Daten
Kommune
Kerpen
Größe
76 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
30.03.17, 18:16
Aktualisiert
30.03.17, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsvereinbarung
zwischen dem
Rhein-Erft-Kreis
und der
Kolpingstadt Kerpen
über den Neubau eines 4-armigen Kreisverkehrsplatzes
K 39 (Hüttenstraße) / Daimlerstraße / Planstraße
in Kerpen-Sindorf
Inhalt:
Verwaltungsvereinbarung
Gliederung:
I.
Allgemeines
§1
Gegenstand der Vereinbarung
§2
Art und Umfang der Maßnahme
§3
Durchführung der Maßnahme
II.
Kostenverteilung
§4
Kostenteilung
§5
Ver- und Entsorgungsleitungen
§6
Grunderwerb
§7
Verwaltungskosten
§8
Zahlungspflicht und Abrechnung
III.
Sonstige Regelungen
§9
Baulast und Unterhaltung
§ 10
Änderungen und Ergänzungen
§ 11
Anzahl der Ausfertigungen
§ 12
Inkrafttreten
§ 13
Salvatorische Klausel
VERWALTUNGSVEREINBARUNG
Zwischen
dem Rhein-Erft-Kreis
50124 Bergheim
dieser vertreten durch den Landrat
- nachstehend Kreis genannt
und
der Kolpingstadt Kerpen
Jahnplatz 1
50171 Kerpen
diese vertreten durch den Bürgermeister
- nachstehend Kolpingstadt genannt
wird folgende Vereinbarung getroffen:
I. A L L G E M E I N E S
§1
Gegenstand der Vereinbarung
(1)
Im Zuge der Erweiterung des Gewerbegebietes Hahner Äcker West (Bebauungsplan SI 359)
soll an der K 39 (Europaring) in Kerpen-Sindorf eine neue Logistikhalle inklusive
Verwaltungsgebäude entstehen. Um diese Fläche an das Straßennetz anzubinden, soll im
Bereich der vorhandenen dreiarmigen Einmündung K 39 (Europaring)/Daimlerstraße - zwischen
den Netzknoten 5106085 und 5105032- ein weiterer Anschluss als Gemeindestraße angelegt
und die sich somit ergebende Kreuzung in einen Kreisverkehr umgebaut werden.
(2)
Folgende Gesetze bzw. Richtlinien liegen dieser Vereinbarung zu Grunde:
-
das Straßen- und Wegegesetz (StrWG NW)
-
die Straßenkreuzungsrichtlinien (StraKR)
-
die Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR)
und die sonst für den Kreis bzw. die Kolpingstadt geltenden Vorschriften und Richtlinien.
(3) Folgende Unterlagen werden Bestandteil dieser Vereinbarung:
1.
Übersichtsplan zur Verwaltungsvereinbarung
2.
Ausführungsplanung
2.1
-
Lageplan
M= 1: 250
2.2
-
Lageplan Markierung, Beschilderung
M= 1: 250
2.3
-
Regelquerschnitte A bis E
M= 1: 150
2.4
-
Plan Abrechnungsgrenzen
M= 1:250
2.5
-
Plan Baulastgrenzen
M= 1:250
2.6
-
Plan Versorgungsträger
M= 1.250
2.7
-
Pflanzliste gem. B-Plan
Ohne Maßstab
Bearbeitet durch Büro StadtVerkehr Hilden
§2
Art und Umfang der Maßnahme
(1) Art und Umfang der Maßnahme ergeben sich aus den anliegenden Planunterlagen des Büros
StadtVerkehr aus Hilden, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind.
(2) Die Umsetzung der Bepflanzung sowie der Markierung und Beschilderung (Verkehrszeichen
und Wegweisung) einschl. vorheriger Demarkierung und der Beleuchtung ist ebenfalls
Bestandteil der Vereinbarung.
