieferung, wobei die Schalldämmung der Dachkonstruktion und der
Außenwand R’w ≥ 25 dB (z. B. Trapezblech) beträgt, das Tor mit R’W ≥ 15 dB (handelsübliche
Ausführungen, bei Anlieferungen geschlossen). Die erforderliche Einhausung der
Warenanlieferung berücksichtigt den notwendigen Schallschutz bei der Gebäudekonzeption, die
dem Gutachten zugrunde lag. Da es sich bei dem Bebauungsplan TÜ 356 um einen
Angebotsbebauungsplan handelt, ist auch eine hiervon abweichende Konzeption denkbar. Daher
wird im Rahmen des Bebauungsplanes der Hinweis aufgenommen, dass Schallschutz, der über
die planungsrechtlich festgesetzte Schallschutzwand hinaus notwendig ist, im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden muss.
4,0 m hohe und 44,0 m lange Schallschutzwand entlang der Westerwaldstraße (OK: h = 4,0 m
oberhalb der Stellplatzanlage) unter Berücksichtigung der Anforderungen nach ZTV Lsw06
(Zusätzliche technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden
an Straßen). Für die Lärmschutzwand wird im Bebauungsplan eine Fläche für besondere
Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
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Einhaltung eines Mindestabstandes einer Bebauung innerhalb des Mischgebietes von 5,0 m von
dem festgesetzten Sondergebiet (ab Grundstücksgrenze). Der Abstand wird durch eine
entsprechende Festsetzung der Baugrenzen sichergestellt.
Begrenzung der Öffnungszeiten des Backshops am Sonntag
Erforderliche Kühl- und Lüftungsgeräte müssen so ausgelegt werden, dass die in der
Nachbarschaft einzuhaltenden Immissionsrichtwerte auch nachts erfüllt werden. Die Anlage
müssen einzeltonfrei im Sinne der DIN 45681 sein und dürfen keine belästigenden tieffrequenten
Geräuschimmissionen enthalten. Der Nachweis ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu
erbringen.
Für die geplante Wohnbebauung oberhalb des Sondergebietes sind Immissionsrichtwerte
innen/Körperschallübertragung im Rahmen der nachgeschalteten Baugenehmigung zu
behandeln. Konkrete bauliche Maßnahmen zur Körperschallisolierung sind zu erarbeiten, damit
durch den Betrieb der Handhubwagen/Warenanlieferung/Rollcontainer die Anforderungen der TA
Lärm bezüglich der Innenrichtwerte erfüllt werden.
Die künftigen Nutzungen im dem Mischgebiet sind bisher nicht näher konkretisiert bzw. projektiert.
Daher können zu diesen Flächen keine weitergehenden Aussagen/Prognosen zu möglichen
zusätzlichen Verkehren oder Schallemissionen getroffen werden, zumal innerhalb der Mischgebiete sehr
unterschiedlich zu bewertende Nutzungen realisiert werden können. Die Sicherstellung einer
verträglichen Nutzung im Sinne der schutzbedürftigen benachbarten Wohnnutzungen erfolgt in
nachgelagerten Genehmigungsverfahren. Für den Umweltbericht ist für den südöstlichen Teil des
Plangebietes von einer Verträglichkeit der Planung auszugehen (störende Nutzungen wären nicht
genehmigungsfähig).
Weitere Auswirkungen
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können auch bei Umsetzung der Planung künftig
Wohnungen innerhalb des Plangebietes errichtet werden. Es ist davon auszugehen, dass diese die
vorhandenen Wohnungen ersetzen. Dabei können gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes
neue Wohnnutzungen innerhalb des gesamten Plangebietes realisiert werden. Die Wohnfunktion findet
damit im Bebauungsplan ausreichend Berücksichtigung.
Der gemäß Schallbegutachtung erforderliche Bau einer Schallschutzwand innerhalb des Sondergebietes
soll durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes teilweise abgemildert werden: Die erforderliche
Maßnahme führt zwar zu einer Beeinträchtigung der Wohnnutzung an der Westerwaldstraße. Für die
Anwohner wird durch die Schallschutzwand jedoch einerseits die Einhaltung der Richtwerte gemäß TALärm sichergestellt und durch die Grünfestsetzungen ergänzend eine Eingrünung der Schallschutzwand
ermöglicht. Für das Sondergebiet erfolgt zudem ein Umbau der im Bestand als städtebaulicher
Missstand bewerteten kleinteiligen Ansammlung aus Stellplätzen, Hubertusplatz, Grünflächen und
Sparkassengebäude/einfachen Gartenflächen in künftig einheitlicher Gestaltung.
Zur Realisierung der Vorhaben sind Bauarbeiten (Abriss und Neubau) notwendig, die im üblichen
Rahmen weitere temporäre Emissionen (Schall, Staub, Erschütterungen) verursachen.
Bewertung der Auswirkungen
Die Auswirkungen auf die Wohn- und die Wohnumfeldfunktion sind als vertretbarer Eingriff zu bewerten.
Der ohnehin schon vorbelastete Raum wird durch die Planung nur in vertretbarem Maße mehr belastet.
Zudem sind von der Umsetzung des Bebauungsplanes Verlagerungseffekte zu erwarten, die sich etwa
in einer Reduzierung der Durchgangsverkehre sowie in einer Verringerung von Verkehrsaufkommen im
Umfeld anderer Einzelhandelsstandorte positiv niederschlagen werden. Der Eingriff wird aufgrund der
Vorbelastung sowie aufgrund der umzusetzenden Maßnahmen als gering bis mäßig bewertet.
Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan auf Basis der Schallbegutachtung festgesetzten
Minderungsmaßnahmen wird das Vorhaben bei den schutzwürdigen Wohnnutzungen nicht zu
übermäßigen Geräuscheinwirkungen führen und die Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm eingehalten
werden.
Die Auswirkungen auf die Freizeit- und Erholungsfunktion sind als geringfügig zu bewerten.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
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Die Umweltauswirkungen infolge des Betriebs der Vorhaben sind voraussichtlich von langfristiger Dauer
(mehrere Jahrzehnte). Die prognostizierten Lärmemissionen treten in der Regel während der
Betriebszeiten auf. Die Betriebszeiten am Sonntag wurden zum Schutz der anwohnenden Bevölkerung
eingeschränkt.
Die baubedingten Lärmbelastungen werden einmalig über mehrere Monate andauern.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Im Falle eines Ausbleibens der Planung könnte sich am vorhandenen Standort die brachgefallenen
Nutzungen verstetigen und die städtebaulichen Missstände sukzessiv verschlechtern. Diese hätten
negative Auswirkungen auf das Wohnumfeld sowie auf den Freizeit- und Erholungswert der Flächen.
Zudem existiert durch den bisher gültigen Bebauungsplan für den Standort Planungsrecht, sodass sich
auf den Flächen eine anderweitige bauliche Nutzung ergeben könnte. Die Aufstellung des
Bebauungsplanes und die hierin verankerte Immissionsschutz-rechtliche Überprüfung unter den
heutigen rechtlichen Rahmenbedingungen für das Sondergebiet erfolgt zugunsten der vorhandenen
Wohnbebauung. Die im Mischgebiet künftig zulässigen Nutzungen müssen im Rahmen der
nachgelagerten Genehmigungsverfahren entsprechend der neuen planungsrechtlichen Vorgaben ihre
Verträglichkeit nach geltendem Recht nachweisen, was auch eine Verbesserung gegenüber der
Bestandssituation darstellt.
5.2
Tiere und Pflanzen
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Das Schutzgut Pflanzen und Tiere beinhaltet den Schutz der Arten und ihrer Lebensgemeinschaften in
ihrer natürlichen Artenvielfalt und den Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen. Bei der Beurteilung
der
Auswirkungen
der
Planung
sind
die
arten-schutzrechtlichen
Vorgaben
des
Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 BnatSchG) im Rahmen eines Fachbeitrages zum Artenschutz
begutachtet worden.
Ein besonderes Augenmerk des Schutzgutes liegt auf:
•
der Lebensraumfunktion der Biotoptypen,
•
der Habitatfunktion für Tiere und deren Entwicklung und
•
der Biotopvernetzungsfunktion.
Als Schutzgutfunktionen mit besonderer Sensibilität sind Auswirkungen auf die besonders geschützten
Arten (nationale Schutzkategorie), die streng geschützten Arten (national) inklusive der FFH-Anhang-IVArten (europäisch) sowie die heimischen oder eingebürgerten europäischen Vogelarten (europäisch) in
die Abwägung einzustellen.
Artenschutzbeitrag
Zur Beurteilung der Belange des Artenschutzes wurde die erste Stufe der VV-Artenschutz im Sinne einer
Artenschutzrechtlichen
Vorprüfung
i.S.d.
»Zugriffverbotes«
gemäß
§
44
Abs.
1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erarbeitet (Grünplan 2015: Artenschutzrechtlicher Beitrag zum
Bebauungsplan Türnich 356 »Eifelstraße / Heerstraße« in Kerpen, Dortmund).
Die Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) wurde gemäß der Vorgaben des Bundesnatur-schutzgesetzes
(BNatSchG) und auf Basis der gemeinsamen Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW »Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben« vom 24. August 2010 durchgeführt. Hierbei ist der § 44
BNatSchG anzuwenden.
Mit den Regelungen der §§ 44 Abs. 1, 5, 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG sind die entsprechenden Vorgaben
der FFH-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL: Art. 12, 13 und 16) und der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG
(V-RL: Art. 5, 9 und 13) in nationales Recht umgesetzt worden. Nach nationalem und internationalem
Recht werden dabei drei verschiedene Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis
14 BNatSchG):
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
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besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie),
streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch),
europäische Vogelarten (europäisch).
Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die »nur« national geschützten Arten von den
artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Sie werden, wie
alle nicht geschützten Arten, nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.
Um eine unnötige Prüfung von Allerweltsarten wie Amsel oder Kohlmeise zu vermeiden, definiert das
LANUV NRW die sog. »planungsrelevanten Arten«. Der Prüfumfang einer ASP beschränkt sich damit
auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten sowie die Vogelarten des Anhangs I und des Art.
4 Abs. 2 V-RL. Unter den europäischen Vogelarten sind darüber hinaus alle Arten vertieft zu betrachten,
die in der Roten Liste NRW oder im betroffenen Naturraum einer Gefährdungskategorie zugeordnet
wurden (Kategorien 1, R, 2, 3, I) sowie zusätzlich alle Koloniebrüter (vgl. KIEL, Dr. E.-F.: Geschützte
Arten in Nordrhein-Westfalen, 2007). Für die übrigen Vogelarten kann im Regelfall davon ausgegangen
werden, dass durch Pläne oder Vorhaben die definierten Erheblichkeitsschwellen nicht überschritten
werden können.
Gegenstand der artenschutzrechtlichen Begutachtung sind die Überprüfung der artenschutz-rechtlichen
Verbotstatbestände hinsichtlich Bau, Betrieb sowie durch die Anlage an sich. Im Zusammenhang mit der
Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben sind für die europäisch geschützten Arten die in §
44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten.
Es ist verboten…
Verbot Nr. 1: … Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
Verbot Nr. 2: … Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population
verschlechtert,
Verbot Nr. 3: … Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
Verbot Nr. 4: … Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre
Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Vorhaben in diesem Zusammenhang sind nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG NRW zulässige
Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige
Vorhaben (§§ 30, 33, 34, 35 BauGB). Unter einer erheblichen Störung versteht der Gesetzgeber eine
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population.
Die aufgeführten Verbote gelten gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG im Prinzip auch für Eingriffe aufgrund
von Plänen oder Vorhaben. Allerdings gilt hier die Einschränkung, dass Zerstörung der Fortpflanzungsund Ruhestätten sowie unvermeidliche Individuenverluste gestattet sind, soweit die ökologische
Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Bei Verstößen gegen die Vorschriften des § 44 BNatSchG ist ein Eingriff im Prinzip zu untersagen. Eine
Befreiung von den Vorschriften des § 44 ist nach § 67 Abs. 2 zulässig, aber nur, wenn die Durchführung
der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Allerdings ist es ggf.
möglich, durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen den Bestand der geschützten Art soweit zu stützen,
dass die im Zuge des Vorhabens eintretenden Verluste nicht zum Verlust der ökologischen Funktion
führen. Die vom Gesetzgeber gestatteten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen können im Sinne von
Vermeidungsmaßnahmen auch dazu beitragen, das Störungsverbot Nr. 2 abzuwenden. Zusätzlich
besteht die Möglichkeit zur Umsetzung eines speziellen Risikomanagements. Gegebenenfalls lassen
sich die Zugriffsverbote durch ein geeignetes Maßnahmenkonzept erfolgreich abwenden.
Methodik
Im Rahmen der Artenschutzprüfung wird zunächst in einer überschlägigen Prognose geklärt,ob und ggf.
bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können (Stufe 1).
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
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Hierzu ist das vorhandene Artenspektrum zu betrachten. Das Artenspektrum ist in erster Linie anhand
von recherchierbaren Daten aus den Fachinformationssystemen des LANUV oder aus anderen
Datenquellen (Landschaftsbehörden, Biologische Stationen, ehrenamtlicher Naturschutz, Fachliteratur)
zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und
Schätzungen zu arbeiten.
Da keine faunistischen Kartierergebnisse für den Geltungsbereich des Bebauungsplans TÜ 356
vorliegen, wurden hierzu vorhandene Unterlagen und einschlägige Informationssysteme ausgewertet.
Das Fundortkataster des LANUV (LINFOS-Informationssystem) enthält jedoch keine Fundorte
planungsrelevanter Arten für das weitere Umfeld des Plangebiets. Ein Vorliegen sonstiger ArtenschutzFachdaten ist aufgrund der Lage im baulichen Innenbereich nicht zu erwarten.
Demzufolge wurde das Fachinformationssystem "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen" des LANUV
ausgewertet. Hier wird für jeden Messtischblattquadranten (jeweils 5x5 km²) eine aktuelle Liste aller im
Quadranten nachgewiesenen planungsrelevanten Arten erzeugt.
Dabei ist zu beachten, dass die Liste wegen der geringen räumlichen Genauigkeit allenfalls erste
Hinweise liefert und das zu prüfende Artenspektrum eingrenzt. Die Zusammenstellung der
planungsrelevanten Arten auf Ebene des Messtischblattes 5106 "Kerpen" (Quadrant 1 und 4) liefert
daher nur sehr allgemeine Hinweise zu potenziell im Großraum vorkommenden Arten (s. folgende
Tabelle).
