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Beschlussvorlage (ö. Niederschrift Bürgerversammlung 12.06.13)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
171 kB
Datum
03.07.2013
Erstellt
24.06.13, 18:56
Aktualisiert
24.06.13, 18:56

Inhalt der Datei

Pulheim, 13.06.2013 NIEDERSCHRIFT über die Bürgerversammlung im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des BP 112 Sinthern Sitzungstermin Ausschuss Mittwoch, 12.06.2013 Sitzungsort Foyer der GGS Sinthern/Geyen Sitzungsbeginn nö. Sitzung 18.05 Uhr Sitzungsende 20.15 Uhr Teilnehmer von der Verwaltung: Herr Höschen, Technischer Beigeordneter Herr Ritter, Leiter Planungsamt Herr Brozio, Sachbearbeiter Planungsamt Frau Boller, Städtebaureferendarin Frau Hatting, Mitarbeiterin Planungsamt - Schriftführerin Bürgerinnen und Bürger: 36 _____ _____ _____ Beigeordneter Höschen begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, stellt die Vertreter der Verwaltung vor und erläutert den Ablauf dieser Versammlung. Sollten Bürgerinnen und Bürger mit der namentlichen Nennung im Protokoll oder dem laufenden digitalen Aufnahmegerät –zur Erleichterung der Protokollierung- nicht einverstanden sein, bittet er um eine Information. Die Aufzeichnung der Versammlung werde nach Fertigstellung des Protokolls gelöscht. Seitens der Bürgerinnen und Bürger erhebt sich hier gegen kein Widerspruch. Herr Ritter weist darauf hin, dass die heutige Bürgerversammlung stattfinde, um neue Anregungen aufzunehmen und anschließend den Bebauungsplanentwurf ggf. zu überarbeiten. Mit diesem werde man voraussichtlich eine Beschlussvorlage zur erneuten Auslegung für den Umwelt- und Planungsausschuss vorbereiten. Herr Ritter und Frau Boller erläutern -anhand einer detaillierten Präsentation- sehr ausführlich den zur Zeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 19 Sinthern, das Plankonzept des BP 112 Sinthern, die genauen Festsetzungen des Planes und deren konkrete Auswirkungsmöglichkeiten sowie kritisierte Begriffe wie z.B. „Beschleunigtes Verfahren“ und „GRZ“. Die Präsentation ist der Niederschrift als Anlage beigefügt. Anhand der ausgehängten Pläne (dem zur Zeit rechtskräftigen BP 19 Sinthern, dem Entwurf des BP 112 Sinthern und einem aktuellen Luftbild) werden die zur Zeit bestehenden Gegebenheiten und die Erweiterungsmöglichkeiten des im Entwurf befindlichen Bebauungsplan Nr. 112 Sinthern erläutert. Hierzu werden bei jedem der in dem Plangebiet befindlichen vier Haustypen, einige bauliche Möglichkeiten am Plan Seite 1 von 9 verdeutlicht. Desweiteren werden die Unterschiede zwischen einem Allgemeinen Wohngebiet „WA“ und einem Reinen Wohngebiet „WR“ dargelegt. Besonders hervorgehoben wird, dass in einem Allgemeinen Wohngebiet bei einer selbständigen Tätigkeit ein Büro zu Hause eingerichtet werden könne, auch wenn es sich nicht um einen rechtlich begünstigten freien Beruf (z.B. Architekt) handele. In der heutigen Zeit der Internetfirmen sei dies für viele Menschen notwendiger Bestand einer veränderten Lebens- und Arbeitswelt und diese Gewerbe verursachten keinerlei Störungen. Störende und laute Gewerbe -wie z.B. eine Autowerkstatt- seien auch in einem Allgemeinen Wohngebiet zukünftig nicht genehmigungsfähig. Ein Bürger sagt, u.a. seien zwar Gartenbaubetriebe ausgeschlossen. Ihn interessiere nun, ob ein Anwohner seine Garage in einen Schlosserbetrieb umwandeln könne oder ob dies ebenfalls ausgeschlossen sei. Beigeordneter Höschen versichert, dass dies ausgeschlossen sei. In § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) seien die zulässigen und die ausnahmsweise zulässigen Vorhaben aufgelistet. Im Bebauungsplan gebe es jedoch die Möglichkeit, diese Dinge komplett