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Beschlussvorlage (Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
265 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
31.03.17, 10:32
Aktualisiert
31.03.17, 10:32

Inhalt der Datei

Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 1 von 13 Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 1) Thyssengas GmbH/25.04.2014 Durch die o.g. Maßnahme werden keine von der Gesellschaft betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen sind in diesem Bereich nicht vorgesehen. T 2) Amprion GmbH/29.04.2014 Durch die Maßnahme werden keine Höchstspannungsleitungen betroffen. Planungen von Höchstspannungsleitungen sind für diesen Bereich aus heutiger Sicht nicht vorgesehen. Diese Stellungnahme betrifft nur die Leitungen der Anlagen des 220- und 380kV-Netzes der Gesellschaft. T 3) Unitymedia NRW GmbH/29.04.2014 Keine Bedenken T 4) Bezirksregierung DüsseldorfKampfmittelbeseitigungsdienst/05.05.2014 Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). In der beigefügten Karte ist lediglich der konkrete Verdacht dargestellt. Es wird eine Überprüfung des konkreten Verdachtes sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. T 5) Gemeinde Merzenich/29.04.2014 Keine Bedenken T 6) Westnetz GmbH/29.04.2014 Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine 110kV-RWE-Hochspannungsleitungen. Vorschlag der Verwaltung entfällt entfällt entfällt Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: In Bezug zur Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) vom 5.5.2014 wird auf den Verdacht auf Kampfmittel hingewiesen. Im nordöstlichen Plangebiet liegt dabei ein konkreter Verdacht vor. Es wird zudem die Überprüfung der gesamten überbaubaren Fläche empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich seitens des KBD eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Vor Bautätigkeiten im ausgewiesenen Mischgebiet ist eine Untersuchung durch den KBD im Vorfeld erforderlich. entfällt entfällt Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von der Gesellschaft betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. T 7) Deutsche Telekom Technik GmbH/05.05.2014 Grundsätzlich keine Bedenken Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom – z.B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen – sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über ggf. notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der Anlagen der Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes TÜ 356 befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Linien müssen auch in Zukunft gewährleistet bleiben. Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Gesellschaft können erst Angaben gemacht werden, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Verund Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Seite 2 von 13 Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen ist ggf. die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtszeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahme im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH TI NL West, PTI 22 frühestmöglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden. Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen ist ggf. die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtszeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahme im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH TI NL West, PTI 22 frühestmöglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden. T 8) Landesbetrieb Straßenbau NRW/08.05.2014 Maßgebend für die Stellungnahme des Landesbetriebes sind die zukünftige Zufahrtssituation, die Abwicklung der Fußgängerverkehre und die Stellplatzsituation. Die vorhandene Zufahrt sollte möglichst weit vom Standort der Lichtsignalanlage entfernt angelegt werden. Eventuell ist von der L 163 aus nur ein abbiegen zum Bebauungsplangelände vorzusehen. Die Ausfahrt wäre in diesem Fall über die städtische Straße zu ermöglichen. Je nach Anordnung der Stellplätze ist mit erheblichen Behinderungen des Verkehrs auf der L 163 zu rechnen. Auf Grundlage des Verkehrsgutachtens des Büros Runge + Küchler (Runge + Küchler 2015: Verkehrsuntersuchung Heerstraße / Hubertusplatz in Kerpen-Brüggen, Düsseldorf) ist folgendes Konzept vorgesehen: Zufahrten auf das geplante Sondergebiet sind im nördlichen Bereich der Eifelstraße sowie an der Heerstraße (L 163) vorgesehen. Für die Zufahrt auf das geplante Sondergebiet wird