Daten
Kommune
Kerpen
Größe
265 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
31.03.17, 10:32
Aktualisiert
31.03.17, 10:32
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Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
T 1) Thyssengas GmbH/25.04.2014
Durch die o.g. Maßnahme werden keine von der
Gesellschaft betreuten Gasfernleitungen betroffen.
Neuverlegungen sind in diesem Bereich nicht
vorgesehen.
T 2) Amprion GmbH/29.04.2014
Durch die Maßnahme werden keine
Höchstspannungsleitungen betroffen. Planungen von
Höchstspannungsleitungen sind für diesen Bereich aus
heutiger Sicht nicht vorgesehen. Diese Stellungnahme
betrifft nur die Leitungen der Anlagen des 220- und 380kV-Netzes der Gesellschaft.
T 3) Unitymedia NRW GmbH/29.04.2014
Keine Bedenken
T 4) Bezirksregierung DüsseldorfKampfmittelbeseitigungsdienst/05.05.2014
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere
historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte
Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Insbesondere
existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw.
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). In
der beigefügten Karte ist lediglich der konkrete Verdacht
dargestellt. Es wird eine Überprüfung des konkreten
Verdachtes sowie der zu überbauenden Fläche auf
Kampfmittel empfohlen.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind
diese bis auf das Geländeniveau von 1945
abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden
Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um
Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
T 5) Gemeinde Merzenich/29.04.2014
Keine Bedenken
T 6) Westnetz GmbH/29.04.2014
Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine 110kV-RWE-Hochspannungsleitungen.
Vorschlag der Verwaltung
entfällt
entfällt
entfällt
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan
aufgenommen:
In Bezug zur Stellungnahme des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) vom
5.5.2014 wird auf den Verdacht auf Kampfmittel
hingewiesen. Im nordöstlichen Plangebiet liegt dabei
ein konkreter Verdacht vor. Es wird zudem die
Überprüfung der gesamten überbaubaren Fläche
empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen
gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau
von 1945 abzuschieben. Sofern Kampfmittel
gefunden werden, sind die Arbeiten sofort
einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde
oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu
verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich seitens des KBD
eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Vor
Bautätigkeiten im ausgewiesenen Mischgebiet ist
eine Untersuchung durch den KBD im Vorfeld
erforderlich.
entfällt
entfällt
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für
diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von der Gesellschaft
betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch
im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG
als Eigentümerin des 110-kV Netzes.
T 7) Deutsche Telekom Technik GmbH/05.05.2014
Grundsätzlich keine Bedenken
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien
der Telekom. Die Belange der Telekom – z.B. das
Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres
Netzes sowie ihre Vermögensinteressen – sind betroffen.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien
müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Über ggf. notwendige Maßnahmen zur Sicherung,
Veränderung oder Verlegung der Anlagen der
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan
aufgenommen:
Innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes TÜ 356 befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland
GmbH. Der Bestand und der Betrieb der
vorhandenen Linien müssen auch in Zukunft
gewährleistet bleiben.
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
Gesellschaft können erst Angaben gemacht werden,
wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung
vorliegen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das
„Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Verund Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe
insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es ist
sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der
Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der
Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert
werden.
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Zur Versorgung des Planbereiches mit
Telekommunikationsanschlüssen ist ggf. die
Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen
erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits
ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden.
Für den rechtszeitigen Ausbau des
Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung
mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der
anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass
Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahme im
Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom
Technik GmbH TI NL West, PTI 22 frühestmöglich,
mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich
angezeigt werden.
Zur Versorgung des Planbereiches mit
Telekommunikationsanschlüssen ist ggf. die Verlegung
zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich.
Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute
Straßen wieder aufgebrochen werden.
Für den rechtszeitigen Ausbau des
Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf
der Erschließungsmaßnahme im Bebauungsplangebiet
der Deutschen Telekom Technik GmbH TI NL West,
PTI 22 frühestmöglich, mindestens 6 Monate vor
Baubeginn schriftlich angezeigt werden.
T 8) Landesbetrieb Straßenbau NRW/08.05.2014
Maßgebend für die Stellungnahme des Landesbetriebes
sind die zukünftige Zufahrtssituation, die Abwicklung der
Fußgängerverkehre und die Stellplatzsituation.
Die vorhandene Zufahrt sollte möglichst weit vom
Standort der Lichtsignalanlage entfernt angelegt werden.
Eventuell ist von der L 163 aus nur ein abbiegen zum
Bebauungsplangelände vorzusehen. Die Ausfahrt wäre
in diesem Fall über die städtische Straße zu
ermöglichen. Je nach Anordnung der Stellplätze ist mit
erheblichen Behinderungen des Verkehrs auf der L 163
zu rechnen.