Tab.: Planungsrelevante Arten für die Quadranten 2 und 4 im Messtischblatt 5106 "Kerpen"
Art
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Status
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Säugetiere
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Art vorhanden
G
Myotis myotis
Großes Mausohr
Art vorhanden
U
Myotis nattereri
Fransenfledermaus
Art vorhanden
G
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Art vorhanden
G
Pipistrellus nathusii
Rauhautfledermaus
Art vorhanden
G
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
Vespertilio murinus
Zweifarbfledermaus
Art vorhanden
G
Accipiter gentilis
Habicht
sicher brütend
G-
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
G
Acrocephalus scirpaceus
Teichrohrsänger
sicher brütend
G
Alauda arvensis
Feldlerche
sicher brütend
U-
Alcedo atthis
Eisvogel
sicher brütend
G
Anthus pratensis
Wiesenpieper
sicher brütend
S
Anthus trivialis
Baumpieper
sicher brütend
U
Ardea cinerea
Graureiher
sicher brütend
G
Asio otus
Waldohreule
sicher brütend
U
Athene noctua
Steinkauz
sicher brütend
G-
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
G
Charadrius dubius
Flussregenpfeifer
sicher brütend
U
Circus cyaneus
Kornweihe
rastend
S
Coturnix coturnix
Wachtel
sicher brütend
U
Vögel
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
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Cuculus canorus
Kuckuck
sicher brütend
U-
Delichon urbica
Mehlschwalbe
sicher brütend
U
Dendrocopos medius
Mittelspecht
sicher brütend
G
Dryobates minor
Kleinspecht
sicher brütend
U
Emberiza calandra
Grauammer
sicher brütend
S
Falco subbuteo
Baumfalke
sicher brütend
U
Falco tinnunculus
Turmfalke
sicher brütend
G
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
U
Locustella naevia
Feldschwirl
sicher brütend
U
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
sicher brütend
G
Oriolus oriolus
Pirol
sicher brütend
U-
Perdix perdix
Rebhuhn
sicher brütend
S
Pernis apivorus
Wespenbussard
sicher brütend
U
Phalacrocorax carbo
Kormoran
sicher brütend
G
Phylloscopus sibilatrix
Waldlaubsänger
sicher brütend
U
Picus canus
Grauspecht
sicher brütend
S
Rallus aquaticus
Wasserralle
sicher brütend
U
Saxicola rubicola
Schwarzkehlchen
sicher brütend
G
Scolopax rusticola
Waldschnepfe
sicher brütend
G
Streptopelia turtur
Turteltaube
sicher brütend
S
Strix aluco
Waldkauz
sicher brütend
G
Tachybaptus ruficollis
Zwergtaucher
sicher brütend
G
Tyto alba
Schleiereule
sicher brütend
G
Vanellus vanellus
Kiebitz
sicher brütend
U-
Vanellus vanellus
Kiebitz
rastend
U-
Bufo calamita
Kreuzkröte
Art vorhanden
U
Bufo viridis
Wechselkröte
Art vorhanden
U
Rana dalmatina
Springfrosch
Art vorhanden
G
Triturus cristatus
Kammmolch
Art vorhanden
G
Zauneidechse
Art vorhanden
G
Nachtkerzen-Schwärmer
Art vorhanden
G
Amphibien
Reptilien
Lacerta agilis
Schmetterlinge
Proserpinus proserpina
Biotopstrukturen im erweiterten Betrachtungsraum
Das Plangebiet ist aktuell durch einen hohen Versiegelungsgrad und nur geringe Grünflächenanteile
gekennzeichnet. Im Süden des Plangebietes befinden sich an der Heerstraße derzeit die genutzten
Gebäude einer Sparkassenfiliale sowie eine Tankstelle. Das östliche Plangebiet wird durch die etwa
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
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1.200 qm großen, leer stehenden Gebäude des ehemaligen Suti/Edeka-Marktes geprägt. Die übrigen
Bereiche des Vorhabenraums werden durch Stellplatzanlagen (Hubertusplatz) gekennzeichnet, die
durch schmale Grünstreifen mit Bodendecker-Pflanzungen aus vorwiegend Cotoneaster gegliedert
werden. Aufgrund mangelnder Pflege sind diese im nordöstlichen Plangebiet ruderal überprägt. Krautige
Pflanzen wie Rainfarn, Wilde Möhre, Lanzettblättrige Aster sowie Gräser begleiten die Pflanzungen und
dringen teilweise als Fugenvegetation in die Pflasterflächen (vgl. Abb. 5) ein.
Neben den Kugel-Ahornbäumen auf dem Hubertusplatz sind einige Straßenbäume sowie Einzelbäume
in Grünflächen als naturnahe Strukturen zu werten. Markant sind in diesem Zusammenhang die drei ca.
30 Jahre alten Straßenbäume (Platanen) südlich der Kreuzung Erftstraße/Westerwaldstraße. Die
übrigen Parkplatzbäume - vorwiegend Eschen - sind jüngeren Alters und befinden sich teilweise in
schlechtem Vitalitätszustand (ggf. verursacht durch das so genannte Eschentriebsterben).
Aus Artenschutzsicht wertgebende Strukturen der Siedlungsbiotope, wie z.B. Altbaumbestand, ruderale
Brachflächen oder naturnahe Gärten, fehlen im Plangebiet.
Südlich der Heerstraße grenzt der Denkmalplatz an, der von mittelaltem Baumbestand aus vorwiegend
Berg-Ahorn gesäumt wird. Das weitere Umfeld wird durch zweigeschossige Wohnbebauung,
Geschosswohnungsbau an der Westerwaldstraße und einen nordwestlich angrenzenden
Baustoffhändler geprägt. Das Plangebiet wird zu drei Seiten von Verkehrswegen umgeben; östlich
grenzen Hausgärten an.
Etwa 55 m nordöstlich liegt die Biotopkatasterfläche "Aufforstungsflächen auf der Berrenrather Börde"
(BK-5106-301). Im Datenbogen zu der insgesamt rund 120 ha großen Fläche wird ein Vorkommen der
Zauneidechse (Lacerta agilis) angegeben. Der Nachweis liegt jedoch weit zurück (31.08.1998), so dass
nur noch von einem eingeschränkten Aussagewert auszugehen ist. Weitere Angaben zu
planungsrelevanten Arten sind dem Datenbestand nicht zu entnehmen.
Das Gebiet wird allgemein als Vernetztungsbiotop und als Lebensraum für Gebüschbrüter, Reptilien und
Insekten beschrieben. Die Biotopkatasterfläche ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets
"Berrenrather Börde".
Weitere Schutzgebiete gem. §§ 20-23 LG NW, Natura 2000 Gebiete oder gesetzlich geschützte Biotope
nach § 62 LG NW sind im erweiterten Umfeld des Planungsraumes nicht vorhanden.
Austausch- oder Vernetzungsbeziehungen zwischen Plangebiet und der freien Landschaft bzw. der
nordöstlich angrenzenden gehölzgeprägten Biotopkatasterfläche sind aufgrund der riegelartigen
Bebauung nördlich der Westerwaldstraße sowie der hohen Versiegelungsanteile am Siedlungsrand
allgemein nicht zu erwarten.
Prognose bei Realisierung des Bebauungsplans
Im Rahmen der Prognose ist im Sinne einer "worst-case-Betrachtung" abzuschätzen, ob bei
Realisierung des Bebauungsplans Wirkfaktoren (bau-, betriebs-, oder anlagebedingte Wirkungen) dazu
führen können, dass Exemplare einer europäisch geschützten Art erheblich gestört, verletzt oder getötet
werden. Optische und/oder akustische Störungen sind aus artenschutzrechtlicher Sicht nur dann von
Bedeutung, wenn in deren Folge der Erhaltungszustand einer lokalen Population verschlechtert wird.
Relevant sind Störungen nur für die europäischen Vogelarten und streng geschützte Arten (§ 44 (1) Nr.
2 BNatSchG).
Zudem stellt sich die Frage, ob die Wirkfaktoren geeignet sind, die ökologische Funktion von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig zu beeinträchtigen.
Nahrungsstätten, Jagdhabitate und Wanderkorridore sind in diesem Zusammenhang nur dann
geschützt, wenn sie für den Erhalt der lokalen Population zwingend notwendig sind, also essentielle
Habitatbestandteile darstellen.
Folgende grundsätzliche Auswirkungen können sich durch die Realisierung der Planung ergeben:
Baubedingte Auswirkungen sind alle zeitlich begrenzten und mit dem Abbruch der Altgebäude bzw. der
Errichtung der neuen Gebäude und Einrichtungen verbundenen Beeinträchtigungen.
Durch den Abbruch alter Gebäude, die z. B. als Quartier für gebäudebewohnende Fledermäuse dienen
können, kann es zu einer Zerstörung von möglichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie einem
Individuenverlust durch unmittelbare Tötung im Rahmen der Abrissarbeiten kommen. Daneben können
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
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die Arbeitsvorgänge mit der Entwicklung von Lärm, Staub, Erschütterungen, Schadstoffen verbunden
sein und damit zu Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten führen.
Betriebsbedingte Auswirkungen sind insbesondere durch Lärm- und Abgaseinwirkungen durch die
zusätzlichen Verkehre (Anlieferungen, Kundenverkehre) nach Ansiedlung des Nahversorgungsmarktes
zu erwarten. Da das Umfeld des Plangebietes durch die Lage im Siedlungskörper und durch bestehende
Straßen bereits stark vorbelastet ist, sind die möglichen zusätzlichen betriebsbedingten Störwirkungen
im Rahmen der Artenschutzbetrachtung vermutlich zu vernachlässigen.
Anlagebedingte Auswirkungen sind durch die dauerhafte Flächeninanspruchnahme für die geplanten
Gebäude, Straßen und Parkplätze zu erwarten. Die zusätzliche Flächeninanspruchnahme ist jedoch
gering, da der vorgenutzte Standort bereits weitgehend durch Gebäude sowie Park- und
Stellplatzanlagen versiegelt ist. Es ist lediglich mit dem Verlust von Einzelbäumen (Straßenbäume,
Kugelahorn) und wenig naturnahen Grünstreifen zu rechnen.
Im Folgenden werden die anzunehmenden Auswirkungen der Planung auf die potenziell zu erwartenden
bzw. im Umfeld nachgewiesenen planungsrelevanten Arten, aufgeteilt nach Lebensbereichen,
beschrieben. Die Ansprüche der einzelnen Arten werden nach dem Infosystem "Geschützte Arten" des
LANUV bewertet.
In Bezugnahme auf die im Großraum vorkommenden Arten ist festzustellen, dass aufgrund der Lage im
Siedlungsraum sowie der Vornutzung des Gebietes ein Vorkommen zahlreicher Arten ausgeschlossen
werden kann. Arten, die aufgrund ihrer Lebensraumansprüche sicher im Plangebiet auszuschließen
sind, werden daher im Folgenden nicht eingehender behandelt.
Lebensbereich Gebäude
In den leer stehenden Gebäuden des Plangebiets ist grundsätzlich ein Auftreten von
gebäudebewohnenden
Fledermausarten
möglich.
Für
die
beiden
maßgeblichen
Messtischblattquadranten, also den Großraum Kerpen-Brüggen werden sieben Fledermausarten
gelistet. Insbesondere anpassungsfähige Fledermausarten, wie die weit verbreitete Zwergfledermaus
nutzen regelmäßig Gebäude als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Aufgrund ihrer geringen Körpergröße
ist es der Art möglich auch kleinste Schlupflöcher zu nutzen. Ein Auftreten gebäudebewohnender
Vogelarten ist zudem grundsätzlich möglich. Die Ansprüche planungsrelevanter Gebäudebewohner wie
Schleiereule, Turmfalke, Wald- und Steinkauz werden aber aufgrund der Gebäudestrukturen, der
störungsintensiven Lage und fehlender Nahrungshabitate im Umfeld nicht erfüllt, so dass ihr Vorkommen
nach derzeitigem Stand auszuschließen ist.
Ein Vorkommen von Schwalben ist ebenfalls nicht zu vermuten, da keine sichtbaren Nester an der
Außenfassade vorhanden sind. Da im Umfeld zudem geeignete Nahrungshabitate fehlen, ist ein
Brutvorkommen von Mehl- oder Rauschwalbe, als typischen Arten der bäuerlichen Kulturlandschaft,
weitgehend auszuschließen.
Weitere nicht planungsrelevante und weit verbreitete Vogelarten wie Hausrotschwanz, Haussperling
oder Mauersegler kommen jedoch als potenzielle Brutvögel im Fassaden- und Dachbereich in Frage.
Ein möglicher Quartiersverlust kann in der unmittelbaren Umgebung innerhalb des Siedlungsbereiches
kompensiert werden.
Lebensbereich Gehölze
Naturnahe Strukturen mit potenzieller Habitateignung für planungsrelevante Arten stellen die
Straßenbäume am Nordwestrand des Plangebietes dar. Hier stocken mehrere ca. 30 Jahre alte
Platanen. Aufgrund des geringen Alters sind Faulstellen, Kleinverstecke, Baumhöhlen oder Nischen, die
als Quartiere für Fledermäuse oder höhlennutzende Vogelarten dienen könnten, nicht zu erwarten.
Die weiteren Gehölze im Plangebiet sind aufgrund ihrer geringen Größe in diesem Zusammenhang nicht
relevant. Aufgrund ihrer dichten Verzweigung bieten jedoch die Kugelahornbäume auf dem Parkplatz
gute Nistmöglichkeiten für zahlreiche Vogelarten. Eine Nutzung durch anspruchsvolle bzw.
planungsrelevante Arten ist jedoch aufgrund der Lage in einem stark verdichteten und versiegelten
Siedlungsgebiet und der störungsintensiven Lage nicht zu prognostizieren.
Insgesamt scheiden die Gehölzbestände des Plangebietes daher als Lebensstätten planungsrelevanter
Arten nach derzeitigem Kenntnisstand aus. Durch die Beschränkung der Fällzeiten auf die Periode
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 54 von 78
außerhalb der Brutzeit gem. § 39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG werden artenschutzrechtliche Konflikte zudem
weitgehend ausgeschlossen.
Sonstige Arten mit potenzieller Betroffenheit
Eine Besiedlung des Plangebietes durch Zauneidechsen, die im Bereich der nördlich des
Siedlungsrandes angrenzenden Biotopkatasterfläche zuletzt 1998 nachgewiesen wurden (vgl. Kap. 2.3),
ist aufgrund der isolierten Lage und der fehlenden Habitateignung nicht zu vermuten. Auch aus
einschlägigen Internetquellen des Arbeitskreises Amphibien und Reptilien NRW ergeben sich keine
Amphibien- oder Reptiliennachweise für den Raum Brüggen.