eine Linksabbiegespur mit einer Länge von 20 m auf der Heerstraße (L 163) eingerichtet. Für Fußgänger ist eine Querungshilfe in Form einer Mittelinsel auf Höhe der bestehenden Tankstelle an der Heerstraße vorgesehen. Um diese Maßnahmen umzusetzen, ist eine Aufweitung der Fahrbahn von 6,5 auf 9,2 Meter erforderlich. Die Fahrbahnaufweitung kann zu Lasten des nordöstlich gelegenen Parkstreifens erfolgen, der nur eine geringe Nutzung aufweist. Um die Leistungsfähigkeit der Heerstraße (L 163) weiterhin zu gewährleisten sieht das Gutachten die Auflösung des Doppelknotenpunktes Eifelstraße / Heerstraße (L 163) / Brüggener Straße vor. Während am Knotenpunkt Heerstraße (L 163) / Brüggener Straße die Lichtsignalanlage mit einer neuen kurzen Umlaufzeit von 60 Sekunden erhalten bleibt, wird für den Knotenpunkt Eifelstraße / Heerstraße (L 163) eine unsignalisierte Variante (»Vorfahrt gewähren«) vorgeschlagen. Hierdurch wird laut Gutachten eine Zunahme der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte gegenüber der bestehenden Situation ermöglicht. Im Zuge des Abbaus der Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Eifelstraße / Heerstraße (L 163) wird ein Fußgängerüberweg als Ersatz für die entfallende Lichtsignalanlage entstehen. Somit wird für Fußgänger eine sichere und schnelle Möglichkeit zur Querung der Eifelstraße geschaffen. Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 3 von 13 Die Zufahrt auf das geplante Sondergebiet im Bereich des Knotenpunktes Eifelstraße / Heerstraße (L163) wird durch ein Anschlussverbot verhindert. Hiermit wird die Zulässigkeit von Zu- und Abfahrten in das geplante Sondergebiet an dieser Stelle untersagt. Anschlüsse in der Nähe der aktuell bestehenden Lichtsignalanlage sind somit nicht zulässig. Nach der aktuellen Planung für das Sondergebiet befinden sich die Anschlüsse rund 25 m (Heerstraße) bzw. über 80 m (Eifelstraße) von der aktuell bestehenden Lichtsignalanlage des Knotenpunktes Eifelstraße / Heerstraße entfernt. Die Tankstelle wird durch eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan in ihrem Bestand geschützt. Durch ein Geh- und Fahrrecht innerhalb des geplanten Sondergebietes wird die gewohnte Zu- und Abfahrt über die Heerstraße beibehalten. Kunden der Tankstelle werden künftig, wenn sie an der Heerstraße links abbiegen möchten, die geplante Linksabbiegerspur auf der Heerstraße nutzen, da durch die entstehende Querungshilfe ein Abbiegen an anderer Stelle verhindert wird. Verkehrsbehinderungen durch abbiegende Fahrzeuge wird somit entgegengewirkt. Für das geplante Mischgebiet ist prinzipiell eine Zuund Abfahrt auf die Heerstraße sowie die Westerwaldstraße möglich. Da noch keine konkreten Planungen für zukünftige Nutzungen des Mischgebietes vorliegen, ermittelte das Gutachten in einem »worst case« Szenario, die maximal zu erwartende Verkehrszunahme. Für das gesamte Plangebiet ergibt für die Heerstraße im „worst case“-Fall eine durch die Planung verursachte zusätzliche KfzVerkehrsbelastung von maximal rund 1.580 Kfz/Tag. Beim Zusatzverkehr handelt es sich fast ausschließlich um Pkw. Für den Anschluss des Sondergebietes an die Heerstraße gibt das Gutachten für die nachmittägliche Spitzenstunde an einem gewöhnlichen Werktag an, dass 86 Fahrzeuge von dem geplanten Sondergebiet abfahren werden. 46 Fahrzeuge biegen dabei rechts, 40 Fahrzeuge links in die Heerstraße ein. Im selben Zeitraum fahren etwa 95 Fahrzeuge in das geplante Sondergebiet ein. Dabei biegen 38 Fahrzeuge von der Heerstraße rechts in das Gebiet ab, während 57 Fahrzeuge die zukünftige Linksabbiegespur nutzen werden. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass durch das vorgestellte Konzept die Leistungsfähigkeit der L 163 gesteigert wird. Für den Knotenpunkt Heerstraße / Brüggener Straße wird durch das neue Lichtsignalsystem die bestmögliche Qualitätsstufe A (basierend auf den Qualitätsstufen des Handbuches für Bemessung von Straßenverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 2009) erreicht. Die Einmündung Heerstraße / Eifelstraße sowie die Einmündung Heerstraße / geplantes Sondergebiet erreichen die gute Qualitätsstufe B. In Bezug auf die Stellplatzsituation sind für das geplante Sondergebiet 56 Stellplätze vorgesehen. Im geplanten Mischgebiet werden zusätzliche Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 4 von 13 Parkangebote, vorzugsweise auch in Tiefgaragen, geschaffen. Somit ist für ausreichendes Parkraumangebot