Daten
Kommune
Kerpen
Größe
154 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
31.03.17, 10:32
Aktualisiert
31.03.17, 10:32
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Anlage 4: Anregungen der Öffentlichkeit
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Abwägung zur Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Abwägung zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
B 1) 1. Schreiben vom 08.09.2016
Unsere Mandantin ist Eigentümerin der Grundstücke, die
in dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf mit den
Mischgebieten MI 2 und MI 3 überdeckt sind. Der
vorliegende Planentwurf widerspricht in mehrfacher
Hinsicht den privaten Belangen unserer Mandantin als
Grundstückseigentümerin, die nach § 1 Abs. 7 BauGB im
Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind.
1. Art der baulichen Nutzung
In Ziffer 1.2.7 der vorgesehenen textlichen
Festsetzungen soll angeordnet werden, dass in den
Erdgeschossen des MI nur Einzelhandelsbetriebe,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Dienstleistungsund Gewerbebetriebe einschließlich der Lagerflächen
zulässig sind. Zugleich werden jedoch auf dem
Grundstück unserer Mandantin zwei Baukörper mit einer
Größe von ca. 16 x 20 m festgesetzt. Wirtschaftlich
realisierbar erscheint auf der Grundstücksfläche lediglich
ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Größe von ca. 500
qm, der als Ergänzung zu dem vorgesehenen
Vollsortimenter Supermarkt möglich wäre.
Kleinflächigere Einzelhandelsbetriebe sind in der hier
vorzufinden Lage wirtschaftlich nicht realisierbar.
Dasselbe gilt für Schrank- und Speisewirtschaften. Auch
eine Nutzung der Erdgeschossflächen zu
Dienstleistungs- und sonstigen Gewerbezwecken ist
wirtschaftlich in der örtlichen Lage von Kerpen Brüggen
nicht vorstellbar.
Eine planungsrechtliche Festsetzung der bisher
vorgesehenen Baukörper in Verbindung mit der
Bestimmung nach Ziffer 1.2.7 der textlichen
Festsetzungen in der bisherigen Fassung würde zu einer
praktisch nicht realisierbaren Planung führen. Eine
solche Planung hätte zudem im Ergebnis die Entwertung
der Grundstücke unserer Mandantin zur Folge.
Vorschlag der Verwaltung
Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 sind
die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu 1.: Der Bebauungsplan wird folgendermaßen
geändert und eine erneute eingeschränkte Offenlage
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB hierzu durchgeführt.
Die Festsetzung 1.2.7 wurde dabei gestrichen,
sodass auch Wohnnutzungen in den Erdgeschossen
zulässig sind. Die erneute Offenlage fand statt im
Zeitraum vom 24. Oktober bis einschließlich 11.
November 2016. Stellungnahmen waren zulässig zu
den hervorgehobenen und geänderten Teilen des
Bebauungsplanes. Die betroffenen
Grundstückseigentümer innerhalb des geplanten
Mischgebietes wurden dabei postalisch
angeschrieben.
Zu den weiteren angesprochenen Belangen:
Der Bebauungsplan TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“
überplant rechtskräftige Bebauungspläne. Für den
genannten Bereich der Mischgebiete MI 2 und MI 3
war bisher der Bebauungsplan TÜ 18 in der 3.
Änderung vom 23.12.1974 rechtskräftig. Dieser sah
für das genannte Flurstück die Überbauung mit
einem allgemeinen Wohngebiet in zweigeschossiger
offener Bebauung mit einem Flachdach vor. Als GRZ
war das maximale Maß von 0,4 gemäß BauNVO
1968 zulässig. Mit einem Abstand von 3,0 m zu den
benachbarten Flurstücken 37 und 93 (heute 258 und
177) und 5,0 m Abstand zur Westerwaldstraße war
für das Grundstück der Einwenderin ein Baufeld
durch Baugrenzen definiert.
Für den Fall, dass eine zusammenhängende
Einzelhandelsnutzung mit einer Fläche von ca. 500 qm
nicht umsetzbar sein sollte, muss unserer Mandantin
außerdem die Möglichkeit vorbehalten bleiben, auch im
Erdgeschoss Wohnnutzung zu realisieren. Aus Sicht
unserer Mandantin wäre eine solche Nutzung in der hier
vorhandenen Lage durchaus wirtschaftlich realisierbar.
