Daten
Kommune
Pulheim
Größe
438 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
23.09.13, 18:48
Aktualisiert
23.09.13, 18:48
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Artenschutzrechtliche Prüfung (asP)
zur
Änderung der bestehenden
Warenanlieferung des Kaufland
Warenhauses in Pulheim
Auftraggeber:
Euco Immobilien Universal KG
Bonn, Mai 2012
Breite Straße 21 • 53111 Bonn
www.zumbroich.com
Auftraggeber: euco Immobilien Universal KG
Dorstener Straße 400
44809 Bochum
Bearbeitung: Zumbroich GmbH & Co. KG
Landschaft + Gewässer
Breite Straße 21
53111 Bonn
Tel.: 02 28.22 77 77 0
Fax: 02 28.22 77 77 1
www.zumbroich.com
asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
Seite 1
Inhaltsverzeichnis
1
Veranlassung ................................................................................................4
2
Betrachtungsraum .......................................................................................5
2.1
Biotoptypeninventar ......................................................................................5
2.1.1
Gebäude........................................................................................................5
2.1.2
Denkmal ........................................................................................................6
2.1.3
Garten ...........................................................................................................6
2.1.4
Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzen.......................................7
2.1.5
Mauer............................................................................................................8
2.1.6
Versiegelte Fläche.........................................................................................8
3
Verwaltungsvorschrift (VV) Artenschutz ..................................................9
3.1
Vorgehensweise bei der Betrachtung von planungsrelevanten Arten............9
4
Potenzielle planungsrelevante Arten im Betrachtungsraum ............... 14
5
Zusammenfassung und Bewertung ........................................................ 17
6
Literatur...................................................................................................... 18
asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
Seite 2
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildung 1: Betrachtungsraum der asP..........................................................................5
Abbildung 3: Ansicht des Gebäudes - Blickrichtung aus dem Garten...............................6
Abbildung 4: Ausschnitt des Gartens ...............................................................................7
Abbildung 5: Blick entlang der Grundstücksgrenze..........................................................7
Tabelle 1: potenziellen planungsrelevanten Arten auf Messtischblattebene ................. 14
asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
Seite 3
1 Veranlassung
Die Firma euco beabsichtigt, die bestehende Warenanlieferung des Kaufland Warenhauses
in Pulheim zu ändern. Für die Änderung der Warenanlieferung werden die Grundstücke
Christianstaße 6-8 in Anspruch genommen.
asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
Seite 4
2 Betrachtungsraum
Der Betrachtungsraum befindet sich im Ortskern der Stadt Pulheim. Der gesamte Raum ist
durch Wohnbebauung überprägt. Das Grundstück wird von einer lockeren Ein– und Mehrfamilienhausbebauung entlang der Straße „Am Jürgenhof“ und „Christianstraße“ mit Freiflächen, sowie dem bestehenden Kaufland Warenhaus, welches an der Farehamstraße
liegt, umschlossen. Die Fläche, die untersucht wurde, nimmt eine Größe von 1.775 m² ein.
Abbildung 1: Betrachtungsraum
In der obenstehenden Abbildung ist der Betrachtungsraum der asP in rot eingezeichnet. Es
handelt sich hierbei um die Grundstücke Christianstaße 6-8, auf denen sich zur Zeit das
Wohngebäude, ein Stellplatz sowie ein Ziergarten befinden.
2.1 Biotoptypeninventar
Die Beschreibung der Biotoptypen erfolgt auf Grundlage der Begehung am 02.05.2012
unter Anwendung des in NRW aktuell gültigen Verfahrens (LANUV 2008).
2.1.1 Gebäude
Bei dem Wohngebäude handelt es sich um ein Einfamilienhaus. An dem Gebäude wurden
keine Nester von Schwalben oder der Gleichen gefunden. Öffnungen oder Schlitzte im BeasP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
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reich des Giebels, durch welche ggf. Fledermäuse den Dachboden als Wohnstube nutzen
könnten, wurden nicht festgestellt.
Abbildung 2: Ansicht des Gebäudes - Blickrichtung aus dem Garten
2.1.2 Denkmal
Auf der Ecke „Am Jürgenshof – Christianstraße“ befindet sich ein Denkmal aus Stein.