auszuschließen. Ein Schlossereibetrieb sei im Bebauungsplan nicht extra aufgeführt, da dieser -aufgrund der Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft- in einem Wohngebiet ohnehin unzulässig sei. Ein Bürger bemerkt, dass er mit seiner Familie aus der Stadt extra in ein ruhiges Wohngebiet gezogen sei und daher genau wissen wolle, was auf ihn zukommen könnte. Herr Ritter antwortet, dass man mit dem Bebauungsplan lediglich eine bessere Nutzbarkeit der Gebäude für die Bewohnerschaft schaffen wolle. Ein weiterer Bürger hegt die Befürchtung, dass die Eigentümer der Nachbarhäuser links und rechts von seinem Grundstück eine 3 Meter hohe Mauer ziehen könnten und er damit eingeschlossen werde. Mit dieser (Bebauungsplan-)Änderung, die auf Antrag eines einzelnen neuen Eigentümers aufgekommen sei, sei er in keinem Fall einverstanden. Eine Zuhörerin merkt an, dass das Objekt ……. nicht im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liege. Eine Bürgerin sagt, sie sei vor vier Jahren Ruhe suchend dort hingezogen und möchte über die Entwicklungen dieses Gebietes ebenfalls informiert werden. Beigeordneter Höschen erklärt, der Antrag wurde von einem Ratsmitglied gestellt und die Verwaltung habe nach einer Überprüfung festgestellt, dass eine Änderung sinnvoll sei. Ein Bürger fragt nach, wie viel Zeit für die Fragen der Anwohner bei der heutigen Veranstaltung eingeräumt werde. Beigeordneter Höschen erklärt, dass das Ende offen sei und die Versammlung erst dann beendet werde, wenn alle Fragen beantwortet seien. Ein Zuhörer bittet um Auskunft, welches Ratsmitglied diese Anfrage gestellt habe, dass auf diese Anfrage hin ein ganzes Baugebiet geändert werde. Beigeordneter Höschen bedauert, dass er dies aus Datenschutzgründen leider nicht sagen könne. Es sei aber üblich, dass aufgrund eines Antrages ein Verfahren angestoßen werde. Man habe den Bürgerinnen und Bürgern mit diesen Änderungen etwas Gutes tun wollen und sei über diese Reaktionen überrascht. Seite 2 von 9 Ein Bürger fragt nach, wie einzelne Neubauten gesteuert werden und wo der Platz für diese Gebäude sei. Herr Ritter erklärt, dass dies für den Abriss eines alten Gebäudes und anschließendem Neubau gelte. So wolle man sicherstellen, dass sich das neue Gebäude in das Siedlungsbild einfüge. Es gebe lediglich zwei bis drei sehr große Grundstücke, wo tatsächlich ein zusätzlicher Gebäudeteil möglich sei. (Frau Boller zeigt die entsprechenden Grundstücke auf dem ausgehängten Entwurf des BP 112 Sinthern) Zur Errichtung zusätzlicher Häuser auf den Grundstücken, sei das Plangebiet nicht geeignet. Ein Anwohner fragt nach, was mit „großen Grundstücken“ gemeint sei. Frau Boller erklärt, dass dies immer im Vergleich zur Baufläche betrachtet werden müsse. Bei einem 700 qm großen Grundstück und einer Grundfläche des Hauses von 100 qm, habe man im Verhältnis zum Gebäude ein sehr großes Grundstück. Beigeordneter Höschen fügt hinzu, dass die Grundstücke in den Neubaugebieten -aufgrund der gestiegenen Grundstückspreise- bei einem Doppelhausgrundstück mit 250 bis 300 qm bemessen werden. Gemessen daran seien die Grundstücke -insbesondere die mit den freistehenden Häusern- sehr groß. Man habe den Anwohnern mit den Erweiterungsmöglichkeiten einen Vorteil geben wollen, es gebe keine Bauverpflichtung. Die Ansprüche an die heutigen Wohnverhältnisse seien gestiegen und man habe auch jungen Familien –die dort ein Haus kaufen- die Möglichkeit zur Erweiterung geben wollen. Eine Bürgerin möchte wissen, ob die Abstandflächen im Falle eines Anbaus hier auch 3 Meter betragen würden. Herr Ritter bestätigt, dass die Abstandsflächen auch hier eingehalten werden müssen. Es gebe in dem Gebiet ein oder zwei