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Beschlussvorlage (Verwaltungsvereinbarung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
76 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
30.03.17, 18:16
Aktualisiert
30.03.17, 18:16

Inhalt der Datei

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und der Kolpingstadt Kerpen über den Neubau eines 4-armigen Kreisverkehrsplatzes K 39 (Hüttenstraße) / Daimlerstraße / Planstraße in Kerpen-Sindorf Inhalt: Verwaltungsvereinbarung Gliederung: I. Allgemeines §1 Gegenstand der Vereinbarung §2 Art und Umfang der Maßnahme §3 Durchführung der Maßnahme II. Kostenverteilung §4 Kostenteilung §5 Ver- und Entsorgungsleitungen §6 Grunderwerb §7 Verwaltungskosten §8 Zahlungspflicht und Abrechnung III. Sonstige Regelungen §9 Baulast und Unterhaltung § 10 Änderungen und Ergänzungen § 11 Anzahl der Ausfertigungen § 12 Inkrafttreten § 13 Salvatorische Klausel VERWALTUNGSVEREINBARUNG Zwischen dem Rhein-Erft-Kreis 50124 Bergheim dieser vertreten durch den Landrat - nachstehend Kreis genannt und der Kolpingstadt Kerpen Jahnplatz 1 50171 Kerpen diese vertreten durch den Bürgermeister - nachstehend Kolpingstadt genannt wird folgende Vereinbarung getroffen: I. A L L G E M E I N E S §1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Im Zuge der Erweiterung des Gewerbegebietes Hahner Äcker West (Bebauungsplan SI 359) soll an der K 39 (Europaring) in Kerpen-Sindorf eine neue Logistikhalle inklusive Verwaltungsgebäude entstehen. Um diese Fläche an das Straßennetz anzubinden, soll im Bereich der vorhandenen dreiarmigen Einmündung K 39 (Europaring)/Daimlerstraße - zwischen den Netzknoten 5106085 und 5105032- ein weiterer Anschluss als Gemeindestraße angelegt und die sich somit ergebende Kreuzung in einen Kreisverkehr umgebaut werden. (2) Folgende Gesetze bzw. Richtlinien liegen dieser Vereinbarung zu Grunde: - das Straßen- und Wegegesetz (StrWG NW) - die Straßenkreuzungsrichtlinien (StraKR) - die Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) und die sonst für den Kreis bzw. die Kolpingstadt geltenden Vorschriften und Richtlinien. (3) Folgende Unterlagen werden Bestandteil dieser Vereinbarung: 1. Übersichtsplan zur Verwaltungsvereinbarung 2. Ausführungsplanung 2.1 - Lageplan M= 1: 250 2.2 - Lageplan Markierung, Beschilderung M= 1: 250 2.3 - Regelquerschnitte A bis E M= 1: 150 2.4 - Plan Abrechnungsgrenzen M= 1:250 2.5 - Plan Baulastgrenzen M= 1:250 2.6 - Plan Versorgungsträger M= 1.250 2.7 - Pflanzliste gem. B-Plan Ohne Maßstab Bearbeitet durch Büro StadtVerkehr Hilden §2 Art und Umfang der Maßnahme (1) Art und Umfang der Maßnahme ergeben sich aus den anliegenden Planunterlagen des Büros StadtVerkehr aus Hilden, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind. (2) Die Umsetzung der Bepflanzung sowie der Markierung und Beschilderung (Verkehrszeichen und Wegweisung) einschl. vorheriger Demarkierung und der Beleuchtung ist ebenfalls Bestandteil der Vereinbarung. (3) Die Abstimmung der Ausführungsplanung bedarf vor dem Baubeginn einer abschließenden Freigabe beider Beteiligten, d.h. vor Beginn der Maßnahme holt die Kolpingstadt frühzeitig eine abschließende, umfassende Planfreigabe durch den Kreis ein. (4) Für den beabsichtigten Ausbau sind im Zuge der Baufeldfreimachung in den Randbereichen geringer Bewuchs sowie kleinere Bäume zu entfernen. Ein Baum ist als Anlagevermögen des Kreises bilanziert. Aufgrund des Anlagenabgangs erstattet die Kolpingstadt dem Kreis den bilanzierten Wert in Höhe von 430,00 €. In Absprache mit dem Kreis wird für den übrigen Bewuchs eine Ersatzbepflanzung vorgenommen. Ort und Umfang ist mit dem Kreis abzustimmen. Das Landschaftsarchitektenbüro Smeets hat hierzu im Vorfeld der Rodungsarbeiten eine Dokumentation über die Bepflanzung gefertigt, die als Grundlage für die Ersatzbepflanzung dient. Sollte hierdurch ein Mehraufwand durch Pflegemaßnahmen entstehen, so sind diese Kosten durch die Kolpingstadt abzulösen. §3 Durchführung der Maßnahme (1) Die Planung und