Auf Grundlage des Verkehrsgutachtens des Büros
Runge + Küchler (Runge + Küchler 2015:
Verkehrsuntersuchung Heerstraße / Hubertusplatz in
Kerpen-Brüggen, Düsseldorf) ist folgendes Konzept
vorgesehen:
Zufahrten auf das geplante Sondergebiet sind im
nördlichen Bereich der Eifelstraße sowie an der
Heerstraße (L 163) vorgesehen. Für die Zufahrt auf
das geplante Sondergebiet wird eine
Linksabbiegespur mit einer Länge von 20 m auf der
Heerstraße (L 163) eingerichtet. Für Fußgänger ist
eine Querungshilfe in Form einer Mittelinsel auf
Höhe der bestehenden Tankstelle an der Heerstraße
vorgesehen. Um diese Maßnahmen umzusetzen, ist
eine Aufweitung der Fahrbahn von 6,5 auf 9,2 Meter
erforderlich. Die Fahrbahnaufweitung kann zu Lasten
des nordöstlich gelegenen Parkstreifens erfolgen,
der nur eine geringe Nutzung aufweist.
Um die Leistungsfähigkeit der Heerstraße (L 163)
weiterhin zu gewährleisten sieht das Gutachten die
Auflösung des Doppelknotenpunktes Eifelstraße /
Heerstraße (L 163) / Brüggener Straße vor. Während
am Knotenpunkt Heerstraße (L 163) / Brüggener
Straße die Lichtsignalanlage mit einer neuen kurzen
Umlaufzeit von 60 Sekunden erhalten bleibt, wird für
den Knotenpunkt Eifelstraße / Heerstraße (L 163)
eine unsignalisierte Variante (»Vorfahrt gewähren«)
vorgeschlagen. Hierdurch wird laut Gutachten eine
Zunahme der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte
gegenüber der bestehenden Situation ermöglicht. Im
Zuge des Abbaus der Lichtsignalanlage am
Knotenpunkt Eifelstraße / Heerstraße (L 163) wird
ein Fußgängerüberweg als Ersatz für die entfallende
Lichtsignalanlage entstehen. Somit wird für
Fußgänger eine sichere und schnelle Möglichkeit zur
Querung der Eifelstraße geschaffen.
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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Die Zufahrt auf das geplante Sondergebiet im
Bereich des Knotenpunktes Eifelstraße / Heerstraße
(L163) wird durch ein Anschlussverbot verhindert.
Hiermit wird die Zulässigkeit von Zu- und Abfahrten
in das geplante Sondergebiet an dieser Stelle
untersagt. Anschlüsse in der Nähe der aktuell
bestehenden Lichtsignalanlage sind somit nicht
zulässig. Nach der aktuellen Planung für das
Sondergebiet befinden sich die Anschlüsse rund 25
m (Heerstraße) bzw. über 80 m (Eifelstraße) von der
aktuell bestehenden Lichtsignalanlage des
Knotenpunktes Eifelstraße / Heerstraße entfernt.
Die Tankstelle wird durch eine entsprechende
Festsetzung im Bebauungsplan in ihrem Bestand
geschützt. Durch ein Geh- und Fahrrecht innerhalb
des geplanten Sondergebietes wird die gewohnte
Zu- und Abfahrt über die Heerstraße beibehalten.
Kunden der Tankstelle werden künftig, wenn sie an
der Heerstraße links abbiegen möchten, die geplante
Linksabbiegerspur auf der Heerstraße nutzen, da
durch die entstehende Querungshilfe ein Abbiegen
an anderer Stelle verhindert wird.
Verkehrsbehinderungen durch abbiegende
Fahrzeuge wird somit entgegengewirkt.
Für das geplante Mischgebiet ist prinzipiell eine Zuund Abfahrt auf die Heerstraße sowie die
Westerwaldstraße möglich.
Da noch keine konkreten Planungen für zukünftige
Nutzungen des Mischgebietes vorliegen, ermittelte
das Gutachten in einem »worst case« Szenario, die
maximal zu erwartende Verkehrszunahme.
Für das gesamte Plangebiet ergibt für die
Heerstraße im „worst case“-Fall eine durch die
Planung verursachte zusätzliche KfzVerkehrsbelastung von maximal rund 1.580 Kfz/Tag.
Beim Zusatzverkehr handelt es sich fast
ausschließlich um Pkw. Für den Anschluss des
Sondergebietes an die Heerstraße gibt das
Gutachten für die nachmittägliche Spitzenstunde an
einem gewöhnlichen Werktag an, dass 86
Fahrzeuge von dem geplanten Sondergebiet
abfahren werden. 46 Fahrzeuge biegen dabei rechts,
40 Fahrzeuge links in die Heerstraße ein. Im selben
Zeitraum fahren etwa 95 Fahrzeuge in das geplante
Sondergebiet ein. Dabei biegen 38 Fahrzeuge von
der Heerstraße rechts in das Gebiet ab, während 57
Fahrzeuge die zukünftige Linksabbiegespur nutzen
werden.
Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass durch
das vorgestellte Konzept die Leistungsfähigkeit der L
163 gesteigert wird. Für den Knotenpunkt
Heerstraße / Brüggener Straße wird durch das neue
Lichtsignalsystem die bestmögliche Qualitätsstufe A
(basierend auf den Qualitätsstufen des Handbuches
für Bemessung von Straßenverkehrsanlagen der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen 2009) erreicht. Die Einmündung
Heerstraße / Eifelstraße sowie die Einmündung
Heerstraße / geplantes Sondergebiet erreichen die
gute Qualitätsstufe B.