Ein Auftreten von Amphibien ist zudem aufgrund fehlender Laichgewässer und der ungeeigneten
Lebensraumausstattung nicht wahrscheinlich. Da auf den Brachflächen der Grünstreifen und
Pflasterflächen keine ausgeprägten Bestände von Nachtkerze, Weidenröschenarten oder Blutweiderich
vorkommen, die als Raupenfutterpflanzen des Nachtkerzen-Schwärmers in Frage kommen, ist eine
Betroffenheit dieser planungsrelevanten Insektenart (vgl. Tab. 1) ebenfalls auszuschließen.
Fazit
Ein Vorkommen planungsrelevanter Arten ist im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung derzeit
nicht bekannt oder nachweisbar. Der Untersuchungsraum weist aufgrund der Vornutzung und der hohen
Versiegelungsanteile nur eine geringe Wertigkeit und potenzielle Nutzbarkeit für planungsrelevante
Arten auf.
Die Inanspruchnahme der vorhandenen Grünstreifen und die geplanten Gehölzrodungen lösen nach
derzeitigem Erkenntnisstand keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus. Grundsätzlich ist
jedoch zu beachten, dass Gehölzrodungen und Baumfällungen gemäß § 39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG in der
Zeit vom 1. März bis zum 30. September zugunsten brütender Vogelarten unzulässig sind.
Unter Berücksichtigung der ggf. möglichen Lebensraumeignung der verschiedenen Gebäude ist jedoch
ein Auftreten von Fledermausarten oder ggf. gebäudenutzenden Vogelarten zum derzeitigen Zeitpunkt
nicht sicher auszuschließen. Durch den vorgesehenen Gebäudeabriss im Rahmen der Baureifmachung
kann es u.U. zur Tötung von Einzeltieren (Fledermäusen) oder zu einem Verlust von Fortpflanzungsund Ruhestätten (Fledermäuse, Vogelarten) kommen. Ein Auslösen der Verbotstatbestände gem. § 44
BNatSchG kann damit zum derzeitigen Zeitpunkt nicht sicher ausgeschlossen werden.
Um artenschutzrechtlichen Konfliktsituationen durch die Realisierung der Planung sicher ausschließen
zu können, wird daher eine zusätzliche Begutachtung der zum Abriss vorgesehenen Gebäude auf
potenzielle Höhlen- bzw. Nischenquartiere bzw. auf Fledermausvorkommen erforderlich.
Nach erfolgter Kontrolle kann eine abschließende Beurteilung vorgenommen werden und - soweit
erforderlich - zusätzliche Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen, wie z.B. die Festlegung von
Abrisszeiten, definiert werden.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung
Neben dem Artenschutzbeitrag sind auch die weiteren Auswirkungen des Eingriffes auf Tiere und
Pflanzen zu beurteilen. Hier wird daher eine Bestandsaufnahme zum Standort hinsichtlich der
natürlichen Standortbedingungen sowie hinsichtlich der vorgefundenen Realnutzung aufgeführt und der
Vorbelastung der Fläche diesbezüglich sowie hinsichtlich des Artenschutzes gegenüber gestellt.
Natur- und Landschaftraum/potenzielle natürliche Vegetation
Als potenzielle natürliche Vegetation würde sich ein „Maiglöckchen-Stieleichen-Hainbuchenwald der
Niederrheinischen Bucht“ einstellen. Diese ursprünglich weitverbreitete Waldgesellschaft der
Niederrheinischen Bucht ist in ihrer typischen Ausprägung kaum noch vorzufinden, da die fruchtbaren
Standorte seit alters her als Ackerland genutzt wurden.
Realnutzung/Biotoptypen
Die vorgefundenen Biotoptypen entsprechen allesamt anthropogen stark überformten Biotoptypen ohne
besondere Wertigkeit für das Schutzgut Tiere und Pflanzen.
Im geplanten SO-Gebiet werden gemäß Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung (Dipl. Geogr. Ute Lomb Mai
2016: Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung Bebauungsplan TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“, Stadtteil
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Brüggen,
Stadt
Kerpen.
Bonn.)
die
Beete dem Biotoptyp Ziergärten ohne Gehölze zugerechnet.
Seite 55 von 78
eingefassten
und
angelegten
Die größeren Rasenflächen mit einzelnen Bäumen oder Baumgruppen und Sträuchern sowie die eher
linienhaften Gehölzbereiche werden mit dem Biotoptyp Grünanlage angesprochen. Aufgrund der Größe
und innerörtlichen Lage der Flächen überwiegen bei der gewählten Bepflanzung Ziergehölze. Diese
werden als strukturarm bezeichnet.
Die Kugelahornbaumreihe an der Westerwaldstraße sowie die Einzelbäume in den Pflanzscheiben der
versiegelten Flächen gehören zum Biotoptyp Baumreihe, Einzelbaum mit einem lebensraumtypischen
Baumanteil unter 50 %.
Im Mischgebiet dominieren ebenfalls die versiegelten Flächen. Ein Grünbereich liegt hinter der
Tankstelle, ein anderer an der Westerwaldstraße. Beide werden als Ziergarten angesprochen. Die
Abpflanzung zwischen Westerwaldstraße und Parkplätzen wird dem Biotoptyp Hecke mit Formschnitt
zugeordnet.
Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Ein Vorkommen planungsrelevanter Arten ist im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung derzeit
nicht bekannt oder nachweisbar. Der Untersuchungsraum weist aufgrund der Vornutzung und der hohen
Versiegelungsanteile nur eine geringe Wertigkeit und potenzielle Nutzbarkeit für planungsrelevante
Arten auf. Die Inanspruchnahmen lösen nach derzeitigem Erkenntnisstand keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände aus.
Um artenschutzrechtlichen Konfliktsituationen durch die Realisierung der Planung sicher ausschließen
zu können, wird eine zusätzliche Begutachtung der zum Abriss vorgesehenen Gebäude auf potenzielle
Höhlen- bzw. Nischenquartiere bzw. auf Fledermausvorkommen erforderlich.
Nach erfolgter Kontrolle kann eine abschließende Beurteilung vorgenommen werden und - soweit
erforderlich - zusätzliche Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen, wie z.B. die Festlegung von
Abrisszeiten, definiert werden.
Im Rahmen der Planung wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erstellt und auf dieser Basis im
Bebauungsplan Flächen und Maßnahmen festgesetzt, die zu einem geringfügigen ökologischen
Ausgleich auf den Gesamtflächen des Bebauungsplanes beitragen. Im Rahmen der Umsetzung der
Planung werden alle Grünflächen des zukünftigen SO-Gebietes und des MI-Gebietes von der Planung
berührt. Die vorhandenen Bäume und Gehölze werden entfernt und durch eine planexterne Bepflanzung
ersetzt.
Bewertung der Auswirkungen
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes soll der geplante Eingriff vollständig ausgeglichen
werden. Dieser Ausglich erfolgt überwiegend planextern. Somit geht die heute vorhandene, jedoch als
geringwertig bewertete Bepflanzung vollständig verloren. Diese Eingriff ist vor dem Hintergrund einer
alternativen Bebauung von bisher nicht versiegelten Flächen zu relativieren. Zudem enthält der
Bebauungsplan Hinweise zur Sicherstellung der artenschutzrechtlichen Fragestellungen. Diese
Vorgaben aus dem BNatSchG gelten zudem auch unabhängig von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes. Eine negative Auswirkung verbleibt nach Umsetzung der Planung durch die
Aufwertung von Flächen an anderer Stelle nicht. Der Eingriff in das Schutzgut ist insofern als geringfügig
zu bewerten.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Im Falle der Nicht-Umsetzung der Planungen könnte sich im Plangebietes einerseits der vorhandene
Zustand verstetigen. Eine ökologische Aufwertung der kleinteilig vorhandenen Grünflächen ist dabei
nicht zu erwarten. Die Flächen sind zudem aufgrund des bisher rechtverbindlichen Bebauungsplanes
bereits anderweitig überbaubar. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben sich zwar für
die nordwestlichen Teilflächen Eingriffe in das Schutzgut, durch die dem gegenüberstehende
Festsetzung zur teilweisen Entsieglung der südöstlichen Teilflächen können sich bei vollständiger
Umsetzung der Planung auch positive Effekte für das Schutzgut ergeben.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
5.3
Seite 56 von 78
Boden
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Das Schutzgut Boden besitzt diverse Funktionen für den Naturhaushalt. Die wesentlichen Funktionen
des Bodens sind nach MUNLV 2012:
Lebensgrundlage und Lebensraum für Mensch, Flora und Fauna (Biotopentwicklungspotezial);
Abbau und Umbau von Stoffen, einschließlich des Abbaus von Schadstoffen (Filter-, Puffer- und
Stoffumwandlungseigenschaften);
Speicherung und Filterung von Wasser (Grundwasserschutzfunktion sowie Speicher- und
Reglerfunktion);
Standort für die wirtschaftliche Nutzung, für Siedlung, Verkehr und Freizeit;
Produktionsgrundlage für die Land- und Forstwirtschaft, für Gartenbau und Rohstoffgewinnung
(Ertragspotenzial);
Grundlage der menschlichen Kulturentwicklung, aus denen auch historische Vorgänge ablesbar
sind (Archiv der Natur- und Kulturgeschichte).
Diese Funktionen sind im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen und als natürliche
Bodenfunktionen zu schützen. Im Rahmen der Untersuchung von Wechselwirkungen besitzt der Boden
als vermittelndes Medium besondere Bedeutung: Hinsichtlich des Standortpotenziales für natürliche
Pflanzengesellschaften sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen,
hinsichtlich der Wasserfunktionen sind die Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Wasser näher zu
beurteilen. Die Archivfunktion spielt zudem hinsichtlich der Schutzgutbewertung der Kultur- und
sonstigen Sachgüter eine zentrale Rolle. Die Schutzwürdigkeit des Schutzgutes Boden hat somit einen
besonders hohen Stellenwert im Rahmen der Schutzgüterabwägung.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung
Das geplante Mischgebiet weist im jetzigen Zustand bereits einen hohen Versiegelungsgrad auf. Die
Planung sieht mehrere Baufelder für gemischt genutzte Gebäude vor. Auf den weiteren Flächen können
Stellplätze
sowie
auch
Tiefgaragen
entstehen.
Die
bestehende
Tankstelle
███████████████████████████████████████ bleibt weiterhin zulässig. Insgesamt ist
dennoch von einer Entsiegelung von Flächen auszugehen.
Das Plangebiet ist heute in weiten Teilen versiegelt und stark anthropogen überformt. Daher weisen die
Schutzgüter Wasser, Boden und Natur und Landschaft insgesamt keine hohe Bedeutung auf.
Der Bodenaufbau kann wie folgt beschrieben werden. Grundlage bildet der geotechnische Bericht von
GEOlogik Wilbers & Oeder (GEOlogik Wilbers & Oeder 2016: geotechnischer Bericht – Projekt: Neubau
Vollsortimenter mit 4 Wohnungen, Münster).
Bis max. 0,2 m unter GOK:
Schicht 0: Oberflächenversiegelung
Parkplätzen und Verkehrswegen
bei
bestehenden
Zusammensetzung: größtenteils Asphalt, im Bereich des
bestehenden Bankgebäudes und im Gehwegbereich an den
bestehenden Straßen Pflaster
Bis rd. 0,3 / 0,4 m unter GOK:
Schicht 1a: Auffüllung / Mutterboden
Zusammensetzung:
Sand,
schluffig,
humos,
Wurzeln,
kalkfrei
Bis rd. 0,4 / 1,2 m unter GOK
Schicht 1b: Auffüllungen
Zusammensetzung: größtenteils Sand, kiesig, schwach schluffig bis
schluffig, kalkfrei
Bis max. 4,0 m unter GOK
Schicht 2: Schluff
Zusammensetzung: Schluff, tonig, sandig, kalkfrei
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Linsenförmig in den Schluffen:
Seite 57 von 78
Schicht 3: Sand
Zusammensetzung: Sand, kiesig, schwach schluffig bis schluffig,
kalkfrei
Bis zur Endteufe:
Schicht 4: Schluff:
Zusammensetzung: Schluff, schwach tonig, schwach feinsandig,
kalkfrei
Sämtliche Bodenschichten können als organoleptisch unauffällig bezeichnet werden. Weiterhin wurde
Boden mit Hilfe von Bodenluftuntersuchungen auf Schadstoffgehalte analysiert. Demnach unterschreiten
die BTX-Schadstoffgehalte der Böden die Prüfwerte der LAWA-Liste deutlich, weshalb ein
Gefahrenverdacht ausgeräumt wird.
Das geplante Mischgebiet ist stark versiegelt. Durch den bisherigen Betrieb der freien Tankstelle ist von
einer Belastung des Bodens auszugehen. Bei dem Umbau der Tankstelle im Jahr 1998 kam es bereits
zu Sanierungsmaßnahmen des Bodens unter Aufsicht der »TERRA Umwelt Consulting GmbH«. Dabei
konnte aufgrund der baulichen Anlagen im Bereich der Zapfsäulen keine Auskofferung durchgeführt
werden. An dieser Stelle ist von einer erhöhten Belastung des Bodens auszugehen. Die Flächen werden
im Bebauungsplan TÜ 356 »Eifelstraße / Heerstraße« als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet und
entsprechende Hinweise aufgenommen.
Aufgrund vormaliger Nutzungen ist für den Standort eine erhebliche Versiegelung und anthropogene
Verdichtung der Flächen des Plangebietes festzuhalten. Damit ist eine einhergehende Funktionsstörung
des Wasserhaushaltes am Standort zu vermuten, die zwar einerseits positiv im Sinne einer
Eindämmung der potenziellen Ausbreitung und Verdünnung von wasserlöslichen Bodenschadstoffen
sein kann, andererseits aber auch eine natürliche Bodenregeneration sowie eine Auswaschung von
Schadstoffen verhindern würde.
Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Aufgrund der anthropogenen Überformung des Bodens ergeben sich für das Planverfahren ungünstige
Standort-Vorbedingungen. Das natürliche Gefüge im Boden ist durch die Nutzungen gestört. Durch die
Realisierung des geplanten Vorhabens erfolgt eine Versiegelung der Grünfläche auf dem Hubertusplatz
sowie der begrünten Fläche auf dem Gelände der Kreissparkasse Köln. Angesichts der ansonsten
schon bestehenden, hohen Versieglung des Geländes erhöht sich der Versiegelungsgrad insgesamt
allerdings nur leicht. Durch Realisierung von großflächigen Einzelhandels-Vorhaben auf innerstädtischen
Flächen werden Bodenversiegelungen an anderer Stelle vermieden. Hier wird das Prinzip der Innen- vor
Außenentwicklung umgesetzt und somit Bodenschutz im eigentlichen Sinne betrieben.
Weiterhin sind am Standort Maßnahmen vorgesehen, die eine dauerhafte Entsiegelung von Flächen
vorsehen. Die weiteren Flächen werden überbaut und damit den natürlichen Bodenfunktionen
vollständig entzogen. Gegenüber dem Bestand stellt dies jedoch keinen erheblichen Eingriff dar, da
bereits die überwiegenden Flächen des Standortes versiegelt sind.
Bewertung der Auswirkungen
Die Auswirkungen der Planung für das Schutzgut Boden sind in der Gesamtbewertung als gering zu
beurteilen, da der Standort bereits stark anthropogen überformt ist. Der Eingriff steht einem Eingriff auf
bisher unversiegelten Flächen gegenüber, der sich als deutlich negativer darstellen würde.
Dennoch stellt die Planung einen Eingriff dar: Mit der Bebauung durch einen Einzelhandelsbetrieb geht
weiterhin eine überwiegende Nutzung und Versiegelung der nordwestlichen Flächen einher. Auch für
diese Fläche gilt trotz der geplanten fast vollständigen Versiegelung, dass im Vergleich zur Beplanung
einer Fläche am Siedlungsrand die Umsetzung hier einen verhältnismäßig geringeren Eingriff darstellt,
da die natürlichen Bodenfunktionen des Standortes durch die Vornutzung bereits beeinträchtigt sind und
die Fläche zudem in integrierter Lage liegt.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Bei Ausbleiben der Planung ergibt sich gegenüber der Situation mit neuem Bebauungsplan keine
wesentliche bessere Situation hinsichtlich des Schutzgutes Boden. Bei Ausbleiben der Planung könnten
die vorhandenen Gebäude und die Versiegelung des Standortes im heutigen Umfang bestehen bleiben,
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 58 von 78
bzw. in den Grenzen des bisherigen Bebauungsplanes auch weiter verdichtet werden. Wie sich
Vorhaben in diesem Rahmen ausgestalten würden, lässt sich mit dem heutigen Kenntnisstand nicht
absehen. Die brachliegenden Nutzungen würden mittel- bis langfristig zudem ggf.
Sicherungsmaßnahmen an den Gebäuden erforderlich machen.
5.4
Wasser
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Das Schutzgut Wasser erfüllt unterschiedliche Funktionen für den Naturhaushalt. Unterschieden wird im
Rahmen der Beschreibung der Funktionen in die Bereiche Grundwasser und Oberflächengewässer.
Wesentliche Schutzziele sind die Sicherung der Quantität und Qualität von Grundwasservorkommen
sowie die Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer. Darüber hinaus sind Überschwemmungsgebiete
sowie Risikogebiete und damit verbundene Maßnahmen der Hochwasservorbeugung und des
Hochwasserschutzes näher zu untersuchen. Bei den Gewässern sind die folgenden Funktionen zu
benennen:
Gewässerökologische Funktionen,
Vorfluterfunktionen und
Nutzungsfunktionen.
Die Schutzwürdigkeit des Schutzgutes ergibt sich durch seine Bedeutung für Menschen, Tiere und
Pflanzen als Lebensgrundlage. Die Reinhaltung des Wassers und aller Zuströme besitzt somit eine
besonders hohe Bedeutung im Rahmen der Bewertung. Das Grundwasser ist hinsichtlich der
Grundwasserneubildung und der potenziellen Verschmutzung zu untersuchen, die in Zusammenhang
mit dem Schutzgut Boden beurteilt werden müssen. Hierbei übernehmen der Grundwasserflurabstand
und die hydraulischen Fähigkeiten des Bodens (bzw. die Durchlässigkeit der überlagernden
Deckschichten) wesentliche Vorbedingungen, für die Eintragung von Stoffen in die Wasserkreisläufe.
Die Puffer- und Speicherfähigkeit des Bodens spielen zudem bei der Hochwasservorsorge bzw. dem
Hochwasserschutz eine zentrale Rolle.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes, Heilquellenschutzgebietes oder
Überschwemmungsgebietes. Seit Längerem ist die Einrichtung des Wasserschutzgebietes Dirmerzheim
(510603) geplant. Das Plangebiet wäre in diesem Falle der Zone III A zugeteilt (vgl. MKULNV 2015,
GeoServer ELWAS-WEB, Abfrage am 17.12.2015). Im Gebietsentwicklungsplan der Region Köln (Stand
2013) ist das Plangebiet als Teil eines Bereiches für den Grundwasser- und Gewässerschutz dargestellt
(vgl. GEP Region Köln, Blatt 5106).
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Oberflächengewässer.
Grundwasservorkommnisse konnten mithilfe eines Kabellichtlots in den Kleinrammbohrungen bei der
Untersuchung laut geotechnischem Bericht (GEOlogik Wilbers & Oeder 2016: geotechnischer Bericht –
Projekt: Neubau Vollsortimenter mit 4 Wohnungen, Münster) nicht festgestellt werden.
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus«, »Nicolaus
Erweiterung« sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus I«. Nach den
vorliegenden Unterlagen hat innerhalb der Planmaßnahme kein Abbau von Rohstoffen stattgefunden.
Der Bereich des Plangebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Hierzu nimmt der Bebauungsplan einen Hinweis auf.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg bis maximal auf den Ausgangswasserstand des
Jahres 1955 zu erwarten.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 59 von 78
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollen bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
Die Flächen des Bebauungsplanes sind heute stark versiegelt und haben daher nur geringe Bedeutung
für die Grundwasserneubildung. Die natürlichen Bodenfunktionen sind im Bestand und insbesondere im
östlichen Teil der Flächen, für den die Festsetzung eines Mischgebietes vorgesehen ist, insgesamt
erheblich gestört. Lediglich die im westlichen Plangebiet teilweise vorhandenen Grünflächen besitzen
eine Funktion in diesem Sinne für das Schutzgut Wasser.
Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Laut geotechnischem Gutachten (GEOlogik Wilbers & Oeder 2016: geotechnischer Bericht – Projekt:
Neubau Vollsortimenter mit 4 Wohnungen, Münster) ist der Boden in seiner Beschaffenheit
(insbesondere Schicht 2: Schluff) nicht für die Versickerung von Niederschlagswasser zu empfehlen.
Diese Einschätzung erfolgte für die Flächen des geplanten Sondergebietes und auf Grundlage der
untersuchten Bodenverhältnisse. Der Gutachter empfiehlt eine vollständige Einleitung der
Regenwassermengen in das öffentliche Kanalnetz. Der Bebauungsplan enthält daher einen
entsprechenden Hinweis.
Für die existierenden, bisher unversiegelten und begrünten Flächen auf dem Hubertusplatz sehen die
Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Überbauung vor. Somit ist für diese Flächen von einer neuen
Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen, hier der Grundwasserneubildung auszugehen.
Für die nahezu vollständig versiegelten Flächen des Mischgebietes sieht der Bebauungsplan zwar eine
Entsiegelung vor, aufgrund des Bestandsschutzes in Verbindung mit dem fehlenden
Ausgleichserfordernis für diese Flächen existiert jedoch keine Handhabe, eine Entsiegelung auch
durchzusetzen. Somit ist für den Umweltbericht davon auszugehen, dass die Flächen weiterhin nicht für
die Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen werden. Sollte durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes tatsächlich eine Entsiegelung von Flächen innerhalb des Mischgebietes erfolgen, so
sind positive Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.
Für die Flächen der heutigen Tankstelle übernimmt der Bebauungsplan eine Umgrenzung einer Fläche,
deren Boden unter Verdacht stehen, erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet zu sein. Bei
einer Entsiegelung dieser Fläche sind Kontaminationen des Bodens zu berücksichtigen, um negative
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu vermeiden. Grundlage für die Kennzeichnung bildet der
Bericht über Bodensanierungsmaßnahmen der TERRA Umwelt Consulting. Für diese
Altlastenverdachtsfläche nimmt der Bebauungsplan einen Hinweis auf. Demnach ist eine
Nutzungsänderung und die erforderlichen Untersuchungen für die gekennzeichneten Flächen mit der
Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Sollten im Rahmen von Aushubarbeiten weitere belastete Bodenmassen festgestellt werden, so ist
gemäß einem zusätzlichen Hinweis im Bebauungsplan die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises umgehend zu benachrichtigen. Die Entsorgung dieser
Materialien bedarf der Zustimmung der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde
des Rhein-Erft-Kreises. Zudem gilt für die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL),
Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung
etc., dass eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, die bei der Unteren Wasser-, Abfallwirtschaftsund Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen ist.
Diese Hinweise wurden in den Bebauungsplan aufgenommen, um das Schutzgut Wasser vor
unzulässigen weiteren Eingriffen zu schützen, die sich negativ auf die grundwasserführenden Schichten
auswirken könnten.
Bewertung der Auswirkungen
Da der Standort heute überwiegend versiegelt ist, entspricht der Eingriff einer geringen bis mittleren
negativen Beeinträchtigung im Vergleich zum Status Quo. Durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes, die Kennzeichnung des Altlastenverdachtes sowie die ergänzenden Hinweise im
Bebauungsplan werden die Auswirkungen des Eingriffes auf das Schutzgut Wasser minimiert. Der
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 60 von 78
Wiedernutzung der Flächen am integriert liegenden Standort Hubertusplatz steht eine
Neuinanspruchnahme von Flächen gegenüber, die im Vergleich zur hier geplanten Mehrversiegelung
deutlich negativere Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser mit sich bringen würde.
Die erforderliche Sanierung des Bodens für den genannte Altlastenverdacht innerhalb des Plangebietes
wirkt sich – sollte hier eine Entwicklung stattfinden – positiv auf das Schutzgut Wasser aus.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplanes wäre ein Eingriff in die heute für das Schutzgut Wasser
günstigen Teilflächen innerhalb des geplanten Sondergebietes auch ohne den neu aufgestellten
Bebauungsplan möglich. Auch für die Flächen des Mischgebietes wäre bei Ausbleiben der Planung
durch den Bestandsschutz im Vergleich zur vorliegenden Planung keine positive Entwicklung zu
erwarten. Wie sich der bisher rechtsverbindliche Bebauungsplan darüber hinaus auf das Schutzgut
Wasser auswirken würde, lässt sich nicht absehen.
5.5
Klima und Luft
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Als Schutzziele für die Schutzgüter Klima und Luft sind die Vermeidung von Luftverunreinigungen und
die Erhaltung von Reinluftgebieten zu nennen. Das Bestandsklima sowie die lokalklimatische
Regenerations- und Austauschfunktion sollen erhalten bleiben. Zu berücksichtigen sind:
•
die Durchlüftungsfunktion,
•
die Luftreinigungsfunktion und Frischluftproduktion sowie
•
die Wärmeregulationsfunktion.
Die Schutzwürdigkeit des Schutzgutes Klima und Luft ergibt sich durch seine Bedeutung für Menschen,
Tiere und Pflanzen als Lebensgrundlage. Die Reinhaltung der Luft besitzt aufgrund ihres ständigen
Austausches und ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften insbesondere überregionale, nationale
und internationale Bedeutung. Die mit einer Belastung einhergehenden Auswirkungen großräumiger
Verunreinigungen werden jedoch auch lokal wirksam. Eine hohe Empfindlichkeit besitzt in diesem
Zusammenhang die Gesundheit der Menschen bzw. die Belastungen der Menschen durch Schadstoffe,
wie Stickoxide, Kohlenstoffverbindungen oder durch Feinstaub. Somit gehen mit dem Schutzgut Luft und
Klima insbesondere Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Mensch einher. Da Stoffeinträge neben
anthropogenen Ursachen auch durch Aufwirbelungen von Stoffen von der Erdoberfläche erfolgen
können, sind zudem die Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Boden sowie untergeordnet mit dem
Schutzgut Wasser zu untersuchen.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung
Großräumig liegt der Untersuchungsraum in der durch subatlantisch-mitteleuropäisches Klima geprägt
Niederrheinischen Bucht mit relativ milden Temperaturen in den Wintermonaten. Die durchschnittliche
Windgeschwindigkeit in der hier relevanten Wetterstation Nörvenich liegt bei 11.5 km/h (im langjährigen
Mittel von 1991 bis 2016 am zugrunde gelegten Klimastandort Nörvenich), der Wind weht vorherrschend
aus westlicher bis südwestlicher Richtung.
Die mittlere Lufttemperatur des wärmsten Monats liegt bei 18-19°C, die des kältesten Monats bei 2-3 °C.
Die jährliche mittlere Niederschlagshöhe liegt bei 619,2 mm.
Bei den Flächen des Untersuchungsraumes des Umweltberichtes handelt es sich um ein Stadtrandklima
mit aufgelockerten und durchgrünten Wohnsiedlungen, mit schwachen Wärmeinseln und ausreichendem
Luftaustausch. Dies bewirkt gute Bioklimate. Der engere Untersuchungsraum des Plangebietes des
Bebauungsplanes hat aufgrund der hohen Versiegelung der Flächen im Bestand negative Auswirkungen
auf die umliegenden Wohnquartiere.
Die vorhandenen Baukörper innerhalb des Plangebietes und die Wohnbebauung insbesondere
nordöstlich wirken als Windbarriere. Hierdurch wird die vorhandene Bebauung insbesondere in
Hauptwindrichtung vor höheren Windgeschwindigkeiten geschützt. Im Bestand ist der Hubertusplatz in
Richtung des nordwestlich liegenden Landschaftsraumes – in Hauptwindrichtung – geöffnet.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 61 von 78
Die Flächen sind im Bestand zudem überwiegend versiegelt, um den Stellplatzbedarf der vorhandenen
sowie benachbarter Nutzungen zu befriedigen. Nach Nutzungsaufgaben liegen die Flächen heute
überwiegend brach. Mit der Versiegelung gehen ungünstige Auswirkungen auf kleinräumig wirkende
Klimafaktoren im Bestand einher: Die versiegelten Flächen heizen sich im Sommer stark auf, der Wind
trägt die Wärme in besiedelten Flächen im Umfeld. Zugleich fehlen ausgleichend wirkende,
schattenspendende und damit kühlende Flächen und Strukturen im Plangebiet. Die mit der Versiegelung
einhergehende Verdichtung unterbindet darüber hinaus klimatisch ausgleichende Funktionen des
Bodens (Kühlung im Sommer und Wärmeabgabe im Winter).