Stellen, wo das Baufenster näher als 3 Meter an die Grundstücksgrenze heranreiche. Trotzdem könne dort niemand näher an das Nachbargebäude ranbauen, als das Abstandflächenrecht zulasse. Beigeordneter Höschen betont ausdrücklich, dass das Abstandsflächenrecht –Regelung der Landesbauordnungimmer gelten würde. Ein Anbau mit weniger als 3 Meter Abstand sei nur mit der Zustimmung des Nachbarn möglich. Man habe mit dem Baufenster also nur grundsätzlich die Möglichkeit zur Erweiterung eröffnet, die Grundregel mit den 3 Metern Abstandsfläche gelte jedoch immer. Ein Anwohner berichtet von einem Fall in Pulheim, in dem in einem Wohngebiet eine erfolgreiche Unternehmensberatung –mit mittlerweile 9 Mitarbeitern- ansässig sei. Diese fahren mit dem Auto zu ihrer Arbeitsstelle und verschärften so die Parksituation in diesem Wohngebiet erheblich. Er bittet um eine Information, ob man dieses Risiko hier in dem Gebiet ausschließen könne. Herr Ritter hebt nochmals hervor, dass in diesem Gebiet keine weiteren Häuser hinzukommen können. Lediglich der Ersatz eines zuvor abgerissenen Bestandsgebäudes sei möglich. Seine baurechtliche Einschätzung sei, dass der eben geschilderte Fall nicht genehmigt sein könne. Sollte dies von außen nicht erkennbar sein und auch kein Hinweis bei der Bauaufsicht eingehen, so habe man keine Möglichkeit dies festzustellen und stillzulegen. Sollte jemand eine solche Nutzung in einem Reinen oder einem Allgemeinen Wohngebiet beantragen, werde anhand der Betriebsbeschreibung geprüft um welche Tätigkeiten es sich handele und ob diese eine Belästigung für die Nachbarschaft bedeuten. Der Stellplatzbedarf werde ermittelt und es werde geprüft, ob dieser auf dem Grundstück verträglich untergebracht werden könne. Nach § 15 der Baunutzungsverordnung seien sogar jene Nutzungen, die eigentlich zulässig sind, im Einzelfall doch unzulässig, wenn sie gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen würden. Diese Dinge würden von der Verwaltung -im Sinne der allgemeinen Wohnruhe- genauestens Seite 3 von 9 geprüft. Er bittet – außerhalb einer öffentlichen Versammlung - das Gespräch mit der Verwaltung zu suchen, wenn solche Dinge auffallen, damit diese den Fall prüfen könne. Ein Bürger fragt nach ob es einen Bauplan gebe, der die maximal mögliche Bebauung darstelle. Herr Ritter erklärt, dass es diesen zur Zeit nicht gebe, aber zur erneuten Offenlage vorgelegt werden könne. Bei den –im Verhältnis gesehen- großen Grundstücken sei außerhalb der Baufläche nichts weiter möglich. Bei den kleineren Grundstücken müsse man sich entscheiden, an welche Stelle im Baufenster die Erweiterung erfolgen solle. Dies müsse im Einzelfall berechnet werden. (Herr Ritter zeigt anhand der aufgehängten Pläne die jeweiligen Grundstücke) Ein weiterer Bürger kritisiert, es sei nicht erkennbar, was die Verwaltung mit diesem Bebauungsplan Gutes tun wolle. Man sei mit dem derzeitigen Wohngebiet zufrieden und wolle dort kein Gewerbe und auch keine weitere Bebauung. Er schlage eine Abstimmung vor, wer diese Änderung befürworte. Herr Ritter erwidert, dass die Planungshoheit beim Rat der Stadt Pulheim liege und eine Abstimmung nicht vorgesehen sei. Jeder habe die Möglichkeit, seine Anregung schriftlich einzureichen; man werde diese dann auch entsprechend dem Rat beziehungsweise dem Umwelt- und Planungsausschuss vorlegen. Nicht jede Bürgerin oder jeder Bürger wolle zudem bei einer Versammlung öffentlich reden und man wolle allen die Möglichkeit zur Äußerung geben. Beigeordneter Höschen gibt zu bedenken, dass bei der heutigen Versammlung nicht alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer anwesend seien und dass niemand übergangen werden dürfe. Die