In Bezug auf die Stellplatzsituation sind für das
geplante Sondergebiet 56 Stellplätze vorgesehen. Im
geplanten Mischgebiet werden zusätzliche
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Parkangebote, vorzugsweise auch in Tiefgaragen,
geschaffen. Somit ist für ausreichendes
Parkraumangebot gesorgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen
gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 163 erforderlich
sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu
Lasten der Stadt Kerpen. Auch künftig können keine
Ansprüche in Bezug Lärmsanierung gegenüber dem
Landesbetrieb geltend gemacht werden.
T 9) Deutsche Bahn AG-DB Immobilien/05.05.2014
Keine Bedenken
T 10) Erftverband/13.05.2014
Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes
sind derzeit durch die v.g. Maßnahme nicht betroffen.
Keine Bedenken
T 11) Bezirksregierung Köln: Dezernat 33 - ländliche
Entwicklung und Bodenordnung/13.05.2014
Gegen die Planung sind aus Sicht der
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen
Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken
vorzubringen Planungen bzw. Maßnahmen des
Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht
vorgesehen.
T 12) GASCADE Gastransport GmbH, WINGAS
GmbH und OPAL NEL TRANSPORT GmbH/
21.05.2014
Es sind keine Anlagen der einzelnen Gesellschaften
betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und
Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden
können, Diese Betreiber sind gesondert zur Ermittlung
der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen
anzufragen. Die GASCADE kann nur für ihre eigenen
Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der
Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der
Beauskunftung beauftragt haben.
T 13) Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 Wasserwirtschaft, Gewässerschutz (Obere
Wasserbehörde)/ 02.05.2014
Keine Bedenken
T 14) Geologischer Dienst NRW/23.05.2014
Erdbebengefährdung:
Nach derzeitigem Stand werden durch die Planung
keine weitergehenden Ansprüche in Bezug auf
Schallschutzmaßnahmen im Bereich der Heerstraße
(L 163) ausgelöst. Falls durch die Nutzungen
innerhalb des geplanten Mischgebietes
Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden, so
sind diese im Rahmen der jeweiligen
Baugenehmigung einzufordern bzw. näher zu regeln.
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
Zum Bebauungsplan wird auf die Bewertung der
Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und
Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den
Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit
DIN 4149:2005-4 „ Bauten in deutschen
Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. Zur Planung
und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei
Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise
zu Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet
werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN
4149:2005 zurückgegriffen.
Es wurde folgender Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen:
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den
Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teil 1, 1/NA
und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses
Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich
eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149
abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik
angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt
werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den
Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1,
1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt.
Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht
bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die
nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können
jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten
entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der
Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland:
Bundesland Nord-rhein-Westfalen 1 : 350.000,
(Karte zu DIN 4149, Geologischer Dienst NRW
2006) in der Erdbebenzone 2. Die geologische
Untergrundklasse ist der Kategorie S zuzuordnen.
Es wird daher auf die entsprechenden technischen
Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen
DIN 4149:2005-04 »Bauten in deutschen
Erdbebengebieten« hingewiesen.
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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„Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische
Aspekte“.
insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 »Gründungen,
Stützbauwerke und geotechnische Aspekte«.
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden
DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen
und geologischen Untergrundklassen beurteilt die
anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland:
Bundesland Nordrhein-Westfalen 1 : 350.000, (Karte zu
DIN 4149, Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne
Standorte bestimmt werden. In den Technsichen
Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird
auf die Verwendung dieser Kartengrundlage
hingewiesen.
Der Baugrund sollte vor Beginn der Baumaßnahmen
objektbezogen untersucht und bewertet werden.
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender
Erdbebenzone / geologische Untergrundklasse
zugeordnet:
Stadt Kerpen, Gemarkung Türnich: 2 / S
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für
Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der
entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich
hingewiesen
Ingenieurgeologie:
Aus ingenieursgeologischer Sicht ist vor Beginn von
Baumaßnahmen der Baugrund zu untersuchen und zu
bewerten.
T 15) Industrie- und Handelskammer zu
Köln/05.06.2014
Es wird angemerkt, dass den Planunterlagen keine
Angaben zur Verkaufsfläche und Geschossfläche des
geplanten Vorhabens entnommen werden können.
Darüber hinaus liegt keine Tragfähigkeitsanalyse zum
Vorhaben vor. Die in den vorliegenden Unterlagen
getätigte Aussage, dass das Vorhaben die zentralen
Versorgungsbereiche nicht (wesentlich) beeinträchtigen
wird, kann nicht nachvollzogen werden.
Es wird angeregt, eine entsprechende
Tragfähigkeitsanalyse des Vorhabens, z.B. nach
„Regelungen für Einzelhandelsbetriebe zur
Nahversorgung i. S. v. § 11 (3) BauNVO – Ausnahmen
oberhalb der Regelvermutungsgrenze“ der
Bezirksregierung Köln, durchzuführen.
Im
Rahmen
des
Verfahrens
wurde
eine
Auswirkungsanalyse des Vorhabens durch die BBE
Handelsberatung GmbH (BBE Handelsberatung
2016: Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung
eines
Lebensmittel-Supermarktes
in
KerpenBrüggen, Köln) erstellt, welche dem Bebauungsplan
beigefügt wurde.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das
geplante Vorhaben den Inhalten des kommunalen
Einzelhandelskonzeptes entspricht und somit
standortseitig
mit
den
Vorgaben
der
Stadtentwicklungsplanung übereinstimmt. Für die
Fortschreibung
des
kommunalen
Einzelhandelskonzeptes ist die Einrichtung eines
zentralen Versorgungsbereiches in Kerpen-Brüggen
vorgesehen, der auch den Planstandort umfassen
wird.
