Daten
Kommune
Pulheim
Größe
99 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
23.09.13, 18:48
Aktualisiert
23.09.13, 18:48
Stichworte
Inhalt der Datei
BEBAUUNGSPLAN NR. 111 PULHEIM
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
Kerngebiet (MK-Gebiet)
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 7 (2) BauNVO im Kerngebiet (MK) zulässige Nutzung
„Nr. 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen“
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes ist.
2. Maß der baulichen Nutzung
Höhe der baulichen Anlagen
Die Oberkante (OK) der baulichen Anlagen wird als Höchstmaß ≤ über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die
festgesetzte Oberkante darf gemäß § 31(1) BauGB durch erforderliche technische Aufbauten wie z. B. Aufzugschächte, Lüftungen überschritten werden, sofern diese deutlich untergeordnet sind sich in Ihrer Gestaltung harmonisch in die Architektur des Gebäudes einfügt.
3. Stellplätze
Gemäß § 9 (1) Abs. 4 BauGB wird festgesetzt, dass Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
unzulässig sind.
4. Nebenanlagen
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen Nebenanlagen unzulässig sind.
5. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 (1) 25a BauGB, Erhalt von Bäumen gem. § 9 (1)
25b BauGB und Flächen zum Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen
Anpflanzung von Bäumen gem. § 9 (1) 25a BauGB
Die um das denkmalgeschützte Wegekreuz festgesetzte Baumbepflanzung soll aus den Baumarten entsprechend der Pflanzliste gepflanzt werden. Abgehende Gehölze sind durch eine Neupflanzung entsprechend der
Pflanzliste zu ersetzen.
Artenliste Bäume:
Acer campestre
Carpinus betulus
Malus sylvestris
Prunus avium
Prunus padus
Feldahorn
Hainbuche
Wildapfel
Vogelkirsche
Traubenkirsche
Pyrus communis
Sorbus aria
Sorbus domestica
Sorbus aucuparia
Taxus baccata
Wildbirne
Mehlbeere
Speierling
Eberesche
Eibe
Erhalt von Bäumen gem. § 9 (1) 25b BauGB und Flächen zum Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind bei Abgang durch eine Neupflanzung in Form eines heimischen Laubbaumes zu ersetzen.
Dachbegrünung
Es wird festgesetzt, dass bei den mit
festgesetzten Flächen 80% der Flachdächer extensiv zu begrünen sind. Dies gilt nicht für technische Aufbauten und Belichtungsflächen.
6. Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB)
Bombenblindgänger / Kampfmittel
Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gewährt werden. Daher ist vor Beginn von Erd-/ Bauarbeiten Kontakt mit dem Ordnungsamt der Stadt Pulheim bezüglich der weiteren, erforderlichen Maßnahmen, in Absprache mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst, aufzunehmen.
Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsbereich des Wasserwerkes Weiler, in der Wasserschutzzone III B.
Denkmalschutz
Das mit „D“ gekennzeichnete Objekt (Wegekreuz) fällt unter das Denkmalschutzgesetz.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel:.
02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal- und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
Humose Böden
Das Plangebiet weist humose Böden auf. Es sind bei der Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich.
B
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS § 86 BAUO NRW IN VERBINDUNG MIT § 9 (4) BAUGB ALS
BESTANDTEIL DES BEBAUUNGSPLANES
Dachform
Festgesetzt ist ausschließlich das Flachdach.
Einfriedung
Die bestehende Einfriedung (Klinkermauer) ist im Bereich der privaten Grünfläche zu erhalten. An der Straße
„Am Jürgenshof„ sind < 50 % der bestehenden Einfriedigung zu erhalten. Öffnungen sind zulässig.
Werbeanlagen
1. Werbeanlagen sind ausschließlich im Bereich des Erdgeschosses zulässig. Die obere Begrenzung bildet
dabei die untere Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses, die maximale Höhe ist ergänzend das Maß von
6,50m über der angrenzenden Verkehrsfläche – gemessen am Fuß der jeweiligen Wand.
2. Mindestens 80% von Fensteranlagen sind – bezogen auf jeweils eine Fensteranlage – von Werbeanlagen
freizuhalten.
3. Einzelwerbeanlagen dürfen eine Fläche von 10m2 nicht überschreiten und müssen untereinander einen
Abstand von 1m einhalten. Gleichartige Werbeanlagen sind in ihrer zulässigen Anzahl auf max. 2 je Fassadenseite begrenzt.
4. Selbstleuchtende Werbeanlagen sind ebenso unzulässig wie Werbeanlagen, die mehr als 30 cm aus der
Fassade auskragen
Abweichend von der oben genannten Festsetzung ist das Anbringen einer selbstleuchtenden Werbeanlage
von max. 1,5 m2 zulässig, soweit diese in Verbindung mit dem Hinweisschild auf die Zufahrt zu den Parkdecks steht.
5. Das Anbringen und Verändern von Werbeanlagen ist auch in den Fällen genehmigungspflichtig, in denen
nach § 65 BauO NW keine Genehmigungspflicht besteht.
Änderung Punkt 4 der Örtlichen Bauvorschriften in der Sitzung 12.12.2012 des Umwelt – und Planungsausschusses:
Werbeanlagen, die mehr als 30 cm aus der Fassade auskragen, sind unzulässig.
Abweichend von der oben genannten Festsetzung ist das Anbringen einer auskragenden Werbeanlage, die
mehr als 30 cm aus der Fassade auskragt, nur in Verbindung mit dem Hinweisschild auf die Zufahrt zu den
Parkdecks, zulässig.