Daten
Kommune
Kerpen
Größe
135 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
02.12.16, 09:10
Aktualisiert
02.12.16, 09:10
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement
Bearbeiter/in: 20/Thomas Schaaf
TOP
Drs.-Nr.: 629.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
13.12.2016
Stadtrat
20.12.2016
X
17.11.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
16. Satzung zur Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
X
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen stellt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die
Gebührenbedarfsberechnung für den Entwässerungsbereich wie in den Anlagen I bis IV vorgelegt
fest.
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses
die als Anlage beigefügte Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt Kerpen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Schaaf
Schaaf
Schaaf
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Canzler
Schaaf
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren sind § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung NW (GO NW) sowie § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Gemäß § 76 Abs. 2
GO NW hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Entsprechend der Verwaltungsverordnung zu § 76 GO NW ist bei der Entscheidung, ob ein Abweichen vom Grundsatz der Deckung durch spezielle Entgelte vertretbar und geboten ist, ein
strenger Maßstab anzulegen.
Nach § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage
überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte
Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel
decken.
Die Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung wurde letztmalig durch die
15. Änderungssatzung vom 27.12.2013 ab dem 01.01.2014 geändert. Die letzte Änderung der
Gebührensätze für Entwässerung erfolgte durch die 14. Änderungssatzung vom 22.12.2010 ab
dem 01.01.2011.
Die umzulegenden Kosten sind insgesamt von 12.238.783 € im Jahr 2011 auf 14.101.527 € im
Jahr 2017 gestiegen. Dies bedeutet eine Steigerung von 1.862.745 € oder 15,22%, respektive von
rund 310.000 € oder rund 2,5 % pro Jahr.
Innerhalb von sechs Jahren sind bei einigen Kostenpositionen Änderungen zu verzeichnen.
1. Fremdleistungen (Unterhaltung und Reinigung)
In einer gesonderten Vorlage – V 606.16 - wurde im Bau- und Feuerschutzausschuss bereits vorgestellt, dass im Rahmen der Kanalüberwachung an vielen Kanälen Sanierungsbedarf festgestellt
werden musste. Als erster Stadtteil soll in Sindorf in den kommenden beiden Jahren gravierende
Schäden beseitigt werden, wofür mit Kosten von jeweils 800.000 € 2017 und 2018 gerechnet wird.
Da es sich hierbei um punktuelle Sanierungen handelt, sind diese als laufende Unterhaltung einzustufen, welche über Gebühren abzudecken sind.
Mit rund 790.000 € entstehen rund 42% der gesamten Kostensteigerung von 2011 nach 2017 für
die Kosten von Unterhaltung und Reinigung.
2. Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwert
Die Aufwendungen für Abschreibungen steigen von 3.644.833 € um 217.467 € auf 3.862.300 €
(5,97%)
Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Baukostenindex für Ortskanäle 2011 noch mit
101,7 festgestellt wurde und aktuell bei 111,9 notiert (Quelle: Landesbetrieb Information und
Technik Nordrhein-Westfalen - IT.NRW -).
Zum anderen wurde bei der Kalkulation eher defensiv geschätzt:
Testiert bzw. geprüft wurden bislang die Bilanzwerte bis zum 31.12.2014.
Beschlussvorlage 629.16
Seite 2
Als Bestand 2017 und Basis der Abschreibungsberechnung wurden ferner nur die bis zur Erstellung dieser Kalkulation eingebuchten Rechnungen der Jahre 2015 und 2016 berücksichtigt, ferner
Schätzwerte für die Entwässerung Manheim-Neu (exakte Zahlen liegen noch nicht vor). Mögliche
weitere Rechnungen 2016/2017 blieben zunächst aus Gründen der Vorsicht außen vor, werden
aber im Rahmen der Nachkalkulation 2017 eingerechnet und könnten dort für einen höheren Kostenansatz sorgen.
3. kalkulatorische Zinsen nach Anschaffungswert
Bei einem Zinssatz von 6,3% steigen die kalkulatorischen Zinsen gegenüber 2011 von 1.844.957
€ um 925.110 € auf 2.770.067 €. Dabei ist zu beachten, dass für das Jahr 2011 mit einem Zinssatz von 6% kalkuliert wurde.
Für das Jahr 2017 wird der kalkulatorische Zinssatz nach einem gerichtsfesten Verfahren (VG
Düsseldorf - Urteil vom 21. November 2012) ermittelt, der auf der durchschnittlichen Verzinsung
von Anleihen der öffentlichen Hand in den letzten 50 Jahren basiert. Die Einführung eines festen
Berechnungsmusters würde den Eindruck einer gewissen Beliebigkeit bei der Festsetzung des
angewandten Zinssatzes nicht mehr entstehen lassen.
Durch die Erhöhung des kalkulatorischen Zinssatzes um 0,3 Prozentpunkte entstehen Mehrkosten
in Höhe von rund 132.000 €.
Es ist besonders vor dem Hintergrund der Haushaltssicherung aus Sicht der Verwaltung richtig
und wichtig, die realistischen Kosten in den Gebührenbereichen exakt zu beziffern und möglichst
komplett durch kostendeckende Gebühren auszugleichen (vgl. die eingangs der Vorlage erwähnten Grundsätze der Einnahmebeschaffung gemäß § 76 Gemeindeordnung NW). Sowohl der
Rhein-Erft-Kreis als Aufsichtsbehörde als auch die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes wiesen
in der Vergangenheit bei verschiedenen Gelegenheiten darauf hin.
Es wird darauf hingewiesen, dass in den kommenden Jahren bei Anwendung des vorgeschlagenen Verfahrens automatisch mit sinkenden Zinssätzen zu rechnen ist.
4. Verbandsbeiträge
Die Beiträge an den Erftverband haben sich in den letzten sechs Jahren um rund 101.000 € auf
5.125.000 € verteuert. Dieser Wert wurde der aktuellen Beitragsprognose des Erftverbandes entnommen.
Mit Wirkung vom 01.01.2017 sollen die restlichen bei der Kolpingstadt Kerpen verbliebenen
Regenüberlaufbecken auf den Erftverband übergehen, die Verwaltungen der beiden Körperschaften arbeiten derzeit an der Umsetzung.
Genaue Kalkulationen bezüglich der dann an den Verband zu zahlenden höheren Umlage liegen
nicht vor. In dieser Gebührenkalkulation wurde keine höhere Umlage berücksichtigt, aber bei verschiedenen Kostenpositionen Einsparungen einkalkuliert, so dass die Kostenberechnung für die
Gebührenpflichtigen günstiger ausfällt. Auch hier werden in der Nachkalkulation 2017 erst exaktere Zahlen zu finden sein, die dann möglicherweise höher liegen.
5. Berücksichtigung der Vorjahre
Die Nachkalkulation der letzten Jahre konnten erst fertiggestellt werden, nach dem die Bilanzwerte
des Anlagevermögens im Entwässerungsbereich testiert oder zumindest geprüft waren. Dies ist
somit aktuell bis einschließlich des Jahres 2014 der Fall.
Beschlussvorlage 629.16
Seite 3
Die auf dem Anlagevermögen basierenden kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und kalkulatorische Zinsen) machen in der aktuellen Kalkulation rund 47% der umzulegenden Kosten aus, daher ist es wichtig, für die Nachkalkulation mit größtmöglicher Sicherheit zu arbeiten.
Die Nachkalkulation wurde auf Basis der im Rat vorgestellten Kostenberechnungen und Kalkulationen vorgenommen.
Insgesamt sind Überdeckungen in Höhe von 822.045,19 € entstanden (Schmutzwasser
121.613,64 €, Niederschlagswasser 700.431,55 €).
Die Verwaltung schlägt vor, diese jeweils hälftig 2017 und 2018 zu berücksichtigen, um ggf. 2018
eine weitere Erhöhung vermeiden zu können.