gesorgt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 163 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. T 9) Deutsche Bahn AG-DB Immobilien/05.05.2014 Keine Bedenken T 10) Erftverband/13.05.2014 Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die v.g. Maßnahme nicht betroffen. Keine Bedenken T 11) Bezirksregierung Köln: Dezernat 33 - ländliche Entwicklung und Bodenordnung/13.05.2014 Gegen die Planung sind aus Sicht der wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. T 12) GASCADE Gastransport GmbH, WINGAS GmbH und OPAL NEL TRANSPORT GmbH/ 21.05.2014 Es sind keine Anlagen der einzelnen Gesellschaften betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können, Diese Betreiber sind gesondert zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE kann nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt haben. T 13) Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 Wasserwirtschaft, Gewässerschutz (Obere Wasserbehörde)/ 02.05.2014 Keine Bedenken T 14) Geologischer Dienst NRW/23.05.2014 Erdbebengefährdung: Nach derzeitigem Stand werden durch die Planung keine weitergehenden Ansprüche in Bezug auf Schallschutzmaßnahmen im Bereich der Heerstraße (L 163) ausgelöst. Falls durch die Nutzungen innerhalb des geplanten Mischgebietes Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden, so sind diese im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigung einzufordern bzw. näher zu regeln. entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt Zum Bebauungsplan wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-4 „ Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise zu Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen. Es wurde folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teil 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland: Bundesland Nord-rhein-Westfalen 1 : 350.000, (Karte zu DIN 4149, Geologischer Dienst NRW 2006) in der Erdbebenzone 2. Die geologische Untergrundklasse ist der Kategorie S zuzuordnen. Es wird daher auf die entsprechenden technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen DIN 4149:2005-04 »Bauten in deutschen Erdbebengebieten« hingewiesen. Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 5 von 13 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“. insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 »Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte«. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland: Bundesland Nordrhein-Westfalen 1 : 350.000, (Karte zu DIN 4149, Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technsichen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Der Baugrund sollte vor Beginn der Baumaßnahmen objektbezogen untersucht und bewertet werden. Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologische Untergrundklasse zugeordnet: Stadt Kerpen, Gemarkung Türnich: 2 / S Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen Ingenieurgeologie: Aus ingenieursgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund zu untersuchen und zu bewerten. T 15) Industrie- und Handelskammer zu Köln/05.06.2014 Es wird angemerkt, dass den Planunterlagen keine Angaben zur Verkaufsfläche und Geschossfläche des geplanten Vorhabens entnommen werden können. Darüber hinaus liegt keine Tragfähigkeitsanalyse zum Vorhaben vor. Die in den vorliegenden Unterlagen getätigte Aussage, dass das Vorhaben die zentralen Versorgungsbereiche nicht (wesentlich) beeinträchtigen wird, kann nicht nachvollzogen werden. Es wird angeregt, eine entsprechende Tragfähigkeitsanalyse des Vorhabens, z.B. nach „Regelungen für Einzelhandelsbetriebe zur Nahversorgung i. S. v. § 11 (3) BauNVO – Ausnahmen oberhalb der Regelvermutungsgrenze“ der Bezirksregierung Köln, durchzuführen. Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Auswirkungsanalyse des Vorhabens durch die BBE Handelsberatung GmbH (BBE Handelsberatung 2016: Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmittel-Supermarktes in KerpenBrüggen, Köln) erstellt, welche dem Bebauungsplan beigefügt wurde. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das geplante Vorhaben den Inhalten des kommunalen Einzelhandelskonzeptes entspricht und somit standortseitig mit den Vorgaben der Stadtentwicklungsplanung übereinstimmt. Für die Fortschreibung des kommunalen Einzelhandelskonzeptes ist die Einrichtung eines zentralen Versorgungsbereiches in Kerpen-Brüggen vorgesehen, der auch den Planstandort umfassen wird. Im Zuge der Auswirkungsanalyse konnte aufgezeigt werden, dass der Lebensmittel-Vollsortimenter mit rd. 1.500 qm Verkaufsfläche zzgl. 100 qm Vorkassenzone inklusive Windfang sowie Konzessionäre dazu in der Lage sein wird, bestehende Kaufkraftabflüsse im Lebensmittelvollsortiment zu reduzieren und zukünftig wohnortnah zu binden. Das Planvorhaben ist demnach grundsätzlich dazu geeignet, die derzeitig defizitäre lokale Nahversorgungssituation auszubauen und perspektivisch zu sichern. Auf Grundlage der durchgeführten Auswirkungsanalyse ist davon auszugehen, dass sich durch die Planung keine mehr als unwesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in Kerpen und dem Umland sowie auf der Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 6 von 13 wohnortnahen Versorgung Angebotsstandorte entfalten. dienende Vielmehr wird mit der angestrebten Realisierung des Planvorhabens eine umfassende (Nah-) Versorgungsfunktion in zentraler Lage von Brüggen wiederhergestellt, die seit der Betriebsaufgabe des Lebensmittel-Vollsortimenters am Planstandort auf zwei Lebensmitteldiscounter beschränkt ist. T 16) Rhein-Erft-Kreis/03.06.2014 Amt für Umweltschutz und Kreisplanung: Naturschutz und Landschaftspflege (Untere Landschaftsbehörde) Keine Bedenken. entfällt Wasserwirtschaft (Untere Wasserwirtschaftsbehörde): Keine Bedenken. Bitte um Aufnahme des folgenden Hinweises: Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw. einzuhalten. Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Bodenschutz (Untere Bodenschutzbehörde): Im Plangebiet befindet sich angrenzend an die Heerstraße eine Tankstelle. Wie unter Punkt 10 der Erläuterung zur Planaufstellung angeführt handelt es sich um eine Altlastenverdachtsfläche, die bei Änderung der Nutzung zu untersuchen ist. Die Altlastenverdachtsfläche wurde in der Planzeichnung gekennzeichnet. Eine Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde hat stattgefunden. Der Fortbestand des Tankstellenbetriebes ist im Bebauungsplan durch eine Festsetzung gesichert. Für den Fall einer Änderung der Nutzung wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: In die Planaufstellung ist aus bodenschutzrechtlicher Sicht folgendes aufzunehmen: Eine Nutzungsänderung und die erforderlichen Untersuchungen des als Tankstelle genutzten Bereichs sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde des RheinErft-Kreises abzustimmen. Eine Nutzungsänderung und die erforderlichen Untersuchungen des als Tankstelle genutzten Bereichs sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Immissionsschutz Wie der Erläuterung zur Planaufstellung zu entnehmen ist, soll eine Schalltechnische Untersuchung Aufschluss über die zu erwartenden Lärmimmissionen in der Nachbarschaft des geplanten Vollsortimenters geben. Zur Nachbarschaft zählen nicht nur die vorhandenen Wohnnutzungen, sondern auch die künftigen Wohnungen in den Obergeschossen des Marktes. Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw. einzuhalten. Das Schalltechnische Prognosegutachten wurde im Rahmen des Verfahrens von Graner + Partner (Graner + Partner 2015: Untersuchung der Geräusch-immissionen durch KfzFreiflächenverkehr und Lkw-Warenanlieferungen am geplanten Rewe-Markt, Heerstraße Kerpen-Brüggen. Schalltechnisches Prognosegutachten. Bergisch Gladbach) erstellt. Das Gutachten prognostiziert die durch das Vorhaben entstehende zusätzliche schalltechnische Belastung und überprüft die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm. Dabei wurden das bestehende allgemeine Wohngebiet im Nordosten und das Mischgebiet auf der gegenüberliegenden Seite der Eifelstraße sowie die neu entstehenden Wohnungen oberhalb des Lebensmittel-Vollsortimenters als auch mögliche Wohnnutzungen im geplanten Mischgebiet auf die Einhaltung der Richtwerte überprüft. Unter Anwendung der durch das Gutachten vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen werden alle Immissionsrichtwerte unterschritten. Die Lärmschutzmaßnahmen umfassen unter anderem eine Schallschutzwand sowie die Einhausung der Warenanlieferung und die Einhaltung eines Mindestabstandes einer Bebauung im Mischgebiet von dem Sondergebiet. Während der Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 7 von 13 Mindestabstand und die Schallschutzwand im Bebauungsplan festgesetzt werden, ist die Ausführung der anderen Maßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren zu beachten. Hierfür wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Die Einhaltung der Schallschutzimmissionsrichtwerte ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. In diesem Rahmen sind auch weitergehende Schallschutzmaßnahmen, die neben der festgesetzten Schallschutzwand erforderlich sind, umzusetzen. Das Schalltechnische Prognosegutachten des Ingenieursbüro Graner + Partner ist zu beachten. Es wird angeregt in diesem Zusammenhang die Vorbelastung gemäß Ziffer 2.4 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm durch bereits bestehende gewerbliche Nutzungen im Umfeld zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte das Lärmgutachten Aussagen zu auftretenden Körperschall innerhalb des geplanten Gebäudes treffen. Laut schalltechnischem Prognosegutachten wirken keine nennenswerten gewerblichen Nutzungen auf die untersuchten Immissionspunkte ein, weshalb der Immissionswert tagsüber ausgeschöpft werden kann. Eine abschließende Stellungnahme aus Sicht des Immissionsschutzes kann erst nach Vorlage des Lärmgutachtens erfolgen Das Gutachten wurde dem Bebauungsplan beigefügt und dem Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB für eine abschließende Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 06.09.2016 seitens des Kreises im Rahmen der Offenlage zum Bebauungsplan TÜ356 ergeben sich hierzu keine weiteren Bedenken. Amt für Straßenbau und Verkehr: Keine Bedenken. T 17) Bezirksregierung Arnsberg: Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW/10.06.2014 Das Plangebiet befindet sich über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern »Hubertus«, im Eigentum der RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln und »Nicolaus I«, im Eigentum der Juntersdorf GmbH, Astreastraße 6 in 53909 Zülpich sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus I« im Eigentum der RWE Power AG Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. entfällt Der Bereich des Plangebietes ist nach vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1 Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Der Bereich des Plangebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Die Belange der Immissionsrichtwerte innen / Körperschallübertragung sollen abschließend im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren behandelt werden und konkrete bauliche Maßnahmen zur Körperschallisolation in diesem Zusammenhang festgelegt werden. Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern »Hubertus«, im Eigentum der RWE Power AG, und »Nicolaus I«, im Eigentum der Juntersdorf GmbH, sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus I« im Eigentum der RWE Power AG. Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Seite 8 von 13 Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hierzu sowie zu bergbaulichen Planungen die bergbautreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahmen gebeten werden. Die Beteiligung ist dem Verteiler zu entnehmen bereits erfolgt. T 18) Bezirksregierung Köln: Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz/05.06.2014 Keine Bedenken. entfällt Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T1) Evonik Industries/20.07.2016 an den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen. T2) Erft Verband/21.07.2016 gegen die o. g. Maßnahmen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken. T3) Landesbetrieb Wald und Holz NRW/21.07.2016 gegen die o. g. Planungen bestehen keine Bedenken, da kein Wald betroffen ist. T4) LVR-Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement/21.07.2016 hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahmen geäußert werden. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. T5) Bezirksregierung Köln Dez. 52/22.07.2016 der Zuständigkeitsbereich des Dezernates 52 der Bezirksregierung Köln wird von der Planung nicht berührt. T6) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland/22.07.2016 Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden, von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Ich verweise daher die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen:
