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Vorlage (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR))

Daten

Kommune
Brühl
Größe
184 kB
Datum
22.06.2015
Erstellt
10.06.15, 18:29
Aktualisiert
23.06.15, 14:47
Vorlage (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)) Vorlage (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)) Vorlage (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR))

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 25 Hilger 25/AöR 22.05.2015 237/2015 (49/2015) Betreff Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Rat nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Der Rat hat in seiner Sitzung am 02.03.2015 den Bürgermeister beauftragt, die Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) vorzubereiten. Zwischenzeitlich sind die rechtlichen und steuerrechtlichen Prüfungen soweit abgeschlossen, dass ein Satzungsentwurf erstellt werden konnte. Zudem hat die steuerrechtliche Prüfung Auswirkungen auf den Gründungstermin. Im Wesentlichen stehen nun noch die kaufmännischen Vorbereitungen und die Festlegung der organisatorischen Abläufe aus. Gründungstermin Neben vergaberechtlichen Gesichtspunkten war die Optimierung der Umsatzsteuerzahlungen ein Grund für die Einführung der AöR. Um bezüglich der Umsatzsteuer einen größtmöglichen Effekt zu erzielen, war vorgesehen, die AöR rückwirkend zum 01.01.2015 zu gründen. Eine detaillierte Prüfung und Abstimmung mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die bereits mehrfach AöR-Gründungen rechtlich, kaufmännisch und steuerrechtlich begleitet hat, führte zu dem Ergebnis, dass eine rückwirkende Umsatzsteuerersparnis nicht möglich ist. Da auch ansonsten keine fiskalischen Vorteile durch eine rückwirkende Gründung entstehen, wird diese nicht mehr angestrebt. Drucksache 237/2015 Seite - 2 – Eine unterjährige Gründung der AöR wäre möglich, führt aber zu deutlichem Mehraufwand, wie z. B. die zusätzliche mehrfache Erstellung von Jahresabschlüssen, Prüfungen der Abschlüsse oder die zusätzliche Erstellung eines Wirtschaftsplan. Aktuell wird berechnet, inwieweit die Einsparungen bei einer unterjährigen Einführung der AöR den Mehraufwand kompensieren. Abhängig davon wird dann verwaltungsseitig unter Berücksichtigung eines ausreichenden Vorbereitungszeitraumes ein Gründungstermin in der Ratssitzung im September vorgeschlagen. Nach jetzigem Stand werden der 01.10.2015 oder 01.01.2016 in Betracht gezogen. AöR-Vorstand In dem Ratsbeschluss vom 02.03.2015 (Vorlage 49/2015) wurde festgehalten, dass der Vorstand der AöR aus dem/der Geschäftsführer/in der Stadtwerke Brühl GmbH und dem/der Baudezernenten/in der Stadt Brühl bestehen soll. Gemäß § 114a Abs. 7 Satz 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bestellt der Verwaltungsrat der AöR den AöR-Vorstand auf höchstens fünf Jahre. Eine vorherige Festlegung auf die Funktionen oder gar Personen durch Ratsbeschluss bzw. Satzung würde zum einen die Kompetenz des Verwaltungsrates beschränken und zum anderen der gesetzlich vorgesehenen Befristung von fünf Jahren (eine erneute Bestellung ist zulässig) widersprechen. