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Vorlage (Auswirkungen des neuen Pflegegesetzes GEPA NRW in Brühl im ambulanten und stationären Bereich hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat vom 10.04.2015)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
114 kB
Datum
09.06.2015
Erstellt
02.06.15, 18:29
Aktualisiert
02.06.15, 18:29
Vorlage (Auswirkungen des neuen Pflegegesetzes GEPA NRW in Brühl im ambulanten und stationären Bereich
hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat vom 10.04.2015) Vorlage (Auswirkungen des neuen Pflegegesetzes GEPA NRW in Brühl im ambulanten und stationären Bereich
hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat vom 10.04.2015) Vorlage (Auswirkungen des neuen Pflegegesetzes GEPA NRW in Brühl im ambulanten und stationären Bereich
hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat vom 10.04.2015) Vorlage (Auswirkungen des neuen Pflegegesetzes GEPA NRW in Brühl im ambulanten und stationären Bereich
hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat vom 10.04.2015)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 50 Rempe 50 39 10 12.05.2015 195/2015 Betreff Auswirkungen des neuen Pflegegesetzes GEPA NRW in Brühl im ambulanten und stationären Bereich hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat vom 10.04.2015 Beratungsfolge Sozialausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Burkhardt Zons Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Sozialausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Mit Wirkung vom 15.10.2014 ist das GEPA NRW als übergreifendes Pflegegesetz in Kraft getreten. GEPA steht dabei für das „Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen“. Es beinhaltet die überarbeitete Fassung des Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) und des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG NRW). Das bisherige Landespflegegesetz musste in ein Alten- und Pflegegesetz weiterentwickelt werden, weil den bisherigen Regelungen der zukunftsweisende Blick auf übergreifende Versorgungsstrukturen im Quartier, auf die Unterstützung pflegender Angehöriger und die von vielen Menschen gewünschten kleineren, alternativen Wohnangebote fehlte. Damit soll dem Wunsch der Menschen, ihr Leben bis ins hohe Alter in der vertrauten häuslichen Umgebung oder zumindest im vertrauten Umfeld gestalten zu können, entsprochen werden. Es bestand darüber hinaus auch ein fachlicher und gesetzlicher Zwang in der Überarbeitung der Finanzierungsregelungen für Seniorenheime. Vielen Pflegeheimen waren die bereits im Jahr 2003 vom Landtag NRW verabschiedeten und spätestens bis Mitte 2018 umzusetzenden Modernisierungsmaßnahmen (80 % Einzelzimmerquote, nur noch Einzel-/Tandembäder) nicht möglich. Erst rund 60 % der Pflegeheime erfüllte daher Drucksache 195/2015 Seite - 2 – die ab 2018 geltenden gesetzlichen Anforderungen. Die anderen Heime wären 2018 von einer Schließung oder Insolvenz betroffen gewesen. Auswirkungen des Gesetzes auf stationäre Einrichtungen 1. Für die Heimleiter-Qualifikation werden die fachlichen Anforderungen bzw. Nachqualifizierungsangebote erhöht. 2. Es müssen Konzepte zur Vermeidung von Gewalt in der Pflege und von freiheitseinschränkenden Maßnahmen (Fixierungen) zur Verbesserung der Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner erarbeitet werden. 3. Die Bürokratie bei „heimaufsichtsrechtlichen“ Prüfungen wird abgebaut. Es genügt künftig eine 2-jährige Prüfung bei Pflegeheimen ohne Mängel. Die Prüfungen erfolgen weiterhin unangemeldet. Es sind vereinfachte Dokumentationsverfahren, die durch die Pflegekräfte erstellt werden, zulässig, damit die tägliche Bürokratie den Pflegekräften weniger Zeit raubt. 4. Bei Investitionskosten für Modernisierungsmaßnahmen werden für die Heimbetreiber die Rahmenbedingungen verbessert. Sie erhalten einen Anerkennungsanspruch für alle zwingend erforderlichen Modernisierungsausgaben und können diese Investitionen künftig mit 4 % statt bisher mit 2 % jährlich refinanzieren. Mit der besseren Refinanzierung können die Heimbetreiber auch Plätze anbauen oder Ersatzneubauten errichten. Auch für Neubaumaßnahmen werden die Regelungen angepasst, in dem die maximal anerkennungsfähige Fläche (von derzeit 50 m² auf 53 m² je Platz) und Investitionsbeträge den gestiegenen Anforderungen an Barrierefreiheit angepasst werden. Damit steigt der seit 2008 auf 82.500 € je Platz eingefrorene maximale Investitionsbetrag auf 100.011 € je Platz im Jahr 2014. Der Betrag wird bei Preissteigerungen künftig angepasst. Bei der Refinanzierung bleibt es bei dem im Jahr 2008 festgeschriebenen Wert von 2 % pro Jahr, weil die Landesregierung hier im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden keinen weiteren Impuls für zusätzliche Neubauten stationärer Pflegeplätze setzen will. 5. Die Heimbetreiber müssen die Investitionskosten, die sie den Pflegebedürftigen berechnen, zukünftig auf die tatsächlich