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Beschlussvorlage (Artenschutzgutachten)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
438 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
23.09.13, 18:48
Aktualisiert
23.09.13, 18:48

Inhalt der Datei

Artenschutzrechtliche Prüfung (asP) zur Änderung der bestehenden Warenanlieferung des Kaufland Warenhauses in Pulheim Auftraggeber: Euco Immobilien Universal KG Bonn, Mai 2012 Breite Straße 21 • 53111 Bonn www.zumbroich.com Auftraggeber: euco Immobilien Universal KG Dorstener Straße 400 44809 Bochum Bearbeitung: Zumbroich GmbH & Co. KG Landschaft + Gewässer Breite Straße 21 53111 Bonn Tel.: 02 28.22 77 77 0 Fax: 02 28.22 77 77 1 www.zumbroich.com asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Veranlassung ................................................................................................4 2 Betrachtungsraum .......................................................................................5 2.1 Biotoptypeninventar ......................................................................................5 2.1.1 Gebäude........................................................................................................5 2.1.2 Denkmal ........................................................................................................6 2.1.3 Garten ...........................................................................................................6 2.1.4 Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzen.......................................7 2.1.5 Mauer............................................................................................................8 2.1.6 Versiegelte Fläche.........................................................................................8 3 Verwaltungsvorschrift (VV) Artenschutz ..................................................9 3.1 Vorgehensweise bei der Betrachtung von planungsrelevanten Arten............9 4 Potenzielle planungsrelevante Arten im Betrachtungsraum ............... 14 5 Zusammenfassung und Bewertung ........................................................ 17 6 Literatur...................................................................................................... 18 asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 2 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abbildung 1: Betrachtungsraum der asP..........................................................................5 Abbildung 3: Ansicht des Gebäudes - Blickrichtung aus dem Garten...............................6 Abbildung 4: Ausschnitt des Gartens ...............................................................................7 Abbildung 5: Blick entlang der Grundstücksgrenze..........................................................7 Tabelle 1: potenziellen planungsrelevanten Arten auf Messtischblattebene ................. 14 asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 3 1 Veranlassung Die Firma euco beabsichtigt, die bestehende Warenanlieferung des Kaufland Warenhauses in Pulheim zu ändern. Für die Änderung der Warenanlieferung werden die Grundstücke Christianstaße 6-8 in Anspruch genommen. asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 4 2 Betrachtungsraum Der Betrachtungsraum befindet sich im Ortskern der Stadt Pulheim. Der gesamte Raum ist durch Wohnbebauung überprägt. Das Grundstück wird von einer lockeren Ein– und Mehrfamilienhausbebauung entlang der Straße „Am Jürgenhof“ und „Christianstraße“ mit Freiflächen, sowie dem bestehenden Kaufland Warenhaus, welches an der Farehamstraße liegt, umschlossen. Die Fläche, die untersucht wurde, nimmt eine Größe von 1.775 m² ein. Abbildung 1: Betrachtungsraum In der obenstehenden Abbildung ist der Betrachtungsraum der asP in rot eingezeichnet. Es handelt sich hierbei um die Grundstücke Christianstaße 6-8, auf denen sich zur Zeit das Wohngebäude, ein Stellplatz sowie ein Ziergarten befinden. 2.1 Biotoptypeninventar Die Beschreibung der Biotoptypen erfolgt auf Grundlage der Begehung am 02.05.2012 unter Anwendung des in NRW aktuell gültigen Verfahrens (LANUV 2008). 2.1.1 Gebäude Bei dem Wohngebäude handelt es sich um ein Einfamilienhaus. An dem Gebäude wurden keine Nester von Schwalben oder der Gleichen gefunden. Öffnungen oder Schlitzte im BeasP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 5 reich des Giebels, durch welche ggf. Fledermäuse den Dachboden als Wohnstube nutzen könnten, wurden nicht festgestellt. Abbildung 2: Ansicht des Gebäudes - Blickrichtung aus dem Garten 2.1.2 Denkmal Auf der Ecke „Am Jürgenshof – Christianstraße“ befindet sich ein Denkmal aus Stein. 