Im Zuge der Auswirkungsanalyse konnte aufgezeigt
werden, dass der Lebensmittel-Vollsortimenter mit
rd. 1.500 qm Verkaufsfläche zzgl. 100 qm
Vorkassenzone
inklusive
Windfang
sowie
Konzessionäre dazu in der Lage sein wird,
bestehende
Kaufkraftabflüsse
im
Lebensmittelvollsortiment
zu
reduzieren
und
zukünftig wohnortnah zu binden. Das Planvorhaben
ist demnach grundsätzlich dazu geeignet, die
derzeitig defizitäre lokale Nahversorgungssituation
auszubauen und perspektivisch zu sichern.
Auf
Grundlage
der
durchgeführten
Auswirkungsanalyse ist davon auszugehen, dass
sich durch die Planung keine mehr als
unwesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11
Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in
Kerpen und dem Umland sowie auf der
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wohnortnahen
Versorgung
Angebotsstandorte entfalten.
dienende
Vielmehr wird mit der angestrebten Realisierung des
Planvorhabens
eine
umfassende
(Nah-)
Versorgungsfunktion in zentraler Lage von Brüggen
wiederhergestellt, die seit der Betriebsaufgabe des
Lebensmittel-Vollsortimenters am Planstandort auf
zwei Lebensmitteldiscounter beschränkt ist.
T 16) Rhein-Erft-Kreis/03.06.2014
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung:
Naturschutz und Landschaftspflege (Untere
Landschaftsbehörde)
Keine Bedenken.
entfällt
Wasserwirtschaft (Untere Wasserwirtschaftsbehörde):
Keine Bedenken.
Bitte um Aufnahme des folgenden Hinweises:
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone
III A der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. Die
Festsetzungen und Bestimmungen der
Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw.
einzuhalten.
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan
aufgenommen:
Bodenschutz (Untere Bodenschutzbehörde):
Im Plangebiet befindet sich angrenzend an die
Heerstraße eine Tankstelle. Wie unter Punkt 10 der
Erläuterung zur Planaufstellung angeführt handelt es
sich um eine Altlastenverdachtsfläche, die bei Änderung
der Nutzung zu untersuchen ist.
Die Altlastenverdachtsfläche wurde in der
Planzeichnung gekennzeichnet. Eine Abstimmung
mit der unteren Bodenschutzbehörde hat
stattgefunden. Der Fortbestand des
Tankstellenbetriebes ist im Bebauungsplan durch
eine Festsetzung gesichert. Für den Fall einer
Änderung der Nutzung wird folgender Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen:
In die Planaufstellung ist aus bodenschutzrechtlicher
Sicht folgendes aufzunehmen:
Eine Nutzungsänderung und die erforderlichen
Untersuchungen des als Tankstelle genutzten Bereichs
sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde des RheinErft-Kreises abzustimmen.
Eine Nutzungsänderung und die erforderlichen
Untersuchungen des als Tankstelle genutzten
Bereichs sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde
des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Immissionsschutz
Wie der Erläuterung zur Planaufstellung zu entnehmen
ist, soll eine Schalltechnische Untersuchung Aufschluss
über die zu erwartenden Lärmimmissionen in der
Nachbarschaft des geplanten Vollsortimenters geben.
Zur Nachbarschaft zählen nicht nur die vorhandenen
Wohnnutzungen, sondern auch die künftigen
Wohnungen in den Obergeschossen des Marktes.
Das Plangebiet liegt in der geplanten
Wasserschutzzone III A der
Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. Die
Festsetzungen und Bestimmungen der
Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten
bzw. einzuhalten.
Das Schalltechnische Prognosegutachten wurde im
Rahmen des Verfahrens von Graner + Partner
(Graner + Partner 2015: Untersuchung der
Geräusch-immissionen
durch
KfzFreiflächenverkehr und Lkw-Warenanlieferungen am
geplanten Rewe-Markt, Heerstraße Kerpen-Brüggen.
Schalltechnisches Prognosegutachten. Bergisch
Gladbach) erstellt. Das Gutachten prognostiziert die
durch das Vorhaben entstehende zusätzliche
schalltechnische Belastung und überprüft die
Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm.
Dabei wurden
das bestehende allgemeine
Wohngebiet im Nordosten und das Mischgebiet auf
der gegenüberliegenden Seite der Eifelstraße sowie
die neu entstehenden Wohnungen oberhalb des
Lebensmittel-Vollsortimenters als auch mögliche
Wohnnutzungen im geplanten Mischgebiet auf die
Einhaltung der Richtwerte überprüft.
Unter Anwendung der durch das Gutachten
vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen werden
alle
Immissionsrichtwerte
unterschritten.
Die
Lärmschutzmaßnahmen umfassen unter anderem
eine Schallschutzwand sowie die Einhausung der
Warenanlieferung und die Einhaltung eines
Mindestabstandes einer Bebauung im Mischgebiet
von
dem
Sondergebiet.