Die verdichteten Flächen haben unter Wind- und Wettereinfluss zudem eine negative Auswirkung für die
verbleibenden Grünflächen: Nicht ausreichend abfließende Regenwassermengen und höhere
Windgeschwindigkeiten bieten für die Grünflächen ein größeres Angriffspotenzial, wodurch einerseits
eine Bodenerosion und damit einhergehend eine Deflation von Bodenpartikeln ausgelöst werden kann.
Durch die Offenheit der Flächen des Plangebietes können zudem weitere Kleinpartikel aus ehemals für
den Braunkohletagebau und heute landwirtschaftlich genutzten Flächen in den Siedlungsbereich
getragen
werden.
Auch
hierbei
sind
die
Auswirkungen
auf
die
umgrenzenden
Flächen/Siedlungsbereiche begrenzt.
Die vorhandenen Flächen, Bäume und Sträucher, insbesondere im nordwestlichen Abschluss der
Flächen des Bebauungsplanes, sind dementsprechend mit einer positiven Wirkung für das unmittelbare
Umfeld verbunden. Aufgrund der geringen Größe sowie der Kleinteiligkeit der Flächen ist die positive
Wirkung jedoch begrenzt.
Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Durch die Planung ist von einer Zunahme der KFZ-Verkehrsbewegungen auf den Flächen des
Plangebietes auszugehen. Zur Abwicklung des Verkehrs werden sowohl vorhandene Zufahren, als auch
neue Zufahrten genutzt. Insbesondere in den südlichen Zufahrten zum Gelände, aber auch durch die
Zufahrten in der Westerwaldstraße und in der Eifelstraße ist eine Verschlechterung der Situation für
benachbarte Nutzungen, hier eine geringfügige Verschlechterung der Luftqualität, möglich. Zudem sind
zur Realisierung der Vorhaben Bauarbeiten (Abriss und Neubau) notwendig, die Emissionen im üblichen
Rahmen vergleichbarer Bauprojekte verursachen. Im Rahmen der Bauphase sind vorübergehende
Auswirkungen auf die Belastung mit Feinstaub zu erwarten.
Die klimatischen Bedingungen im lokalen Umfeld werden durch die Planung maximal geringfügig
beeinträchtigt. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes soll ein Teil der heute versiegelten
Flächen künftig entsiegelt werden.
Bewertung der Auswirkungen
Der geplante Eingriff ist in seinen Auswirkungen zu relativieren:
Der Standort ist heute in die Ortslage von Kerpen-Brüggen eingebunden und bietet sich für eine
Verdichtung und insbesondere eine Anreicherung von Nutzungen an. Der hohe Versiegelungsgrad der
Flächen deutet zudem bereits auf eine verkehrsintensive Vornutzung hin und die Festsetzungen des
bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes ermöglichen bereits Eingriffe, die ebenso negative
Auswirkungen verursachen könnten. Der beabsichtigten Flächenreaktivierung innerhalb des
Plangebietes steht zudem die Inanspruchnahme von bisher nicht versiegelten Flächen am
Siedlungsrand gegenüber.
Der Verschlechterung der Luftqualität innerhalb des Plangebietes steht darüber hinaus eine Verlagerung
von Verkehrsbewegungen im weiteren Stadtgebiet gegenüber, die durch die Neustrukturierung des
Einzelhandels zu erwarten ist. Insgesamt ist durch die Ergänzung des Einzelhandelsstandortes in
Brüggen von kürzeren Wegen bei der Versorgung der Bevölkerung vor Ort auszugehen.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind trotz ausgleichender Faktoren und
Maßnahmen als Eingriff zu bewerten. Der Eingriff wird daher als gering bis mäßig beurteilt.
Die baubedingten Staub- und Schadstoffbelastungen werden sich über mehrere Monate erstrecken. Da
dieser Eingriff nur temporärer Natur ist, handelt es sich um einen zu vernachlässigenden Eingriff.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 62 von 78
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Wird die Planung nicht umgesetzt, so wird der Standort voraussichtlich weiterhin untergenutzt bleiben. In
den Grenzen des bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplanes könnte der Standort entwickelt werden.
Welche Auswirkung eine Nutzung entsprechend den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes auf das
Schutzgut Klima und Luft haben, lässt sich nicht prognostizieren.
5.6
Orts- und Landschaftsbild
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Der Schutz der Landschaft ist in § 1 Abs. 1 BNatSchG verankert. Hierbei sind die Vielfalt, die Eigenart,
die Schönheit sowie der Erholungswert von Natur- und Landschaft zu beurteilen.
Insbesondere Landschaftsteile mit besonderen Ausprägungen hinsichtlich Struktur und Größe sind vor
diesem Hintergrund zu betrachten und die landschaftsästhetische Funktion zu berücksichtigen. Diese
Bedeutung des Landschaftsbildes ist abhängig von der Ausstattung eines Gebietes mit
unterschiedlichen Landschaftselementen, der Topographie und der Nutzung, aber auch der
bestehenden Vorbelastung durch künstliche Elemente wie Lärm, Gerüche und Unruhe.
Für Plangebiete, die in innerstädtischen Bereichen liegen, beziehen sich die Ausführungen zum
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild vorwiegend auf das Ortsbild. Dieses ist überwiegend bestimmt
durch künstliche Elemente bzw. anthropogene Einflüsse. Dabei ist als Bewertungsmaßstab einerseits
die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des BauGB heranzuziehen (also Art und Maß der
baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des
Untersuchungsbereiches). Andererseits ist das Ortsbild ein Rechtsbegriff des Denkmalschutzgesetzes –
DschG: Hier wird definiert (zum Schutz von Denkmalbereichen): »Denkmalbereiche können
Stadtgrundrisse,
Stadt-,
Ortsbilder
und
-silhouetten,
Stadtteile
und
-viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein
sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Hierzu gehören
auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten ...«. Für die Bewertung des Ortbildes sind
demnach die Silhouette, die baulichen Abfolge der Stadt- oder Ortsbilder, Gesamtanlagen oder
Einzelbauten mit der für ihr Erscheinungsbild notwendigen Umgebung (Freiräume, Freiflächen,
Sichtbezüge) relevante Bewertungsmaßstäbe.
Die Schutzwürdigkeit des Schutzgutes Orts- und Landschaftsbild ergibt sich durch ihre Vielfältigkeit, die
Eigenart und Schönheit sowie ihren Erholungswert.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung
Das Landschaftsbild wird durch die integrierte Lage der Flächen des Bebauungsplanes nicht berührt. Es
ist zudem keine Bebauung vorgesehen, die Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben könnte. Das
Landschaftsbild wird nördlich durch die vorhandene mehrgeschossige Wohnbebauung bestimmt. Der
Standort ist zudem aufgrund der integrierten Lagen vom Landschaftsraum im Süden, Osten und Westen
nicht wahrnehmbar, die minimale Entfernung zum Siedlungsrand ist dort mit rund 500 m zu groß.
Für das Ortsbild ist festzuhalten: Durch die geplante Bebauung werden alternde und teilweise
leerstehende Bestandsgebäude ersetzt. Im Bestand existieren im südöstlichen Plangebiet überwiegend
leerstehende Gebäude mit einem ehemaligen Lebensmittelmarkt und dem dazugehörigen Umfeld. Diese
bestehende Situation ist als städtebaulicher Missstand zu bewerten. Auch die weiteren, nur teilweise
bebauten Flächen besitzen aufgrund der starken Versiegelung sowie der unstrukturiert und verteilt
liegenden Nutzungen gestalterisch negative Auswirkungen auf das Umfeld. Zudem wirkt sich der
mindergenutzte und unbelebte Hubertusplatz als städtebaulicher Missstand negativ auf das Ortsbild aus.
Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Die Umsetzung der Planung soll die vorhandene städtebaulichen Missstände beheben. Die geplanten
Gebäude sollen einen Übergang zwischen vorhandenen mehrgeschossigen und verdichteten
Wohnbeständen im Nordosten und der überwiegend zwei- bis dreigeschossigen giebel- sowie
traufständigen Bebauung entlang der Straßen im weiteren Umfeld des Plangebietes ausbilden. Die
geplante Bebauung soll straßenbegleitend die halboffenen Baublöcke schließen und vorhandenen,
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 63 von 78
einseitig erschlossenen Straßenräume dadurch ergänzen. Somit trägt die geplante Bebauung zur
Aufwertung des Ortsbildes bei. Die Gestaltung der Gebäude wird durch entsprechende Gestalterische
Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 86 Abs. 1 u. 4 BauO NRW geregelt, sodass diese sich in
die ortsübliche Gestaltung einpassen. Durch die Planung wird auch der Hubertusplatz überplant bzw.
durch die neue Nutzung ersetzt.
Bewertung der Auswirkungen
Insgesamt ist durch die Planung von einer positiven Auswirkung auf das Schutzgut Ortsbild auszugehen.
Die Planung wirkt sich zudem nicht auf das Schutzgut Landschaftsbild aus.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Bei ausbleibender Planung würde der bisher rechtskräftige Bebauungsplan weiterhin Bestand haben
und die planerisch heute unbefriedigende Situation hinsichtlich des Schutzgutes Ortsbild nicht
verbessert werden.
5.7
Kultur und sonstige Sachgüter
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Das Schutzziel für die Umweltschutzgüter Kultur und sonstige Sachgüter besteht in der Erhaltung
historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer
Eigenart, von Stadt- bzw. Ortsbildern, Ensembles, geschützten und schützenswerten Bau- und
Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit
des Denkmals erforderlich ist. Die Schutzwürdigkeit der Kultur und sonstigen Sachgüter ergibt sich
ähnlich des Orts- und Landschaftsbildes aus ihrer Vielfältigkeit, der Eigenart und Schönheit des
Denkmals.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung
Wesentliche Kultur- und Sachgüter im Sinne des Schutzgutes sind nach derzeitigem Kenntnisstand im
Plangebiet nicht vorhanden. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine eingetragenen Denkmale
(vgl. Denkmalliste Kolpingstadt Kerpen, Abfrage am 15.12.2015).
Das Plangebiet liegt innerhalb des landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs »Erft mit Swist und
Rotbach - Euskirchener Börde und Voreifel« (KLB 25.05). Die Kulturlandschaft ist aus archäologischer,
kulturlandschaftspflegerischer und denkmalpflegerischer Sicht bedeutsam (vgl. Landschaftsverband
Rheinland o.J.: Ku.La.Dig Kultur Landschaft Digital Geoportal, Abfrage am 15.12.2015).
Als sonstige Schutzgüter ohne weitere Bedeutung sind ein bestehendes Gebäude in der südwestlichen
Ecke des Plangebietes, eine Tankstelle mit Zufahrt von der Heerstraße sowie ein überwiegend
leerstehendes Gebäude an der östlichen Plangebietsgrenze zu nennen.
Das Gebäude in der südwestlichen Ecke des Plangebietes beherbergt im Erdgeschoss eine Filiale der
Kreissparkasse Köln, im Obergeschoss befinden sich Wohneinheiten.
Für die Tankstelle sieht der Bebauungsplan eine Differenzierung der Nutzungen vor, die das Gebäude
und die Nutzung weiterhin sichert.
Das Gebäude entlang der östlichen Grenze des Plangebietes wurde ursprünglich als Kino errichtet und
später als Einzelhandelsbetrieb genutzt. Heute sind in dem Gebäude einzelne Wohnnutzungen
vorhanden.
Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung
Die aufstehenden Gebäude sind bei Umsetzung der Planung abzureißen.
Bewertung der Auswirkungen
Die vorhandenen Gebäude sind als sonstige Sachgüter, jedoch ohne besonderen Charakter und ohne
Schutzwert, etwa für dieses Schutzgut oder für das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, zu bewerten.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 64 von 78
Da die aufstehenden Gebäude innerhalb des Plangebietes keinen weitergehenden Wert für das
Schutzgut darstellen, erübrigt sich eine Bewertung bei Ausbleiben der Planung. Durch den bisher
rechtskräftigen Bebauungsplan sind bauliche Eingriffe in die Flächen zudem auch ohne Überplanung
möglich, ein Abriss der vorhandenen Gebäude ist jederzeit möglich.
5.8
Zusammenfassende Bewertung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfüllt gemäß der oben aufgeführten planerischen Vorgaben
keine besonders bedeutsamen Funktionen für Natur und Landschaft. Aufgrund der starken Versiegelung
weist das Gebiet im Bestand ebenfalls keine besondere Regenerationsfähigkeit für die einzelnen
Umweltschutzgüter, insbesondere Boden und Wasser auf. Die Planung betrifft keine Schutzgebiete oder
gesetzlich geschützte Biotope. Gleichfalls besitzt das Gebiet keine wesentliche Bedeutung für das
Schutzgut Wasser, z. B. aufgrund der Nähe zu einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet. Es
befinden sich innerhalb des Plangebietes keine amtlichen Denkmäler, Bodendenkmäler und sonstige
hinsichtlich des Schutzgutes Kultur und sonstige Sachgüter bedeutsamen Güter oder
Landschaftsbestandteile.
Ein Eingriff in das Schutzgut Landschafts- und Ortsbild ist nicht vorhanden, da durch den
Bebauungsplan die Situation im Plangebiet hinsichtlich der heutigen städtebaulichen Missstände
verbessert wird.
Insbesondere zur Sicherung der Interessen der schutzwürdigen Wohnnutzungen (Schutzgut Mensch)
werden zudem Maßnahmen ergriffen, um die negativen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten
(Schallschutz). Hier sind jedoch weiterhin dauerhafte Beeinträchtigungen der Schutzgüter Mensch sowie
Klima und Luft durch die Zunahme des KFZ-Verkehrs anzunehmen. Da der Standort diesbezüglich
bereits vorbelastet ist, gegen Emissionen Maßnahmen ergriffen werden, welche die schutzwürdigen
Nutzungen in der Nachbarschaft vor unzulässigen Belästigungen schützen und der Eingriff einer
Neuversiegelung an anderer, nicht integriert liegender Stelle gegenüber steht, ist der Eingriff vertretbar.
Auch die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind aufgrund der Vorbelastung zu
relativieren, die Auswirkungen werden durch Ausgleichsmaßnahmen – hier insbesondere planextern –
reduziert. Zudem wird der Eingriff in die vorhandenen Grünflächen durch neue Anpflanzungen teilweise
gemindert. Der Ausgleich erfolgt darüber hinaus planextern.