2. Überbaubare Grundstücksfläche, Baufelder
Aus den bisherigen Ausführungen folgt bereits, dass die
Trennung der beiden Baufelder MI 2 und MI 3 keine
sinnvolle und wirtschaftlich realisierbare Nutzung zulässt,
und zwar weder als Einzelhandelsnutzung im
Erdgeschoss noch im Sinne einer Wohnnutzung. Um
eine sinnvolle Grundstücksnutzung zu ermöglichen,
müssten daher die beiden Baufelder MI 2 und MI 3
zusammengeführt werden, und zwar sinnvollerweise so,
dass das bisherige MI 2 um die Fläche des MI 3 in
nordöstlicher Richtung vergrößert wird. Hierdurch würde
an der Westerwaldstraße eine größere Freifläche als
bisher entstehen. Hierdurch könnte zugleich der
Geländesprung von der Westerwaldstraße auf das
Der Bebauungsplan TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“
schränkt die Überbaubarkeit des Flurstückes der
Einwenderin nun insofern ein, als dass hier nun zwei
jeweils rund 315 qm große Baufelder (zusammen
also 630 qm) festgesetzt werden. Bisher war auf
dem Flurstück der Einwenderin ein Baufeld mit 738
qm (mit grenzständiger Bebauung zum
Tankstellengrundstück) festgesetzt. Die Begrenzung
der Baufelder wird durch das Einzelhandelskonzept
sowie die Auswirkungsanalyse zur geplanten
Ansiedlung eines Lebensmittel-Supermarktes in
Kerpen-Brüggen begründet. Letzteres besagt: »Über
den Lebensmittelmarkt hinaus, sollen auf den
Standort nur noch arrondierende, kleinteilige
Anlage 4: Anregungen der Öffentlichkeit
Grundstück unserer Mandantin überwunden werden.
Außerdem würde auf diese Weise eine Ein- und Ausfahrt
zu möglichen Stellplätzen, etwa in einer Tiefgarage,
ermöglicht, die in der bisherigen Planung so kaum
realisierbar wäre.
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Einzelhandelsnutzungen konzentriert werden.
Funktional ergänzt werden soll der Besatz nach dem
Entwurf des Einzelhandelskonzepts durch öffentliche
und private Dienstleistungen, gastronomische
Nutzungen sowie Arztpraxen und
Gesundheitsdienstleistungen. Die Festsetzung
eingeschränkter Baufelder im Bebauungsplan TÜ
356 schützt weitere Einzelhandelsstandorte im
Umfeld der hier geplanten Nutzungen vor
unzulässigen Eingriffen. Somit wird durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes die
Nahversorgung in der Kolpingstadt Kerpen weiterhin
sichergestellt. Der Bebauungsplan wirkt damit einer
Konzentration und der damit einhergehenden
Ausdünnung der Nahversorgungssituation entgegen.
Einer Zusammenführung der beiden Baufelder, wie
seitens der Einwenderin gewünscht, kann
dementsprechend nicht gefolgt werden.
Darüber hinaus werden die zulässigen Nutzungen
und das Maß der Ausnutzbarkeit des Flurstückes der
Einwenderin gegenüber den bisherigen
Festsetzungen erweitert. Zulässig sind
Wohngebäude (nach erneuter Offenlage in den
gesamten Gebäuden), Geschäfts- und
Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und
Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbetriebe,
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke. Die GRZ wird auf 0,6 angehoben. Zudem
sind Gebäude mit einer maximalen Traufhöhe von
9,0 m über Bezugspunkt BP 2 in der
Westerwaldstraße und einer maximalen Firsthöhe
von 14,0 m oberhalb dieses Bezugspunktes
zulässig. Insgesamt wird somit den
Eigentümerinteressen im Rahmen der Überplanung
des Grundstückes ein größerer Spielraum zur
Überbauung der eigenen Grundstücke gelassen, als
vorher zulässig war. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes ermöglichen somit eine sinnvolle
und wirtschaftliche Nutzung der Flächen des
Mischgebietes. Die Baufelder in der Größenordnung
von etwa 16 auf 20 m lassen hierfür ausreichend
Gestaltungs- und Nutzungsspielräume.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die
Lärmschutzwand entlang der Westerwaldstraße bis
unmittelbar an die Grundstücksgrenze des Grundstücks
unserer Mandantin reichen soll. Dies würde die
Einrichtung einer Ein- und Ausfahrt im Bereich der
Grundstücksgrenze zu dem mit dem Supermarkt zu
überbauenden Nachbargrundstück stören oder sogar
verhindern. Die Einrichtung einer Zufahrt über das mit
dem Supermarkt zu bebauende Nachbargrundstück
wäre im Übrigen nach dem Planentwurf nicht zulässig.
3. Geh- Fahr- und Leitungsrechte
Die im Sinne der privaten Belange unserer Mandantin
notwendige Änderung der Baukörper hätte zugleich eine
Änderung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zur Folge.
Diese sind entsprechend anzupassen.
Die Beurteilung, ob eine Zufahrt neben der
geplanten Schallschutzwand ausgeführt werden
kann, bzw. welche technischen Anforderungen oder
Auflagen zur Errichtung der Schallschutzwand oder
der Zufahrt erforderlich sind, lässt sich erst nach
Vorlage der Baugenehmigungsunterlagen bzw. im
Rahmen der Ausführungsplanung klären. Zwar
existiert zwischen den privaten Grundstücksflächen
innerhalb des Mischgebietes und der
Westerwaldstraße eine Höhendifferenz. Diese wurde
auf dem benachbarten Grundstück im Bereich des
geplanten Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes jedoch
früher bereits durch eine Ein- und Ausfahrt zu einer
Parkplatzanlage überwunden. Die Klärung dieses
Belanges obliegt abschließend der
Ausführungsplanung.
Für den Fall einer möglichen Grundstücksteilung der
Flächen des Mischgebietes setzt der Bebauungsplan
ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht fest, da alternativ
die mittig liegenden Baufelder nicht erschlossen
wären. Die Errichtung einer Zufahrt über das
Sondergebiet Nahversorgung / Dienstleistung /
Wohnen ist durch die Festsetzungen des
Anlage 4: Anregungen der Öffentlichkeit
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Bebauungsplanes nicht ausgeschlossen, erfordert
jedoch eine private Abstimmung und Vereinbarung
zwischen der Einwenderin und dem/den Nachbarn.
B 2) 2. Schreiben vom 08.09.2016
Unsere Mandantin ist Eigentümerin des Grundstücks
Flurstück Nr. 208 an der Westerwaldstraße, das sich im
Randbereich des Geltungsbereichs des geplanten
Bebauungsplans befindet. In dem
Bebauungsplanentwurf ist für das Grundstück eine
Nutzung als Mischgebiet vorgesehen, ein Baufeld jedoch
nicht ausgewiesen.
Der Bebauungsplan wird hinsichtlich dieses
Flurstückes geändert und erneut ausgelegt. In der
erneut ausgelegten Fassung des Bebauungsplanes
wird das genannte Flurstück nicht mehr durch den
Bebauungsplan TÜ 356 überplant, der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird somit
verkleinert. Es gilt nunmehr der bisher rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. TÜ 18.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass das Grundstück
praktisch baulich nicht genutzt werden kann. Dies
widerspricht eminent den privaten Belangen unserer
Mandantin, die im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs.
7 BauGB zu berücksichtigen sind.
Das Grundstück unserer Mandantin befindet sich im
zentralen Bereich von Kerpen-Brüggen. Die gesamte
Umgebung des Grundstücks ist nicht etwa durch
Freiflächen geprägt, sondern durchgehend bebaut.
Insbesondere im östlichen und südlichen Bereich des
Grundstücks überwiegt eine Einfamilienhausbebauung.
Nach seinem Zuschnitt ist das Grundstück unserer
Mandantin für eine Einfamilienhausbebauung geradezu
vorgeprägt.