2.1.3 Garten
Der Garten erinnert zum Teil an einen alten Bauerngarten. Diese Strukturen (Einfassungen
aus Buchsbaum; Geometrie des Gartens) werden durch die unterschiedlichen Gehölzstrukturen aufgelöst. Der Garten wird zu den Grundstücksgrenzen hin durch einen Gehölzstreifen eingefasst. Die vertikale Struktur des Gartens wird durch eine gewöhnliche Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), eine Atlas Zeder (Cedrus atlantica 'Glauca'), eine Lärche
(Larix decidua), einen Ahorn (Acer ssp.), eine Fichte (Picea ssp.) sowie eine Baumreihe aus
fünf Hainbuchen (Carpinus betulus) ergänzt.
asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
Seite 6
Abbildung 3: Teilfläche des Gartens
2.1.4 Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzen
Der Gehölzstreifen wird u.a. aus lebensraumtypischen und fremdländischen Arten gebildet.
Anzuführen sind hier u.a. der Gartenflieder (Syringa vulgaris), die Eibe (Taxus baccata), der
Holunder (Sambucus ssp.) sowie die Haselnuss (Corylus avellana).
Abbildung 4: Blick entlang der Grundstücksgrenze
asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
Seite 7
2.1.5 Mauer
Bei der Einfriedungsmauer handelt es sich um eine Klinkermauer, die im oberen Bereich
mit Efeu (Hedera helix) überwachsen ist. Als Lebensraum weist die Mauer zur Zeit keine
besondere Bedeutung auf.
2.1.6 Versiegelte Fläche
Die versiegelte Fläche wird aus Pflasterflächen gebildet.
asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
Seite 8
3 Verwaltungsvorschrift (VV) Artenschutz
Gemäß der VV Artenschutz, Punkt 2.1 ist für die Baumaßnahme durch die unmittelbare
Betroffenheit der §§ 44 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 45 Abs. 7 des BNatSchG eine artenschutzrechtliche Prüfung (asP) erforderlich. In NRW wird in den Mustervorlagen von einer „speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ (asP) gesprochen.
Die Durchführung der asP erfolgte auf Grundlage der planungsrelevanten Arten, in diesem
Fall für das Messtischblatt Pulheim (4906).
Gemäß Punkt 2.2.2, (VV Artenschutz): „Methodik und Umfang der Bestandserfassung“,
Abs.1 „Auswertung vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur“ ist in NRW die Betrachtung anhand der planungsrelevanten Arten zulässig.
Gemäß Punkt 2.2.2 , (VV Artenschutz): „Methodik und Umfang der Bestandserfassung“,
Abs.2 „Bestandserfassung vor Ort“ unterliegen das zu untersuchende Arteninventar, die
Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethoden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen
ab.
In Punkt 2.2.2 (VV Artenschutz) heißt es weiter: „[…]Auf Bestandserfassungen vor Ort kann
in Bagatellfällen (z. B. das Schließen kleiner Baulücken innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile) verzichtet werden oder wenn allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen und Habitatansprüchen vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bzw. das Fehlen bestimmter Arten
zulassen. Zum Beispiel kann es ausreichen, die vermutlich betroffenen Arten durch eine
Expertenbefragung (z. B. Biologische Stationen) und eine kombinierte Potenzial-RisikoAnalyse (d.h. ohne eine spezielle Kartierung) zu ermitteln.
In diesem Zusammenhang ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, dürfen auch „worst-case-Betrachtungen“ angestellt werden,
sofern sie geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen. Sind von konkreten
Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie
auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht
veranlasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, 9 A 14.07, „A 30, Bad Oeynhausen“, Rn.
54ff; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008, 9 VR 10.07, „A4, Jena Leutratal“ Rn. 37)[…]“.
3.1 Vorgehensweise bei der Betrachtung von planungsrelevanten Arten
Die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 führte zu
einer wesentlichen Aufwertung des gesetzlichen Artenschutzes. Weitere Änderungen haben sich durch die „Kleine Novelle“ des BNatSchG vom 12. Dez. 2007 und die große Novelle 2009 ergeben. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft müssen grundsätzlich die
„streng geschützten Arten“ und die „besonders geschützten Arten“ einschließlich der „euasP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
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ropäischen Vogelarten“ berücksichtigt werden (KIEL 2005, MUNLV 2007). Diese unter
dem Begriff „planungsrelevante Arten“ zusammengefassten Artengruppen werden in § 7
Abs. 2 Nr. 10-13 BNatSchG definiert, wobei sich der Gesetzgeber auf vier europa- bzw.
bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen stützt:
-
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL; Richtlinie 92/43/EWG),
-
Anhang IV Vogelschutz-Richtlinie
Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV);
-
Verordnung (EG) Nr. 338/97, Anhang A und B
-
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV; Rechtsverordnung nach § 53 BNatSchG),
Anlage 1, Spalte 2 und 3
(V-RL;
Richtlinie
79/409/EWG)
EG-
In Nordrhein-Westfalen entfallen etwa 1.100 Arten auf die zuvor genannten Schutzkategorien. Insbesondere der Katalog der „besonders geschützten Arten“ ist sehr umfangreich, u.
a. gehören alle wildlebenden einheimischen Vogelarten dazu. Es ist festzustellen, dass
diese Arten in ihrer Gesamtheit in der Planungspraxis nicht bewältigt werden können. Im
Zuge der „Kleinen Novelle“ des BNatSchG vom 12. Dez. 2007 wurden die nur national „besonders geschützten Arten“ (ca. 800 in NRW) von den artenschutzrechtlichen Verboten bei
Planungs- und Zulassungsvorhaben pauschal freigestellt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Sie sind
aber dennoch in der Eingriffsregelung zu berücksichtigen.
Das Artenspektrum reduziert sich damit auf die „streng geschützten Arten“ – inkl. der
„FFH-Anhang-IV-Arten“ – und die „europäischen Vogelarten“. Da sich unter den Vogelarten
auch zahlreiche Allerweltsarten befinden, wurde eine Planungshilfe erstellt, welche die 213
regelmäßig in Nordrhein-Westfalen vorkommenden, planungsrelevanten „streng geschützten Arten“ und „europäischen Vogelarten“ auflistet, die bei der artenschutzrechtlichen
Prüfung in Fachplanungen zu berücksichtigen sind (MUNLV 2007,; vgl. auch Erläuterungen
bei KIEL 2005).
Verbote
In § 44 Abs.1 BNatSchG ist ein umfangreicher Verbotskatalog zum Artenschutz aufgeführt.
So ist es z. B. verboten, wild lebende Tiere der „besonders geschützten Arten“ zu fangen,
zu verletzen oder zu töten, sowie ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören. Ebenso dürfen ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht
beschädigt oder zerstört werden. Bei den „streng geschützten Arten“ und den „europäischen Vogelarten“ gilt zusätzlich ein Störungsverbot. Während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist es verboten, die Tiere so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
Bei den wild lebenden Pflanzen der „besonders geschützten Arten“ ist es verboten, die
Pflanzen selbst, ihre Entwicklungsformen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Darüber hinaus ist gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG ein Eingriff unzulässig, wenn in seiner
Folge Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der „streng geschützten Arten“ nicht ersetzbar sind. Die Betrachtung erfolgt dabei auf
der Populationsebene.
asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
Seite 10
Freistellungen und Ausnahmen
Bei genehmigungspflichtigen Planungs- oder Zulassungsvorhaben besteht das Ziel des
Artenschutzes vor allem darin, den Erhalt der Populationen und die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sicherzustellen.
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein artenschutzrechtlicher Verstoß nicht vor, wenn der
Eingriff nach § 15 BNatSchG zulässig ist und in Bezug auf die Arten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie und die „europäischen Vogelarten“ die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllen.
Soweit erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
Dies kann durch die Erweiterung bestehender Lebensstätten oder die Anlage neuer Lebensstätten geschehen. Sie müssen aber stets in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen und bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein.
Unabwendbare Tierkollisionen sowie die Verletzung oder Tötung einzelner Tiere erfüllen
nicht die Verbotstatbestände, solange die ökologischen Funktionen der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind und das Risiko durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Freiräumung des Baufeldes außerhalb der
Brutzeit) reduziert wurde. Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs.1 BNatSchG können
bei einer Betroffenheit von „FFH-Anhang-IV-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ nach §
45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden, wenn
1. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen,
2. zumutbare Alternativen fehlen und
3. der Erhaltungszustand der Populationen einer Art sich nicht verschlechtert.
Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Punkt können im Rahmen des Ausnahmeverfahrens spezielle kompensatorische Maßnahmen durchgeführt werden, die im Unterschied
zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht im direkten räumlichen Zusammenhang
stehen müssen.