Mit dem Vorhaben sind bau- und betriebsbedingte Emissionen zu erwarten, die sich im Wesentlichen auf
die umliegende Wohnbebauung auswirken. Zeitlich befristet kommt es im Rahmen der Baumaßnahmen
zu Beeinträchtigungen.
Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Planungen darüber hinaus auf umliegende Bereiche auswirkt. Die
Auswirkungen werden weder als schwerwiegend noch als besonders komplex eingestuft. Letztlich sind
die positiven Auswirkungen auf das Ortsbild, teilweise auch auf die Versorgungssituation der
Bevölkerung (Schutzgut Mensch) im Rahmen der Abwägung den geringfügig bis mäßigen negativen
Auswirkungen gegenüber zu stellen.
Tab. 3: Zusammenfassende Bewertung der Umweltwirkungen
Schutzgut
Beschreibung
der
positiven
und
Umweltauswirkungen
Mensch
Versorgungssituation im Umfeld des Gering bis mäßig
Plangebietes wird verbessert
Behebung eines
Missstandes
möglichen Bewertung der Erheblichkeit
negativen
städtebaulichen
Erhöhung des Verkehrsaufkommens
Dadurch
ausgelöst
werden
Emissionen
Schall-vorbelastete
Nachbarschaft
soll durch geeignete Maßnahmen
geschützt werden
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Schutzgut
Beschreibung
der
positiven
und
Umweltauswirkungen
Tiere und Pflanzen
Verlust kleinteiliger Flächen mit Gering
geringer Lebensraumfunktion (keine
Vorkommen
planungsrelevanter
Arten)
Seite 65 von 78
möglichen Bewertung der Erheblichkeit
negativen
Adäquater Ausgleich auf Flächen
außerhalb des Plangebietes
Boden
Sanierung
eventuell
belasteter Gering
Böden bei Umsetzung der Planung
Verringerung der Versiegelung ist
möglich
Weiterhin
Beeinträchtigung
von
Bodenfunktionen
durch
Versiegelung,
Überbauung,
Bodenbewegungen und Verdichtung
Wasser
Zusätzlich Versiegelung führt auch Gering bis mäßig
zu einem Eingriff in das Schutzgut
Wasser
Weiterhin
nur
geringe
Grundwasserneubildung/anreicherung und beschleunigter
Oberflächenwasserabfluss
Mögliche Sanierung des Bodens
innerhalb des Mischgebietes positiv
für das Schutzgut
Klima und Luft
Verschlechterung des Kleinklimas Gering bis mäßig
durch Verkehrszunahme
Geringfügige Verbesserung
Kleinklimas durch Entsiegelung
des
Vorübergehender
Verlust
kleinteiliger, lokalklimatisch sowie
lufthygienisch wirksamer Freiflächen
Temporäre Beeinträchtigungen durch
Baumaßnahmen
LandschaftOrtsbild
und Positive Veränderung des Ortsbildes Positive Auswirkung
durch Gebäudekörper
Kein Eingriff in das Landschaftsbild
Kulturgüter
Sachgüter
Wechselwirkungen
und Kein Eingriff in das Schutzgut
-
Zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser sowie Boden und Luft
ergeben sich Wechselwirkungen,
jedoch
keine
eigenen
zu
bewertenden Umweltauswirkungen
Bei Umsetzung der Planung entstehen somit keine erheblichen Eingriffe in die Schutzgüter. Für die
Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt zudem ein adäquater Ausgleich (überwiegend auf Flächen
außerhalb des Plangebietes).
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
5.9
Seite 66 von 78
Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung von Umweltauswirkungen und
zur Kompensation von Eingriffen
5.9.1. Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung
Um die voraussichtliche Eingriffe in die Schutzgüter zu verringern bzw. vollständig zu vermeiden wurden
folgende Maßnahmen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ergriffen:
Tab. 4: Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung
Minderung
des Geplante Maßnahmen
Eingriffes in das
Schutzgut
Umsetzung durch
Mensch
Maßnahmen zum Schallschutz
textliche
und
Festsetzungen
zeichnerische Verringerung der Schallimmissionen
an potenziellen Konfliktorten
Mensch
Eingrünung
Schallschutzwand
Stellplatzflächen
Sondergebiet
der textliche
und
der Festsetzungen
im
zeichnerische Verringerung/Überbauung
des
städtebaulichen
Missstandes
im
Bestand und Vermeidung eines neuen
Missstandes
bzw.
Vermeidung/Verringerung
Tiere und Pflanzen
Verpflichtung zur Begutachtung textlichen Hinweis
der Gebäude vor Abriss
Vermeidung der Verbote gemäß § 44
BNatSchG
Tiere und Pflanzen
Einschränkung der Zeiträume textlichen Hinweis
zum Fällen der Sträucher und
Bäume
Vermeidung der Verbote gemäß § 44
BNatSchG
Boden
Sanierung des Bodens, falls textlichen Hinweis
eine Altlast besteht und auf den
Flächen neu gebaut werden soll
Verringerung der Belastung
Böden durch Altlasten
LandschaftsOrtsbild
und Neubebauung stellt aufgrund Festsetzungen
der
vorhandenen Bebauungsplanes
städtebaulichen
Missstände
eine Aufwertung des Ortsbildes
sicher
der
des Verbesserung des Ortsbildes
5.9.2. Eingriffs-/Ausgleichsbilanz
Methodische Vorgehensweise
Im Rahmen einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wird der durch die Planung entstehende Eingriff in
Natur und Landschaft ermittelt. Der Eingriffswert errechnet sich aus dem Vergleich der Ist-Situation mit
dem angestrebten zukünftigen Zustand von Natur und Landschaft gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplanes.
Die rechtliche Grundlage für den landschaftspflegerischen Fachbeitrag findet sich im §§ 18 bis 21 des
BNatSchG, im § 1a (2) des BauGB und der §§ 4 bis 5 des Landschaftsgesetztes NRW.
Das Baugesetzbuch in seiner aktuellen Fassung berücksichtigt die Belange des Umweltschutzes
besonders. Grundsätzlich ist bei der Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 6 Nr.7
und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen.
Der Fachbeitrag beschreibt und bilanziert den tatsächlichen
Landschaftshaushalt und dessen möglichen Ausgleich.
Eingriff
in
den
Natur-
und
Die ökologische Wertigkeit des Untersuchungsgebietes vor und nach dem baulichen Eingriff wurde
anhand der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW herausgegeben von
der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen LÖBF NRW März 2008
vorgenommen. Diese Bewertung von Biotoptypen stellt eine Modifizierung und Fortschreibung der in
NRW anerkannten und angewandten gängigen Bewertungsverfahren dar. Ziel der Anpassung war es die
Biotoptypen und deren Wertung landesweit anzugleichen, was mit den Änderungen in der
Eingriffsregelung des Landschaftsgesetztes NRW im Juli 2000 und im Mai 2005 notwendig geworden
war. Daneben ermöglich das Bewertungsverfahren eine bessere Beurteilung und Bewertung von
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 67 von 78
Kompensationsmaßnahmen mit einer naturverträglichen Bodennutzung oder von kostenintensiven
Maßnahmen. Die Entsiegelung bzw. der Rückbau von Flächen und die Aufhebung von Verrohrungen,
betonierten Sohlbefestigungen u. ä. bei Gewässern ermöglicht eine doppelte Punktzahl für das
Zielbiotop. Die Biotoptypen unterliegen einer Bewertungsskala, die von 0 - 10 reicht. Dabei werden die
naturschutzrelevanten Kriterien:
•
Natürlichkeit
•
Gefährdung/Seltenheit
•
Ersetzbarkeit/Wiederherstellbarkeit
•
Vollkommenheit
berücksichtigt. Eine Einstufung nach diesen Kriterien für das jeweilige Biotop wird mit Hilfe formalisierter
Bewertungsmatrizen vorgenommen. So entspricht dem Biotopwert 10 z.B. ein naturnaher Bach, und
dem Biotopwert 0 eine völlig versiegelte Fläche. In Ausnahmefällen kann der Bewertungsvorschlag,
wenn er textlich hinreichend begründet ist, nach oben und unten bis zum Minimal- bzw. Maximalwert
geändert werden.
Zur Bewertung des Eingriffes sowie zur Ermittlung des erforderlichen Ausgleiches wurde im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens ein Gutachten erstellt: Dipl. Geogr. Ute Lomb Mai 2016: Eingriffs-,
Ausgleichsbilanzierung Bebauungsplan TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“, Stadtteil Brüggen, Stadt
Kerpen. Bonn.
Ausgangszustand / Bestand Biotoptypen
Der Bebauungsplan TÜ 356 umfasst ein Gebiet von insgesamt 9.520 m². Für den westlichen Teilbereich
mit 4.783 m² ist ein Sondergebiet SO-Nahversorgung / Dienstleistung / Wohnen und für den östlichen
Teilbereich mit 4.737 m² ein Mischgebiet MI vorgesehen. Das Sondergebiet wird eine GRZ von 0,95 und
das Mischgebiet eine GRZ von 0,6 zuzüglich der gesetzlich erlaubten Überschreitung aufweisen.
Ökologische Bewertung des Ausgangszustands
Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage des Stadtteils Brüggen der Stadt Kerpen. Es besitzt eine
Größe von insgesamt ca. 9.520 m². Die Abgrenzung bildet im Westen die Eifelstraße, im Süden die
Heerstraße, im Norden die Westerwaldstraße sowie im Osten die bestehende Wohnbebauung.
Das Plangebiet ist ein stark versiegeltes Areal mit größeren Parkplatzflächen, unterschiedlich genutzten
Gebäuden, einer Tankstelle und einzelnen kleineren Grünflächen oder Pflanzbehältern in den
Randbereichen zu den Straßen und als Auflockerung der Parkflächen. Vier Biotoptypen charakterisieren
das zukünftige SO-Gebiet, drei Biotoptypen das MI-Gebiet. Die Bewertung folgt der Trennung in zwei
Gebiete. Das bedeutet, dass die Biotoptypen entsprechend ihrer Lage innerhalb des Plangebiets in
Tabelle und Karte dargestellt sind.
Im SO-Gebiet werden die eingefassten und angelegten Beete dem Biotoptyp Ziergärten ohne Gehölze
zugerechnet. Die größeren Rasenflächen mit einzelnen Bäumen oder Baumgruppen und Sträuchern
sowie die eher linienhaften Gehölzbereiche werden mit dem Biotoptyp Grünanlage angesprochen.
Aufgrund der Größe und innerörtlichen Lage der Flächen überwiegen bei der gewählten Bepflanzung
Ziergehölze. Sie erfahren eine Abwertung um zwei Wertstufen bedingt durch diese Strukturarmut. Die
Kugelahornbaumreihe an der Westerwaldstraße sowie die Einzelbäume in den Pflanzscheiben der
versiegelten Flächen gehören zum Biotoptyp Baumreihe, Einzelbaum mit einem lebensraumtypischen
Baumanteil unter 50 %.
Im Mischgebiet dominieren ebenfalls die versiegelten Flächen. Ein Grünbereich liegt hinter der
Tankstelle ein anderer an der Westerwaldstraße. Beide werden als Ziergarten angesprochen. Die
Abpflanzung zwischen Westerwaldstraße und Parkplätzen wird dem Biotoptyp Hecke mit Formschnitt
zugeordnet.
Alle Grünflächen des zukünftigen SO-Gebietes und des MI-Gebietes werden von der Planung berührt.
Flächennummer 1a, 1b
versiegelte Flächen (Zuwegung, Gebäude, Parkplätze u. ä.)
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 68 von 78
Flächennummer 2
Grünanlage1
Flächennummer 3
Baumreihe,
Einzelbaum
Baumartenanteilen < 50 %
Flächennummer 4a, 4b
Ziergarten2 ohne Gehölze oder mit < 50 % heimischen Gehölzen
Flächennummer 5
Hecke3
mit
lebensraumtypischen
Tabelle 1: ökologische Bewertung des Ausgangszustands im Bebauungsplangebiet TÜ 356
„Eifelstraße/Heerstraße“, Stadtteil Brüggen, Stadt Kerpen nach: Numerischen Bewertung von
Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW (03/2008)
Fl. Nr. Code Biotoptyp
Grund- Korrigier- Fläche
wert A ter
(m²)
Grund-
Gesamtbiotopwert
wert
1a
1.1
Versiegelte Flächen im SOGebiet
(Zuwegungen,
Gebäude, Parkplätze u. ä.)
0
0
3.443
0
1b
1.1
Versiegelte Flächen im MIGebiet
(Zuwegungen,
Gebäude, Parkplätze u. ä.)
0
0
4.387
0
2
4.7
Grünanlage* im SO-Gebiet
5
3
1.010
3.030
3
7.3
Baumreihe, Einzelbaum im SoGebiet
mit
lebensraumtypischen
Baumarten < 50 %
3
3
150
450
4a
4.3
Ziergarten** im SO-Gebiet
ohne Gehölze oder mit < 50 %
heimischen Gehölzen (Beete)
2
2
180
360
4b
4.3
Ziergarten** im MI-Gebiet ohne
Gehölze oder mit < 50 %
heimischen Gehölzen (Beete)
2
2
320
640
5
7.1
Hecke*** im MI-Gebiet
lebensraumtypischen
Gehölzanteilen < 50 %
3
2
30
60
9.520
4.540
mit
Summe Gesamtflächen
-wert A
*
Abwertung um zwei Wertstufen wegen Strukturarmut
**
Beete sind als Biotoptyp nicht aufgeführt, deswegen erfolgt die Zuordnung zu den Ziergärten
ohne Gehölze oder mit < 50% heimischen Gehölzen
1
Abwertung um zwei Wertstufen wegen Strukturarmut, vergl. Ausführungen S.12, Numerische
Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung NRW, Recklinghausen 2008
2
Beete werden dem Biotoptyp Ziergarten ohne Gehölze oder mit < 50% heimischen Gehölzen
zugerechnet
3
Abwertung um eine Wertstufe wegen Formschnitt
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
***
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Abwertung um eine Wertstufe wegen Formschnitt
Ökologische Bewertung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. TÜ 356
Die grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans sehen für das Sondergebiet die Pflanzung
von drei standorttypischen, großkronigen, hochstämmigen Laubbäumen vor. Die Berechnung des
Eingriffs erfolgt mit der festgesetzten GRZ von 0,95. Damit werden neben den drei Baumpflanzungen
auch die verbleibenden Restflächen, die bepflanzt werden können, berücksichtigt.