Dass praktisch jegliche bauliche Nutzung für das
Grundstück unserer Mandantin ausgeschlossen wird, ist
nicht zu rechtfertigen. Auch eine sinnvolle andere
Nutzung des Grundstücks ist praktisch nicht vorstellbar.
Zur Berücksichtigung der privaten Belange unserer
Mandantin ist der Bebauungsplanentwurf
dementsprechend zu ändern.
Abwägung zur Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen zum Bebauungsplan sind gemäß § 4a Nr. 3 nur zu den geänderten und hervorgehobenen Teilen des
Bebauungsplanes zulässig. Die erneute eingeschränkte Offenlage fand statt im Zeitraum vom 24. Oktober bis einschließlich 11.
November 2016. Die betroffenen Grundstückseigentümer innerhalb des Mischgebietes wurden dabei postalisch angeschrieben.
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
B 3) Schreiben vom 2.11.2016 (per E-Mail)
In dem Schreiben wird um eine Fristverlängerung
gebeten. Zudem wird um eine Erläuterung der positiven
und negativen Konsequenzen durch die geplanten
Festsetzungen für die Einwenderin (Eigentümerin von
Flächen innerhalb des geplanten Mischgebietes)
gebeten.
Der Fristverlängerung wurde stattgegeben und der
Einwenderin in einem Gespräch die Konsequenzen
der Festsetzungen erläutert.
Wie bereits unter B 1) 1. Schreiben vom 08.09.2016
dargestellt, erweitern die Festsetzungen die
Nutzungsoptionen für die Grundstücke innerhalb der
geplanten Mischgebiete. Die Ergänzungen führen zu
einer verbesserten Ausnutzbarkeit. Die Baufelder
werden zudem gegenüber dem bisher rechtkräftigen
Bebauungsplan geändert. Hierdurch entsteht kein
abwägungsrelevanter Belang, da das
Bestandsgebäude auf dem Flurstück der
Einwenderin auch bereits durch den bisher
rechtskräftigen Bebauungsplan nicht gesichert wird.
Nach Gegenüberstellung der bisherigen und der
künftig zulässigen Ausnutzung der Flächen der
Einwenderin werden die Eigentümerinteressen in
angemessenem Maße gewürdigt.
Inwiefern die geplanten Nutzungen und weiteren
Festsetzungen positive oder negative Auswirkungen
Anlage 4: Anregungen der Öffentlichkeit
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auf die Interessen der Eigentümerin haben,
unterliegt darüber hinaus der Bewertung durch die
Einwenderin. Hierdurch ergibt sich für das
Bauleitplanverfahren kein abwägungsrelevanter
Belang.
B 4) 1. Schreiben vom 09.11.2016
in der vorbezeichneten Angelegenheit nehmen wir Bezug
auf Ihr an unsere Mandantin gerichtetes Schreiben vom
24.10.2016.
Der Bebauungsplan wurde geändert. Für den ersten
Punkt entfällt daher eine Abwägung.
Sie teilen mit dass der Entwurf des Bebauungsplanes
dahingehend geändert werden soll, dass für die mit MI1MI6 gekennzeichneten Bereiche des festzusetzenden
Mischgebietes auch in den Erdgeschossen eine
Wohnnutzung allgemein zulässig sein soll. Demnach
werde der Ausschluss gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO
(bisherige Festsetzung Nr. 1.2.7) gestrichen. In dem
unserer Mandantin zur Verfügung gestellten
Bebauungsplanentwurf mit dem Arbeitsstand 24.10.2016
ist diese Änderung kenntlich gemacht.
Mit der diesbezüglichen Änderung wäre die Anregung
aus unserem Schreiben vom 08.09.2016 bezüglich der
Art der baulichen Nutzung erledigt.
Nach wie vor nicht erledigt sind unsere Anregungen
bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche, der
Baufelder und der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. Nach
wie vor müssten die beiden Baufelder MI 2 und Ml3
zusammengeführt werden, um eine sinnvolle
Grundstücksnutzung zu ermöglichen, und zwar
sinnvollerweise so, dass das bisherige Ml2 um die
Fläche des Ml3 in nordöstlicher Richtung vergrößert wird.
Wir verweisen auf unsere diesbezüglichen Ausführungen
in dem Schreiben vom 08.09.2016.
Bezüglich der Baufelder, der überbaubaren
Grundstücksfläche sowie des Geh-, Fahr- und
Leitungsrechtes wird auf die Ausführungen unter B
1) verweisen.
Außerdem müsste entlang der Grenzen des Baufeldes,
die zu den Nachbargrundstücken ausgerichtet sind und
die bisher als "Baugrenze" gekennzeichnet sind, eine
"Baulinie" vorgesehen werden. Anderenfalls wäre die
städtebaulich angestrebte Ausnutzung der vorgesehenen
Baufelder wegen der bestehenden Grundstückssituation
nicht möglich, da zu den Nachbargrundstücken
Abstandsflächen einzuhalten wären.
Der Bebauungsplan regelt keine
eigentumsrechtlichen Fragestellungen. Die
Festsetzungen des Bebauungsplanes sind jedoch
auch in den vorhandenen Flurstücksgrenzen
umsetzbar. Hierbei sind entweder Baukörper
innerhalb der Baufelder von den Nachbargrenzen
etwa auf die bisherige Baugrenze abzurücken oder
alternativ geringere Abstandsflächen/Baulasten auf
den Nachbargrundstücken einzutragen. Gegenüber
dem bisher rechtskräftigen Bebauungsplan erweitern
die Festsetzungen die Ausnutzbarkeit des
Grundstückes: Die durch Baugrenzen definierten
Baufelder sind in Ost-West-Richtung um rund 1,0 m
verbreitert, die zulässigen Nutzungen sind um die
mischgebietstypischen Nutzungen erweitert, die
GRZ um 0,2 auf 0,6 angehoben worden und die
maximale Traufhöhe lässt mindestens eine
dreigeschossige Bebauung mit Satteldach zu. Hier
war bisher nur eine maximal zweigeschossige
Wohnbebauung mit Flachdächern zulässig.
B 5) 2. Schreiben vom 09.11.2016
ich bitte für die weitere Planung zu berücksichtigen, dass
es seitens der Fa. Aldi GmbH & Co. KG beabsichtigt ist,
auf dem Grundstück Heerstraße 443 in den bestehenden
Räumlichkeiten den Betrieb einer ALDI SÜD Filiale
aufzunehmen. Ich weise darauf hin, dass dies im
besonderen Maße im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen ist (vgl. OVG Münster, Urt. v.
12.02.2014, Az.: 2 D 13/14.NE; OVG Münster, Urt. v.
14.10.2013, Az.: 2 D 103/12.NE, BauR 2014, 213). Die
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zwar lassen die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Einzelhandelsnutzungen
innerhalb des Mischgebietes allgemein zu, die
Begrenzung der Baufelder und die damit verbundene
Einschränkung der Einzelhandelsbetriebe wird durch
das Einzelhandelskonzept sowie die
Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines
Anlage 4: Anregungen der Öffentlichkeit
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allgemeine Zulässigkeit eines
Lebensmitteldiscountermarktes in diesem Bereich der
festgesetzten Mischgebiete wäre daher sowohl durch die
textlichen Festsetzungen als auch durch die
Festsetzungen der Baugrenze zu berücksichtigen. Ich
bitte dies zu veranlassen.
Lebensmittel-Supermarktes in Kerpen-Brüggen
sowie die hier geforderte Kleinteiligkeit der
ergänzenden Nutzungen begründet. Zudem verweist
die Begründung auf das vorhandene, kleinteiliggeprägte städtebauliche Umfeld insbesondere östlich
des Mischgebietes.
Genehmigt worden sind die Räumlichkeiten zum Betrieb
eines "Selbstbedienungsladens". Eine
Sortimentsbeschränkung enthalten die verschiedenen
Baugenehmigungen nicht. Der hierdurch vermittelte
Bestandsschutz besteht auch trotz der Nutzungsaufgabe
durch die Firma Edeka im Jahr 2005 fort. Nach ständiger
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster
kommt es hierbei nicht auf die Dauer des Leerstandes
an, sondern darauf, ob in der Nutzungsaufgabe unter
Berücksichtigung weiterer Umstände ein Verzicht auf die
Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen
Nutzungen gesehen werden kann, wobei ein eindeutiger
und endgültiger Verzichtswille des Eigentümers
unmissverständlich zum Ausdruck kommen muss (vgl.