Während
der
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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Mindestabstand und die Schallschutzwand im
Bebauungsplan festgesetzt werden, ist die
Ausführung der anderen Maßnahmen im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahren zu beachten.
Hierfür
wird
folgender
Hinweis
in
den
Bebauungsplan aufgenommen:
Die Einhaltung der Schallschutzimmissionsrichtwerte
ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. In
diesem Rahmen sind auch weitergehende
Schallschutzmaßnahmen,
die
neben
der
festgesetzten Schallschutzwand erforderlich sind,
umzusetzen.
Das
Schalltechnische
Prognosegutachten des Ingenieursbüro Graner +
Partner ist zu beachten.
Es wird angeregt in diesem Zusammenhang die
Vorbelastung gemäß Ziffer 2.4 der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm durch
bereits bestehende gewerbliche Nutzungen im Umfeld zu
berücksichtigen. Darüber hinaus sollte das
Lärmgutachten Aussagen zu auftretenden Körperschall
innerhalb des geplanten Gebäudes treffen.
Laut schalltechnischem Prognosegutachten wirken
keine nennenswerten gewerblichen Nutzungen auf
die untersuchten Immissionspunkte ein, weshalb der
Immissionswert tagsüber ausgeschöpft werden
kann.
Eine abschließende Stellungnahme aus Sicht des
Immissionsschutzes kann erst nach Vorlage des
Lärmgutachtens erfolgen
Das Gutachten wurde dem Bebauungsplan beigefügt
und dem Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und
Kreisplanung im Rahmen der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 2 BauGB für eine abschließende
Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom
06.09.2016 seitens des Kreises im Rahmen der
Offenlage zum Bebauungsplan TÜ356 ergeben sich
hierzu keine weiteren Bedenken.
Amt für Straßenbau und Verkehr:
Keine Bedenken.
T 17) Bezirksregierung Arnsberg: Abteilung 6
Bergbau und Energie in NRW/10.06.2014
Das Plangebiet befindet sich über dem auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern »Hubertus«, im Eigentum
der RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln und
»Nicolaus I«, im Eigentum der Juntersdorf GmbH,
Astreastraße 6 in 53909 Zülpich sowie über dem auf
Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus I« im
Eigentum der RWE Power AG Stüttgenweg 2 in 50935
Köln.
entfällt
Der Bereich des Plangebietes ist nach vorliegenden
Unterlagen (Grundwasserdifferenzpläne mit Stand:
Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides – 61.42.63 -2000-1-) von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch
den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben.
Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasseranstieg zu erwarten.
Der Bereich des Plangebietes ist von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die
Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch
den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasseranstieg zu erwarten.
Die Belange der Immissionsrichtwerte innen /
Körperschallübertragung sollen abschließend im
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren
behandelt werden und konkrete bauliche
Maßnahmen zur Körperschallisolation in diesem
Zusammenhang festgelegt werden.
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan
aufgenommen:
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern »Hubertus«, im
Eigentum der RWE Power AG, und »Nicolaus I«, im
Eigentum der Juntersdorf GmbH, sowie über dem
auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus
I« im Eigentum der RWE Power AG.
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollen bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.
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Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden
an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollen bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hierzu
sowie zu bergbaulichen Planungen die bergbautreibende
RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten der
Erftverband zusätzlich um Stellungnahmen gebeten
werden. Die Beteiligung ist dem Verteiler zu entnehmen
bereits erfolgt.
T 18) Bezirksregierung Köln: Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz/05.06.2014
Keine Bedenken.
entfällt
Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
T1) Evonik Industries/20.07.2016
an den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen
keine von uns betreuten Fernleitungen.
T2) Erft Verband/21.07.2016
gegen die o. g. Maßnahmen bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes
derzeit keine Bedenken.
T3) Landesbetrieb Wald und Holz NRW/21.07.2016
gegen die o. g. Planungen bestehen keine Bedenken, da
kein Wald betroffen ist.
T4) LVR-Dezernat Finanz- und
Immobilienmanagement/21.07.2016
hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme
darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen
auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine
Bedenken gegen die o. g. Maßnahmen geäußert
werden.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt
für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische
Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum
gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
T5) Bezirksregierung Köln Dez. 52/22.07.2016
der Zuständigkeitsbereich des Dezernates 52 der
Bezirksregierung Köln wird von der Planung nicht
berührt.
T6) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland/22.07.2016
Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren
Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung
und den öffentlichen Interessen des
Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist
dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an
Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt
wurden, von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose
möglich.
Ich verweise daher die Bestimmungen der §§ 15, 16
DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei
der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie,
folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen
aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende
Vorschlag der Verwaltung
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
Der Hinweis auf dem Bebauungsplan und in der
Begründung wurde um die Kontaktinformationen der
Außenstelle Nideggen ergänzt.
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde
als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten
ist abzuwarten.
T7) Unitymedia/22.07.2016
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
T8) Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KDB)/25.07.2016
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere
historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte
Bodenkampfhandlungen. Insbesondere existiert ein
konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw.