(3) Die Abstimmung der Ausführungsplanung bedarf vor dem Baubeginn einer abschließenden
Freigabe beider Beteiligten, d.h. vor Beginn der Maßnahme holt die Kolpingstadt frühzeitig
eine abschließende, umfassende Planfreigabe durch den Kreis ein.
(4) Für den beabsichtigten Ausbau sind im Zuge der Baufeldfreimachung in den Randbereichen
geringer Bewuchs sowie kleinere Bäume zu entfernen. Ein Baum ist als Anlagevermögen des
Kreises bilanziert. Aufgrund des Anlagenabgangs erstattet die Kolpingstadt dem Kreis den
bilanzierten Wert in Höhe von 430,00 €. In Absprache mit dem Kreis wird für den übrigen
Bewuchs eine Ersatzbepflanzung vorgenommen. Ort und Umfang ist mit dem Kreis
abzustimmen.
Das
Landschaftsarchitektenbüro
Smeets
hat
hierzu
im
Vorfeld
der
Rodungsarbeiten eine Dokumentation über die Bepflanzung gefertigt, die als Grundlage für
die Ersatzbepflanzung dient. Sollte hierdurch ein Mehraufwand durch Pflegemaßnahmen
entstehen, so sind diese Kosten durch die Kolpingstadt abzulösen.
§3
Durchführung der Maßnahme
(1) Die Planung und die Durchführung (Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung)
der Maßnahme einschl. der Abstimmung mit Dritten erfolgt durch die Kolpingstadt. Sie
unterrichtet den Kreis schriftlich und rechtzeitig über die wesentlichen Sachstände betreffend
der Ausschreibung und der Bauabwicklung. Die Kolpingstadt verpflichtet sich, die vom Kreis
angewendeten Regelwerke für die Maßnahme anzuwenden.
(2) Der Kreis behält sich die Geltendmachung seiner Rechte als Baulastträger / Eigentümer
gegenüber der Kolpingstadt vor.
(3) Die Beteiligten tragen Sorge dafür, dass die Bauarbeiten zügig durchgeführt werden, damit die
Auswirkung auf den Verkehr im Zuge der K 39 so gering wie möglich gehalten wird.
(4) Die Kolpingstadt trifft Vorkehrungen, die eine durch Bautätigkeiten im Baugebiet (insb.
Erdarbeiten) verursachte Verschmutzung der K 39 incl. Knotenpunkt wirkungsvoll vermeidet.
Der Verkehrsraum ist nach Bedarf, ggf. auch mehrfach täglich zu reinigen. Sollte die Straße
trotz aller Vorkehrungen der Kolpingstadt so verschmutzt werden, dass die Verkehrssicherheit
nach Auffassung des Kreises beeinträchtigt ist, ist der Kreis -auch ohne vorherige
Aufforderung der Stadt- berechtigt, im Namen und zu Lasten der Stadt eine sofortige
Reinigung zu veranlassen.
Die Kolpingstadt übernimmt während der Baudurchführung die Verkehrssicherungspflicht im
Ausbaubereich und stellt den Kreis von Ansprüchen Dritter frei.
(5) Die Stadt verpflichtet sich, alle eingehenden Anfragen (z.B. von Verkehrsteilnehmern,
Nachbarn und Anliegern der K 39) zu bearbeiten, benennt einen entsprechenden
Ansprechpartner und schickt dem Kreis zeitnah eine Durchschrift der Korrespondenz. Evtl.
beim Kreis eingehende Anfragen werden vom Kreis an diesen Ansprechpartner ohne
inhaltliche Stellungnahme weitergeleitet.
(6) Die örtliche Bauüberwachung der Kolpingstadt wird durch die Bauüberwachung des Kreises
dahingehend unterstützt, dass die bestehenden Vorschriften und Richtlinien eingehalten
werden. Der Kreis behält sich Baustellenkontrollen und die Geltendmachung seiner Rechte als
Baulastträger der K 39 vor.
