Daten
Kommune
Kerpen
Größe
116 kB
Datum
14.02.2017
Erstellt
06.02.17, 11:49
Aktualisiert
06.02.17, 11:49
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeiter: Jörg Mackeprang
TOP
Drs.-Nr.: 20.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
10.01.2017
Bemerkungen
14.02.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Anregung gem. § 24 GO NRW ;
Ausweisung von Überflutungsflächen in Bebauungsplänen
Unterstützung einer Initiative Haus- und Gewerbeflächeninhaber zur "Nichtversiegelung" von
Flächen
Neuberechnung der Niederschlagswassergebühren im Stadtgebiet
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
x
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Haupt – und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Anregungen
zur Darstellung von Überflutungsflächen, sowie zu einer Initiative zur „Nichtversiegelung“ von
Flächen zur Kenntnis und beschließt keine Neuberechnung der Niederschlagswassergebühren für
das Stadtgebiet der Kolpingstadt Kerpen vorzunehmen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter
Abteilungsleiter
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Mackeprang
Mackeprang
NN
Schwister
Schilling
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Der Verfasser/die Verfasserin regt an, vor dem Hintergrund von zunehmenden
Überschwemmungsereignissen weitere Flächenversiegelungen zu verhindern und Haus – und
Gewerbeeigentümer zu motivieren, nicht bebaute Flächen zu begrünen. Weiterhin sollten
Überflutungsflächen in Bebauungsplänen ausgewiesen werden.
Es wird darüber hinaus angeregt, eine Neuberechnung der Niederschlagsgebühren vorzunehmen.
1.
Ausweisung von Überflutungsflächen in Bebauungsplänen
Bei der Neuaufstellung von Bauleitplänen sind neben den Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Bevölkerung u.a. explizit auch die Belange des
Hochwasserschutzes in der Abwägung zu berücksichtigen. Dies verlangt § 1 Abs. 6 Nr. 12
Baugesetzbuch (BauGB). Zudem sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz neue Baugebiete in
festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich nicht zulässig (§ 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
WHG).
Die Siedlungsentwicklung ist so gestalten, dass das potenzielle Schadensrisiko durch Hochwasser
nicht erhöht bzw. möglichst verringert wird, d.h. dass der Hochwasserabfluss und -rückhalt nach
Möglichkeit uneingeschränkt erhalten bleibt bzw. verbessert wird.
Rechtlich zu unterscheiden sind Überschwemmungsgebiete (HQ 100), in denen die Ausweisung
von neuen Baugebieten wie auch die bauliche Nutzung von Grundstücken Restriktionen des
Wasserhaushaltsgesetzes unterworfen ist und Ausdehnungsgebiete bei Extremhochwassern (HQ
extrem), in denen Vorsorgekriterien gelten. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Stellen
werden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen der Erftverband, die Untere Wasserbehörde
(Rhein – Erft – Kreis) als auch die Obere Wasserbehörde (Bezirksregierung Köln) beteiligt. Von
diesen Behörden werden bzgl. des Hochwasserschutzes und der – vorsorge Hinweise gegeben
und Forderungen erhoben, die im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Dies ist
auch im Rahmen der Beteiligung zum Bebauungsplan KE 336 „Vinger Weg“ erfolgt. Dieser
befindet sich außerhalb eines gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes, allerdings wie
der gesamte Bereich an der Bachstraße, in einem Bereich eines HQ extrem.
Bauleitplanung in HQ extrem - Bereichen
In allen Teilen der Flussauen, die außerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes
liegen, aber von Extremhochwassern betroffen sein können, ist das bestehende Restrisiko in der
bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen. Auch Vorgaben der
Regionalplanung (Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete) sind zu beachten bzw. zu berücksichtigen.
Zudem sollen die HQ extrem -Gebiete in den Bauleitplänen vermerkt werden (§ 9 Abs. 6 a
BauGB), d.h. der Anregung entsprechend, erfolgt eine nachrichtliche Darstellung des HQ extrem
im Bebauungsplan KE 362 „Vinger Weg“. Weitergehende Maßnahmen bleiben der planerischen
Abwägung durch den Rat der Kolpingstadt Kerpen vorbehalten.
2.
Initiative zur Nichtversiegelung der Grundstücke
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist u.a. zu beachten, dass mit Grund und Boden
schonend umgegangen wird und eine Flächenversiegelung auf ein notwendiges Maß beschränkt
wird. Diese Vorschrift wird im Rahmen der Bauleitplanung der Kolpingstadt Kerpen bei der
Aufstellung von Bebauungsplänen beachtet und z.B. durch Festsetzungen zu
Begrünungsmaßnahmen in Gewerbegebieten oder einer maximal zulässigen Grundflächenzahl
(Versiegelung) in Wohngebieten berücksichtigt. Die nicht überbauten Flächen sind unversiegelt
anzulegen, die Vorgärten zu begrünen.
Da die Höhe der Niederschlagswassergebühr (siehe 3.) sich an dem Maß der tatsächlich
befestigten Fläche orientiert, sollte dies Eigentümer aus ökonomischer Sicht dazu motivieren die
Beschlussvorlage 20.17
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Flächenversiegelung auf ein Minimum und damit die Kosten zu reduzieren – dies betrifft
insbesondere Bestandsbereiche, für die keine Bebauungspläne vorliegen.
3.
Anregung Neuberechnung der Niederschlagswassergebühren
Nach dem geltenden Satzungsrecht sind die Gebührenpflichtigen in der Kolpingstadt Kerpen
verpflichtet, ihre bebauten und / oder befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die
städtische Abwasseranlage gelangen kann, mitzuteilen. Grundsätzlich werden die befestigten
Flächen im Wege der Selbstveranlagung ermittelt, so lautet die Vorschrift in § 5 der
Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung. Auch Änderungen an den
angeschlossenen Flächen wie z.B. durch Anbauten, Versiegelungen oder Abklemmung sind zu
ermitteln und mitzuteilen.
Aufgrund der Vielzahl der angeschlossenen Grundstücke findet keine generelle Prüfung aller
Grundstücke statt. Im Zuge der Erteilung von Baugenehmigungen und bei der Bearbeitung von
Eigentumswechseln wird allerdings regelmäßig die aktuelle Situation festgestellt.
Bei berechtigten Zweifeln an den Angaben oder der bestehenden Veranlagung prüft die Abteilung
20.2 Steuern und Abgaben bzw. die Abteilung 15.2 Stadtentwässerung letztendlich auch vor Ort
nach. Daneben besteht die Möglichkeit, z.B. bei unvollständigen Unterlagen die angeschlossene
Fläche zu schätzen und zu veranlagen.
Die Gebührengerechtigkeit sieht die Verwaltung mit diesem Verfahren als nicht gefährdet.
Anlage
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO
Beschlussvorlage 20.17
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