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). Ich
empfehle eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche
auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der
beigefügten Karte sowie des konkreten Verdachtes. Die
Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular
Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf unserer
Internetseite.
entfällt
Der Hinweis auf dem Bebauungsplan und in der
Begründung wurde um folgende Aussagen ergänzt:
Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereiches und
der weiteren Vorgehensweise wird um
Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten.
Weitere Informationen und Kontaktformulare sind auf
der Internetseite des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes verfügbar unter:
http://www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/
kampfmittelbeseitigung/index.jsp
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind
diese bis auf das Geländeniveau von 1945
abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden
Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um
Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten.
Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf
Kampfmitteluntersuchung.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine
Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf
unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
T9) Landesbetrieb Straßenbau NRW/25.07.2016
gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der
Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine
Bedenken.
Die erforderliche Verwaltungsvereinbarung
zur Ertüchtigung der L 163 im betroffenen Bereich
befindet sich in Aufstellung.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche
auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch
Verkehrslärm der L 163, auch künftig nicht. Dabei weise
ich auch daraufhin, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige
Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf
die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase,
Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der
angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der
Kommunen I der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der
Straßenbauverwaltung.
Der Bebauungsplan nimmt bezüglich möglicher
Immissionen innerhalb des Plangebietes folgenden
Hinweis auf:
Die bestehenden Verkehre auf den Straßen
außerhalb des Plangebietes verursachen Staub-,
Lärm- sowie Abgasemissionen. Zudem ergeben sich
bei nassen Fahrbahnen Sprühfahnen und
Spritzwasser. Innerhalb des Plangebietes kann es
durch diese Emissionen zu Beeinträchtigungen
kommen.
Notwendige Schutzmaßnahmen sind nach jetzigem
Kenntnisstand nicht erforderlich, insbesondere da es
sich bei den genannten Emissionen um
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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Beeinträchtigungen im Bestand handelt.
T10) Deutsche Bahn AG/26.07.2016
die Deutsche Bahn AG, OB Immobilien, als von der OB
Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet
Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme:
Bezüglich der o.g.
Bauleitplanungen bestehen unsererseits grundsätzlich
keine Bedenken.
T11) Ampiron GmbH/27.07.2016
im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese
Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen
des 220- und 380-kV-Netzes.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen
beteiligt haben.
T12) Bezirksregierung Köln Dez. 33/27.07.2016
gegen die Planung sind aus Sicht der von mir
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen
Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken
vorzubringen:
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in
dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
T13) Gascade Gastransport GmbH /1.08.2016
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und
Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL
Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH &
Co. KG.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine
Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit,
dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g.
Betreiber mit ein.
Unter https://portal.bil-leitungsauskunft.de steht Ihnen
das kostenfreie Online-Portal BIL für die
Leitungsauskunft zur Verfügung. Dort werden Ihre
Anfragen automatisch auf Betroffenheit geprüft. So
erfahren Sie umgehend, welche BIL Teilnehmer von
Ihrer Anfrage betroffen sind und welche Teilnehmer mit
ihren Leitungen nicht im Anfragebereich liegen. Weitere
Informationen zum BIL-Portal erhalten Sie ebenfalls
unter http://bil-leitungsauskunft.de.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und
Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden
können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur
Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und
eventuellen Auflagen anzufragen.
T14) Deutsche Telekom Technik GmbH /22.08.2016
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom
genannt) - als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG- hat die
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren
Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.
Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom
15.06.2016 an die Stadt Kerpen * Stadtplanung * Frau
Dieken, Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt
unverändert weiter I mit folgender Änderung weiter:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien
der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das
Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres
Netzes sowie ihre Vermögensinteressen - sind betroffen.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
Die genannten Leitungen der Deutschen Telekom
liegen innerhalb der Flurstücke 35 und 36 der Flur 33
in der Gemarkung Türnich. Der Bebauungsplan
TÜ356 in der Fassung des Satzungsbeschlusses
umfasst diese Flurstücke nicht (mehr), da die
Umsetzung des mit Straßen.NRW abgestimmten
Umbaus des Knotenpunktes Heerstraße/Eifelstraße
auch auf diesen Flächen stattfinden soll. Die
Überplanung der Flächen mit einem Mischgebiet
hätte zur Folge, dass der Umbau der Straße nicht
wie besprochen/beabsichtigt durchgeführt werden
kann. Die Flächen verbleiben daher in der bisherigen
Nutzung sowie planungsrechtlichen Situation:
• die Flächen sind im Bestand bereits als
Verkehrsflächen (hier straßenbegleitender Geh- und
Radweg) ausgebaut
• die Straßenbegrenzungslinie des Bebauungsplanes
Nr. 18 trennt die Straße auf Flurstück 36 (privates
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Für zukünftige Erweiterung des
Telekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen
geeignete und ausreichende Trassen für die
Unterbringung der Telekommunikationslinien der
Telekom vorzusehen.
Im Untersuchungsgebiet sind von uns zurzeit keine
Maßnahmen beabsichtigt oder eingeleitet, die für die
Sanierung bedeutsam sein können.
