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Beschlusstext (Widmung des Kalkweges von der Einmündung Schlichstraße bis zur Einmündung des Weges in der Gemarkung Schophoven, Flur 10, Flurstück 89)

Daten

Kommune
Inden
Größe
6,8 kB
Datum
24.06.2010
Erstellt
21.07.10, 14:13
Aktualisiert
21.07.10, 14:13
Beschlusstext (Widmung des Kalkweges von der Einmündung Schlichstraße bis zur Einmündung des Weges in der Gemarkung Schophoven, Flur 10, Flurstück 89)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Inden Inden, 21. Juli 2010 Der Bürgermeister Beschluss über die 5. Sitzung des des Rates am 24.06.2010 im Ratssaal des Rathauses in Inden TOP: 11. Widmung des Kalkweges von der Einmündung Schlichstraße bis zur Einmündung des Weges in der Gemarkung Schophoven, Flur 10, Flurstück 89 Der Rat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses einstimmig: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) wird die nachfolgend aufgeführte Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet: „Kalkweg“ Der Kalkweg erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs 1 Ziffer 3 StrWG NRW und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt. Der Gemeingebrauch wird nicht beschränkt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt-zumachen. 46/2010 1. Ergänzun g