(7) Die Übernahme der umgebauten Straßenbestandteile der K 39 durch den Kreis erfolgt zeitnah
nach der Fertigstellung und Abnahme im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins auf Ladung
der Kolpingstadt. Hierüber wird eine Niederschrift gefertigt, die der Unterzeichnung aller
Beteiligten bedarf.
(8) Die Überwachung der Mängelansprüche erfolgt durch die Kolpingstadt. Evtl. auftretende
Gewährleistungsansprüche macht die Kolpingstadt, ggf. nach Aufforderung durch den Kreis,
beim AN geltend. Die Mängelanspruchsfrist beginnt mit dem Datum der Abnahme des
endgültigen Ausbaus.
(9) Die Markierung und Beschilderung des Knotenpunktes erfolgt auf der Grundlage einer
straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde der Kolpingstadt.
Die Durchführungstermine für die Markierung und Beschilderung sind dem Kreis durch die
Kolpingstadt rechtzeitig bekannt zu geben, so dass der Kreis Gelegenheit hat, bei der
Ausführung zur Abstimmung von Details mit vor Ort zu sein.
(10) Der Kreis verzichtet auf die Ablösung der durch den umgebauten Knotenpunkt
entstehenden befestigten Mehrflächen; es muss lediglich der eventuelle Mehraufwand für
die Grünflächenpflege abgelöst werden.
(11) Die Bepflanzung ist in der Pflanzperiode unmittelbar nach bzw. während der Fertigstellung der
baulichen Maßnahmen vorzunehmen.
(12) Nach Fertigstellung der Baumaßnahme stellt die Kolpingstadt dem Kreis Bestandspläne über
den Kreisverkehrsplatz als Datei im pdf-Format (ggf. kann in Abstimmung mit dem Kreis auch
ein anderes Dateiformat verwendet werden) zur Verfügung.
(13) Der Kreisverkehrsplatz ist in einem Bauabschnitt außerhalb des fließenden Verkehrs
komplett herzustellen. Aus diesem Grund wird der Verkehr temporär über eine
Umfahrung um das Baufeld herum geleitet. Diese provisorische Umfahrung befindet sich
auf der Südseite des zukünftigen Kreisels auf Privatflächen und enthält eine Busbucht als
temporärer Ersatz der Bushaltestelle an der Einmündung Daimlerstraße. Die Umfahrung
wird so bemessen, dass eine verkehrliche Erschließung des neu erschlossenen
Grundstückes als rechts-ab bzw. rechts-auf den Europaring möglich ist. Im Rahmen der
Planungen zur Umfahrung soll ein Vorschlag zu physikalischen Fahrbahntrennungen
(Leitwände oder ähnliches) im Ein- bzw. Ausmündungsbereich erfolgen, um das
konfliktträchtige Linkseinbiegen und Linksabbiegen zu unterbinden. Die Umfahrung ist als
Erschließung des Baufeldes sowohl für den Straßenausbau als insbesondere auch für die
Erschließung des privaten Bauvorhabens im Vorfeld aller anderen Arbeiten herzustellen. Die
Baustraßen sind in den Anschlussbereichen an die Verkehrsflächen bituminös zu
befestigen. Der Kreis und die Anordnungsbehörde der Kolpingstadt fordern die Einrichtung
einer LKW-Reifenwaschanlage auf dem Privatgrundstück.
(14) Die Daimlerstraße wird vom Europaring (K 39) temporär abgebunden. Hierbei ist die
Erschließung der betroffenen Anlieger zu berücksichtigen und abzustimmen. Nicht für die
Aufrechterhaltung des Verkehrs erforderliche Verkehrsflächen können als
Baustelleneinrichtungsfläche genutzt werden. Der Rad- und Fußverkehr entlang des
Europaringes ist gesichert durch den gesperrten Bereich zu führen.