OVG Münster, Urt. v. 14.03.1997, Az.: 7 A 5179/95, BRS
59 Nr. 149). Ein derartiger Wille besteht vorliegend nicht.
Insbesondere besteht kein Verfall des Gebäudes. Das
Gegenteil ist der Fall: Das Gebäude ist während des
vorgenannten Zeitraums ständig instandgehalten
worden. Ebenso wurden regelmäßig durch die
Grundstückseigentümer Zeitungsannoncen aufgegeben
und Maklerbüros beauftragt sowie weitere
Anstrengungen unternommen, um wieder eine
Einzelhandelsnutzung aufnehmen zu können.
Die Auswirkungsanalyse besagt: Ȇber den
Lebensmittelmarkt hinaus, sollen auf den Standort
nur noch arrondierende, kleinteilige
Einzelhandelsnutzungen konzentriert werden.
Funktional ergänzt werden soll der Besatz nach dem
Entwurf des Einzelhandelskonzepts durch öffentliche
und private Dienstleistungen, gastronomische
Nutzungen sowie Arztpraxen und
Gesundheitsdienstleistungen.«
Insgesamt bitte ich, den Bebauungsplan in diesem
Bereich zu ändern, damit nicht nur die bestehende
Einzelhandelsfiliale planungsrechtlich gesichert wird,
sondern auch etwaige Umbau- und
Erweiterungsmaßnahmen zulässig sind.
Die Festsetzung von jeweils rund 300 qm großen
Baufeldern in den MI 4, MI 5 und MI 6 schützt somit der Auswirkungsanalyse folgend - weitere
Einzelhandelsstandorte im Umfeld des hier
geplanten Nahversorgungsstandortes vor
unzulässigen Eingriffen. Somit wird durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes die
Nahversorgung in der Kolpingstadt Kerpen sowie in
den weiteren angrenzenden Stadtteilen
sichergestellt. Der Festsetzungen des
Bebauungsplanes wirken einer Konzentration und
der damit einhergehenden Ausdünnung der
Nahversorgungssituation entgegen.
Erklärtes und politisch beschlossenes Ziel auch des
Stadtteilkonzeptes für den Einzelhandel in Türnich,
Balkhausen und Brüggen ist zudem die Ansiedlung
eines Lebensmittel-Vollsortimenters in zentraler
Lage von Brüggen. Gemäß der Auswirkungsanalyse
hat dieses Vorhaben – in Kombination mit den
zulässigen kleinteiligen, ergänzenden Angeboten keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11
Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in
Kerpen und dem Umland sowie auf die der
wohnortnahen Versorgung dienenden
Angebotsstandorte. Bei der Erstellung des
Gutachtens wurde die vorhandene
Einzelhandelsstruktur zugrunde gelegt.
Die fragliche Zulässigkeit eines Betriebes inner- oder
außerhalb des Plangebietes im Rahmen
existierender Baugenehmigungen ist für das
Bebauungsplanverfahren nicht relevant. Die
Festsetzungen des neu aufgestellten
Bebauungsplanes stellen im Vergleich zum
bisherigen Planungsrecht keine wesentliche
Veränderung hinsichtlich des (passiven)
Bestandsschutzes dar. Die Errichtung eines
Einzelhandelsbetriebes in der seitens der
Einwenderin gewünschten Form war bereits in den
Festsetzungen des bisher rechtskräftigen
Bebauungsplanes bauplanungsrechtlich nicht
zulässig.
Der Bebauungsplan TÜ 356 erweitert gegenüber
dem bisher rechtskräftigen Bebauungsplan die
zulässigen Arten der baulichen Nutzungen, das Maß
der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren
Grundstücksflächen und bietet somit neue
Spielräume zur Nutzung des Grundstückes. Somit
werden die Eigentümerinteressen im Rahmen der
Abwägung bereits in besonderem Maße
berücksichtigt.
Anlage 4: Anregungen der Öffentlichkeit
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Die seitens der Einwenderin vorgesehene
Ausnutzung des Grundstückes ist somit mit den
Festsetzungen und der Zielsetzung des
Bebauungsplanes Nr. TÜ 356
»Eifelstraße/Heerstraße« nicht vereinbar. Zudem
sind auch die vorgeschlagenen Änderungen der
Einwenderin durch die Aussagen der
Auswirkungsanalyse sowie das seitens des
Stadtrates beschlossene Einzelhandelskonzept nicht
gedeckt. Die Änderungsvorschläge umfassen zudem
keine der im Rahmen der erneuten Offenlage
geänderten Passagen und Festsetzungen des
Bebauungsplanes.
Der Stellungnahme kann somit im Rahmen dieses
Bauleitplanverfahrens nicht gefolgt werden.
B 6) Schreiben vom 11.11.2016
Sie teilen mit, dass nunmehr geplant sei, das Flurstück
208 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans
herauszunehmen. Wir bitten hierzu um Ihre Mitteilung,
welche bauplanungsrechtlichen Festsetzungen für das
Grundstück Flurstück Nr. 208 derzeit bestehen oder ob
die Zulässigkeit von Bauvorhaben für dieses Grundstück
nach § 34 BauGB zu beurteilen ist.
Der Belang ist für das Planverfahren ohne Relevanz.
Das Flurstück 208 liegt innerhalb des
Geltungsbereiches des bisher rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. TÜ 18.
Nach der erneuten Offenlage des Bebauungsplanes wurde auch die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes erneut
offengelegt. Hierbei wurden die Träger öffentlicher Belange sowie die unmittelbar betroffene Öffentlichkeit zusätzlich erneut
beteiligt. Stellungnahmen waren wiederum gemäß § 4a Nr. 3 nur zu den geänderten und hervorgehobenen Teilen zulässig. Die
erneute eingeschränkte Offenlage zur 75. Änderung des Flächennutzungsplanes fand statt im Zeitraum vom 16. Dezember
2016 bis einschließlich 6. Januar 2017. Die von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer wurden postalisch
angeschrieben.
Die Stellungnahmen werden an dieser Stelle aufgeführt, da sie sich inhaltlich vornehmlich mit den Festsetzungen des
Bebauungsplanes auseinandersetzen. Formaljuristisch erfolgten diese Stellungnahmen außerhalb der geänderten und
hervorgehobenen Teile (sowohl der 75. FNP-Änderung, als auch des Bebauungsplanes TÜ356 in den jeweils erneut
offengelegten Fassungen) sowie außerhalb des Beteiligungsverfahrens zum Bebauungsplan und werden demnach hier
lediglich der Vollständigkeit halber aufgeführt.
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
B 7) Schreiben vom 05.01.2017
Unsere Mandantin ist Eigentümerin eines Grundstückes
in Kerpen-Brüggen, das von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes TÜ356 „Eifelstraße/Heerstraße“ mit
einem Mischgebiet überdeckt wird.
Die genannte Stellungnahme zum Bebauungsplan
wird unter B 1) 1. Schreiben vom 08.09.2016
behandelt.
Zu den privaten Belangen, die auch bei der 75.
Änderung des Flächennutzungsplanes zu
berücksichtigen sind, verweisen wir auf unser
Schreiben vom 8. September 2016 zum genannten
Bebauungsplanverfahren (in der Anlage nochmals in
Kopie eingefügt).
Des Weiteren wird ausgeführt:
Auf dem Grundstück der Mandantin wirtschaftlich
realisierbar erschein ein Einzelhandelsbetrieb mit einer
Größe von ca. 500 m², der als Ergänzung zu dem
vorgesehenen Vollsortimenter-Supermarkt möglich
wäre. Hingegen sind weder kleinflächige
Einzelhandelsbetriebe noch Schank- und
Speisewirtschaften in der hier vorzufindenden Lage
wirtschaftlich realisierbar. Auch eine Nutzung der
Erdgeschossflächen zu Dienstleistungs- und sonstigen
Gewerbezwecken ist wirtschaftlich in der örtlichen Lage
von Kerpen-Brüggen nicht vorstellbar. Für den Fall,
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes lassen in der erneut offengelegten Fassung - die
Errichtung von Wohngebäuden auch in den
Erdgeschossen zu. Somit setzt der Bebauungsplan
Nutzungen fest, die auch für die Einwenderin
(wirtschaftlich) realisierbar sind.
