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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen BP 111 Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
99 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
23.09.13, 18:48
Aktualisiert
23.09.13, 18:48
Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen BP 111 Pulheim) Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen BP 111 Pulheim)

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Inhalt der Datei

BEBAUUNGSPLAN NR. 111 PULHEIM STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung Kerngebiet (MK-Gebiet) Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 7 (2) BauNVO im Kerngebiet (MK) zulässige Nutzung „Nr. 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen“ nicht Bestandteil des Bebauungsplanes ist. 2. Maß der baulichen Nutzung Höhe der baulichen Anlagen Die Oberkante (OK) der baulichen Anlagen wird als Höchstmaß ≤ über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die festgesetzte Oberkante darf gemäß § 31(1) BauGB durch erforderliche technische Aufbauten wie z. B. Aufzugschächte, Lüftungen überschritten werden, sofern diese deutlich untergeordnet sind sich in Ihrer Gestaltung harmonisch in die Architektur des Gebäudes einfügt. 3. Stellplätze Gemäß § 9 (1) Abs. 4 BauGB wird festgesetzt, dass Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sind. 4. Nebenanlagen Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen unzulässig sind. 5. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 (1) 25a BauGB, Erhalt von Bäumen gem. § 9 (1) 25b BauGB und Flächen zum Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen Anpflanzung von Bäumen gem. § 9 (1) 25a BauGB Die um das denkmalgeschützte Wegekreuz festgesetzte Baumbepflanzung soll aus den Baumarten entsprechend der Pflanzliste gepflanzt werden. Abgehende Gehölze sind durch eine Neupflanzung entsprechend der Pflanzliste zu ersetzen. Artenliste Bäume: Acer campestre Carpinus betulus Malus sylvestris Prunus avium Prunus padus Feldahorn Hainbuche Wildapfel Vogelkirsche Traubenkirsche Pyrus communis Sorbus aria Sorbus domestica Sorbus aucuparia Taxus baccata Wildbirne Mehlbeere Speierling Eberesche Eibe Erhalt von Bäumen gem. § 9 (1) 25b BauGB und Flächen zum Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind bei Abgang durch eine Neupflanzung in Form eines heimischen Laubbaumes zu ersetzen. Dachbegrünung Es wird festgesetzt, dass bei den mit festgesetzten Flächen 80% der Flachdächer extensiv zu begrünen sind. Dies gilt nicht für technische Aufbauten und Belichtungsflächen. 6. Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB) Bombenblindgänger / Kampfmittel Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gewährt werden. Daher ist vor Beginn von Erd-/ Bauarbeiten Kontakt mit dem Ordnungsamt der Stadt Pulheim bezüglich der weiteren, erforderlichen Maßnahmen, in Absprache mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst, aufzunehmen. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsbereich des Wasserwerkes Weiler, in der Wasserschutzzone III B. Denkmalschutz Das mit „D“ gekennzeichnete Objekt (Wegekreuz) fällt unter das Denkmalschutzgesetz. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel:. 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal- und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Humose Böden Das Plangebiet weist humose Böden auf. Es sind bei der Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS § 86 BAUO NRW IN VERBINDUNG MIT § 9 (4) BAUGB ALS BESTANDTEIL DES BEBAUUNGSPLANES Dachform Festgesetzt ist ausschließlich das Flachdach. Einfriedung Die bestehende Einfriedung (Klinkermauer) ist im Bereich der privaten Grünfläche zu erhalten. An der Straße „Am Jürgenshof„ sind < 50 % der bestehenden Einfriedigung zu erhalten. Öffnungen sind zulässig. Werbeanlagen 1. Werbeanlagen sind ausschließlich im Bereich des Erdgeschosses zulässig. Die obere Begrenzung bildet dabei die untere Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses, die maximale Höhe ist ergänzend das Maß von 6,50m über der angrenzenden Verkehrsfläche – gemessen am Fuß der jeweiligen Wand. 2. Mindestens 80% von Fensteranlagen sind – bezogen auf jeweils eine Fensteranlage – von Werbeanlagen freizuhalten. 3. Einzelwerbeanlagen dürfen eine Fläche von 10m2 nicht überschreiten und müssen untereinander einen Abstand von 1m einhalten. Gleichartige Werbeanlagen sind in ihrer zulässigen Anzahl auf max. 2 je Fassadenseite begrenzt. 4. Selbstleuchtende Werbeanlagen sind ebenso unzulässig wie Werbeanlagen, die mehr als 30 cm aus der Fassade auskragen Abweichend von der oben genannten Festsetzung ist das Anbringen einer selbstleuchtenden Werbeanlage von max. 1,5 m2 zulässig, soweit diese in Verbindung mit dem Hinweisschild auf die Zufahrt zu den Parkdecks steht. 5. Das Anbringen und Verändern von Werbeanlagen ist auch in den Fällen genehmigungspflichtig, in denen nach § 65 BauO NW keine Genehmigungspflicht besteht. Änderung Punkt 4 der Örtlichen Bauvorschriften in der Sitzung 12.12.2012 des Umwelt – und Planungsausschusses: Werbeanlagen, die mehr als 30 cm aus der Fassade auskragen, sind unzulässig. Abweichend von der oben genannten Festsetzung ist das Anbringen einer auskragenden Werbeanlage, die mehr als 30 cm aus der Fassade auskragt, nur in Verbindung mit dem Hinweisschild auf die Zufahrt zu den Parkdecks, zulässig.