die Durchführung (Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung) der Maßnahme einschl. der Abstimmung mit Dritten erfolgt durch die Kolpingstadt. Sie unterrichtet den Kreis schriftlich und rechtzeitig über die wesentlichen Sachstände betreffend der Ausschreibung und der Bauabwicklung. Die Kolpingstadt verpflichtet sich, die vom Kreis angewendeten Regelwerke für die Maßnahme anzuwenden. (2) Der Kreis behält sich die Geltendmachung seiner Rechte als Baulastträger / Eigentümer gegenüber der Kolpingstadt vor. (3) Die Beteiligten tragen Sorge dafür, dass die Bauarbeiten zügig durchgeführt werden, damit die Auswirkung auf den Verkehr im Zuge der K 39 so gering wie möglich gehalten wird. (4) Die Kolpingstadt trifft Vorkehrungen, die eine durch Bautätigkeiten im Baugebiet (insb. Erdarbeiten) verursachte Verschmutzung der K 39 incl. Knotenpunkt wirkungsvoll vermeidet. Der Verkehrsraum ist nach Bedarf, ggf. auch mehrfach täglich zu reinigen. Sollte die Straße trotz aller Vorkehrungen der Kolpingstadt so verschmutzt werden, dass die Verkehrssicherheit nach Auffassung des Kreises beeinträchtigt ist, ist der Kreis -auch ohne vorherige Aufforderung der Stadt- berechtigt, im Namen und zu Lasten der Stadt eine sofortige Reinigung zu veranlassen. Die Kolpingstadt übernimmt während der Baudurchführung die Verkehrssicherungspflicht im Ausbaubereich und stellt den Kreis von Ansprüchen Dritter frei. (5) Die Stadt verpflichtet sich, alle eingehenden Anfragen (z.B. von Verkehrsteilnehmern, Nachbarn und Anliegern der K 39) zu bearbeiten, benennt einen entsprechenden Ansprechpartner und schickt dem Kreis zeitnah eine Durchschrift der Korrespondenz. Evtl. beim Kreis eingehende Anfragen werden vom Kreis an diesen Ansprechpartner ohne inhaltliche Stellungnahme weitergeleitet. (6) Die örtliche Bauüberwachung der Kolpingstadt wird durch die Bauüberwachung des Kreises dahingehend unterstützt, dass die bestehenden Vorschriften und Richtlinien eingehalten werden. Der Kreis behält sich Baustellenkontrollen und die Geltendmachung seiner Rechte als Baulastträger der K 39 vor. (7) Die Übernahme der umgebauten Straßenbestandteile der K 39 durch den Kreis erfolgt zeitnah nach der Fertigstellung und Abnahme im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins auf Ladung der Kolpingstadt. Hierüber wird eine Niederschrift gefertigt, die der Unterzeichnung aller Beteiligten bedarf. (8) Die Überwachung der Mängelansprüche erfolgt durch die Kolpingstadt. Evtl. auftretende Gewährleistungsansprüche macht die Kolpingstadt, ggf. nach Aufforderung durch den Kreis, beim AN geltend. Die Mängelanspruchsfrist beginnt mit dem Datum der Abnahme des endgültigen Ausbaus. (9) Die Markierung und Beschilderung des Knotenpunktes erfolgt auf der Grundlage einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde der Kolpingstadt. Die Durchführungstermine für die Markierung und Beschilderung sind dem Kreis durch die Kolpingstadt rechtzeitig bekannt zu geben, so dass der Kreis Gelegenheit hat, bei der Ausführung zur Abstimmung von Details mit vor Ort zu sein. (10) Der Kreis verzichtet auf die Ablösung der durch den umgebauten Knotenpunkt entstehenden befestigten Mehrflächen; es muss lediglich der eventuelle Mehraufwand für die Grünflächenpflege abgelöst werden. (11) Die Bepflanzung ist in der Pflanzperiode unmittelbar nach bzw. während der Fertigstellung der baulichen Maßnahmen vorzunehmen. (12) Nach Fertigstellung der Baumaßnahme stellt die Kolpingstadt dem Kreis Bestandspläne über den Kreisverkehrsplatz als Datei im pdf-Format (ggf. kann in Abstimmung mit dem Kreis auch ein anderes Dateiformat verwendet werden) zur Verfügung. (13) Der Kreisverkehrsplatz ist in einem Bauabschnitt außerhalb des fließenden Verkehrs komplett herzustellen. Aus diesem Grund wird der Verkehr temporär über eine Umfahrung um das Baufeld herum geleitet. Diese provisorische Umfahrung befindet sich auf der Südseite des zukünftigen Kreisels auf Privatflächen und enthält eine Busbucht als temporärer Ersatz der