Werden Biotope zerstört, die für die streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist ein
Eingriff gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Dies betrifft vor allem die „streng
geschützten Arten“, bei denen es sich nicht um „FFH-Anhang-IV-Arten“ oder europäische
Vogelarten“ handelt. In Bezug auf die „FFH-Anhang-IV-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ hat die Regelung nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Relevant sind nur
noch die Fälle, in denen der „Biotop“-Begriff über den der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
des § 44 Abs.1 BNatSchG hinausgeht (MUNLV 2007, Anpassung der Paragraphen des
BNatSchG auf den Stand vom 01. März 2010).
Monitoring
Die ggf. durchzuführenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dienen der dauerhaften
Sicherung der ökologischen Funktionen der Lebensstätten. Bei Unsicherheiten über den
Erfolg sollte ein projektbegleitendes Monitoring durchgeführt werden, aus dem sich ergänzende Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen ergeben können. Gleiches gilt für die kompensatorischen Maßnahmen im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens.
asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
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Dies wird in der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW für die Bauleitplanung (2010) konkretisiert.
„[…]Arbeitsschritt I.2: Vorprüfung der Wirkfaktoren
Bei welchen Arten sind aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich?
Zu beachten sind alle bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren, wie zum Beispiel:
- Neuerrichtung von großen baulichen Anlagen und Zuwegungen,
- Abbruch alter Gebäude,
- Überbauung oder Fragmentierung von Lebensräumen,
- Veränderung der Bodenoberfläche (z.B. Ausbau von Erdwegen, die essentielle Habitatstrukturen für Schwalben oder Amphibien darstellen können),
- massiver Rückschnitt oder Beseitigung von Vegetation,
- Bepflanzung offener Flächen (dadurch evtl. Zerstörung von Bruthabitaten des Kiebitz),
- Beeinträchtigungen durch Lärm, Beleuchtung, Bewegung, Schadstoffe etc.,
- Änderung der Nutzungsintensität oder von Betriebszeiten,
- Verkehrszunahme (dadurch Störung, Verkehrstod, insb. von Amphibien und Reptilien),
- Einleitung von Niederschlagswasser (dadurch evtl. Überflutung von Brutplätzen),
- Tierfallen (Schächte, Gullis, Rückhaltebecken, Regenfallrohre, Glasscheiben).
Zu prüfen ist, ob diese Wirkfaktoren dazu führen können, dass Exemplare einer europäisch
geschützten Art erheblich gestört, verletzt oder getötet werden.
Zudem stellt sich die Frage, ob die Wirkfaktoren geeignet sind, die ökologische Funktion
von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig zu beeinträchtigen.
Dazu kann der Rat der Landschaftsbehörden, ggf. auch des LANUV, eingeholt werden. In
diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, mit Prognosewahrscheinlichkeiten,
Schätzungen oder „worst-case-Betrachtungen“ zu arbeiten.
Artenschutzkonflikte können sich auch bei der Erschließung und Bauvorbereitung auf
Brachflächen ergeben. Problematisch sind vor allem Flächen mit mehrjährigen großen,
offenen Bodenstellen oder von Flächen mit lückiger Vegetation. Diese Bereiche können für
bestimmte „Ruderal-Arten“ geeignete Lebensräume darstellen (z.B. für Kiebitz, Flussregenpfeiffer, Wechselkröte, Kreuzkröte, Knoblauchkröte). Diese Tierarten suchen derartige
Flächen gezielt wegen ihrer Vegetationslosigkeit auf, um dort zu leben oder sich dort fortzupflanzen. Ist die Bebauung bereits zugelassen, sollte eine Besiedlung durch RuderalArten durch geeignete Maßnahmen vor dem Beginn der Bauarbeiten vermieden werden
(z.B. Absperren der Bauflächen mit Amphibien-Schutzzäunen bei gleichzeitigem Herausfangen bereits vorhandener Amphibien und Reptilien schon im Sommerhalbjahr; Aufstellen
von Flatterbändern sowie sonstige Vergrämungsaktionen für brutplatzsuchende Vogelarten
ab Anfang März).
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Stufe I: Ergebnis
Fall 1: Es sind keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und zu erwarten.
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig.
Fall 2: Es sind Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und/oder zu erwarten,
aber das Vorhaben zeigt keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten.
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig.
Fall 3: Es ist möglich, dass bei europäisch geschützten Arten die Zugriffsverbote des § 44
Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden.
Fazit: Eine vertiefende Art-für-Art-Analyse ist erforderlich (Stufe II).