2.1.3 Garten Der Garten erinnert zum Teil an einen alten Bauerngarten. Diese Strukturen (Einfassungen aus Buchsbaum; Geometrie des Gartens) werden durch die unterschiedlichen Gehölzstrukturen aufgelöst. Der Garten wird zu den Grundstücksgrenzen hin durch einen Gehölzstreifen eingefasst. Die vertikale Struktur des Gartens wird durch eine gewöhnliche Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), eine Atlas Zeder (Cedrus atlantica 'Glauca'), eine Lärche (Larix decidua), einen Ahorn (Acer ssp.), eine Fichte (Picea ssp.) sowie eine Baumreihe aus fünf Hainbuchen (Carpinus betulus) ergänzt. asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 6 Abbildung 3: Teilfläche des Gartens 2.1.4 Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzen Der Gehölzstreifen wird u.a. aus lebensraumtypischen und fremdländischen Arten gebildet. Anzuführen sind hier u.a. der Gartenflieder (Syringa vulgaris), die Eibe (Taxus baccata), der Holunder (Sambucus ssp.) sowie die Haselnuss (Corylus avellana). Abbildung 4: Blick entlang der Grundstücksgrenze asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 7 2.1.5 Mauer Bei der Einfriedungsmauer handelt es sich um eine Klinkermauer, die im oberen Bereich mit Efeu (Hedera helix) überwachsen ist. Als Lebensraum weist die Mauer zur Zeit keine besondere Bedeutung auf. 2.1.6 Versiegelte Fläche Die versiegelte Fläche wird aus Pflasterflächen gebildet. asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 8 3 Verwaltungsvorschrift (VV) Artenschutz Gemäß der VV Artenschutz, Punkt 2.1 ist für die Baumaßnahme durch die unmittelbare Betroffenheit der §§ 44 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 45 Abs. 7 des BNatSchG eine artenschutzrechtliche Prüfung (asP) erforderlich. In NRW wird in den Mustervorlagen von einer „speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ (asP) gesprochen. Die Durchführung der asP erfolgte auf Grundlage der planungsrelevanten Arten, in diesem Fall für das Messtischblatt Pulheim (4906). Gemäß Punkt 2.2.2, (VV Artenschutz): „Methodik und Umfang der Bestandserfassung“, Abs.1 „Auswertung vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur“ ist in NRW die Betrachtung anhand der planungsrelevanten Arten zulässig. Gemäß Punkt 2.2.2 , (VV Artenschutz): „Methodik und Umfang der Bestandserfassung“, Abs.2 „Bestandserfassung vor Ort“ unterliegen das zu untersuchende Arteninventar, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethoden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab. In Punkt 2.2.2 (VV Artenschutz) heißt es weiter: „[…]Auf Bestandserfassungen vor Ort kann in Bagatellfällen (z. B. das Schließen kleiner Baulücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) verzichtet werden oder wenn allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen und Habitatansprüchen vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bzw. das Fehlen bestimmter Arten zulassen. Zum Beispiel kann es ausreichen, die vermutlich betroffenen Arten durch eine Expertenbefragung (z. B. Biologische Stationen) und eine kombinierte Potenzial-RisikoAnalyse (d.h. ohne eine spezielle Kartierung) zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, dürfen auch „worst-case-Betrachtungen“ angestellt werden, sofern sie geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen. Sind von konkreten Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, 9 A 14.07, „A 30, Bad Oeynhausen“, Rn. 54ff; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008, 9 VR 10.07, „A4, Jena Leutratal“ Rn. 37)[…]“. 3.1 Vorgehensweise bei der Betrachtung von planungsrelevanten Arten Die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 führte zu einer wesentlichen Aufwertung des gesetzlichen Artenschutzes. Weitere Änderungen haben sich durch die „Kleine Novelle“ des BNatSchG vom 12. Dez. 2007 und die große Novelle 2009 ergeben. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft müssen grundsätzlich die „streng geschützten Arten“ und die „besonders geschützten Arten“ einschließlich der „euasP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 9 ropäischen Vogelarten“ berücksichtigt werden (KIEL 2005, MUNLV 2007). Diese unter dem Begriff „planungsrelevante Arten“ zusammengefassten Artengruppen werden in § 7 Abs. 2 Nr. 10-13 BNatSchG definiert, wobei sich der Gesetzgeber auf vier europa- bzw. bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen stützt: - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL; Richtlinie 92/43/EWG), - Anhang IV Vogelschutz-Richtlinie Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV); - Verordnung (EG) Nr. 338/97, Anhang A und B - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV; Rechtsverordnung nach § 53 BNatSchG), Anlage 1, Spalte 2 und 3 (V-RL; Richtlinie 79/409/EWG) EG- In Nordrhein-Westfalen entfallen etwa 1.100 Arten auf die zuvor genannten Schutzkategorien. Insbesondere der Katalog der „besonders geschützten Arten“ ist sehr umfangreich, u. a. gehören alle wildlebenden einheimischen Vogelarten dazu. Es ist festzustellen, dass diese Arten in ihrer Gesamtheit in der Planungspraxis nicht bewältigt werden können. Im Zuge der „Kleinen Novelle“ des BNatSchG vom 12. Dez. 2007 wurden die nur national „besonders geschützten Arten“ (ca. 800 in NRW) von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben pauschal freigestellt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Sie sind aber dennoch in der Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Das Artenspektrum reduziert sich damit auf die „streng geschützten Arten“ – inkl. der „FFH-Anhang-IV-Arten“ – und die „europäischen Vogelarten“. Da sich unter den Vogelarten auch zahlreiche Allerweltsarten befinden, wurde eine Planungshilfe erstellt, welche die 213 regelmäßig in Nordrhein-Westfalen vorkommenden, planungsrelevanten „streng geschützten Arten“ und „europäischen Vogelarten“ auflistet, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung in Fachplanungen zu berücksichtigen sind (MUNLV 2007,; vgl. auch Erläuterungen bei KIEL 2005). Verbote In § 44 Abs.1 BNatSchG ist ein umfangreicher Verbotskatalog zum Artenschutz aufgeführt. So ist es z. B. verboten, wild lebende Tiere der „besonders geschützten Arten“ zu fangen, zu verletzen oder zu töten, sowie ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ebenso dürfen ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht beschädigt oder zerstört werden. Bei den „streng geschützten Arten“ und den „europäischen Vogelarten“ gilt zusätzlich ein Störungsverbot. Während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist es verboten, die Tiere so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Bei den wild lebenden Pflanzen der „besonders geschützten Arten“ ist es verboten, die Pflanzen selbst, ihre Entwicklungsformen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Darüber hinaus ist gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG ein Eingriff unzulässig, wenn in seiner Folge Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der „streng geschützten Arten“ nicht ersetzbar sind. Die Betrachtung erfolgt dabei auf der Populationsebene. asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 10 Freistellungen und Ausnahmen Bei genehmigungspflichtigen Planungs- oder Zulassungsvorhaben besteht das Ziel des Artenschutzes vor allem darin, den Erhalt der Populationen und die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sicherzustellen. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein artenschutzrechtlicher Verstoß nicht vor, wenn der Eingriff nach § 15 BNatSchG zulässig ist und in Bezug auf die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die „europäischen Vogelarten“ die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllen. Soweit erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Dies kann durch die Erweiterung bestehender Lebensstätten oder die Anlage neuer Lebensstätten geschehen. Sie müssen aber stets in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen und bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein. Unabwendbare Tierkollisionen sowie die Verletzung oder Tötung einzelner Tiere erfüllen nicht die Verbotstatbestände, solange die ökologischen Funktionen der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind und das Risiko durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Freiräumung des Baufeldes außerhalb der Brutzeit) reduziert wurde. Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs.1 BNatSchG können bei einer Betroffenheit von „FFH-Anhang-IV-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden, wenn 1. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, 2. zumutbare Alternativen fehlen und 3. der Erhaltungszustand der Populationen einer Art sich nicht verschlechtert. Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Punkt können im Rahmen des Ausnahmeverfahrens spezielle kompensatorische Maßnahmen durchgeführt werden, die im Unterschied zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht im direkten räumlichen Zusammenhang stehen müssen. Werden Biotope zerstört, die für die streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist ein Eingriff gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Dies betrifft vor allem die „streng geschützten Arten“, bei denen es sich nicht um „FFH-Anhang-IV-Arten“ oder europäische Vogelarten“ handelt. In Bezug auf die „FFH-Anhang-IV-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ hat die Regelung nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Relevant sind nur noch die Fälle, in denen der „Biotop“-Begriff über den der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des § 44 Abs.1 BNatSchG hinausgeht (MUNLV 2007, Anpassung der Paragraphen des BNatSchG auf den Stand vom 01. März 2010). Monitoring Die ggf. durchzuführenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dienen der dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktionen der Lebensstätten. Bei Unsicherheiten über den Erfolg sollte ein projektbegleitendes Monitoring durchgeführt werden, aus dem sich ergänzende Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen ergeben können. Gleiches gilt für die kompensatorischen Maßnahmen im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens. asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 11 Dies wird in der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW für die Bauleitplanung (2010) konkretisiert. „[…]Arbeitsschritt I.2: Vorprüfung der Wirkfaktoren Bei welchen Arten sind aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich? Zu beachten sind alle bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren, wie zum Beispiel: - Neuerrichtung von großen baulichen Anlagen und Zuwegungen, - Abbruch alter Gebäude, - Überbauung oder Fragmentierung von Lebensräumen, - Veränderung der Bodenoberfläche (z.B. Ausbau von Erdwegen, die essentielle Habitatstrukturen für Schwalben oder Amphibien darstellen können), - massiver Rückschnitt oder Beseitigung von Vegetation, - Bepflanzung offener Flächen (dadurch evtl. Zerstörung von Bruthabitaten des Kiebitz), - Beeinträchtigungen durch Lärm, Beleuchtung, Bewegung, Schadstoffe etc., - Änderung der Nutzungsintensität oder von Betriebszeiten, - Verkehrszunahme (dadurch Störung, Verkehrstod, insb. von Amphibien und Reptilien), - Einleitung von Niederschlagswasser (dadurch evtl. Überflutung von Brutplätzen), - Tierfallen (Schächte, Gullis, Rückhaltebecken, Regenfallrohre, Glasscheiben). Zu prüfen ist, ob diese Wirkfaktoren dazu führen können, dass Exemplare einer europäisch geschützten Art erheblich gestört, verletzt oder getötet werden. Zudem stellt sich die Frage, ob die Wirkfaktoren geeignet sind, die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig zu beeinträchtigen. Dazu kann der Rat der Landschaftsbehörden, ggf. auch des LANUV, eingeholt werden. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen oder „worst-case-Betrachtungen“ zu arbeiten. Artenschutzkonflikte können sich auch bei der Erschließung und Bauvorbereitung auf Brachflächen ergeben. Problematisch sind vor allem Flächen mit mehrjährigen großen, offenen Bodenstellen oder von Flächen mit lückiger Vegetation. Diese Bereiche können für bestimmte „Ruderal-Arten“ geeignete Lebensräume darstellen (z.B. für Kiebitz, Flussregenpfeiffer, Wechselkröte, Kreuzkröte, Knoblauchkröte). Diese Tierarten suchen derartige Flächen gezielt wegen ihrer Vegetationslosigkeit auf, um dort zu leben oder sich dort fortzupflanzen. Ist die Bebauung bereits zugelassen, sollte eine Besiedlung durch RuderalArten durch geeignete Maßnahmen vor dem Beginn der Bauarbeiten vermieden werden (z.B. Absperren der Bauflächen mit Amphibien-Schutzzäunen bei gleichzeitigem Herausfangen bereits vorhandener Amphibien und Reptilien schon im Sommerhalbjahr; Aufstellen von Flatterbändern sowie sonstige Vergrämungsaktionen für brutplatzsuchende Vogelarten ab Anfang März). asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 12 Stufe I: Ergebnis Fall 1: Es sind keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und zu erwarten. Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig. Fall 2: Es sind Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und/oder zu erwarten, aber das Vorhaben zeigt keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten. Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig. Fall 3: Es ist möglich, dass bei europäisch geschützten Arten die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Fazit: Eine vertiefende Art-für-Art-Analyse ist erforderlich (Stufe II). Fall 4: Es ist bereits in dieser Stufe klar, dass aufgrund der Beeinträchtigungen keine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG möglich sein wird. Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist unzulässig, ggf. Alternativlösung wählen.“[…] asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 13 4 Potenzielle planungsrelevante Arten im Betrachtungsraum Bezogen auf das Vorhaben in Pulheim wurde die mögliche Betroffenheit der planungsrelevanten Arten (Arteninventar des Messtischblatt Pulheim (4906)) mit einer „worst-caseBetrachtung“ geprüft. Für das Messtischblatt 4906 Pulheim werden durch das LANUV NRW insgesamt 42 Arten aufgeführt, die im Untersuchungsgebiet vorkommen könnten. Es handelt sich hierbei um sieben Säugetier-, 33 Vogel- und zwei Amphibienarten. (Status: K = eigene Kartierung, D = Daten Dritter, P = potenziell vorkommend (für TK25 genannt und geeignete Lebensräume) mit Angabe des Erhaltungszustandes in NRW (atlantische Region): = günstig, = ungünstig/ unzureichend, = ungünstig/ schlecht. Tabelle 1: potenziellen planungsrelevanten Arten auf Messtischblattebene Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Quelle RL NRW RL BRD FFH / V-RL Besonders geschützt Streng geschützt Erhaltungszustand KON ATL § §§ S S § §§ G G § §3 U U § §§ G U § §§ G G § §§ G G § §§ G G Säugetiere Anh. IV Anh. IV Anh. IV Anh. IV Anh. IV Anh. IV Anh. IV Feldhamster Cricetus cricetus P 1 2 Wasserfledermaus Myotis daubentonii P 3 G Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri P V G Großer Abendsegler Nyctalus noctula P R § Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii P R G Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus P * * Braunes Langohr Plecotus auritus P G V Habicht Accipiter gentilis P V * § §§ G G Sperber Accipiter nisus P * * § §§ G G Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus P * * Art. 4 § G G Eisvogel Alcedo atthis P V * Anh.I § G G Wiesenpieper Anthus pratensis P 2 * Art. 4 § G G Graureiher Ardea cinerea P * § G G Waldohreule Asio otus P 3 * § §§ G G Steinkauz Athene noctua P 3S 2 § §§ G U Tafelente Aythya ferina P 3 * S - Mäusebussard Buteo buteo P * * Flussregenpfeifer Charadrius dubius P § * Wachtel Coturnix coturnix P 2S * § Mehlschwalbe Delichon urbica P 3S * § Vögel Art. 4 Art. 4 asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung §§ § § §§ G G § §§ U U U U G G §§ Seite 14 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Quelle RL NRW RL BRD FFH / V-RL Besonders geschützt Streng geschützt Erhaltungszustand KON ATL Anh. I § G G § G G §§ G G § §§ S S § §§ U U §§ G G Mittelspecht Dendrocopos medius P V V Kleinspecht Dryobates minor P 3 * Schwarzspecht Dryocopus martius P *S Grauammer Emberiza calandra P 1S 2 Baumfalke Falco subbuteo P 3 3 Turmfalke Falco tinnunculus P VS * § Rauchschwalbe Hirundo rustica P 3S V § G G Feldschwirl Locustella naevia P 3 * § G G Nachtigall Luscinia megarhynchos P 3 * Art. 4 § G G Pirol Oriolus oriolus P 1 V Art. 4 § U U Rebhuhn Perdix perdix P 2S 2 § U U Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus P Ahn. I Art. 4 § 2 V U U 2S V Anh. I § § §§ U U §§ G G S S Grauspecht Picus canus P Uferschwalbe Riparia riparia P VS V Art. 4 § Braunkehlchen Saxicola rubetra P 1S 3 Art. 4 § Turteltaube Streptopelia turtur P 2 V Ahn. I § §§ U U Waldkauz Strix aluco P * * § §§ G G Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis P * V G G Schleiereule Tyto alba P *S * Kiebitz Vanellus vanellus P 3S 2 Kreuzkröte Bufo calamita P 3 Kammmolch Triturus cristatus P 3 Art. 4 § § §§ G G § §§ G - 3 § §§ U U 3 § §§ G U Art. 4 Amphibien asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 15 Legende zu Tabelle 1: Legende zur Roten Liste R 1 2 3 I D N ausgestorben oder verschollen durch extreme Seltenheit gefährdet vom Aussterben bedroht stark gefährdet gefährdet gefährdete wandernde Tierart Daten nicht ausreichend Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen S * Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen (RL 2009) Dispersalart M k. A. Legende zur Zeichen Bedeutung S