Bushaltestelle an der Einmündung Daimlerstraße. Die Umfahrung wird so bemessen, dass eine verkehrliche Erschließung des neu erschlossenen Grundstückes als rechts-ab bzw. rechts-auf den Europaring möglich ist. Im Rahmen der Planungen zur Umfahrung soll ein Vorschlag zu physikalischen Fahrbahntrennungen (Leitwände oder ähnliches) im Ein- bzw. Ausmündungsbereich erfolgen, um das konfliktträchtige Linkseinbiegen und Linksabbiegen zu unterbinden. Die Umfahrung ist als Erschließung des Baufeldes sowohl für den Straßenausbau als insbesondere auch für die Erschließung des privaten Bauvorhabens im Vorfeld aller anderen Arbeiten herzustellen. Die Baustraßen sind in den Anschlussbereichen an die Verkehrsflächen bituminös zu befestigen. Der Kreis und die Anordnungsbehörde der Kolpingstadt fordern die Einrichtung einer LKW-Reifenwaschanlage auf dem Privatgrundstück. (14) Die Daimlerstraße wird vom Europaring (K 39) temporär abgebunden. Hierbei ist die Erschließung der betroffenen Anlieger zu berücksichtigen und abzustimmen. Nicht für die Aufrechterhaltung des Verkehrs erforderliche Verkehrsflächen können als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt werden. Der Rad- und Fußverkehr entlang des Europaringes ist gesichert durch den gesperrten Bereich zu führen. (15) Als Ersatz für die temporär abgebundene Daimlerstraße wird eine neue, temporäre Anbindung an den Europaring geschaffen; die westliche Wendeanlage Daimlerstraße wird provisorisch mit der K 39 verbunden. Diese Ersatzanbindung wird mittels einer Baustellensignalisierung unter Einbeziehung des Rad- und Fußverkehrs mit einer gesonderten Phase gesichert. Die Signalschaltung ist im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Kreisstraße so vorzugeben, dass der Verkehr aus der Daimlerstraße verkehrsabhängig unter Berücksichtigung der tageszeitlichen Belastungen eingebunden wird und eine maximale Verlängerung der Grünphasen auf der K39 gegeben wird. II. K O S T E N V E R T E I L U N G §4 Kostenteilung (1) Die Zuordnung der Bau- und Grunderwerbskosten für die Maßnahme erfolgt unter Zugrundelegung von § 34 (1) StrWG NRW und der Straßen-Kreuzungsrichtlinien (StraKR), Abschn. 12 (Kostenmasse), d.h. alle Kosten werden von der Kolpingstadt getragen. Hierzu gehört unter anderem: - Neubau des Kreisverkehrs - Neubau der Planstraße - verkehrsgerechter Wiederanschluss der K 39 an den Knotenpunkt - Herstellung und Beseitigung der Umfahrungen und der provisorischen Anbindung der Daimlerstraße - Herstellung/ Änderung einer Straßenentwässerung im Ausbaubereich - Herstellung/ Änderung der Nebenanlagen (Bankette, Seitenstreifen, Rad-/ Gehweg , Bushaltestelle u.ä.) incl. Bepflanzung und evtl. erforderliche Ablösung des Pflegemehraufwandes - die erforderlichen Änderungen aller Anlagen der Anlieger (Zufahrten, Zäune, Mauern u.ä.) - die zusätzlich erforderlichen Verkehrszeichen und Wegweiser einschl. Markierung und Ausstattung - der gesamte änderungsbedingte Grunderwerb - die Straßenschlussvermessung und Berichtigung des Grundbuchs - die ggf. erforderlichen Änderungen und Verlegungen von Anlagen der Ver- und Entsorgung unter Beachtung der zwischen den Versorgungsträgern und dem Kreis abgeschlossenen Gestattungsverträge - die Durchführung von Kontrollprüfungen - Die Kreisstraßenbäume sind in der Bilanz des Rhein-Erft-Kreises mit 430 €/Baum aktiviert. Dieser Betrag ist für die Entfernung eines Baumes dem Kreis zu erstatten. (2) Die Kosten für die anfallenden Planungs- und Bauleitungskosten trägt die Kolpingstadt. (3) Ergibt sich innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme die Erfordernis von Änderungen oder zusätzliche Ausstattung an diesem Knotenpunkt, die ursächlich im Zusammenhang mit dem Umbau stehen, so gehen auch diese Kosten zu Lasten der Kolpingstadt. §5 Ver- und Entsorgungsleitungen (1) Sollte im Zuge der Maßnahme eine Änderung oder Sicherung von Ver- und Entsorgungsleitungen erforderlich werden, so wird dies durch die Kolpingstadt in Abstimmung mit dem Kreis durchgeführt. Eine