Die weiteren Anmerkungen hinsichtlich der
Wirtschaftlichkeit weiterer zulässiger Nutzungen
sowie die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit
einzelner Nutzungen sind für das
Anlage 4: Anregungen der Öffentlichkeit
dass eine zusammenhängende Einzelhandelsnutzung
mit einer Fläche von 500 m² nicht umsetzbar sein sollte,
muss unserer Mandantin außerdem die Möglichkeit
vorbehalten bleiben, insgesamt auch im Erdgeschoss
Wohnnutzung zu realisieren. Eine solche Nutzung ist
aus Sicht unserer Mandantin in der vorhandenen Lage
wirtschaftlich realisierbar.
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Bauleitplanverfahren ohne Relevanz bzw. können
nur im Rahmen eines nachgelagerten
Bebauungsplanverfahrens geregelt werden.
Unseres Erachtens stimmen die von unserer Mandantin
angestrebten und in der Grundstückslage realisierbaren
Nutzungsmöglichkeiten mit dem vorgesehenen Inhalt
der 75. FNP-Änderung überein. Ein auf dem
Grundstück unserer Mandantin zu errichtender
Einzelhandel würde die Grenze zur Großflächigkeit im
Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts 800 m² Verkaufsfläche)
nicht überschreiten und wäre damit auch innerhalb der
als „gemischte Baufläche“ dargestellten Fläche möglich.
Unabhängig davon liegt das Grundstück unserer
Mandantin in dem vorgesehenen zentralen
Versorgungsbereich. Wir gehen ferner davon aus, dass
sich eine Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück
unserer Mandantin auf typische
nahversorgungsrelevante Sortimente beziehen würde.
Wir regen an, die privaten Belange unserer Mandantin
auch im weiteren Verfahren zur Änderung des FNP zu
berücksichtigen.
B 8) Schreiben vom 12.01.2017
Zunächst nimmt die Stellungnahme Bezug zum
Schreiben vom 9. November 2016 im Rahmen des
Bebauungsplanverfahren TÜ356.
Die genannte Stellungnahme zum Bebauungsplan
wird unter B 5) 2. Schreiben vom 09.11.2016
behandelt.
Weiterhin möchte ich auf folgenden Umstand
hinweisen. Sollte der Grundstückseigentümer sich für
die Realisierung der von Bebauungsplan und
Flächennutzungsplan-Änderung ermöglichten
Wohnbebauung entscheiden, würde die Ausweisung
eines Sondergebietes diese Nutzung mehr
beeinträchtigen, als die im normalen Mischgebiet
zulässige Nutzung. Im Hinblick darauf sollte die Stadt
Kerpen beide Änderungen überdenken und die
Interessen angemessen berücksichtigen.
Die geplante Sondergebietsnutzung steht in keinem
Konflikt mit dem festgesetzten Mischgebiet. Die
hierin zulässigen Nutzungen entsprechen dem
üblichen Nutzungskatalog des § 6 BauNVO für ein
Mischgebiet. Die Festsetzung folgt der Zielsetzung,
neben den bisher zulässigen Wohnnutzungen
zukünftig auch Nutzungen zu ermöglichen, die zur
Stärkung des geplanten zentralen
Versorgungsbereichs beitragen sollen. Allgemein
zulässig werden somit künftig auch Geschäfts- und
Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und
Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbeflächen,
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
Die mit der Festsetzung des Sondergebietes
verbundenen Emissionen wurden darüber hinaus
im Rahmen eines Gutachtens überprüft und dem
Gutachten folgend entsprechende einschränkende
Festsetzungen für das Sondergebiet (Errichtung
einer Schallschutzwand) sowie die Mischgebiete
(Abrücken der Baufelder von den festgesetzten
Flächen eines Sondergebietes) vorgenommen.