Daten
Kommune
Pulheim
Größe
311 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
23.09.13, 18:48
Aktualisiert
23.09.13, 18:48
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Bebauungsplan Nr. 111 Pulheim
Neuplanung
2. Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 35.5 Pulheim
3. Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. 35.5 Pulheim, 1. Änderung
BEGRÜNDUNG
zu den Unterlagen
der Beteiligung gem.
§ 3 (2) BauGB
Stand: November 2012
BEGRÜNDUNG
zu den Unterlagen der Beteiligung gem. § 3 (2) BauGB
Bebauungsplan Nr. 111 Pulheim,
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 35.5 Pulheim und
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 35.5 Pulheim, 1. Änderung
Stand November 2012
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Aufhebung des vorherigen Planrechtes und Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Seite 4
Seite 4
3.
Planungsrechtliche Vorgaben, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4.
Planungsziele
5.
Inhalt des Planentwurfes
5.1
Art der Nutzung
Seite 5
5.2
5.2.1
5.2.2
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Höhe der baulichen Anlagen
Seite 5
Seite 5
Seite 5
5.3
5.3.1
Bauweise
Überbaubare Grundstücksfläche
Seite 5
Seite 5
5.4
Erschließung, Verkehrsfläche, Gehrecht, Bereich ohne Ein – Ausfahrt
Seite 5
5.5
Erhalt und Pflanzung von Bäumen, private Grünfläche,
Flächen zum Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen
Seite 6
6.
Niederschlagswasser und Abwasser
7.
Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen
8.
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB)
9.
Örtliche Bauvorschriften
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BEGRÜNDUNG
zu den Unterlagen der Beteiligung gem. § 3 (2) BauGB
Bebauungsplan Nr. 111 Pulheim,
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 35.5 Pulheim und
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 35.5 Pulheim, 1. Änderung
Stand November 2012
10.
Umweltbericht
10.1
Einleitung
Seite 7
10.2
Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes
Seite 7
10.3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes
Seite 7
10.4
10.4.1
10.4.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Bestandsaufnahme, bisherige Nutzung
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Seite 9
Seite 9
Seite 9
10.5
Niederschlagswasser und Abwasser
Seite 10
10.6
10.6.4
Eingriff in Natur und Landschaft,
Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung
und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Alternative Konzepte und Nullvariante
Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Maßnahmen zur Überwachung, Monitoring
10.7
Zusammenfassung
11.
Kosten
10.6.1
10.6.2
10.6.3
Seite 7
Seite 10
Seite 10
Seite 11
Seite 11
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Seite 12
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BEGRÜNDUNG
zu den Unterlagen der Beteiligung gem. § 3 (2) BauGB
Bebauungsplan Nr. 111 Pulheim,
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 35.5 Pulheim und
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 35.5 Pulheim, 1. Änderung
Stand November 2012
1.
Aufhebung des vorherigen Planrechtes und Planerfordernis
Der Bebauungsplan Nr. 35.5 Pulheim, 1. Änderung bietet planungsrechtlich keine Erweiterungsmöglichkeit für die Einzelhandelsimmobilie, in der sich seit einigen Jahren Kaufland befindet, hinsichtlich einer Erweiterung der Verkaufsfläche
und einer möglichen Neuplanung der Anlieferungszone, die immer wieder zu Problemen mit der Nachbarschaft führt.
Mit der beabsichtigten Planung einer Verkaufsflächenerweiterung, um möglichen künftigen Ansprüchen für einen zentralen Vollsortimenter zu genügen und einer Entzerrung der Anlieferzone samt Einhausung für große Lastzüge, kommt
der Investor der gewünschten Zielsetzung der Innenstadtentwicklung, der Nahversorgung im unmittelbaren Stadtzentrum, nach. Hierzu ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes mit entsprechenden Bauflächen und Festsetzungen erforderlich.
Die städtebauliche Zielsetzung soll künftig einzig durch die Neuplanung gesichert werden, weshalb sämtliche alten
Bebauungspläne (die teilweise „darunterliegen“ und ggf. bei Aufhebung dieses neuen Planes „auflebten“) für den Bereich dieses Bebauungsplanes im Parallelverfahren mit aufgehoben werden. Dies umfasst die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 35.5 Pulheim für den Bereich zwischen Am Jürgenshof, Christianstraße und Farehamstraße (das
Kauflandgelände) aus dem Jahre 1979 und die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 35.5 Pulheim,1. Änderung aus
dem Jahre 1989, dessen Begrenzung identisch ist mit den Grenzen des neuen Bebauungsplanes Nr. 111 Pulheim.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 111 Pulheim wird begrenzt durch die Christianstraße mit der Vorfläche
der Gebäude Christianstraße 7 bis 11, der Farehamstraße und der Straße Am Jürgenshof. Es ist gleichzeitig die Umgrenzung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 35.5 Pulheim und der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
35.5 Pulheim, 1. Änderung.
3.
Planungsrechtliche Vorgaben, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt diesen Bereich als gemischte Baufläche (M-Fläche) dar. Die Festsetzung eines Kerngebietes (MK) für den neuen Bebauungsplan Nr. 111 Pulheim entspricht § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB), dem Entwicklungsgebot.
4.
Planungsziel
Ziel ist die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung dieses Bereiches unter besonderer Berücksichtigung der Sicherung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches und der Konfliktbewältigung zum nördlich angrenzenden
Allgemeinen Wohngebiet. Dies konkretisiert sich in der planungsrechtlichen Sicherung einer Verkaufsflächenerweiterung und der Erweiterung der überbaubaren Fläche zur Entschärfung der derzeitigen Anliefersituation. Das denkmalgeschützte Wegekreuz Ecke Christianstraße und „Am Jürgenshof“ soll mit seinem unmittelbaren Umfeld in Abstimmung
mit den Zielen der Denkmalpflege gesichert werden.
Konzeptionell ist eine rückwärtige Ergänzung vorgesehen, die über eine Gliederung in sich durchdringende kubische
Baukörper zwischen dem wuchtigen Altbau und der umgebenden kleinteiligen Bebauung vermittelt. Eine „Fuge“ zwischen den Bauabschnitten schafft einen zusätzlichen Eingang zur bestehenden Eingangszone, über die auch die Ergänzungsflächen angebunden werden. Die vorhandene Festsetzung als Kerngebiet soll beibehalten werden, lediglich
überbaubare Grundstücksflächen treten mit der neuen Planung hinzu. Das denkmalgeschützte Wegekreuz an Christianstraße und „Am Jürgenshof“ bleibt zusammen mit wesentlichen Teilen der einfassenden Klinkermauer bestehen und
soll in eine kleine private Grünanlage eingebunden werden.
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BEGRÜNDUNG
zu den Unterlagen der Beteiligung gem. § 3 (2) BauGB
Bebauungsplan Nr. 111 Pulheim,
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 35.5 Pulheim und
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 35.5 Pulheim, 1. Änderung
5.
5.1
Stand November 2012
Inhalt des Planentwurfes
Art der Nutzung
Kerngebiet (MK-Gebiet)
Für das gesamte Plangebiet ist die Art der baulichen Nutzung als Kerngebiet gem. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Dies entspricht dem bisherigen Planungsrecht, auf dessen Grundlage das Gebäude, mit der derzeitigen Nutzung von Läden und den Parketagen, errichtet wurde.
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 7 (2) BauNVO im Kerngebiet zulässige Nutzung:
„Nr. 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen“
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes ist, da der Standort für diese Nutzung im Plangebiet aufgrund seiner stadträumlichen Lage, im Ortskern von Pulheim und auf Grund der örtlichen Gegebenheiten, der vorhandenen Nutzungsstruktur, nicht entsprechen und aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert ist.
5.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung ist gemäß den Regelungen des § 17 BauNVO mit der Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt und durch die Festsetzungen der Oberkante baulicher Anlagen, die sich am Bestand orientieren, ausreichend
bestimmt.
5.2.1
Grundflächenzahl (GRZ)
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Obergrenze des § 17 BauNVO für ein MK-Gebiet mit einer Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt.