Migrant, Wanderfalter, Irrgast oder verschleppt Keine Angaben U G ungünstig/ unzureichend (gelb) günstig (gut) ungünstig/ schlecht (rot) ALT atlantische biogeographische Region KON kontinentale biogeographische Region Legende zu den besonders und streng geschützten Arten § besonders geschützte Art §§ strenggeschützte Art Die Biologische Station Bonn wurde am 03.05.2012 telefonisch angefragt, ob innerstädtisch, vor allem auf dem Grundstück Christianstraße 6-8, planungsrelevante Arten gemeldet sind. Die Biologische Station Bonn hat keine Kenntnisse über den Raum (mündl. C. Chmela 03.05.2012). Aufgrund des kleinräumigen Betrachtungsraumes, der isolierten Lage im Siedlungsbereich der Stadt Pulheim und der vollständigen Umbauung des Betrachtungsraumes u.a. mit der Einfriedungsmauer sowie der Wohnbebauung und der Bebauung mit dem Kaufland Warenhaus können die Artengruppen der Amphibien und Säugetiere vollständig ausgeschlossen werden. Bei der Artengruppe Vögel können von vornherein fast alle Arten ausgeschlossen werden. Nur für die Gebüsch- und Park besiedelnden Arten könnte der Betrachtungsraum von Bedeutung sein. Da sich das Grundstück ohnehin in einer innerstädtisch isolierten Lage befindet, kommt es nicht zu zusätzlichen Barrierewirkungen und Zerschneidungen von Lebensräumen. Es sind allenfalls Sekundärlebensräume betroffen, da es sich um Vögel handelt, die aufgrund der Tatsache, dass sie fliegen können, von solchen Barrieren oder Zerschneidungen weniger betroffen sind, als andere Tiergruppen. Der Lebensraum könnte nicht besiedelt sein, wenn die entsprechenden Arten nicht in der Lage wären, mit Zerschneidungen oder Barrieren umzugehen. asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 16 5 Zusammenfassung und Bewertung Es ergibt sich folgende Bewertung des Eingriffs: Es liegen keine Hinweise auf Vorkommen europäisch geschützter Arten sowie von Arten, die unter die Vogelschutzrichtlinie fallen, vor. Die Grundstücke sind als Jagdhabitat für Vogel- und Fledermausarten als untergeordnet einzustufen. Die angrenzenden Strukturen, vor allem in der Einfamilienhausbebauung, kompensieren die durch die Baumaßnahme entfallenden Strukturen. Artenschutzrechtliche Konflikte gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht gegeben. Gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 24.08.2010 zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben ergibt sich als Ergebnis der vorliegenden asP (Stufe I) der Fall 1. Stufe I: Ergebnis: Fall 1: Es sind keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und zu erwarten. Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig. Stufe II der Artenschutzrechtlichen Prüfung kann entfallen. asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 17 6 Literatur Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) Feldmann, R., Hutterer, R. & Vierhaus, H. (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere LANUV (2011): Planungsrelevante Arten für nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/4020 das Messtischblatt 4906 LANUV (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Eingriffsregelung und in der Bauleitplanung in NRW LANUV NRW (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 LÖBF (Hrsg.) (1999): Nordrhein-Westfalen. - Rote Liste der Gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen. 3. Fassung. LÖBF- Schr.R. 17, 644 S. Meinig, H., Vierhaus, H., Trappmann C., Hutterer, R. (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis der Säugetiere - Mammalia - in Nordrhein-Westfalen. 4. Fassung, Stand November 2010. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Meinig, H.; P. Boye & R. Hutterer (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. Stand Oktober 2008. Naturschutz und Biologische Vielfalt, 70(1), 2009, 115-153. Bundesamt für Naturschutz Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben; Gemeinsame Handlungsempfehlung. MUNLV (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen - Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. - Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV), Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf Südbecker P. (2005): Das Kriteriensystem der nächsten Roten Liste der Brutvögel in Deutschland Internet http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/4906, http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/ffharten/de/arten/vogelarten/liste asP zur Überarbeitung der bestehenden Warenanlieferung Seite 18