Fall 4: Es ist bereits in dieser Stufe klar, dass aufgrund der Beeinträchtigungen keine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG möglich sein wird.
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist unzulässig, ggf. Alternativlösung wählen.“[…]
asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
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4 Potenzielle planungsrelevante Arten im Betrachtungsraum
Bezogen auf das Vorhaben in Pulheim wurde die mögliche Betroffenheit der planungsrelevanten Arten (Arteninventar des Messtischblatt Pulheim (4906)) mit einer „worst-caseBetrachtung“ geprüft.
Für das Messtischblatt 4906 Pulheim werden durch das LANUV NRW insgesamt 42 Arten
aufgeführt, die im Untersuchungsgebiet vorkommen könnten. Es handelt sich hierbei um
sieben Säugetier-, 33 Vogel- und zwei Amphibienarten.
(Status: K = eigene Kartierung, D = Daten Dritter, P = potenziell vorkommend (für TK25 genannt
und geeignete Lebensräume) mit Angabe des Erhaltungszustandes in NRW (atlantische Region): =
günstig, = ungünstig/ unzureichend, = ungünstig/ schlecht.
Tabelle 1: potenziellen planungsrelevanten Arten auf Messtischblattebene
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Quelle RL
NRW
RL
BRD
FFH /
V-RL
Besonders
geschützt
Streng
geschützt
Erhaltungszustand
KON
ATL
§
§§
S
S
§
§§
G
G
§
§3
U
U
§
§§
G
U
§
§§
G
G
§
§§
G
G
§
§§
G
G
Säugetiere
Anh.
IV
Anh.
IV
Anh.
IV
Anh.
IV
Anh.
IV
Anh.
IV
Anh.
IV
Feldhamster
Cricetus cricetus
P
1
2
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
P
3
G
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
P
V
G
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
P
R
§
Rauhhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
P
R
G
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
P
*
*
Braunes Langohr
Plecotus auritus
P
G
V
Habicht
Accipiter gentilis
P
V
*
§
§§
G
G
Sperber
Accipiter nisus
P
*
*
§
§§
G
G
Teichrohrsänger
Acrocephalus scirpaceus
P
*
*
Art. 4
§
G
G
Eisvogel
Alcedo atthis
P
V
*
Anh.I
§
G
G
Wiesenpieper
Anthus pratensis
P
2
*
Art. 4
§
G
G
Graureiher
Ardea cinerea
P
*
§
G
G
Waldohreule
Asio otus
P
3
*
§
§§
G
G
Steinkauz
Athene noctua
P
3S
2
§
§§
G
U
Tafelente
Aythya ferina
P
3
*
S
-
Mäusebussard
Buteo buteo
P
*
*
Flussregenpfeifer
Charadrius dubius
P
§
*
Wachtel
Coturnix coturnix
P
2S
*
§
Mehlschwalbe
Delichon urbica
P
3S
*
§
Vögel
Art. 4
Art. 4
asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
§§
§
§
§§
G
G
§
§§
U
U
U
U
G
G
§§
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Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Quelle RL
NRW
RL
BRD
FFH /
V-RL
Besonders
geschützt
Streng
geschützt
Erhaltungszustand
KON
ATL
Anh. I
§
G
G
§
G
G
§§
G
G
§
§§
S
S
§
§§
U
U
§§
G
G
Mittelspecht
Dendrocopos medius
P
V
V
Kleinspecht
Dryobates minor
P
3
*
Schwarzspecht
Dryocopus martius
P
*S
Grauammer
Emberiza calandra
P
1S
2
Baumfalke
Falco subbuteo
P
3
3
Turmfalke
Falco tinnunculus
P
VS
*
§
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
P
3S
V
§
G
G
Feldschwirl
Locustella naevia
P
3
*
§
G
G
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
P
3
*
Art. 4
§
G
G
Pirol
Oriolus oriolus
P
1
V
Art. 4
§
U
U
Rebhuhn
Perdix perdix
P
2S
2
§
U
U
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus P
Ahn. I
Art. 4
§
2
V
U
U
2S
V
Anh. I
§
§
§§
U
U
§§
G
G
S
S
Grauspecht
Picus canus
P
Uferschwalbe
Riparia riparia
P
VS
V
Art. 4
§
Braunkehlchen
Saxicola rubetra
P
1S
3
Art. 4
§
Turteltaube
Streptopelia turtur
P
2
V
Ahn. I
§
§§
U
U
Waldkauz
Strix aluco
P
*
*
§
§§
G
G
Zwergtaucher
Tachybaptus ruficollis
P
*
V
G
G
Schleiereule
Tyto alba
P
*S
*
Kiebitz
Vanellus vanellus
P
3S
2
Kreuzkröte
Bufo calamita
P
3
Kammmolch
Triturus cristatus
P
3
Art. 4
§
§
§§
G
G
§
§§
G
-
3
§
§§
U
U
3
§
§§
G
U
Art. 4
Amphibien
asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
Seite 15
Legende zu Tabelle 1:
Legende zur Roten Liste
R
1
2
3
I
D
N
ausgestorben oder verschollen
durch extreme Seltenheit gefährdet
vom Aussterben bedroht
stark gefährdet
gefährdet
gefährdete wandernde Tierart
Daten nicht ausreichend
Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen
S
*
Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen (RL 2009)
Dispersalart
M
k. A.