5.2.2
Höhe der baulichen Anlagen
Die festgesetzte Oberkante baulicher Anlagen orientiert sich am Bestand des Geschäftsgebäudes mit Parketagen und
ermöglichen im rückwärtigen Grundstücksbereich individuelle bauliche Erweiterungen, so dass durch die Planung hinsichtlich der Höhenentwicklung von einem harmonischen Einfügen der künftigen Erweiterungsbauten auszugehen ist.
Beabsichtigt ist über eine Gliederung von in sich durchdringenden kubischen Baukörpern zwischen dem wuchtigen
Altbau und der umgebenden kleinteiligen Bebauung zu vermitteln.
5.3
Bauweise
Entsprechend dem bisherigen Planungsrecht, auf dessen Grundlage das Gebäude, mit der derzeitigen Nutzung von
Läden und den Parketagen errichtet wurde, ist die geschlossene Bauweise festgesetzt. Dies entspricht auch der bisherigen und bestehenden Grundstücksbebauung in Form eines das Grundstück überwiegend ausfüllenden Solitärs (der
rückwärtige Grundstücksteil wurde erst jüngst hinzuerworben).
5.3.1
Überbaubare Grundstücksfläche
Die festgelegte überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baulinien und Baugrenzen definiert, die aus dem alten Planungsrecht resultieren und sich an der bestehenden Gebäudestruktur orientieren. Für die erforderliche Erweiterung des
Bestandsgebäudes ist die Baufläche im Hinblick auf ein individuell gestaltetes Anschlussgebäude ausreichend dimensioniert. Die gesamte Fläche bietet Raum für eine mögliche Neu- und oder Umplanung.
5.3.2
Nicht überbaubare Grundstücksfläche
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sollen als Freiräume von jeglicher Bebauung, auch von Nebenanlagen
freigehalten werden und bieten somit die Möglichkeit einer Eingrünung und einer Fassadenbegrünung.
5.4
Erschließung, Verkehrsfläche, Gehrecht, Bereich ohne Ein-/ Ausfahrt
An der derzeitigen Erschließungssituation wird es keine Änderungen geben. Erschlossen ist das Plangebiet über die
Farehamstraße, über die die bestehenden Parkdecks über die bestehende eigene Abbiegespur und die Anlieferzone
erreicht werden. Die Anlieferzone wird eingehaust und trägt somit zur Entschärfung der derzeitigen Situation für die
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 35.5 Pulheim und
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Anlieger bei. Die Fläche mit Gehrecht zugunsten der Öffentlichkeit besteht bereits. Im Bereich der Straße Am Jürgenshof ist ein Bereich ohne Ein-/ Ausfahrt festgesetzt, der der vorhandenen Enge der Erschließungsanlage Rechnung trägt.
5.5
Erhalt und Pflanzung von Bäumen, private Grünfläche, Flächen zum Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen
Die Festsetzung zum Erhalt des mittlerweile stadtbildprägenden Baumes vor dem Eingang des Geschäftsgebäudes
wird aus dem alten Planrecht übernommen.
Um das denkmalgeschützte Wegekreuz ist eine private Grünfläche festgesetzt. Dies dient dem Zweck ,den Freiraum
um das Denkmal in Abstimmung mit den Zielen der Denkmalpflege zu begrünen. Diesen Zielen entsprechend ist auch
die korrespondierende alte Klinkermauer zu großen Teilen zu erhalten. Die Änderungsmaßnahmen sind mit der Denkmalpflege abzustimmen.
Für den neu entstehenden Flachdachbereich wird gemäß § 9 (1) Nr. 25 a) BauGB eine Überdeckung von 80 % mittels
extensiver Dachbegrünung festgesetzt. Durch die Dachbegrünung ergibt sich eine Verbesserung des Umgebungsklimas (Kühlung und Luftbefeuchtung) in diesem Zentrumsbereich. Ebenso bieten sie eine optische Aufwertung der Gebäudearchitektur für die umgebende Wohnbebauung. Die Beschränkung auf 80 % der Fläche bietet ausreichenden
Spielraum für die planerische Umsetzung der Baumaßnahme.