 Bei Bodenbewegungen auftretende Vorschlag der Verwaltung entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt Der Hinweis auf dem Bebauungsplan und in der Begründung wurde um die Kontaktinformationen der Außenstelle Nideggen ergänzt. Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 9 von 13 archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. T7) Unitymedia/22.07.2016 Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. T8) Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (KDB)/25.07.2016 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). Ich empfehle eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte sowie des konkreten Verdachtes. Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf unserer Internetseite. entfällt Der Hinweis auf dem Bebauungsplan und in der Begründung wurde um folgende Aussagen ergänzt: Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereiches und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Weitere Informationen und Kontaktformulare sind auf der Internetseite des Kampfmittelbeseitigungsdienstes verfügbar unter: http://www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/ kampfmittelbeseitigung/index.jsp Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. T9) Landesbetrieb Straßenbau NRW/25.07.2016 gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
 Die erforderliche Verwaltungsvereinbarung zur Ertüchtigung der L 163 im betroffenen Bereich befindet sich in Aufstellung. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 163, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch daraufhin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen I der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Der Bebauungsplan nimmt bezüglich möglicher Immissionen innerhalb des Plangebietes folgenden Hinweis auf: Die bestehenden Verkehre auf den Straßen außerhalb des Plangebietes verursachen Staub-, Lärm- sowie Abgasemissionen. Zudem ergeben sich bei nassen Fahrbahnen Sprühfahnen und Spritzwasser. Innerhalb des Plangebietes kann es durch diese Emissionen zu Beeinträchtigungen kommen. Notwendige Schutzmaßnahmen sind nach jetzigem Kenntnisstand nicht erforderlich, insbesondere da es sich bei den genannten Emissionen um Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 10 von 13 Beeinträchtigungen im Bestand handelt. T10) Deutsche Bahn AG/26.07.2016 die Deutsche Bahn AG, OB Immobilien, als von der OB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
 Bezüglich der o.g. Bauleitplanungen bestehen unsererseits grundsätzlich keine Bedenken. T11) Ampiron GmbH/27.07.2016 im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. T12) Bezirksregierung Köln Dez. 33/27.07.2016 gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen: Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. T13) Gascade Gastransport GmbH /1.08.2016 Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Unter https://portal.bil-leitungsauskunft.de steht Ihnen das kostenfreie Online-Portal BIL für die Leitungsauskunft zur Verfügung. Dort werden Ihre Anfragen automatisch auf Betroffenheit geprüft. So erfahren Sie umgehend, welche BIL Teilnehmer von Ihrer Anfrage betroffen sind und welche Teilnehmer mit ihren Leitungen nicht im Anfragebereich liegen. Weitere Informationen zum BIL-Portal erhalten Sie ebenfalls unter http://bil-leitungsauskunft.de. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. T14) Deutsche Telekom Technik GmbH /22.08.2016 die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG- hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 15.06.2016 an die Stadt Kerpen * Stadtplanung * Frau Dieken, Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter I mit folgender Änderung weiter: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien entfällt entfällt entfällt entfällt Die genannten Leitungen der Deutschen Telekom liegen innerhalb der Flurstücke 35 und 36 der Flur 33 in der Gemarkung Türnich. Der Bebauungsplan TÜ356 in der Fassung des Satzungsbeschlusses umfasst diese Flurstücke nicht (mehr), da die Umsetzung des mit Straßen.NRW abgestimmten Umbaus des Knotenpunktes Heerstraße/Eifelstraße auch auf diesen Flächen stattfinden soll. Die Überplanung der Flächen mit einem Mischgebiet hätte zur Folge, dass der Umbau der Straße nicht wie besprochen/beabsichtigt durchgeführt werden kann. Die Flächen verbleiben daher in der bisherigen Nutzung sowie planungsrechtlichen Situation: • die Flächen sind im Bestand bereits als Verkehrsflächen (hier straßenbegleitender Geh- und Radweg) ausgebaut • die Straßenbegrenzungslinie des Bebauungsplanes Nr. 18 trennt die Straße auf Flurstück 36 (privates Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Für zukünftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Im Untersuchungsgebiet sind von uns zurzeit keine Maßnahmen beabsichtigt oder eingeleitet, die für die Sanierung bedeutsam sein können. Seite 11 von 13 Flurstück) von der künftigen Mischgebietsfläche auf Flurstück 212 • bei Flurstück 35 (städtisches