zahlreichen innerhalb der Auslegungsfrist eingereichten Stellungnahmen, haben zu der heutigen Bürgerversammlung geführt. Man betreibe keine Planung gegen den Willen der Betroffenen. Ein Bürger fragt nach, ob es für sie die Möglichkeit gebe, die Planung abzuwenden. Herr Ritter erklärt, sollten die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer mehrheitlich erklären, dass sie in den nächsten 20 Jahren nicht anbauen wollen und auch mit der Ablehnung eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung einverstanden und mit den engen Grenzen des aktuelle Bebauungsplanes zufrieden seien, so würde man dies zur Kenntnis nehmen und das Verfahren unter weitgehendem Beibehalt der bestehenden Regelungen fortführen. Ein Bürger äußert seine Einschätzung, dass ein Wintergarten doch immer gebaut werden könne. Ein weiterer Bürger bittet darum, die Einordnung des Gebietes als Reines Wohngebiet zu belassen. Beigeordneter Höschen weist ausdrücklich darauf hin, dass auch ein Wintergarten ein ganz normales baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben sei und keinesfalls einfach so errichtet werden dürfe. Nach dem zur Zeit geltenden Bebauungsplan sei der Anbau eines Wintergartens unzulässig. Eine Zuhörerin fragt nach, wie viele der Bürgerinnen und Bürger dieses Gebietes –prozentual- Widerspruch gegen diese Planung eingelegt haben. Frau Boller teilt mit, dass 15 Stellungnahmen eingegangen seien, wovon aber nicht jeder Absender im Plangebiet wohne. Seite 4 von 9 Eine Bürgerin bemängelt, dass sie nur durch Zufall von diesem Verfahren erfahren habe und die frühzeitige Beteiligung zu diesem Zeitpunkt schon beendet gewesen sei. Die Bewohner dieser Gegend kennten und vertrügen sich seit 40 Jahren und man habe in dieser Zeit alle Unstimmigkeiten untereinander regeln können und dies wolle man auch so belassen. Man habe den Eindruck, dass ihnen etwas übergestülpt werden solle und sie bedanke sich für diese endlich stattfindende Bürgerbeteiligung. Hier könne jeder seine Meinung kundtun. Hätte man dies nicht zufällig erfahren, wäre der Bebauungsplan einfach so beschlossen worden. Beigeordneter Höschen betont, dass die Bürgerversammlung zur Erläuterung der Planung, Klärung der Missverständnisse und auch zur Anhörung der Bürgerinnen und Bürger geplant worden sei. Es solle keinesfalls der Eindruck entstehen, dass diese Planung zwangsweise durchgesetzt werden müsse. Sollten alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer schriftlich mitteilen, dass keine Änderung gewünscht sei und sie niemals anbauen wollen -z.B. ein Wintergarten, Terrassenüberdachung oder gar ein ganzes Wohnzimmer- und alles solle bei dem bisherigen Stand bleiben, dann werde die neue Planung nicht in dieser Richtung weiter geführt. Ein Anwohner fügt hinzu, dass dies ein Erfolg für den Neubürger sei. Dieser habe mit seinem Antrag diese große Sache ins Rollen gebracht habe und mit Gewalt diese Änderungen -gegen den Willen der Gemeinschaft die sich hier wohlfühle- durchsetzen wollen. Er befürworte das Angebot schriftlich bestätigen zu können, dass man keine Veränderung in dem Gebiet wolle. Er werde anregen, dies demokratisch zu beschließen. Ein Bürger erklärt, die Befürchtung der meisten Anwohnerinnen und Anwohner sei die vermehrte Ansiedlung von Gewerbe mit den negativen Einflüssen - wie z.B. mehr Firmenfahrzeuge die Parkplätze belegen-. Nach dem bisherigen Vortrag könne dies jedoch so nicht passieren. Herr Ritter bestätigt, dass dies keinesfalls geschehen könne. In dieser Planung gebe es einerseits die Änderung von einem Reinen Wohngebiet in ein Allgemeines Wohngebiet und andererseits die Änderung in Bezug auf die Anbaumöglichkeiten. Dies könne auch getrennt