Legende zur Zeichen Bedeutung
S
Migrant, Wanderfalter, Irrgast oder verschleppt
Keine Angaben
U
G
ungünstig/ unzureichend (gelb)
günstig (gut)
ungünstig/ schlecht (rot)
ALT
atlantische biogeographische Region
KON
kontinentale biogeographische Region
Legende zu den besonders und streng geschützten Arten
§
besonders geschützte Art
§§
strenggeschützte Art
Die Biologische Station Bonn wurde am 03.05.2012 telefonisch angefragt, ob innerstädtisch, vor allem auf dem Grundstück Christianstraße 6-8, planungsrelevante Arten gemeldet sind. Die Biologische Station Bonn hat keine Kenntnisse über den Raum (mündl. C.
Chmela 03.05.2012).
Aufgrund des kleinräumigen Betrachtungsraumes, der isolierten Lage im Siedlungsbereich
der Stadt Pulheim und der vollständigen Umbauung des Betrachtungsraumes u.a. mit der
Einfriedungsmauer sowie der Wohnbebauung und der Bebauung mit dem Kaufland Warenhaus können die Artengruppen der Amphibien und Säugetiere vollständig ausgeschlossen
werden.
Bei der Artengruppe Vögel können von vornherein fast alle Arten ausgeschlossen werden.
Nur für die Gebüsch- und Park besiedelnden Arten könnte der Betrachtungsraum von
Bedeutung sein.
Da sich das Grundstück ohnehin in einer innerstädtisch isolierten Lage befindet, kommt es
nicht zu zusätzlichen Barrierewirkungen und Zerschneidungen von Lebensräumen. Es sind
allenfalls Sekundärlebensräume betroffen, da es sich um Vögel handelt, die aufgrund der
Tatsache, dass sie fliegen können, von solchen Barrieren oder Zerschneidungen weniger
betroffen sind, als andere Tiergruppen. Der Lebensraum könnte nicht besiedelt sein, wenn
die entsprechenden Arten nicht in der Lage wären, mit Zerschneidungen oder Barrieren
umzugehen.
asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
Seite 16
5 Zusammenfassung und Bewertung
Es ergibt sich folgende Bewertung des Eingriffs:
Es liegen keine Hinweise auf Vorkommen europäisch geschützter Arten sowie von Arten,
die unter die Vogelschutzrichtlinie fallen, vor.
Die Grundstücke sind als Jagdhabitat für Vogel- und Fledermausarten als untergeordnet
einzustufen. Die angrenzenden Strukturen, vor allem in der Einfamilienhausbebauung,
kompensieren die durch die Baumaßnahme entfallenden Strukturen.
Artenschutzrechtliche Konflikte gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht gegeben.
Gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 24.08.2010 zum Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben ergibt sich als Ergebnis der vorliegenden asP (Stufe I) der Fall 1.
Stufe I: Ergebnis:
Fall 1: Es sind keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und zu erwarten.
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig. Stufe II der Artenschutzrechtlichen Prüfung
kann entfallen.
asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
Seite 17
6 Literatur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009:
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –
BNatSchG)
Feldmann, R., Hutterer, R. & Vierhaus, H. (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere
LANUV
(2011):
Planungsrelevante
Arten
für
nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/4020
das
Messtischblatt
4906
LANUV (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Eingriffsregelung und in der
Bauleitplanung in NRW
LANUV NRW (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum
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asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung
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