Für das MI-Gebiet sind die nicht überbauten bzw. befestigten Flächen als Grünflächen anzulegen. Die
Flächen des Mischgebietes sind im Ausgangszustand nahezu vollständig versiegelt. Das entspricht nicht
dem bisher zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Mit Umsetzung der Planung sollen die nicht
überbaubaren Grundstücksflächen entsiegelt und bepflanzt werden. Diese Vorgabe kann aufgrund des
Bestandsschutzes nicht als ausgleichsrelevante Maßnahme im Rahmen der Eingriffs/Ausgleichbilanzierung zugrunde gelegt werden. Es wird mit einer GRZ von 0,8 gerechnet. Sie resultiert
aus der im Bebauungsplan festgesetzten GRZ von 0,6 zuzüglich der gesetzlich möglichen
Überschreitung.
Flächennummer A1 versiegelte Flächen SO-Gebiet (GRZ 0,95)
Flächennummer A2 versiegelte Flächen MI-Gebiet (GRZ 0,8)
Flächennummer B1 Grünflächen im SO-Gebiet
Flächennummer B2 Grünflächen im MI-Gebiet
Tabelle 2: ökologische Bewertung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplan TÜ 356 Ortsteil
Brüggen Stadt Kerpen nach: Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW
(03/2008)
Fl. Nr. Code Biotoptyp
Grund- Korrigier- Fläche
wert A ter
(m²)
Grund-
Gesamtbiotopwert
wert
A
1.1
Versiegelte Flächen SO-Gebiet
(GRZ 0,95)
0
0
4.544
0
B
4.7
Versiegelte Flächen MI-Gebiet
(GRZ incl. Überschreitung 0,8)
0
0
3.789,6
0
C
7.3
Grünflächen im SO-Gebiet
2
2
239
478
D
4.3
Grünflächen im MI-Gebiet
2
2
947,4
1.894,8
Summe Gesamtflächen
wert A
9.520
2.372,8
5.9.3. Ausgleichsmaßnahmen
Festsetzungen zum Sondergebiet:
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB mindestens drei
standorttypische, großkronige und hochstämmige Laubbäume aus der nachstehenden Pflanzliste A mit
einem Stammumfang von 16-18 cm und einem Stammabstand von mind. 8,0 m anzupflanzen und zu
erhalten. Während der ersten zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege
durchzuführen.
Pflanzliste A:
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
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Spitz-Ahorn (Acer platanoides)
Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus)
Eberesche (Sorbus aucuparia)
Stiel-Eiche (Quercus robur)
Trauben-Eiche (Quercus petraea)
Winter-Linde (Tilla cordata)
Platane (Platanus acerifolia)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind darüber hinaus 239 qm der Flächen des Sondergebietes als
Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden, niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder
Landschaftsrasen bestehen und kann auch als Dachbegrünung erfolgen. Mindestens 40 % der Flächen
sind mit niedrigwüchsigen Bäumen und Strauchgehölzen gemäß Pflanzliste B zu bepflanzen und zu
erhalten. Während der ersten zwei Jahre nach der Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege
durchzuführen.
Pflanzliste B:
Bodendeckende Gehölze und Stauden
Gehölze
St./qm
Berberis 'Verrucandi'
Immergrüne Berberitze
4
Cornus stolonifera 'Kelsey'
Niedriger Hartriegel
4
Euonymus fortunei in Sorten
Kriechspindel
4-10 (je nach Sorte)
Hedera helix
Efeu
6
Lonicera pileata u. L. nitida
Niedrige Heckenkirsche
4
Pachysandra tenninalis
Ysander
9
Potentilla fruticosa in Sorten
Fünffingerstrauch
4-5
Rosa rugosa
Kartoffel-Rose
1
Bodendeckende Rosen in Sorten
Bodendeckende Rosen
3-4
Rosa rugotida
Böschungs-Rose
3-4
Stephanandra incisa 'Crispa'
Zwergkranzspiere
5
Symphoricarpos x chenaultii
Korallenbeere
2
Vinca minor
Kleinblättriges Immergrün
9
Stauden
St./qm
Ajuga reptans
Günsel
10-15
Alchemilla mollis
Frauenmantel
5-7
Carex morrowii 'Variegata'
Bunte Japan-Segge
9-12
Deschampsia cespitosa
Rasen-Schmiele
3-4
Epimedium in Sorten
Elfenblume
8-12
Geranium in Sorten
Storchschnabel
5-9 (starkwüchsig)
Lamiastrum.galeobdolon
Goldnessel
5-9
Hypericum calycinum
Johanniskraut
6-9
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 71 von 78
Lamium maculatum
Gefleckte Taubnessel
8-10
Luzula pilosa
Frühlings-Hainsimse
9-15
Luzula sylvatica
Waldhainsimse
5-9
Pulmonaria in Sorten
Lungenkraut
9-12
Vinca minor
Kleinblättriges Immergrün
9
Heimische Sträucher
Cornus sanguinea
Gemeiner Hartriegel
Corylus avellana
Haselnuss
Crataegus monogyna
Eingriffeliger Weiß-Dorn
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
Prunus spinosa
Schlehdorn
Rhamnus cathartica
Kreuzdorn ·
Rhamnus frangula
Faulbaum
Ribes rubrum
Rote Johannisbeere
Rosa canina
Hunds-Rose
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Sambucus racemosa
Trauben-Holunder
Salix aurita
Ohrweide
Viburnum opulus
Gemeiner Schneeball
Durch die Umsetzung der Planung müssen innerhalb des geplanten Sondergebietes bestehende
Gehölzbestände gefällt werden. Die Neuanpflanzung von Bäumen dient als Ersatzpflanzung für die im
Rahmen der Planung vorgesehenen Eingriffe. Die anzupflanzenden Bäume dienen zudem der
ästhetischen und funktionalen Aufwertung der Nutzungen innerhalb des Sondergebietes. Die geplanten
Stellplatzflächen werden durch die Anpflanzungen insbesondere im Sommer verschattet. Darüber
hinaus sind die verbleibenden, festgesetzten Flächen als Grünfläche anzulegen und entsprechend der
genannten Kriterien zu bepflanzen.
Festsetzungen zum Mischgebiet:
Im festgesetzten MI sind nicht überbaute bzw. befestigte oder die für sonstige zulässige Nutzungen
benötigten Flächen als Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden, niedrigen
Gehölzen (Bodendeckern) oder Landschaftsrasen bestehen. Während der ersten zwei Jahre nach der
Anpflanzung ist eine fachgerechte Anwuchspflege durchzuführen.
Die Flächen des Mischgebietes sind im Bestand nahezu vollständig versiegelt und entsprechen nicht
dem bisher zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Mit Umsetzung der Planung sollen die nicht
überbaubaren Grundstücksflächen entsiegelt und bepflanzt werden. Diese Bepflanzung wird aufgrund
des Bestandsschutzes nicht als ausgleichsrelevante Maßnahme im Rahmen der Eingriffs/Ausgleichbilanzierung zugrunde gelegt.
Für die geplanten Mischgebietsflächen wird die GRZ von 0,6 sowie eine Überschreitung der GRZ um 50
% gemäß § 19 Abs. 4 BauGB für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut
wird, zugrunde gelegt. Zusammen entspricht dies demnach maximal einer überbaubaren
Grundstücksfläche von 80 % und einer zu entsiegelnden Fläche von 20 %). Die verbleibenden 20 % der
Baugrundstücke sollen entsprechend der aufgeführten Kriterien bepflanzt werden. Die Festsetzung dient
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 72 von 78
der Verminderung der Bodenversiegelung sowie der Verbesserung der Aufenthaltsqualität im
Plangebiet.
Festsetzungen zur externen Ausgleichsfläche (zum Bebauungsplan TÜ 356):
Für die durch bauliche Maßnahmen verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt, die nicht innerhalb des
Plangebietes ausgeglichen werden, wurden auf einer planexternen Ausgleichsfläche Ersatzpflanzungen
vorgenommen. Die externe Ausgleichsfläche befindet sich innerhalb des Ausgleichsflächenpools der
Kolpingstadt Kerpen in der Gemarkung Mödrath.
Planexterne Ausgleichsfläche:
Die Ausgleichspflanzungen wurden bereits von der Stadt Kerpen vorgenommen. Die Kosten für die
Maßnahmen sind von den jeweiligen Grundstückseigentümern im Rahmen einer Kostenerstattung gem.
§ 135 a BauGB zu übernehmen. Je qm neuversiegelter Fläche innerhalb des Plangebietes sind
Ausgleichszahlungen im Gegenwert der Aufwertung für ½ qm im Bereich der externen Ausgleichsfläche
vorzunehmen.
5.9.4. Ergebnis der Eingriffs-Ausgleich-Bilanzierung für das Plangebiet
Durch die zukünftige Planung entsteht nach Berücksichtigung der festgesetzten Maßnahmen zum
Ausgleich innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Ausgleichsflächen:
Im vorliegenden Fall beträgt die Gesamtbilanz - 2.167,2 Ökowertpunkte. Auf die beiden Teilflächen
bezogen, beträgt die Bilanz für das SO-Gebiet -3.362 Ökowertpunkte, für das Mi-Gebiet +1.194,8. Der
bauliche Eingriff im Plangebiet wird durch die festgesetzten Maßnahmen nicht kompensiert.
Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen im SO-Gebiet sind nicht ausreichend und die
Maßnahmen für das MI-Gebiet können wegen des herrschenden Bestandsschutzes rechtlich nicht
geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die positive Bilanz des MI-Gebiets von 1.194,8
Ökowertpunkten nicht zum Tragen kommt. Dadurch erhöht sich der tatsächlich zu leistende Ausgleich
auf 3.362 Ökowertpunkte.
Da innerhalb des Plangebietes keine weiteren Ausgleichsflächen verfügbar sind, wird der notwendige
Ausgleich durch Anpflanzungen im Bereich des Ausgleichsflächenpools der Kolpingstadt Kerpen
erfolgen. Die betreffenden Flächen befinden sich in der Gemarkung Mödrath und sind Teil eines aktuell
laufenden Flurbereinigungsverfahrens. Es handelt sich um Fläche Nr. 7 aus dem Ökokonto der
Kolpingstadt Kerpen mit einer Gesamtgröße von 162.500 qm, von denen bereits 157.753 qm im
Rahmen des Ökokontos in Anspruch genommen wurden. Die Fläche wurde bereits durch die Pflanzung
von Obstgehölzen sowie einer Hecke insgesamt um 2 Ökowertpunkte je qm aufgewertet. Das
verbleibende Kompensationsdefizit von 3.362 ÖWP (in dem Fall 1.681 qm) aus dem B-Planverfahren TÜ
356 wird mit Rechtskraft des B-Planes vom Ökokonto abgebucht.
Aus der Gegenüberstellung von Ausgangs- und Planungszustand ergibt sich nach Ersatzpflanzung auf
den planexternen Flächen somit eine ausgeglichene Gesamtbilanz. Im Zuge der Aufstellung des
Bebauungsplanes entsteht darüber hinaus kein Kompensationserfordernis
6.
6.1
Zusätzliche Angaben
Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sowie technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse sind im Rahmen des Umweltberichtes festzuhalten:
Die Bewertung des Schutzgutes Kultur und sonstige Sachgüter lässt sich erst nach Beurteilung des
Standortes durch die obere Denkmalschutzbehörde abschließen.
Darüber hinaus sind keine Schwierigkeiten im Rahmen der Zusammenstellung der Angaben
aufgetaucht.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
6.2
Seite 73 von 78
Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
(Monitoring)
Gemäß § 4 c BauGB überwachen die Gemeinden »die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund
der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zu Abhilfe zu
ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht (…) angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die
Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB.« Dabei sind Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zur Durchführung des Bebauungsplanes zu empfehlen.
Im Rahmen der Umsetzung der Planung wird die Umsetzung der festgesetzten Bepflanzungs- und
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes durch die Kolpingstadt Kerpen erstmalig zwei Jahre
nach Realisierung der Baumaßnahme und erneut nach weiteren drei Jahren vor Ort durch Abnahme der
Gehölze und Pflanzflächen überprüft. Darüber hinaus sind die folgenden Maßnahmen zu überprüfen:
Tab. 7.: Monitoring-Maßnahmen
Schutzgut
Tiere
Pflanzen
Boden
Vorgesehene
Monitoring-Maßnahme
Maßnahmen
zum
Ausgleich, zur Minderung
oder zur Vermeidung
Zeitraum
Vorgesehene
Flächengröße
Stückzahl
Breite,
oder
und Anpflanzungen gemäß § 9 Pflanzungen innerhalb der SO- Nach 2 Jahren und 3 Stück und Umsetzung
Abs. 1 Nr. 25a BauGB
Flächen
erneut nach 5 Jahren der
flächenhaften
Festsetzung
Sanierung des Bodens der Überprüfung des eingebauten Im
Rahmen
Tankstelle
Materials*
Baumaßnahme
der
Die mit * gekennzeichneten Maßnahmen bedürfen einer gutachterlichen bzw. fachlichen Begleitung.
Weitere Monitoring-Maßnahmen sind nicht ersichtlich.
Darüber hinaus wird eine Überprüfung spätestens zehn Jahre nach Rechtskraft des Bebauungsplanes
vorgeschlagen, bei der durch die jeweils betroffenen Ämter die Umsetzung der Festsetzungen des
Bebauungsplanes überprüft und eventuelle Erkenntnisse zu sonstigen nicht erwarteten nachteiligen
Auswirkungen auf die Schutzgüter gesammelt und verwertet werden sollen. Bei der Überprüfung der
Festsetzungen des Bebauungsplanes sollte insbesondere geprüft werden, ob die Maßnahmen zur
Vermeidung/Verringerung des Eingriffes umgesetzt wurden und im Falle der Nicht-Umsetzung nicht
vorhergesehene negative Auswirkungen aufgetreten sind.
6.3
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Nach § 2 Abs. 4 BauGB besteht die Pflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine
Umweltprüfung durchzuführen, in der die Belange des Umweltschutzes ermittelt und in einem als
Umweltbericht bezeichneten gesonderten Teil der Begründung beschrieben und bewertet werden.
