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Beschlussvorlage (hier: Ausweisung von Überflutungsflächen in Bebauungsplänen Unterstützung einer Initiative Haus- und Gewerbeflächeninhaber zur "Nichtversiegelung" von Flächen Neuberechnung der Niederschlagswassergebühren im Stadtgebiet)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
116 kB
Datum
14.02.2017
Erstellt
06.02.17, 11:49
Aktualisiert
06.02.17, 11:49
Beschlussvorlage (hier: Ausweisung von Überflutungsflächen in Bebauungsplänen
        Unterstützung einer Initiative Haus- und Gewerbeflächeninhaber zur "Nichtversiegelung" von           Flächen        
        Neuberechnung der Niederschlagswassergebühren im Stadtgebiet) Beschlussvorlage (hier: Ausweisung von Überflutungsflächen in Bebauungsplänen
        Unterstützung einer Initiative Haus- und Gewerbeflächeninhaber zur "Nichtversiegelung" von           Flächen        
        Neuberechnung der Niederschlagswassergebühren im Stadtgebiet) Beschlussvorlage (hier: Ausweisung von Überflutungsflächen in Bebauungsplänen
        Unterstützung einer Initiative Haus- und Gewerbeflächeninhaber zur "Nichtversiegelung" von           Flächen        
        Neuberechnung der Niederschlagswassergebühren im Stadtgebiet)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Bearbeiter: Jörg Mackeprang TOP Drs.-Nr.: 20.17 Datum : Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss X 10.01.2017 Bemerkungen 14.02.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Anregung gem. § 24 GO NRW ;  Ausweisung von Überflutungsflächen in Bebauungsplänen  Unterstützung einer Initiative Haus- und Gewerbeflächeninhaber zur "Nichtversiegelung" von Flächen  Neuberechnung der Niederschlagswassergebühren im Stadtgebiet X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe x Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Haupt – und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Anregungen zur Darstellung von Überflutungsflächen, sowie zu einer Initiative zur „Nichtversiegelung“ von Flächen zur Kenntnis und beschließt keine Neuberechnung der Niederschlagswassergebühren für das Stadtgebiet der Kolpingstadt Kerpen vorzunehmen. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter Abteilungsleiter Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Mackeprang Mackeprang NN Schwister Schilling Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Seidenpfennig Begründung: Der Verfasser/die Verfasserin regt an, vor dem Hintergrund von zunehmenden Überschwemmungsereignissen weitere Flächenversiegelungen zu verhindern und Haus – und Gewerbeeigentümer zu motivieren, nicht bebaute Flächen zu begrünen. Weiterhin sollten Überflutungsflächen in Bebauungsplänen ausgewiesen werden. Es wird darüber hinaus angeregt, eine Neuberechnung der Niederschlagsgebühren vorzunehmen. 1. Ausweisung von Überflutungsflächen in Bebauungsplänen Bei der Neuaufstellung von Bauleitplänen sind neben den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Bevölkerung u.a. explizit auch die Belange des Hochwasserschutzes in der Abwägung zu berücksichtigen. Dies verlangt § 1 Abs. 6 Nr. 12 Baugesetzbuch (BauGB). Zudem sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz neue Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich nicht zulässig (§ 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG). Die Siedlungsentwicklung ist so gestalten, dass das potenzielle Schadensrisiko durch Hochwasser nicht erhöht bzw. möglichst verringert wird, d.h. dass der Hochwasserabfluss und -rückhalt nach Möglichkeit uneingeschränkt erhalten bleibt bzw. verbessert wird. Rechtlich zu unterscheiden sind Überschwemmungsgebiete (HQ 100), in denen die Ausweisung von neuen Baugebieten wie auch die bauliche Nutzung von Grundstücken Restriktionen des Wasserhaushaltsgesetzes unterworfen ist und Ausdehnungsgebiete bei Extremhochwassern (HQ extrem), in denen Vorsorgekriterien gelten. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Stellen werden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen der Erftverband, die Untere Wasserbehörde (Rhein – Erft – Kreis) als auch die Obere Wasserbehörde (Bezirksregierung Köln) beteiligt. Von diesen Behörden werden bzgl. des Hochwasserschutzes und der – vorsorge Hinweise gegeben und Forderungen erhoben, die im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Dies ist auch im Rahmen der Beteiligung zum Bebauungsplan KE 336 „Vinger Weg“ erfolgt. Dieser befindet sich außerhalb eines gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes, allerdings wie der gesamte Bereich an der Bachstraße, in einem Bereich eines HQ extrem. Bauleitplanung in HQ extrem - Bereichen In allen Teilen der Flussauen, die außerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes liegen, aber von Extremhochwassern betroffen sein können, ist das bestehende Restrisiko in der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen. Auch Vorgaben der Regionalplanung (Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete) sind zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Zudem sollen die HQ extrem -Gebiete in den Bauleitplänen vermerkt werden (§ 9 Abs. 6 a BauGB), d.h. der Anregung entsprechend, erfolgt eine nachrichtliche Darstellung des HQ extrem im Bebauungsplan KE 362 „Vinger Weg“. Weitergehende Maßnahmen bleiben der planerischen Abwägung durch den Rat der Kolpingstadt Kerpen vorbehalten. 2. Initiative zur Nichtversiegelung der Grundstücke Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist u.a. zu beachten, dass mit Grund und Boden schonend umgegangen wird und eine Flächenversiegelung auf ein notwendiges Maß beschränkt wird. Diese Vorschrift wird im Rahmen der Bauleitplanung der Kolpingstadt Kerpen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen beachtet und z.B. durch Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen in Gewerbegebieten oder einer maximal zulässigen Grundflächenzahl (Versiegelung) in Wohngebieten berücksichtigt. Die nicht überbauten Flächen sind unversiegelt anzulegen, die Vorgärten zu begrünen. Da die Höhe der Niederschlagswassergebühr (siehe 3.) sich an dem Maß der tatsächlich befestigten Fläche orientiert, sollte dies Eigentümer aus ökonomischer Sicht dazu motivieren die Beschlussvorlage 20.17 Seite 2 Flächenversiegelung auf ein Minimum und damit die Kosten zu reduzieren – dies betrifft insbesondere Bestandsbereiche, für die keine Bebauungspläne vorliegen. 3. Anregung Neuberechnung der Niederschlagswassergebühren Nach dem geltenden Satzungsrecht sind die Gebührenpflichtigen in der Kolpingstadt Kerpen verpflichtet, ihre bebauten und / oder befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen kann, mitzuteilen. Grundsätzlich werden die befestigten Flächen im Wege der Selbstveranlagung ermittelt, so lautet die Vorschrift in § 5 der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung. Auch Änderungen an den angeschlossenen Flächen wie z.B. durch Anbauten, Versiegelungen oder Abklemmung sind zu ermitteln und mitzuteilen. Aufgrund der Vielzahl der angeschlossenen Grundstücke findet keine generelle Prüfung aller Grundstücke statt. Im Zuge der Erteilung von Baugenehmigungen und bei der Bearbeitung von Eigentumswechseln wird allerdings regelmäßig die aktuelle Situation festgestellt. Bei berechtigten Zweifeln an den Angaben oder der bestehenden Veranlagung prüft die Abteilung 20.2 Steuern und Abgaben bzw. die Abteilung 15.2 Stadtentwässerung letztendlich auch vor Ort nach. Daneben besteht die Möglichkeit, z.B. bei unvollständigen Unterlagen die angeschlossene Fläche zu schätzen und zu veranlagen. Die Gebührengerechtigkeit sieht die Verwaltung mit diesem Verfahren als nicht gefährdet. Anlage  Anregung/Beschwerde nach § 24 GO Beschlussvorlage 20.17 Seite 3