Grundstück) greift der Bestandsschutz, für diese Flächen setzt der bisher und für dieses Flurstück künftig weiterhin rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 18, 3. Änderung „nicht überbaubares Bauland“ fest, auf dem Stellplätze (und deren Zufahrten) zulässig sind Leitungen werden somit nicht weiter überplant. Im Rahmen einer mit Straßen.NRW getroffenen Verwaltungsvereinbarung wird der Knotenpunkt Heerstraße/Eifelstraße umgebaut (Maßnahme außerhalb des Planverfahrens). Im Rahmen dieser Baumaßnahme zu verlegende Leitungstrassen werden auf Kosten des Verursachers verlegt. Eine Abstimmung zwischen allen betroffenen Leitungsträgern und Verursacher der Maßnahme findet im Rahmen der Ausführungsplanung statt. Eventuell erforderliche dingliche Sicherungen sind im Rahmen vertraglicher Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien abzustimmen. Darüberhinausgehend werden die genannten Belange durch einen bereits zur Offenlage auf der Planurkunde enthaltenen Hinweis ausreichend berücksichtigt (Hinweis 14 Ver- und Entsorgung). Die bestehenden Leitungen und die ungestörte Nutzung der Netze werden dadurch gesichert. T15) Westnetz GmbH/31.08.2016 vorab möchten wir darauf hinweisen, dass uns die Strom - Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co.KG und die Gas - Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co.KG im Stadtgebiet Kerpen mit der Betriebsführung beauftragt hat. Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass uns die RWE Vertrieb AG mit der Betriebsführung der Wasserversorgungsleitungen beauftragt hat. Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben. Im Bereich der Aufweitung der Heerstr. sind unsere Versorgungsleitungen unmittelbar getroffen. Hier werden Umlegungen für Stromkabel (Nieder-und Mittelspannung), Wasserleitung und Gasleitung erforderlich. Die entsprechenden Trassen wurden bereits abgestimmt. Des Weiteren sind vorhandene Hausanschlussleitungen an den Bestandsgebäuden vorhanden. Zur Information über unseren Leitungsbestand in obig genanntem Bereich fügen wir in Anlage zu diesem Schreiben Auszüge aus unseren Bestandsplanunterlagen bei. Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z. B. Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen, werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche Sicherungen unserer Leitungstrassen und Anlagestandorte notwendig. Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder auch an Löschwasserressourcen zu erwarten sein, bitten wir Sie uns rechtzeitig mit einzubinden, damit wir bei der Netzauslegung den Bedarf entsprechend berücksichtigen können. Wir bitten Sie bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass unsere Versorgungsleitungstrassen frei von Baum und Strauchwerk bleiben. Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen, bitten Die Leitungen der Westnetz GmbH liegen in den Flurstücken, zu denen bereits unter T 14) Deutsche Telekom Technik GmbH /22.08.2016 ein entsprechender Abwägungsvorschlag formuliert wurde. Die Hausanschlussleitungen an den Bestandsgebäuden werden damit durch die Planung nicht weiter tangiert oder liegen in der Verantwortung zur Abstimmung bei den jeweiligen Eigentümern. Durch den unter T 14) genannten Hinweis auf dem Bebauungsplan wird grundsätzlich sichergestellt, dass bei geplanten baulichen Maßnahmen eine frühzeitige Abstimmung mit den Leitungsträgern erfolgt. Die im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzmaßnahmen für das Sondergebiet erfolgen ohne konkrete Verortung, sodass auch hier auf die Abstimmung des Bauherrn mit den Leitungsträgern im Rahmen der Baugenehmigung verwiesen werden muss. Weitere Pflanzmaßnahmen sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht geplant. Auch hier kann auf den Hinweis auf der Planurkunde verwiesen werden. Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden wir Sie die DVGW Richtlinie GW 125 "Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen" zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit uns abzustimmen. T16) Rhein-Erft-Kreis/06.09.2016 aus der Sicht des Rhein-Erft-Kreises werden zu o.g. Bebauungsplan TÜ 356 und zur 75. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. T17) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr/09.09.2016 von der im Betreff genannten Maßnahme ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im Bauschutzbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Die Belange der Bundeswehr sind berührt aber nicht beeinträchtigt, dem o.a. Vorhaben, können nun so wie beantragt zugestimmt werden Das Luftfahrtamt der Bundeswehr gibt folgende fachtechnische Stellungnahme ab: Gemäß den ermittelten Flächenkoordinaten: N= 50°50’58,3“ O=6°46’33,5“ N= 50°50’54,8“ O= 6°46’39,3“ N= 50°50’52,4“ O= 6°46’36,7“ N= 50°50’55,1“ O= 6°46’30,1“ Bauhöhen: 14 m GND (117,8 – 121,9m NN) Prüfung nach & 12 LuftVG Das durch die Koordinaten beschriebene Planungsgebiet liegt ab ca. 850m nordöstlich des Startbahnbezugspunktes, innerhalb der lateralen Grenzen des Bauschutzbereiches gemäß § 12 (3) 2a LuftVG des Flugplatzes Nörvenich. Die Vorlagegrenze von 188,36m über NN wird nicht durchdrungen. Die Hindernisfreiheit gem. NfL 328/01 "Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb des BMVBW" vom 02.November 2001 ist gegeben. Mit o.a. Bezug wurde das Taktische Luftwaffengeschwader 31 "Boelcke" um Prüfung und Stellungnahme gebeten. Der Standort des Gebäudes, befindet sich innerhalb der Kontrollzone, innerhalb des Bauschutzbereiches nach § 12 LuftVG innerhalb des Zuständigkeitsbereiches Nörvenich. Die Vorlagegrenze gemäß§ 12 LuftVG sowie NfL 328/01 werden nicht durchdrungen. Aus Sicht der militärischen Flugsicherung Nörvenich bestehen keine Bedenken. Ich weise Sie des Weiteren darauf hin, dass Baukräne separat zu beantragen sind. T18) IHK Köln/08.09.2016 mit Schreiben vom 18. Juli 2016 baten Sie die Industrieund Handelskammer zu Köln um Stellungnahme zur 75. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet Nahversorgungszentrum -Zentraler Versorgungsbereich Brüggen" im Stadtteil Brüggen und zur Aufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356 "Eifelstraße/Heerstraße. Grundsätzlich begrüßen wir die Sicherung der Nahversorgung durch eine entsprechende Ausweisung im Einzelhandelskonzept und im Flächennutzungsplan. Zum Vorhaben möchten wir folgende Anmerkungen machen: Die geplante Ausweisung des Nahversorgungszentrums entspricht den Empfehlungen des aktuell gültigen Einzelhandelskonzepts von 2008 (vgl. S. 18) und lässt positive Auswirkungen für die Nahversorgung in KerpenBrüggen erwarten. Wir geben zu Bedenken, dass es in Kerpen-Türnich ggf. zu einer Verschlechterung der Nahversorgung kommen könnte, wenn dort zukünftig kein Vollsortimenter mehr Seite 12 von 13 entfällt Folgender Hinweis wurde in der Begründung und auf der Planurkunde ergänzt: Baukräne Der Einsatz von Baukränen ist bei dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Postfach 29 63 in 53019 Bonn unter Angabe des Aktenzeichens Infra I 3 – 45-6000/III-337-15-BBP zu beantragen. Die Auswirkungen auf die Nahversorgung in KerpenTürnich sowie weitere Nahversorgungsstandorte wurde durch ein Gutachten untersucht. Der Standort Türnich liegt dabei im Einzugsbereich des hier geplanten Vorhabens. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass insbesondere der vorhandene Lebensmittel-Vollsortimenter am Markt in KerpenTürnich von Umsatzeinbußen betroffen sein wird. Da die Versorgung im Einzugsbereich des Bebauungsplanes bisher insbesondere durch Lebensmittel-Discounter sichergestellt wird, sieht das Gutachten jedoch grundsätzlich eine Verbesserung der Versorgungssituation in den untersuchten Stadtteilen durch den geplanten Lebensmittel-Vollsortimenter. Da der Standort am Marktplatz in Türnich durch denselben Betreiber bedient wird, der nun an dem geplanten Standort neu bauen möchte, gehen mit der Umsetzung des Bebauungsplanes keine Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden zur Verfügung stünde. Darüber hinaus merken wir an, dass rund um "Am Markt" in Kerpen-Türnich Einzelhandelsbesatz vorhanden ist, hier könnte, ggf. auch zusätzlich, ein Nahversorgungszentrum ausgewiesen werden. Seite 13 von 13 unzulässigen Umsatzverteilungseffekte einher, die einen Konkurrenten am Standort Türnich schlechter stellen würden. Umsatzverteilungen in betriebsgefährdenden Größendimensionen werden entsprechend der Auswirkungsanalyse durchgängig nicht erreicht. Zudem hat der Betreiber eine langjährige Standortgarantie (10 Jahre) für den Standort am Marktplatz in Türnich abgegeben. Die Ausweisung eines zentralen Versorgungsbereiches in Kerpen-Türnich ist für dieses Planverfahren nicht von Belang. Abwägung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a BauGB (erneute eingeschränkte Beteiligung der Träger) Im Rahmen der erneuten Beteiligung nach § 4a BauGB (erneute eingeschränkte Beteiligung der Träger) zum Bebauungsplan TÜ 356 sind keine Stellungnahmen eingegangen.