entstandenen Ausgaben beschränken. Pauschalierte Beträge sind in dem neuen Gesetz nicht mehr möglich. Das Gesetz gewährt aber auch den Trägern einen Anspruch auf die vollständige Anerkennung ihrer gesamten tatsächlichen Kosten. Es wird hier von einem „Tatsächlichkeitsgrundsatz“ gesprochen. Auch Mietverträge, die bisher oft das maximale „Pauschalvolumen“ ausgeschöpft haben, sind an die neuen Berechnungen für Einrichtungen im Eigentum eines Trägers anzupassen. Auswirkungen für die Kommunen 1. Die Änderungen der WTG und die Neuregelungen der APG einschließlich der Finanzierung lösen für die Kommune keine zusätzlichen finanziellen Belastungen aus. 2. Die kommunale Verantwortung für die Pflegeinfrastruktur wird gestärkt. Kommunen erhalten durch eine Datenbank mehr und schnellere planungsrelevante Daten. Sie sollen darüber hinaus auch wieder die Möglichkeit haben, neuen Pflegeheimen eine Förderung der Investitionskosten zu verweigern, wenn der Bedarf an stationären Plätzen vor Ort bereits gedeckt ist. 3. Die Verantwortung der Kommunen für Angehörigenunterstützung niedrigschwelliger, pflegevermeidender Angebote wird gestärkt. Kommunen werden verpflichtet, hierfür das Geld einzusetzen, das sie durch die positiven Wirkungen im Bereich der sonst fälligen Pflichtausgaben (Sozialhilfe etc.) sparen („Präventivrendite“). Kommunale Netzwerke der Seniorenarbeit, innovative Pflegekonzepte und eine kommunale Quartiersentwicklung können eine Landesförderung aus dem neuen Landesförderplan „Alter und Pflege“ erhalten. Seite - 3 – Drucksache 195/2015 Auswirkungen für pflegende Angehörige Pflegende Angehörige werden eine eigenständige Zielgruppe im Alten- und Pflegegesetz. Das wertet ihre Rolle und die Wertschätzung für ihre Arbeit auf. Sie werden vor Ort künftig ein „Thema“. Die Kommunen werden verpflichtet, zur Unterstützung und Stabilisierung mindestens die Mittel einzusetzen, die sie beim oftmals drohenden Wegbrechen der Angehörigenstruktur für dann nötige professionelle Pflege einsetzen müssten. Von diesen Mitteln können Entlastungsangebote wie eine Vermittlungsagentur für stundenweise Entlastungsbesuche durch ehrenamtliche Kräfte oder auch Qualifizierungsphasen oder Sprechstunden finanziert werden in denen die Angehörigen vor allem lernen, auch auf sich und ihre eigene Gesundheit zu achten. Sachliche Zuständigkeit Die Zuständigkeit zur Umsetzung des GEPA NRW liegt bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Das APG und seine Durchführungsverordnung APG DVO beinhalten weitreichende Veränderungen für die Kreise und kreisfreien Städte, z.B. in der örtlichen Planung der Konferenz Alter- und Pflege, aber auch bei der Förderung von ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen. Die Inhalte der örtlichen Planung (§ 7 APG), vormals Pflegemarktbeobachtung, wurden modifiziert und um Abstimmungsinhalte erweitert. Die Zuständigkeiten der kommunalen Konferenz Alter und Pflege (§ 8 APG), vormals Pflegekonferenz, wurden ebenfalls verändert oder erweitert. Die Kommunen sind auf Grund der Neufassung des Gesetzes und den damit verbundenen Auswirkungen angehalten, langfristig geeignete Maßnahmen im Bereich der Pflege mit allen Beteiligten vor Ort zu entwickeln und zu planen, um den Inhalten des Gesetzes und den davon betroffenen Menschen gerecht zu werden. Stationäre Pflegeplätze in Brühl Seniorenwohnheim Brühl gGmbH: Seniorenresidenz: Pfarrer Paul Schiffarth Haus: Dechant Güttler Haus: Gesamt: 74 Plätze 104 Plätze 88 Plätze 91 Plätze 357 Plätze Ambulante Pflegedienste in Brühl In Brühl sind 8 Pflegedienste und ein Beratungsbüro eines Wesselinger Pflegedienstes ansässig. Dabei handelt es sich um einen Dienst in der Trägerschaft der Wohlfahrtspflege und 7 Diensten in privater Trägerschaft. Zwei dieser privaten Träger versorgen nur die in gleicher Trägerschaft befindlichen Wohneinheiten für Senioren (ambulanter Dienst Seniorenresidenz, ambulanter Dienst des Seniorenwohnheims Brühl GmbH). Die Pflegedienste aus Brühl pflegen nicht nur Einwohner aus Brühl, sondern auch Bürgerinnen und Bürger der anliegenden Kommunen, z.B. Wesseling. Ebenfalls werden Bürger aus Brühl auch von in anliegenden Kommunen ansässigen Pflegediensten (Regionen Wesseling, Erftstadt, Köln, Bornheim) mit versorgt. Im Rhein-Erft-Kreis wurden im Dezember 2013 2.928 Personen durch ambulante Pflegedienste versorgt, wobei 1.527 Personen die Pflegestufe I, 1.068 Personen die Pflegestufe II, 333 Personen die Pflegestufe III hatten. Eine Auswertung auf Ebene der kreisangehörigen Kommunen ist aus Gründen der fehlenden Zugehörigkeitsmerkmale Drucksache 195/2015 Seite - 4 – nicht möglich, da bei der Bundespflegestatistik die Postleitzahlen der Pflegebedürftigen nicht erfasst werden. Der Geschäftsführer des Seniorenwohnheimes Brühl gGmbH, Herr Michael Penning, steht den Mitgliedern des Ausschusses in der Sitzung für die Beantwortung von Fragen zu Auswirkungen des neuen Pflegegesetzes im stationären Bereich zur Verfügung.