(15) Als Ersatz für die temporär abgebundene Daimlerstraße wird eine neue, temporäre
Anbindung an den Europaring geschaffen; die westliche Wendeanlage Daimlerstraße wird
provisorisch mit der K 39 verbunden. Diese Ersatzanbindung wird mittels einer
Baustellensignalisierung unter Einbeziehung des Rad- und Fußverkehrs mit einer
gesonderten Phase gesichert. Die Signalschaltung ist im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit
der Kreisstraße so vorzugeben, dass der Verkehr aus der Daimlerstraße verkehrsabhängig
unter Berücksichtigung der tageszeitlichen Belastungen eingebunden wird und eine
maximale Verlängerung der Grünphasen auf der K39 gegeben wird.
II. K O S T E N V E R T E I L U N G
§4
Kostenteilung
(1) Die Zuordnung der Bau- und Grunderwerbskosten für die Maßnahme erfolgt unter Zugrundelegung von § 34 (1) StrWG NRW und der Straßen-Kreuzungsrichtlinien (StraKR), Abschn.
12 (Kostenmasse), d.h. alle Kosten werden von der Kolpingstadt getragen.
Hierzu gehört unter anderem:
-
Neubau des Kreisverkehrs
-
Neubau der Planstraße
-
verkehrsgerechter Wiederanschluss der K 39 an den Knotenpunkt
-
Herstellung und Beseitigung der Umfahrungen und der provisorischen Anbindung der
Daimlerstraße
-
Herstellung/ Änderung einer Straßenentwässerung im Ausbaubereich
-
Herstellung/ Änderung der Nebenanlagen (Bankette, Seitenstreifen, Rad-/ Gehweg ,
Bushaltestelle u.ä.) incl. Bepflanzung und evtl. erforderliche Ablösung des
Pflegemehraufwandes
-
die erforderlichen Änderungen aller Anlagen der Anlieger (Zufahrten, Zäune, Mauern
u.ä.)
-
die zusätzlich erforderlichen Verkehrszeichen und Wegweiser einschl. Markierung und
Ausstattung
-
der gesamte änderungsbedingte Grunderwerb
-
die Straßenschlussvermessung und Berichtigung des Grundbuchs
-
die ggf. erforderlichen Änderungen und Verlegungen von Anlagen der Ver- und
Entsorgung unter Beachtung der zwischen den Versorgungsträgern und dem Kreis
abgeschlossenen Gestattungsverträge
-
die Durchführung von Kontrollprüfungen
-
Die Kreisstraßenbäume sind in der Bilanz des Rhein-Erft-Kreises mit 430 €/Baum
aktiviert. Dieser Betrag ist für die Entfernung eines Baumes dem Kreis zu erstatten.
(2) Die Kosten für die anfallenden Planungs- und Bauleitungskosten trägt die Kolpingstadt.
(3) Ergibt sich innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme die Erfordernis von Änderungen oder
zusätzliche Ausstattung an diesem Knotenpunkt, die ursächlich im Zusammenhang mit dem
Umbau stehen, so gehen auch diese Kosten zu Lasten der Kolpingstadt.
§5
Ver- und Entsorgungsleitungen
(1) Sollte im Zuge der Maßnahme eine Änderung oder Sicherung von Ver- und Entsorgungsleitungen erforderlich werden, so wird dies durch die Kolpingstadt in Abstimmung
mit dem Kreis durchgeführt. Eine abschließende Klärung über das Erfordernis von
Leitungsum- und -neuverlegungen ist rechtzeitig vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens
herbeizuführen und schriftlich auf einem umfassenden Versorgungsträgerplan zu
bestätigen. Die Kolpingstadt veranlasst, dass die Versorgungsträger beim Rhein-Erft-Kreis
entsprechende Anträge auf Basis dieses Planes stellen.
(2) Die durch die Baumaßnahme bedingte Änderung und Sicherung von Ver- und
Entsorgungsanlagen und deren Kostentragung erfolgt entsprechend der zwischen den
beteiligten Straßenbaulastträgern bzw. Dritten bestehenden Rechtsverhältnissen und
Vereinbarungen. Die beteiligten Straßenbaulastträger machen ihre hieraus resultierenden
Rechte gegenüber Dritten geltend.