6.
Niederschlagswasser und Abwasser
Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim
verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs.1 c Landeswassergesetz
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Das
Niederschlagswasser und das Abwasser sind in den vorhandenen Mischwasserkanal einzuleiten.
7.
Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen
Durch das alte Planungsrecht waren die Eingriffe bereits zulässig. Dementsprechend war und ist ein Eingriff bereits vor
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 Pulheim zulässig gewesen. Ein Ausgleich des Eingriffs ist gemäß § 1a (3)
letzter Satz, BauGB daher nicht erforderlich.
8.
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB)
Entsprechend § 9 Abs. 5 und 6 BauGB sind Aussagen zu Bombenblindgängern / Kampfmitteln, der Wasserschutzzone, dem Denkmalschutz und der Bodenbeschaffenheit getroffen.
9.
Örtliche Bauvorschriften
Nur der derzeitige Eingangsbereich des Geschäftsgebäudes liegt im Geltungsbereich der Ortskerngestaltungssatzung
von Pulheim. Daher wird in Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 111 Pulheim getroffen.
Mit der Festsetzung der Dachform Flachdach wird das Ziel verfolgt, ein geordnetes Ortsbild, in Anlehnung an den Bestand, zu erlangen. Die Dachlandschaft erfährt so eine harmonische Gestaltung.
Die Festsetzung zur bestehende Klinkermauer ist im Zusammenhang mit dem denkmalgeschützten Wegekreuz zu
betrachten. Aus Gründen der Bestandssicherung und der planungsrechtlichen Sicherung wurden daher Festsetzungen
getroffen, die als Einfriedung deren partiellen Erhalt vorgeben.
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Die Festsetzungen zur Werbeanlagen dient dem Ziel, Werbeanlagen im Stadtbild den Gebäuden und dem Straßenraum
unterzuordnen, ohne Ihre Wirkung als Orientierungshilfe und zur Animierung und Erhaltung des wirtschaftlichen Lebens
einzuschränken sowie nicht unzumutbar in die Bau- und Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer einzugreifen.
Die wirtschaftlichen privaten Interessen sollen mit dem öffentlichen Interesse im Sinne des Satzungsziels im ausgewogenen Verhältnis stehen, damit die visuellen Alleinstellungsmerkmale der Stadt gewahrt bleiben.
10.
Umweltbericht
10.1
Einleitung
Aufgrund des Artikels 6 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG-Bau) in der seit 20.07.2004 geltenden Fassung ist für jeden Bebauungsplan eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach
§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB die Umweltbelange, auf die die Durchführung des Bauleitplanes voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen haben kann. Aufgabe der Umweltprüfung ist die Ermittlung und Beschreibung der erheblichen
Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der geplanten Nutzungen und Vorhaben. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht darzustellen, der gesonderter Teil der Begründung der Bauleitpläne ist. Inhalt und Form des Umweltberichtes regelt die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB.
Ebenen der Erfassung und Bewertung in der Umweltprüfung nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind:
Tiere und Pflanzen
Boden / Wasser
Luft / Klima
Landschaftsbild / Erholung
Mensch (inkl. menschlicher Gesundheit)
Kultur- und sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern.
Insbesondere sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichern, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen berücksichtigen. Ergänzend sieht der Gesetzgeber den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor. Weiterhin zu berücksichtigen sind die Zielvorgaben anderer
Pläne, Regelungen und Maßnahmen zur Umweltvorsorge. Hinsichtlich der Zielvorgaben anderer Planungen sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete), Vogelschutzgebiete mit ihren Schutz- und Erhaltungszielen sowie
die Darstellungen (bzw. Festsetzungen) von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen in die Prüfung einzustellen. Unter
dem Stichwort „Umweltvorsorge“ sind die Aspekte „Abfälle und Abwässer“ sowie „Erneuerbare Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ darzulegen.
Nachfolgend werden jene Inhalte für die Erstellung eines Umweltberichtes zusammengefasst, die sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand bestimmen bzw. herleiten lassen.