Hierzu werden zum einen die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Planung auf die
Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschafts- und Ortsbild,
Kulturgüter und sonstige Sachgüter beschrieben. Zum anderen wird im Umweltbericht dokumentiert, wie
die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Maßnahmen zur
Vermeidung und Minderung von Umweltauswirkungen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des
Bebauungsplanes berücksichtigt wurden.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Absicherung vorhandener, auch zukünftig zulässiger Nutzungen und die Steuerung der
Einzelhandelsansiedlung geschaffen. Im Wesentlichen sind die folgenden Auswirkungen zu erwarten:
Schutzgut Mensch
Durch die Aufwertung des Standortes zu einem Versorgungsstandort sowie die Beseitigung von
städtebaulichen Missständen ist bei Umsetzung der Planung von positiven Auswirkungen auf das
Schutzgut auszugehen. Neben dem Verlust von heute geringfügig wirksamen Teilflächen für Freizeit und
Erholung sind durch die Umsetzung der Planung neue Verkehrsbewegungen und Schallemissionen zu
erwarten, die sich negativ auf die benachbarten Nutzungen auswirken können. Um die Auswirkungen
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 74 von 78
einzudämmen und die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten, werden im Bebauungsplan
Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Zudem erfolgt die Abwicklung der Verkehre über die
leitungsfähige Heerstraße.
Die Auswirkungen auf die Wohn- und die Wohnumfeldfunktion sind als vertretbarer Eingriff zu bewerten.
Der ohnehin schon vorbelastete Raum wird durch die Planung nur in vertretbarem Maße mehr belastet.
Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan auf Basis der Schallbegutachtung festgesetzten
Minderungsmaßnahmen wird das Vorhaben bei den schutzwürdigen Wohnnutzungen nicht zu
übermäßigen Geräuscheinwirkungen führen und die Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm eingehalten
werden.
Die Auswirkungen auf die Freizeit- und Erholungsfunktion sind als geringfügig zu bewerten.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Konflikte mit dem § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden durch einen Hinweis ███████ im
Bebauungsplan █████████ hinsichtlich der zwingenden Überprüfung der Gebäude auf Vorkommen
von geschützten Arten vor Rückbau sowie Fällbeschränkung der Bäume entsprechend BNatSchG
vermieden.
Für den geplanten Eingriff wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erstellt und auf dieser Basis
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft innerhalb und
außerhalb des Plangebietes festgesetzt. Durch die festgesetzten Flächen und Maßnahmen wird der
geplante Eingriff vollständig ausgeglichen.
Schutzgut Boden
Aufgrund
der
anthropogenen
Überformung
des
Bodens
█████████████████████████████████████████████████████████████████
█████████ ist das natürliche Gefüge im Boden ███████████████████████ gestört. Durch
die Realisierung des geplanten Vorhabens erfolgt eine Versiegelung der Grünfläche auf dem
Hubertusplatz sowie der begrünten Fläche auf dem Gelände der Kreissparkasse Köln. Angesichts der
ansonsten schon bestehenden, starken Versieglung des Geländes erhöht sich der Versiegelungsgrad
insgesamt allerdings nur leicht. Durch Realisierung von großflächigen Einzelhandels-Vorhaben auf
innerstädtischen Flächen werden Bodenversiegelungen an anderer Stelle vermieden. Hier wird das
Prinzip der Innen- vor Außenentwicklung umgesetzt und somit Bodenschutz im eigentlichen Sinne
betrieben.
Weiterhin sind am Standort Maßnahmen vorgesehen, die eine dauerhafte Entsiegelung von Flächen
vorsehen. Die weiteren Flächen werden überbaut und damit den natürlichen Bodenfunktionen
vollständig entzogen. Gegenüber dem Bestand stellt dies jedoch keinen erheblichen Eingriff dar, da
bereits die überwiegenden Flächen des Standortes versiegelt sind.
██████████████████████████
Die Auswirkungen der Planung für das Schutzgut Boden sind in der Gesamtbewertung als gering zu
beurteilen, da der Standort bereits stark anthropogen überformt ist. Der Eingriff steht einem Eingriff auf
bisher unversiegelten Flächen gegenüber, der sich als deutlich negativer darstellen würde.
Dennoch stellt die Planung einen Eingriff dar: Mit der Bebauung durch einen Einzelhandelsbetrieb geht
weiterhin eine überwiegende Nutzung und Versiegelung der nordwestlichen Flächen einher. Auch für
diese Fläche gilt trotz der geplanten fast vollständigen Versiegelung, dass im Vergleich zur
█████████ Inanspruchnahme einer Fläche am Siedlungsrand die Umsetzung hier einen
verhältnismäßig geringeren Eingriff darstellt, da die natürlichen Bodenfunktionen des Standortes durch
die Vornutzung bereits beeinträchtigt sind und die Fläche zudem in integrierter Lage liegt.
Schutzgut Wasser
Laut geotechnischem Gutachten ist der Boden in seiner Beschaffenheit nicht für die Versickerung von
Niederschlagswasser zu empfehlen. Der Gutachter empfiehlt eine vollständige Einleitung der
Regenwassermengen in das öffentliche Kanalnetz. Der Bebauungsplan enthält daher einen
entsprechenden Hinweis.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 75 von 78
Für die existierenden, bisher unversiegelten und begrünten Flächen auf dem Hubertusplatz sehen die
Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Überbauung vor. Somit ist für diese Flächen von einer
█████ Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen, hier der Grundwasserneubildung
auszugehen.
Für die nahezu vollständig versiegelten Flächen des Mischgebietes sieht der Bebauungsplan zwar eine
Entsiegelung vor, aufgrund des Bestandsschutzes in Verbindung mit dem fehlenden
Ausgleichserfordernis für diese Flächen existiert jedoch keine Handhabe, eine Entsiegelung auch
durchzusetzen. Somit ist für den Umweltbericht davon auszugehen, dass die Flächen weiterhin nicht für
die Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen werden.
Für die Flächen der heutigen Tankstelle übernimmt der Bebauungsplan eine Umgrenzung einer Fläche,
deren Böden unter Verdacht stehen erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet zu sein. Bei
einer Entsiegelung der Tankstelle ist eine Untersuchung des Bodens auf Kontaminationen erforderlich
und ggf. Maßnahmen zur Sanierung zu ergreifen, sodass das Grundwasser nicht gefährdet wird.
Der Bebauungsplan enthält Hinweise, um das Schutzgut Wasser vor unzulässigen Eingriffen zu
schützen.
Da der Standort heute überwiegend versiegelt ist, entspricht der Eingriff einer geringen bis mittleren
negativen Beeinträchtigung im Vergleich zum Status Quo. Durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes, die Kennzeichnung des Altlastenverdachtes sowie die ergänzenden Hinweise im
Bebauungsplan werden die Auswirkungen des Eingriffes auf das Schutzgut Wasser minimiert. Der
Wiedernutzung der Flächen am integriert liegenden Standort Hubertusplatz steht eine
Neuinanspruchnahme von Flächen gegenüber, die im Vergleich zur hier geplanten Mehrversiegelung
deutlich negativere Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser mit sich bringen würde.
Die erforderliche Sanierung des Bodens für den genannte Altlastenverdacht innerhalb des Plangebietes
wirkt sich – sollte hier eine Entwicklung stattfinden – positiv auf das Schutzgut Wasser aus.
Schutzgut Klima und Luft
Durch die Planung ist von einer Zunahme der KFZ-Verkehrsbewegungen auf den Flächen des
Plangebietes auszugehen. Dadurch ist von einer Verschlechterung der Situation für benachbarte
Nutzungen, hier eine geringfügige Verschlechterung der Luftqualität, möglich. Zudem sind zur
Realisierung der Vorhaben Staubemissionen auslösende Bauarbeiten (Abriss und Neubau) notwendig.
Dabei handelt es sich um vorübergehende Auswirkungen. Die klimatischen Bedingungen im lokalen
Umfeld
werden
durch
die
Planung
maximal
geringfügig
beeinträchtigt.
█████████████████████████████████████████████████████████████████
█████████████████████████ü████████████████████████
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind trotz ausgleichender Faktoren und
Maßnahmen als Eingriff zu bewerten. Der Eingriff wird daher als gering bis mäßig beurteilt.
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Das Landschaftsbild wird durch die Planungen des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt. Die
Umsetzung der Planung soll die vorhandene städtebaulichen Missstände beheben und einen Übergang
zwischen den Bestandsgebäuden in der Umgebung des Plangebietes schaffen. Zudem geben die
gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes eine in einigen wesentlichen Aspekten einheitliche
Gestaltung der Gebäude innerhalb des Plangebietes vor. Insgesamt wird durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes das Schutzgut Ortsbild aufgewertet.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Der Umweltbericht nimmt zum Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter lediglich einen Hinweis zu
potenziellen Funden von Bodendenkmalen auf, der jedoch ohne Auswirkungen auf das Schutzgut bleibt:
Der Fund von Bodendenkmalen ist nach bisherigem Kenntnisstand nur hypothetischer Natur, die
aufstehenden Gebäude stellen keinen besonderen Wert dar.
Wechselwirkungen
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
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Zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser sowie Boden und Luft ergeben sich Wechselwirkungen,
jedoch ohne eigene Relevanz für den Umweltbericht (Berücksichtigung im Rahmen der jeweiligen
Schutzgutbewertung). Darüber hinaus sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Wechselwirkungen,
insbesondere keine negativen, zu erwarten.
Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung
Als Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung sieht der Bebauungsplan die Verringerung der
Schallimmissionen an potenziellen Konfliktorten, die Vermeidung von Verboten nach § 44 BNatSchG
durch Fällbeschränkungen und Begutachtung der Gebäude vor Abriss und die Untersuchung und ggf.
Abtragung und Sanierung des Bodens im Falle der Entwicklung der heutigen Tankstelle vor.
Eingriff-Ausgleichsbilanz
Als Ausgleichsmaßnahmen setzt der Bebauungsplan die Anpflanzung von drei standorttypischen,
großkronigen und hochstämmigen Laubbäumen sowie die Anlage einer Grünfläche auf 239 qm
innerhalb des festgesetzten Sondergebietes fest. Für die erforderliche Begrünung können auch
Dachflächen herangezogen werden. Im Mischgebiet sind nicht überbaute bzw. befestigte oder die für
sonstige zulässige Nutzungen benötigten Flächen als Grünfläche anzulegen. Für die Bepflanzung der
Flächen werden Kriterien genannt, die eine Mindestqualität der ausgleichsrelevanten Flächen
sicherstellen sollen.
Dem ermittelten Biotopwert des Ausgangszustandes von 4.540 Wertpunkten steht nach Realisierung
des Bebauungsplanes und der vorgesehenen Pflanzungen ein prognostizierter Biotopwert von 2.372,8
Wertpunkten gegenüber. Im vorliegenden Fall beträgt die Gesamtbilanz somit -2.167,2 Ökowertpunkte.
Auf die beiden Teilflächen bezogen, beträgt die Bilanz für das SO-Gebiet -3.362 Ökowertpunkte, für das
Mi-Gebiet +1.194,8. Der bauliche Eingriff im Plangebiet wird durch die festgesetzten Maßnahmen nicht
kompensiert.
Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen im SO-Gebiet sind nicht ausreichend und die
Maßnahmen für das MI-Gebiet können wegen des herrschenden Bestandsschutzes rechtlich nicht
geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die positive Bilanz des MI-Gebiets von 1.194,8
Ökowertpunkten nicht zum Tragen kommt. Dadurch erhöht sich der tatsächlich zu leistende Ausgleich
auf 3.362 Ökowertpunkte.
Der Ausgleich für den geplanten Eingriff ist auf einer planexternen Fläche bereits erfolgt. Die Kosten der
durch die Stadt umgesetzten Ausgleichsmaßnahme tragen die Grundstückseigentümer. Nach
Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen verbleibt kein weiteres Kompensationserfordernis.
6.4
Literatur- und Quellenverzeichnis
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame
Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010.
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004; zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1748).
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und
der Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542); zuletzt
geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft Nordrhein-Westfalen
(Landschaftsgesetz - LG NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568
/ SGV. NRW. 791) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S.
185).
MKULNV Infosystem ELWAS: Externet-Abfrage am 20.12.12
LANUV NRW: Biotopkataster Nordrhein-Westfalen.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
Seite 77 von 78
LANUV NRW: Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW. Recklinghausen,
März 2008.
NRW Umweltdaten vor Ort: Daten zu den Themenbereichen Schutzgebiete (Internet-Abfrage am 10.Mai
2016).
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten.
Denkmalliste der Kolpingstadt Kerpen. Abrufbar unter:
http://www.stadt-kerpen.de/media/custom/1708_4504_1.PDF
GeoServer NRW 2015. Abrufbar unter:
http://www.wms.nrw.de/html/7660100/BK-5106-301.html
Graner + Partner 2015 : Untersuchung der Geräuschimmissionen durch Kfz- Freiflächenverkehr und
Lkw-Warenanlieferungen am geplanten REWE-Markt, Heerstraße Kerpen-Brüggen. Schalltechnisches
Prognosegutachten, Dezember 2015. Bergisch Gladbach
Grünplan 2015: Artenschutzrechtlicher Beitrag zum Bebauungsplan Türnich 356 »Eifelstraße /
Heerstraße« in Kerpen, Dezember 2015. Dortmund
IT NRW 2015: Kommunalprofil Kerpen. Düsseldorf. Abrufbar unter:
https://www.it.nrw.de/kommunalprofil/l05362032.pdf
LANUV NRW 2015, Webseite Naturschutzinformation NRW a. Abrufbar unter:
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/natura2000meldedok/de/fachinfo/listen/meldedok/DE-5106-301
LANUV NRW 2015, Webseite Naturschutzinformation NRW b. Abrufbar unter:
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/nsg/de/fachinfo/gebiete/gesamt/BM_009
LANUV NRW 2015, Webseite Naturschutzinformation NRW c. Abrufbar unter:
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/nsg/de/fachinfo/gebiete/gesamt/BM_044
LANUV NRW 2015, Webseite Naturschutzinformation NRW d. Abrufbar unter:
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/nsg/de/fachinfo/gebiete/gesamt/BM_009
Runge + Küchler 2015: Verkehrsuntersuchung Heerstraße / Hubertusplatz in Kerpen-Brüggen.
Zwischenbericht, Stand: Juli 2015. Düsseldorf
TERRA Umwelt Consulting 1999: Bericht über Bodensanierungsmaßnahmen, Projekt: Tankstelle
Zander. Neuss
Dipl. Geogr. Ute Lomb Mai 2016: Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung Bebauungsplan TÜ 356
„Eifelstraße/Heerstraße“, Stadtteil Brüggen, Stadt Kerpen. Bonn.
Kerpen im März 2017
Jörg Mackeprang
Abteilungsleiter 16.1
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht
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