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Flurstück) von der künftigen Mischgebietsfläche auf
Flurstück 212
• bei Flurstück 35 (städtisches Grundstück) greift der
Bestandsschutz, für diese Flächen setzt der bisher
und für dieses Flurstück künftig weiterhin
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 18, 3. Änderung
„nicht überbaubares Bauland“ fest, auf dem
Stellplätze (und deren Zufahrten) zulässig sind
Leitungen werden somit nicht weiter überplant. Im
Rahmen einer mit Straßen.NRW getroffenen
Verwaltungsvereinbarung wird der Knotenpunkt
Heerstraße/Eifelstraße umgebaut (Maßnahme
außerhalb des Planverfahrens). Im Rahmen dieser
Baumaßnahme zu verlegende Leitungstrassen
werden auf Kosten des Verursachers verlegt. Eine
Abstimmung zwischen allen betroffenen
Leitungsträgern und Verursacher der Maßnahme
findet im Rahmen der Ausführungsplanung statt.
Eventuell erforderliche dingliche Sicherungen sind im
Rahmen vertraglicher Vereinbarung zwischen den
betroffenen Parteien abzustimmen.
Darüberhinausgehend werden die genannten
Belange durch einen bereits zur Offenlage auf der
Planurkunde enthaltenen Hinweis ausreichend
berücksichtigt (Hinweis 14 Ver- und Entsorgung). Die
bestehenden Leitungen und die ungestörte Nutzung
der Netze werden dadurch gesichert.
T15) Westnetz GmbH/31.08.2016
vorab möchten wir darauf hinweisen, dass uns die Strom
- Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co.KG
und die Gas - Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen
GmbH & Co.KG im Stadtgebiet Kerpen mit der
Betriebsführung beauftragt hat.
Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass uns die
RWE Vertrieb AG mit der Betriebsführung der
Wasserversorgungsleitungen beauftragt hat.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir
Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken
erheben.
Im Bereich der Aufweitung der Heerstr. sind unsere
Versorgungsleitungen unmittelbar getroffen. Hier werden
Umlegungen für Stromkabel (Nieder-und
Mittelspannung), Wasserleitung und Gasleitung
erforderlich. Die entsprechenden Trassen wurden bereits
abgestimmt. Des Weiteren sind vorhandene
Hausanschlussleitungen an den Bestandsgebäuden
vorhanden.
Zur Information über unseren Leitungsbestand in obig
genanntem Bereich fügen wir in Anlage zu diesem
Schreiben Auszüge aus unseren
Bestandsplanunterlagen bei.
Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z. B.
Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen,
werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß
dingliche Sicherungen unserer Leitungstrassen und
Anlagestandorte notwendig.
Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter
Leistungsbedarf an Energie oder auch an
Löschwasserressourcen zu erwarten sein, bitten wir Sie
uns rechtzeitig mit einzubinden, damit wir bei der
Netzauslegung den Bedarf entsprechend
berücksichtigen können.
Wir bitten Sie bei der Planung von Bepflanzungszonen
darauf zu achten, dass unsere
Versorgungsleitungstrassen frei von Baum und
Strauchwerk bleiben.
Bei nicht auszuschließenden Näherungen von
Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen, bitten
Die Leitungen der Westnetz GmbH liegen in den
Flurstücken, zu denen bereits unter T 14) Deutsche
Telekom Technik GmbH /22.08.2016 ein
entsprechender Abwägungsvorschlag formuliert
wurde.
Die Hausanschlussleitungen an den
Bestandsgebäuden werden damit durch die Planung
nicht weiter tangiert oder liegen in der Verantwortung
zur Abstimmung bei den jeweiligen Eigentümern.
Durch den unter T 14) genannten Hinweis auf dem
Bebauungsplan wird grundsätzlich sichergestellt,
dass bei geplanten baulichen Maßnahmen eine
frühzeitige Abstimmung mit den Leitungsträgern
erfolgt.
Die im Bebauungsplan festgesetzten
Pflanzmaßnahmen für das Sondergebiet erfolgen
ohne konkrete Verortung, sodass auch hier auf die
Abstimmung des Bauherrn mit den Leitungsträgern
im Rahmen der Baugenehmigung verwiesen werden
muss. Weitere Pflanzmaßnahmen sind nach
derzeitigem Kenntnisstand nicht geplant. Auch hier
kann auf den Hinweis auf der Planurkunde
verwiesen werden.
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
wir Sie die DVGW Richtlinie GW 125 "Bepflanzungen im
Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen" zu
berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig
werdende Schutzmaßnahmen mit uns abzustimmen.
T16) Rhein-Erft-Kreis/06.09.2016
aus der Sicht des Rhein-Erft-Kreises werden zu o.g.
Bebauungsplan TÜ 356 und zur 75. Änderung des
Flächennutzungsplanes keine Anregungen oder
Bedenken vorgebracht.
T17) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr/09.09.2016
von der im Betreff genannten Maßnahme ist die
Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich
liegt im Bauschutzbereich des militärischen Flugplatzes
Nörvenich.
