Daten
Kommune
Brühl
Größe
101 kB
Datum
08.06.2015
Erstellt
02.06.15, 18:29
Aktualisiert
18.06.15, 10:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
61/1
Diederich
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
04.05.2015
176/2015
Betreff
38. FNP-Änderung Windenergiekonzentrationszone
- Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
X
X Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST: 529100 / 51 01 03 00
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Schaaf
Lamberty
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gemäß § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I
S. 1748), die Aufstellung der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Das Plangebiet umfasst das gesamte Stadtgebiet.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Erläuterungen:
Die Landesregierung hat sich das Ziel gesetzt, den CO2-Ausstoß in NRW bis zum Jahre
2020 um 25% und bis zum Jahre 2050 um mindestens 80% zu reduzieren (WindenergieErlass NRW v. 11.07.2011). Aus diesem Anlass sind die Kommunen gehalten, ein
schlüssiges Gesamtkonzept zur Nutzung der Windenergie in ihrem Gemeindegebiet zu
erstellen und auf dieser Grundlage Windkraftkonzentrationszonen im Flächennutzungsplan (FNP) auszuweisen. Diese FNP-Konzentrationszonen haben das Gewicht eines
öffentlichen Belanges, der Windenergieanlagen an anderer Stelle in der Regel
entgegensteht. Wenn einzelne Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 3
Baugesetzbuch ausgeschlossen werden sollen, ist somit ein schlüssiges Gesamtkonzept
sowie die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone im FNP erforderlich.
Die `Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 Windenergie` des Landesamtes
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW ermittelte für die nordrheinwestfälischen
Kommunen über GIS-Analysen die Größe von Windenergie-Potentialflächen. Für das
Brühler Stadtgebiet ermittelte diese Studie eine Potentialflächengröße von 60-107 ha.
Bereits in ersten eigenen Flächenermittlungen der Stadtverwaltung konnten diese
Berechnungen in keiner Weise nachvollzogen werden. Daraufhin wurde das Ingenieurbüro
Drucksache 176/2015
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BCE Björnsen Beratende Ingenieure mit der Durchführung einer Potentialstudie für das
Brühler Stadtgebiet beauftragt.
In einem ersten Schritt sind bei der Analyse alle diejenigen Flächen als Tabuflächen
auszuschließen, die für die Windenergienutzung nicht zur Verfügung stehen. Die
Tabuzonen lassen sich in harte und weiche untergliedern. Nach der aktuellen
Rechtsprechung zählen zu den harten Tabuflächen beispielsweise die Siedlungsflächen,
Verkehrsinfrastruktur, Wasserflächen und bestimmte Schutzgebiete. Immissionsschutzrechtliche Vorsorgeabstände, Denkmalschutzbelange, Pufferzonen zu Schutzgebieten u.a.
sind als weiche Tabuzonen zu betrachten. Als weiche Tabuzonen werden weiterhin
diejenigen Bereiche abgegrenzt, in denen nach dem Willen der Gemeinde
Windenergieanlagen ausgeschlossen werden sollen. Flächen, die nach Abzug der harten
und weichen Tabuzonen übrig bleiben, werden anschließend auf weitere Restriktionen
geprüft, die einer Nutzung der Windenergie entgegenstehen. Bei dieser Einzelfallprüfung
werden u.a. Flächen, auf denen sich aufgrund der Größe keine Konzentrationswirkung
erzielen lassen, ausgeschlossen. Die übriggebliebenen Restflächen unterliegen im
Rahmen der FNP-Änderungsverfahrens der städtebaulichen Abwägung. Die im FNP
ausgewiesene Konzentrationszone muss dem Ziel, 'der Windenergienutzung in
substantieller Weise Raum zu schaffen', Rechnung tragen.
Nach Abzug der harten und weichen Tabukriterien bleiben auf Brühler Stadtgebiet 9
Restflächen übrig (siehe Anlage). Nach der ersten Prüfung entfallen 6 Flächen aufgrund
zu geringer Größe oder nicht zu vereinbarender bestehender Nutzung. Die
übriggebliebenen Flächen Nr. 2, 3 und 4 liegen alle sowohl im Wald als auch im
Landschaftsschutz. Bislang haben mehrere Abstimmungsgespräche sowohl mit der
Bezirksregierung Köln als auch mit dem Kreis diesbezüglich stattgefunden. Die Nutzung
von Waldflächen für die Windenergie ist laut Leitfaden „Windenergie im Wald“ und gemäß
Ziel B.III.3.2 des Landesentwicklungsplanes nicht grundsätzlich auszuschließen. Der
Landschaftsschutz zählt nicht zu den harten Tabukriterien, allerdings widerspricht die
angestrebte FNP-Änderung zur Errichtung von Windenergieanlagen den
Verbotsvorschriften im Landschaftsschutzgebiet. Die Untere Landschaftsbehörde ist daher
gehalten, im entsprechenden FNP-Änderungsverfahren Widerspruch einzulegen. Der
Widerspruch kann auf Antrag der Stadt Brühl durch einen Kreistagsbeschluss
zurückgenommen werden.
Die Stadt Brühl strebt durch die Ausweisung einer Windkraft-Konzentrationszone eine
Steuerung der Entwicklung und Planungssicherheit an. Damit soll vermieden werden,
dass außerhalb dieser Konzentrationszone Anträge nach § 35 Baugesetzbuch gestellt
werden, die ggf. trotz einer negativen Bewertung hinsichtlich Landschafts- oder
Denkmalsschutz auf dem Klageweg durchgesetzt werden könnten.
Weitere Erläuterungen erfolgen in der Sitzung.
Anlage(n):
(1) WEA-Konzentrationszone_Restflächen
(2) Windkraft-Potentialstudie