10.2.
Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes
Ziel ist die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung dieses Bereiches unter besonderer Berücksichtigung der Sicherung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches und der Konfliktbewältigung zum nördlich angrenzenden
Allgemeinen Wohngebiet. Dies konkretisiert sich in der planungsrechtlichen Sicherung einer Verkaufsflächenerweiterung und der Erweiterung der überbaubaren Fläche zur Entschärfung der derzeitigen Anliefersituation. Das denkmalgeschützte Wegekreuz Ecke Christianstraße und „Am Jürgenshof“ soll mit seinem unmittelbaren Umfeld in Abstimmung
mit den Zielen der Denkmalpflege gesichert werden, es erfolgt eine Einbindung in eine private Grünfläche.
10.3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des
Umweltschutzes
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAG-Bau benannten Schutzgüter.
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der
nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
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Bebauungsplan Nr. 111 Pulheim,
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 35.5 Pulheim und
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 35.5 Pulheim, 1. Änderung
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Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6, Nr. 7.)
Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b
und § 1a Abs. 4. und die Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3)
zu berücksichtigen.
Schutzgut Boden
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als:
Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen;
Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte;
Standort für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen,
sowie
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,
und die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten.
Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2)
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.
Schutzgut Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren
Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen
Funktionen.
Landeswassergesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Schutzgut Luft
Bundesimmissionsschutzgesetz
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von
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Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
Schutzgut Klima
Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
(und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung.
Schutzgut Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten
Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und
Landschaft.
Schutzgut Mensch
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig.
Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch städtebauliche
Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden.
Sonstige Schutzgüter
Bodendenkmäler
Untersuchung des Plangebiets im Hinblick auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern durch den LVRBodendenkmalpflege im Rheinland.
Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten
Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar.
10.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
10.4.1 Bestandsaufnahme, bisherige Nutzung
Im Geltungsbereich befindet sich derzeit ein Geschäftsgebäude mit Parketagen, sowie – im Bereich des erhaltenen Restgeländes einer alten Hofanlage – ein Wohngebäude mit Garage. An der Ecke Am Jürgenshof / Christianstraße steht das denkmalgeschützte Wegekreuz. Die Restfläche ist nicht überbaut, stark begrünt, dient aber nicht
der Gartennutzung, da das Wohngebäude leer steht; es ist als Brachfläche zu bewerten.
10.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Prognose bei Durchführung der Planung
Gutachterliche Untersuchungen zu umwelterheblichen Auswirkungen, auf die in § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufste llung von Bauleitplänen zu beachtenden Belange, liegen mit Ausnahme der schalltechnischen Untersuchung und
der Untersuchung der Arten nicht vor. Hierzu siehe Unterlagen in Anlage.
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Vertiefende Betrachtungen zur Betroffenheit des Orts-/ Landschaftsbildes sind auf Grund der vorangegangenen
Planungen, die den Bereich bereits als Kerngebiet ohne Baufläche festsetzten, nicht nötig. Die weitere bauliche
Entwicklung ist überwiegend auf dem Flurstück 770 und zum Teil auf dem Flurstück 772 möglich. Dieses Areal
soll künftig einer Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche und der Neuordnung der Anlieferzone zugeführt
werden. Die hier geplante Erweiterung erfolgt in Anlehnung an die bereits vorhandene Struktur des bestehenden
Geschäftshauses mit Parketagen.
Bestehende und zu erwartende Lärmimmissionen
Zur Untersuchung der derzeitigen Lärmimmissionen durch die derzeitige Nutzung sowie der zu erwartender Immissionen ist ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet worden, mit der Zusammenfassung und Bewertung:
Durch den Neubau der Anlieferung Kaufland Pulheim ergibt sich gegenüber dem derzeitigen Zustand der Anlieferung eine Reduzierung der Beurteilungspegel, da kein Lkw-Leerlauf im Freien stattfindet. Dadurch reduzieren sich nicht nur die Rangiergeräusche (Druckluftbremsen, backup piep), sondern es entfallen auch die Geräusche der Lkw eigenen Kühlaggregate, so dass sich eine Verbesserung der Geräuschsituation ergibt, insbesondere durch diese verminderte Anzahl kurzzeitiger Geräuschspitzen. Die Beurteilungspegel der neuen Anlieferung liegen mindestens 7 dB unter den Immissionsrichtwerten.