voneinander betrachtet werden und es gebe auch die Möglichkeit, dass nur Teile des Planes Akzeptanz finden und man sich hier darauf verständigen könne. Ein Bürger erklärt, er habe nachgelesen, dass die Änderung von einem Reinen Wohngebiet zu einem Allgemeinen Wohngebiet zu zwei weiteren Nachteilen führe. Erstens würden die Grundstückswerte um 2-3 Prozent fallen und zweitens seien höhere Immissionswerte –also mehr Lärm- erlaubt. Beigeordneter Höschen sagt, er könne eine Verminderung des Grundstückswertes nicht erkennen und sehe eher die Möglichkeit, dass sich der Wert zum positiven ändern könne. Dies sei jedoch alles Spekulation. Er erläutert die Immissionen und die Änderung der Richtwerte und gibt zu bedenken, dass es in diesem Gebiet keinen möglichen Verursacher gebe. Ein Anwohner fügt hinzu, dass die Bonnstraße in 200 Meter Entfernung zu diesem Gebiet liege. Sollte diese im Zuge der Verlegung des Großmarktes vierspurig ausgebaut werden, würde sich der Lärm für dieses Gebiet erheblich erhöhen. Herr Ritter erklärt, dass ein vierspuriger Ausbau der Bonnstraße im Zusammenhang mit der Verlegung des Großmarktes nicht geplant sei und in dem Verkehrsgutachten auch nicht beschrieben werde. Sollte jedoch der Seite 5 von 9 vierspurige Ausbau irgendwann erfolgen, sei der Landesbetrieb Straßenbau gezwungen –anders als bei bestehenden Straßen- einen Schallschutz für die angrenzenden Baugebiete zu errichten. Beigeordneter Höschen sagt, es sei ein Vorteil für die vom Lärm betroffenen Anwohner, wenn eine Bundes- oder Landesstraße ausgebaut werde und zusätzliche Fahrspuren erhalte. Nach dem Verursacherprinzip müsse die Straßenbaubehörde den Lärmschutz nach dem heutigen Standart gewährleisten. Er möchte jedoch darauf hinweisen, dass der vierspurige Ausbau –dann natürlich mit dem entsprechenden Lärmschutz- als fernes Zukunftsziel im Gespräch sei. Ein Bürger bemerkt, dass von den hier anwesenden Anwohnerinnen und Anwohnern niemand ein Gewerbe anmelden wolle. Er bittet um eine Erklärung, wo die Vorteile für den hier anwesenden Personenkreis seien, wenn das Reine Wohngebiet in ein Allgemeines Wohngebiet verändert würde. Herr Ritter erklärt, ein Bebauungsplan gelte für einen sehr langen Zeitraum und man müsse daher auch die zukünftigen Bedürfnisse berücksichtigen. Vielleicht gebe es auch unter den heutigen Bewohnern bereits Anbauwünsche, wie z.B. einen Wintergarten oder eine zusätzliches Zimmer für eine pflegende Person. Man müsse verschiedene Lebenssituationen in den unterschiedlichsten Zeiträumen bedenken. In dieser Versammlung wolle man herausfinden, an welchen Veränderungen die Bürgerinnen und Bürger hier Interesse haben könnten. Da die Bedenken gegen das Allgemeine Wohngebiet überwiegen, werde man das Reine Wohngebiet beibehalten. Herr Ritter fragt nach, ob es unter dieser Prämisse Anbauwünsche gebe oder ob die Änderung der Baufläche ebenfalls abgelehnt werde. Eine Bürgerin schlägt eine pro und kontra Abstimmung und die Mitteilung des Ergebnisses an den Umwelt- und Planungsausschuss vor. Beigeordneter Höschen erklärt, dass das Baugesetzbuch diese Möglichkeit nicht vorsehe. Heute habe sich niemand für das Allgemeine Wohngebiet ausgesprochen und daher werde man den Wunsch -das Reine Wohngebiet beizubehalten- aus dieser Versammlung mitnehmen und diese Änderung nicht weiter vorschlagen. Ein Bürger erklärt, dass ihm sein Arbeitgeber die Möglichkeit biete, ein Home Office einzurichten und er doch die Änderung auf das Allgemeine Wohngebiet benötige. Beigeordneter Höschen erklärt, dass er als abhängig Beschäftigter hierfür kein Gewerbe anmelden müsse und die Änderung auf das Allgemeine Wohngebiet daher für diesen Fall nicht notwendig sei. Ein