(3) Die erforderliche Leitungsüberdeckung beträgt, unter Berücksichtigung der ATB-BeStra,
innerhalb der Kronenbreite der Straße (inkl. Rad-/Gehweg) 1,0 m.
(4) Sämtliche für die Erschließung im Zuge des Neubaus des Kreisverkehrsplatzes
erforderlichen Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen müssen vor dem Einbau des
Asphaltoberbaus abgeschlossen sein.
§6
Grunderwerb
(1) So weit für die Realisierung im Zuge der K 39 Grunderwerb erforderlich ist, wird dieser von
der Kolpingstadt durchgeführt (neue Grenze siehe: Lageplan zur Verwaltungsvereinbarung).
(2) Zu den Grunderwerbskosten zählen auch die Vermessungs- u. Vermarkungskosten sowie
die ggf. zu entrichtende Grunderwerbssteuer.
(3) Die für die Aufweitung der K 39 benötigten Grundstücksteile (Straßenfläche) sind zu Lasten
der Kolpingstadt dem Kreis kosten- und lastenfrei zu übertragen.
(4) Die Straßenschlussvermessung wird von der Kolpingstadt im gegenseitigen Einvernehmen
veranlasst. Die Übertragung des Grundeigentums auf den Kreis erfolgt nach
Schlussvermessung durch die Kolpingstadt.
§7
Verwaltungskosten
Verwaltungskosten werden zwischen den Beteiligten nicht berechnet bzw. vereinbart.
§8
Zahlungspflicht und Abrechnung
(1) Die Abrechnung der Maßnahme erfolgt durch die Kolpingstadt.
(2) Aufgrund des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) geht der KVP in das Eigentum
des Kreises über und ist entsprechend zu bilanzieren. Die Stadt übergibt hierzu dem Kreis
folgende Unterlagen:
a.
Datum der Verkehrsfreigabe
b. Gesamtbaukosten des Kreisverkehrs, unterteilt nach Baukosten für Kreisel (inkl.
Beschilderung, Markierung, Bepflanzung) und für den Rad-/Gehweg. Hierzu sind
Rechnungen, Massenermittlungen und Aufmaße in geprüfter Form für die einzelnen
Kostenabschnitte gem. Abrechnungsplan vorzulegen..
(3) Mitteilung der Grunderwerbskosten für die Grundstücke, von denen der Rhein-Erft-Kreis
Eigentümer wird (s. Grenzen aus Anlage 1).
(4) Die Kolpingstadt verpflichtet sich, die nach dieser Vereinbarung auf sie entfallenden Kosten zu
übernehmen.
(5) Die Kolpingstadt trägt Sorge dafür, dass die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen
Mittel zur Verfügung stehen.
III. S ON S T I G E R E G E L U N G E N
§9
Baulast und Unterhaltung
(1) Die Straßenbaulast richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 35 (1) StrWG NRW,
StraKR).
Aufbauend auf den Regelungen StrWG NRW wird in dem Lageplan der Unterhaltungsbereich
des jeweiligen Beteiligten für den Ausbaubereich festgelegt und eingetragen. Dieser ist
Bestandteil dieser Vereinbarung (s. § 1, Ziff. 2.5).
(2) Straßenteile in der Baulast der Kolpingstadt oder des Kreises, die aufgrund dieser
Baumaßnahme umgebaut werden, verbleiben in der Baulast des jeweiligen Beteiligten.
§ 10
Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 11
Anzahl der Ausfertigungen
Die Vereinbarung ist zweifach gleichlautend gefertigt.
Jeder Beteiligte erhält eine Ausfertigung.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Unterschrift eines Beteiligten erfolgt.
§ 13
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen
Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende Regelung zu treffen.
Für den Rhein-Erft-Kreis
Für die Kolpingstadt Kerpen
Bergheim, den ..................
Kerpen, den ..................
Der Landrat
Der Bürgermeister
Michael Kreuzberg
Dieter Spürck