Zur Untersuchung der Arten hat das Gutachten folgende Zusammenfassung und Bewertung:
Es ergibt sich folgende Bewertung des Eingriffs:
Es liegen keine Hinweise auf Vorkommen europäisch geschützter Arten sowie von Arten, die unter die Vogelschutzrichtlinie fallen, vor. Die Grundstücke sind als Jagdhabitat für Vogel- und Fledermausarten als untergeordnet einzustufen. Die angrenzenden Strukturen, vor allem in der Einfamilienhausbebauung, kompensieren
die durch die Baumaßnahme entfallenden Strukturen.
Artenschutzrechtliche Konflikte gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht gegeben. Gemäß der gemeinsamen
Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 24.08.2010
zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben ergibt sich als Ergebnis der vorliegenden Artenschutzprüfung (ASP) (Stufe I) der Fall 1.
Ergebnis:
Fall 1: Es sind keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und zu erwarten.
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig. Stufe II der Artenschutzrechtlichen Prüfung kann entfallen.
10.5.
Niederschlagswasser und Abwasser
Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim
verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs.1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Der Anschlussund Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Das Niederschlagswasser und das Abwasser sind in
den vorhandenen Mischwasserkanal einzuleiten.
10.6.
Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen
Durch das alte Planungsrecht waren die Eingriffe bereits zulässig. Dementsprechend war und ist ein Eingriff bereits vor
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 Pulheim zulässig gewesen. Ein Ausgleich des Eingriffs ist gemäß § 1a (3)
letzter Satz, BauGB daher nicht erforderlich.
10.6.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden,
Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft durch den Bebauungsplan auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsreg elung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln.
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Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 35.5 Pulheim, 1. Änderung
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Im vorliegenden Fall waren die Eingriffe durch das alte Planungsrecht bereits zulässig. Dementsprechend war und ist
ein Eingriff bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 Pulheim zulässig gewesen. Ein Ausgleich des Eingriffs
ist gemäß § 1a (3) letzter Satz, Baugesetzbuch daher nicht erforderlich.
Boden
fachgerechte Behandlung des Oberbodens bei der Neubebauung.
Ortsbild
Einbindung der Neubebauung gemäß den örtlichen Erfordernissen, Angleichung an bestehende Strukturen.
Mensch
Durch ein schalltechnisches Gutachten wurde die Lärmsituation untersucht.
10.6.2 Alternative Konzepte und Nullvariante
Anderweitige Planungsmöglichkeiten sind nur unter Mitwirkung des Grundstückseigentümers für den Bereich der
Erweiterungsabsicht realisierbar, da sich nur in diesem Bereich auf Grund fehlender Fläche im Innenstadtbereich
eine Änderung abzeichnet. Die bestehenden Nutzungen im Geschäftshaus haben weiterhin Bestand und werden
durch die Planung gesichert.
Sollte auf die Planung verzichtet werden, ist davon auszugehen, dass die überplante derzeitige Freifläche gemäß
der Festsetzung als nicht überbaubare Grundstücksfläche innerhalb des Kerngebietes als korrespondierende
Freifläche wirtschaftlich genutzt würde. In Anbetracht der beengten Anlieferzone ist insbesondere eine Nutzung
als Wartebereich oder offener Entladebereich zu erwarten, abhängig von einer entsprechenden Schallschutzprognose.
Ein Erhalt der Grünstrukturen oder eine Entwicklung zu mehr Naturnähe, mit entsprechend positiven Auswirkungen, erscheint wenig wahrscheinlich.
10.6.3
Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der
Angaben
Viele Angaben der Umweltprüfung beruhen auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und haben rein beschre ibenden Charakter ohne auf konkreten Rechnungen oder Modellierungen zu basieren. Somit können bestimmte
Umweltbeeinträchtigungen zwar als potentielle Beeinträchtigung identifiziert werden, aber nicht genau beziffert
werden, da Detailuntersuchungen fehlen.