Anwohner weist auf ein Gewerbe in dem Reinen Wohngebiet hin, welches mit 6 – 7 Firmenfahrzeugen zu erheblichen Beeinträchtigungen durch eng zugeparkte Straßen führe. Herr Ritter erläutert, dass ein solch konkreter Fall auf einer öffentlicher Versammlung nicht besprochen werden könne und die Zulässigkeit dieses Gewerbes auch fraglich sei. Hierzu könne er ein Gespräch im Planungsamt anbieten. Nun solle besprochen werden, ob die Erweiterung der Baufläche komplett abgelehnt werde oder ob es im Entwurf Vorschläge gebe, die als positive Änderung für dieses Gebiet betrachtet werden. Ein Zuhörer fragt nach, ob eine Änderung der Baufläche ein Freibrief zur Erweiterung wäre oder ob der Nachbar noch ein Abwehrrecht hätte. Herr Ritter erklärt, dass dann angebaut werden könne und dies im Baurecht abschließend geregelt sei. Ein Nachbar habe hier kein Mitspracherecht. Seite 6 von 9 Ein Bürger sagt, dass sie vor 40 Jahren 3 Meter an das Wohnzimmer angebaut hätten und er möchte wissen, ob der Anbau Bestandsschutz habe. Beigeordneter Höschen bestätigt, ein Gebäude mit einer Baugenehmigung habe Bestandsschutz und werde auch in eine weiteren Planung (in Form einer überbaubaren Fläche) mit aufgenommen. Eine Anwohnerin betont, es sei klar erkennbar, dass man mit dem zufrieden sei, was man habe. Mittlerweile seien auch viele neu hinzugezogen und mit den neuen Eigentümerinnen und Eigentümern habe es bislang keinen Ärger gegeben. Der Bebauungsplan könne so bestehen bleiben und sollte der Bedarf eines zusätzlichen Anbaus bestehen, könne derjenige sich die Zusatzgenehmigung holen und dies auch mit den Nachbarn abklären. Beigeordneter Höschen widerspricht, dass dies nicht zulässig und eine interne Regelung vor Ort nicht rechtmäßig sei. Eine Ausnahmegenehmigung gebe es in dieser Form nicht. Die Genehmigungsmöglichkeit müsse durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes geschaffen werden. Dann gebe es einen Rechtsanspruch, der für alle Bürgerinnen und Bürger gleich und nicht an das Wohlwollen der Nachbarn geknüpft sei. Nur bei einer Unterschreitung des Grenzabstandes von 3 Metern, sei das Mitwirken der Nachbarn erforderlich. Herr Ritter fügt hinzu, dass die erteilten Ausnahmegenehmigungen vor dem Hintergrund der bereits vor 20 Jahren geplanten Bebauungsplanänderung erteilt wurden. Daher habe aber der zur Zeit gültige Bebauungsplan in dieser Hinsicht beinahe seine Gültigkeit verloren. Aufgrund der bereits erteilten Befreiungen für Anbauten könne eine neue Antragstellerin oder ein neuer Antragsteller die Ausnahmegenehmigung bei einer Ablehnung u.U. erklagen. Daher sei der Plan in jedem Fall fortzuführen, indem diese vorhandenen Anbauten zu berücksichtigen wären, es bei den anderen Grundstücken aber bei der Beschränkung auf den kleineren Bestand bliebe. Beigeordneter Höschen fügt hinzu, dass eine solche Befreiung eine gebundene Ermessensentscheidung sei und das bedeute, dass die Behörde bei einer vergleichbaren Grundstücks- und Gebäudekonstellation wieder so entscheiden müsse. Eine Bürgerin fragt nach, ob sie in fünf Jahren die Genehmigung zum Bau eines Wintergartens erhalten könne. Beigeordneter Höschen erklärt, dass dies nach dem zur Zeit geltenden Bebauungsplan nicht möglich sei, da die Baufläche fehle. Eine Anwohnerin sagt, die Sorge bei einer Änderung der Baufläche könne sie nicht nachvollziehen denn man müsse auch an die Zukunft denken. Neue Eigentümerinnen und Eigentümer bräuchten diese Erweiterungsmöglichkeiten eventuell und sie sehe auch im Anbau eines Wintergartens kein Problem. Ein Bürger hebt nochmals hervor, die Sorge der Anwohnerinnen und Anwohner sei insbesondere die Ansiedlung von Gewerbe mit den dadurch entstehenden Nachteilen –z.B. die Parkplatzsituation- gewesen. Beigeordneter Höschen und Herr Ritter bestätigen, dass dies auch so aufgenommen wurde und die Änderung in ein Allgemeines Wohngebiet nach ihrer Auffassung nicht weiter verfolgt werde. Seite 7 von 9 Ein Anwohner spricht für die Bungalows im „WA 3“ (siehe Präsentation Seite 8 und Seite 23-25) die versetzt angeordnet seien. Jeder könne dort anbauen ohne den Nachbarn zu stören, daher befürworte er diese Änderung. Ein Bürger sagt, in der Planung gebe es den Passus, dass die Einfriedung von 1,20 Metern Höhe eingehalten werden müsse. In dem Gebiet gebe es höhere Holzzäune und Hecken und er möchte wissen, ob diese dann zurückgebaut werden müssten. Herr Ritter erklärt, dass diese Festsetzung überdacht werden könne, wenn mehrheitlich eine andere Einfriedung mit zu bestimmender Höhe gewünscht sei. Die vorhandenen Zäune müssten im Einzelfall geprüft werden und man werde sich um einen Kompromiss bemühen. Eine Bürgerin kritisiert einen sehr hohen Zaun in diesem Gebiet, der direkt am Bürgersteig stehe. Beigeordneter Höschen erklärt die Regelungen der Landesbauordnung zu Einfriedungen. Bei Vorgärten gelte nur eine Höhe von höchstens 1,00 Meter als genehmigungsfrei, ansonsten bestehe eine Antragspflicht mit resultierender Einzelfallprüfung. Der oben angesprochene Fall sei dem Bauordnungsamt bereits bekannt. Eine Bürgerin gibt zu bedenken, dass man zur Straße einen hohen Schutzzaun benötige um sich abzusichern. Eine Anwohnerin fragt, ob der Spielplatz dieses Gebietes auch Bestandsschutz genießen werde. Herr Ritter sagt, dass der Spielplatz dort gebraucht werde und daher dort bestehen bleibe. Beigeordneter Höschen bietet an, dem Planungsamt innerhalb eines Monats weitere Anregungen und Wünsche schriftlich mitzuteilen oder einen Gesprächstermin mit Herrn Ritter oder Herrn Brozio zu vereinbaren. Er fragt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, ob sie die Änderung der Baufläche ablehnen oder ob diese ihre Zustimmung finde. Die Aussagen der zu diesem Zeitpunkt noch anwesenden Bürgerinnen und Bürger sind mehrheitlich zustimmend. Herr Ritter erläutert nochmals die Erweiterungsmöglichkeiten anhand der Pläne. Ein Bürger weist darauf hin, dass bei einem Anbau ein abgeschlepptes Dach wegen der Wasserdichtigkeit besser sei als ein Flachdach. Herr Ritter erklärt, dass der architektonische Charakter des Gebietes weiterhin erkennbar sein solle und daher nur die Möglichkeit eines seitlichen Anbaus mit Flachdach gegeben werde. Die Flachdachtechnik sei heutzutage auch weiter entwickelt und gut beherrschbar. Ein Zuhörer befürchtet, dass er regelrecht „eingekerkert“ und verschattet werde, falls sein linker und rechter Nachbar erweitern sollte. Beigeordneter Höschen erklärt, dass laut Plankonzept ein Anbau höchstens 5 Meter weiter raus gebaut werden könne. Eine Ortsbegehung im Februar habe gezeigt, dass niemandem die Sonne genommen werde. Seite 8 von 9 Beigeordneter Höschen bedankt sich für die rege Teilnahme an dieser Bürgerversammlung und bietet nochmals die Abgabe einer neuen mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme bis zum 12.07.2013 an. Ebenfalls gebe es die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Niederschrift bei Herrn Brozio. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung stehen im Anschluss an diese Versammlung gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Herr Ritter bedankt sich ebenfalls für diese angenehme Bürgerversammlung; er hoffe, dass man mit der Rücknahme der Änderung vom Reinen Wohngebiet in ein Allgemeines Wohngebiet Ängste habe nehmen können. gez. Martin Höschen Technischer Beigeordneter gez. Sandra Hatting Schriftführerin Seite 9 von 9