abschließende Klärung über das Erfordernis von Leitungsum- und -neuverlegungen ist rechtzeitig vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens herbeizuführen und schriftlich auf einem umfassenden Versorgungsträgerplan zu bestätigen. Die Kolpingstadt veranlasst, dass die Versorgungsträger beim Rhein-Erft-Kreis entsprechende Anträge auf Basis dieses Planes stellen. (2) Die durch die Baumaßnahme bedingte Änderung und Sicherung von Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Kostentragung erfolgt entsprechend der zwischen den beteiligten Straßenbaulastträgern bzw. Dritten bestehenden Rechtsverhältnissen und Vereinbarungen. Die beteiligten Straßenbaulastträger machen ihre hieraus resultierenden Rechte gegenüber Dritten geltend. (3) Die erforderliche Leitungsüberdeckung beträgt, unter Berücksichtigung der ATB-BeStra, innerhalb der Kronenbreite der Straße (inkl. Rad-/Gehweg) 1,0 m. (4) Sämtliche für die Erschließung im Zuge des Neubaus des Kreisverkehrsplatzes erforderlichen Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen müssen vor dem Einbau des Asphaltoberbaus abgeschlossen sein. §6 Grunderwerb (1) So weit für die Realisierung im Zuge der K 39 Grunderwerb erforderlich ist, wird dieser von der Kolpingstadt durchgeführt (neue Grenze siehe: Lageplan zur Verwaltungsvereinbarung). (2) Zu den Grunderwerbskosten zählen auch die Vermessungs- u. Vermarkungskosten sowie die ggf. zu entrichtende Grunderwerbssteuer. (3) Die für die Aufweitung der K 39 benötigten Grundstücksteile (Straßenfläche) sind zu Lasten der Kolpingstadt dem Kreis kosten- und lastenfrei zu übertragen. (4) Die Straßenschlussvermessung wird von der Kolpingstadt im gegenseitigen Einvernehmen veranlasst. Die Übertragung des Grundeigentums auf den Kreis erfolgt nach Schlussvermessung durch die Kolpingstadt. §7 Verwaltungskosten Verwaltungskosten werden zwischen den Beteiligten nicht berechnet bzw. vereinbart. §8 Zahlungspflicht und Abrechnung (1) Die Abrechnung der Maßnahme erfolgt durch die Kolpingstadt. (2) Aufgrund des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) geht der KVP in das Eigentum des Kreises über und ist entsprechend zu bilanzieren. Die Stadt übergibt hierzu dem Kreis folgende Unterlagen: a. Datum der Verkehrsfreigabe b. Gesamtbaukosten des Kreisverkehrs, unterteilt nach Baukosten für Kreisel (inkl. Beschilderung, Markierung, Bepflanzung) und für den Rad-/Gehweg. Hierzu sind Rechnungen, Massenermittlungen und Aufmaße in geprüfter Form für die einzelnen Kostenabschnitte gem. Abrechnungsplan vorzulegen.. (3) Mitteilung der Grunderwerbskosten für die Grundstücke, von denen der Rhein-Erft-Kreis Eigentümer wird (s. Grenzen aus Anlage 1). (4) Die Kolpingstadt verpflichtet sich, die nach dieser Vereinbarung auf sie entfallenden Kosten zu übernehmen. (5) Die Kolpingstadt trägt Sorge dafür, dass die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. III. S ON S T I G E R E G E L U N G E N §9 Baulast und Unterhaltung (1) Die Straßenbaulast richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 35 (1) StrWG NRW, StraKR). Aufbauend auf den Regelungen StrWG NRW wird in dem Lageplan der Unterhaltungsbereich des jeweiligen Beteiligten für den Ausbaubereich festgelegt und eingetragen. Dieser ist Bestandteil dieser Vereinbarung (s. § 1, Ziff. 2.5). (2) Straßenteile in der Baulast der Kolpingstadt oder des Kreises, die aufgrund dieser Baumaßnahme umgebaut werden, verbleiben in der Baulast des jeweiligen Beteiligten. § 10 Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. § 11 Anzahl der Ausfertigungen Die Vereinbarung ist zweifach gleichlautend gefertigt. Jeder Beteiligte erhält eine Ausfertigung. § 12 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Unterschrift eines Beteiligten erfolgt. § 13 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende Regelung zu treffen. Für den Rhein-Erft-Kreis Für die Kolpingstadt Kerpen Bergheim, den .................. Kerpen, den .................. Der Landrat Der Bürgermeister Michael Kreuzberg Dieter Spürck