Die Eingriffsbewertung entfällt auf Grund des alten Planrechtes, denn dieses ermöglicht bereits eine vollständige
Versiegelung des Grundstückes.
Der Aufwand für weitere Spezialuntersuchungen ist – mit Ausnahme des Schallschutzes und der Artenuntersuchung – im Verhältnis zu den dabei für das überplante Gebiet zu erwartenden Ergebnissen unve rhältnismäßig
hoch, so dass derartige grundsätzliche Fragestellungen aus dem ökologischen Bereich nicht an das konkrete
Planvorhaben gebunden werden sollen.
Es liegen – wie aus den vorherigen Kapiteln deutlich wird – einige umweltbezogene und für das Vorhaben relevante Informationen vor, die eine Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen erlauben und zur Erzielung
eines möglichst umweltverträglichen Ergebnisses beitragen.
10.6.4 Maßnahmen zur Überwachung, Monitoring
Erhält die Stadt nach Realisierung der Planung durch die Fachbehörden Kenntnis davon, dass die Durchführung
der Planung zu unvorhergesehenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen geführt hat, werden Maßnahmen zur
Abhilfe entwickelt.
Stadt Pulheim
61 Planung
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BEGRÜNDUNG
zu den Unterlagen der Beteiligung gem. § 3 (2) BauGB
Bebauungsplan Nr. 111 Pulheim,
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 35.5 Pulheim und
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 35.5 Pulheim, 1. Änderung
Stand November 2012
10.7
Zusammenfassung
Grundlage für den vorliegenden Umweltbericht mit seinen Darlegungen und Bewertungen ist der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 111 Pulheim sowie die vorliegenden Gutachten zum Lärm und dem Artenschutz. Ziel des Bebauungsplanes ist die Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung im Sinne der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung
dieses Bereiches unter den Aspekten der Konfliktbewältigung – hier bestehende Anlieferzone – sowie der Berücksichtigung der Sicherung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches im Zentrum Pulheims.
Mit Realisierung der vorliegenden Planung, die die Erweiterung des bestehenden Geschäftsgebäudes ermöglicht und
im Übrigen den Bestand sichert, sind Auswirkungen auf den Natur- und Landschaftshaushalt, das Landschaftsbild, das
Bodengefüge und den Wasserhaushalt verbunden.
Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Boden, Natur und Landschaft sind im vorliegenden Fall gemäß § 1a (3)
letzter Satz, Baugesetzbuch nicht erforderlich.
Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz sind auf Grund der beabsichtigten Planung und dem Gutachten nicht erforderlich, da die nachgeordnete Prüfung im Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung der gültigen Richt- und Grenzwerte des Schallschutzes für das angrenzenden allgemeine Wohngebiet (WA-Gebiet) gewährleistet. Kultur- und sonstige Sachgüter werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. Die Artenschutzrechtliche Prüfung kam zu dem Ergebnis,
dass keine entgegen stehenden Konflikte bestehen, keine besonders geschützten Arten bekannt und zu erwarten sind.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Bebauungsplanung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die dieser Planung entgegen stünden.
11.
Kosten
Für die Stadt Pulheim entstehen durch die beabsichtigte Planung keine Kosten
Die noch nicht der Planung entsprechend ausgebaute Erschließungsanlage Am Jürgenshof ist bereits im derzeit gültigen Bebauungsplan in gleicher Weise festgesetzt. Zur Umsetzung dieser Planung sind allerdings weiterhin Grunderwerb und Ausbau erforderlich. Derzeit sind noch Teilflächen der geplanten öffentlichen Erschließungsanlage mit Altbestand bebaut.
Pulheim, November 2012
Planungsamt
Ergänzung der Begründung nach der Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3(2) BauGB, der Auslegung
Im Baugenehmigungsverfahren wird für das geplante Bauvorhaben eine Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen
Belange für die künftige Gesamtanlage vorgelegt.
Pulheim, September 2013
Planungsamt
Stadt Pulheim
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