Die Belange der Bundeswehr sind berührt aber nicht
beeinträchtigt, dem o.a. Vorhaben, können nun so wie
beantragt zugestimmt werden
Das Luftfahrtamt der Bundeswehr gibt folgende
fachtechnische Stellungnahme ab: Gemäß den
ermittelten Flächenkoordinaten:
N= 50°50’58,3“ O=6°46’33,5“
N= 50°50’54,8“ O= 6°46’39,3“
N= 50°50’52,4“ O= 6°46’36,7“
N= 50°50’55,1“ O= 6°46’30,1“
Bauhöhen:
14 m GND (117,8 – 121,9m NN)
Prüfung nach & 12 LuftVG
Das durch die Koordinaten beschriebene Planungsgebiet
liegt ab ca. 850m nordöstlich des
Startbahnbezugspunktes, innerhalb der lateralen
Grenzen des Bauschutzbereiches gemäß § 12 (3) 2a
LuftVG des Flugplatzes Nörvenich. Die Vorlagegrenze
von 188,36m über NN wird nicht durchdrungen.
Die Hindernisfreiheit gem. NfL 328/01 "Richtlinien über
die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit
Instrumentenflugbetrieb des BMVBW" vom 02.November
2001 ist gegeben.
Mit o.a. Bezug wurde das Taktische
Luftwaffengeschwader 31 "Boelcke" um Prüfung und
Stellungnahme gebeten.
Der Standort des Gebäudes, befindet sich innerhalb der
Kontrollzone, innerhalb des Bauschutzbereiches nach §
12 LuftVG innerhalb des Zuständigkeitsbereiches
Nörvenich. Die Vorlagegrenze gemäß§ 12 LuftVG sowie
NfL 328/01 werden nicht durchdrungen.
Aus Sicht der militärischen Flugsicherung Nörvenich
bestehen keine Bedenken. Ich weise Sie des Weiteren
darauf hin, dass Baukräne separat zu beantragen sind.
T18) IHK Köln/08.09.2016
mit Schreiben vom 18. Juli 2016 baten Sie die Industrieund Handelskammer zu Köln um Stellungnahme zur 75.
Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet
Nahversorgungszentrum -Zentraler Versorgungsbereich
Brüggen" im Stadtteil Brüggen und zur Aufstellung des
Bebauungsplanes TÜ 356 "Eifelstraße/Heerstraße.
Grundsätzlich begrüßen wir die Sicherung der
Nahversorgung durch eine entsprechende Ausweisung
im Einzelhandelskonzept und im Flächennutzungsplan.
Zum Vorhaben möchten wir folgende Anmerkungen
machen:
Die geplante Ausweisung des Nahversorgungszentrums
entspricht den Empfehlungen des aktuell gültigen
Einzelhandelskonzepts von 2008 (vgl. S. 18) und lässt
positive Auswirkungen für die Nahversorgung in KerpenBrüggen erwarten.
Wir geben zu Bedenken, dass es in Kerpen-Türnich ggf.
zu einer Verschlechterung der Nahversorgung kommen
könnte, wenn dort zukünftig kein Vollsortimenter mehr
Seite 12 von 13
entfällt
Folgender Hinweis wurde in der Begründung und auf
der Planurkunde ergänzt:
Baukräne
Der Einsatz von Baukränen ist bei dem Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr, Postfach 29 63 in 53019 Bonn
unter Angabe des Aktenzeichens Infra I 3 – 45-6000/III-337-15-BBP zu beantragen.
Die Auswirkungen auf die Nahversorgung in KerpenTürnich sowie weitere Nahversorgungsstandorte
wurde durch ein Gutachten untersucht. Der Standort
Türnich liegt dabei im Einzugsbereich des hier
geplanten Vorhabens. Das Gutachten kommt zu
dem Ergebnis, dass insbesondere der vorhandene
Lebensmittel-Vollsortimenter am Markt in KerpenTürnich von Umsatzeinbußen betroffen sein wird. Da
die Versorgung im Einzugsbereich des
Bebauungsplanes bisher insbesondere durch
Lebensmittel-Discounter sichergestellt wird, sieht
das Gutachten jedoch grundsätzlich eine
Verbesserung der Versorgungssituation in den
untersuchten Stadtteilen durch den geplanten
Lebensmittel-Vollsortimenter.
Da der Standort am Marktplatz in Türnich durch
denselben Betreiber bedient wird, der nun an dem
geplanten Standort neu bauen möchte, gehen mit
der Umsetzung des Bebauungsplanes keine
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
zur Verfügung stünde. Darüber hinaus merken wir an,
dass rund um "Am Markt" in Kerpen-Türnich
Einzelhandelsbesatz vorhanden ist, hier könnte, ggf.
auch zusätzlich, ein Nahversorgungszentrum
ausgewiesen werden.
Seite 13 von 13
unzulässigen Umsatzverteilungseffekte einher, die
einen Konkurrenten am Standort Türnich schlechter
stellen würden. Umsatzverteilungen in
betriebsgefährdenden Größendimensionen werden
entsprechend der Auswirkungsanalyse durchgängig
nicht erreicht. Zudem hat der Betreiber eine
langjährige Standortgarantie (10 Jahre) für den
Standort am Marktplatz in Türnich abgegeben.
Die Ausweisung eines zentralen
Versorgungsbereiches in Kerpen-Türnich ist für
dieses Planverfahren nicht von Belang.
Abwägung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a BauGB
(erneute eingeschränkte Beteiligung der Träger)
Im Rahmen der erneuten Beteiligung nach § 4a BauGB (erneute eingeschränkte Beteiligung der Träger) zum Bebauungsplan
TÜ 356 sind keine Stellungnahmen eingegangen.