Bei den zugrunde zu legenden Mengen für Schmutzwasser (Frischwasserbezug) bzw. Niederschlagswasser (befestigte Flächen) wurden aktuelle Zahlen der Steuerabteilung bzw. des Tiefbauamtes zugrunde gelegt.
Die Verwaltung schlägt vor, gemäß der Gebührenkalkulation folgende Gebührenanpassungen zu
beschließen:
Berechnung von kostendeckenden Gebühren
1. SW-Gebühr in €/cbm:
2. NW-Gebühr Grundstücke
in €/qm:
3. NW-Gebühr örtliche Straßen in €/qm:
4. NW-Gebühr überörtliche
Straßen in €/qm:
Bisheriger
RechneriVeränderung
Veränderung gegenGebührenscher Gegegenüber Vorüber Vorjahr in %
satz
bühren-satz jahr in €
1,99
2,26
0,27
13,57%
0,91
0,93
0,02
2,20%
0,93
0,99
0,06
6,45%
1,08
1,11
0,03
2,78%
Es wird auf die beigefügten Gegenüberstellungen der Gebührensätze der Rhein-Erft-KreisKommunen und Beispielberechnungen nach den Zahlen des Bundes der Steuerzahler für eine 4köpfige Familie verwiesen, die in der Anlage VI dargestellt ist.
Aus Anlage VI ergibt sich, dass die Abwassergebühren in Kerpen 2017 trotz der vorgeschlagenen
Erhöhungen niedriger sind als die durchschnittlichen Gebührensätze 2016 der anderen Rhein-ErftKreis-Kommunen.
Die Gebührenbelastung bei den Grundbesitzabgaben insgesamt (Straßenreinigung, Winterdienst,
Abfall, Abwasser) steigt bei Umsetzung aller Verwaltungsvorschläge für die durchschnittliche 4köpfige Familie um jährlich ca. 49 € gegenüber dem Vorjahr. Lässt man beim Vergleich die Gebühr Straßenreinigung/Winterdienst außen vor, ergibt sich insgesamt eine Steigerung um 54 €.
Vor dem Hintergrund, dass
- ein Großteil des Kostenanstiegs mit nachweisbaren und zu beseitigenden Schäden im Kanalnetz in Verbindung steht
- bei einigen Kostenarten in den vorzunehmenden Schätzungen von günstigen Annahmen
im Hinblick auf die Gebührenbelastung ausgegangen wurde
- das gewählte Verfahren zur Ermittlung eines kalkulatorischen Zinssatzes nachvollziehbar,
gerichtsfest und insbesondere bei der langen Nutzungsdauer von Kanälen von der betrachteten Laufzeit passend ist
- im Rahmen der Haushaltssicherung die Erhebung kostendeckender Gebührensätze besonders geboten ist
- die Gebührenbelastung in der Kolpingstadt Kerpen auch nach Vollzug der vorgeschlagenen Änderung im Vergleich unter dem Durchschnitt liegt
Beschlussvorlage 629.16
Seite 4
schlägt die Verwaltung die Änderung der in den Anlagen berechneten Gebührensätze vor.
Der Vorlage sind folgende Anlagen beigefügt:
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
Kostenzusammenstellung der Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren)
Betriebsabrechnungsbogen (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren)
Betriebsabrechnungsbogen – alternative Berechnung für überörtliche Straßen (Schmutzund Niederschlagswassergebühren)
Verteilung der Kosten auf die Kostenträger und Berechnung der Gebühren sowie Darstellung der Kostendeckung (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren)
Kostenentwicklung (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren)
Gebührenvergleich Vorlage Kerpen 2017 mit den bestehenden Gebührensätzen in den
anderen Kommunen im Rhein-Erft-Kreis 2016 (Schmutz- und Niederschlagswasser sowie Gesamtgebührenbelastung aus beiden) sowie Gebührenvergleich Kerpen mit dem
eigenen Vorjahresgebühren
VII.
Beschlussvorlage 629.16
Seite 5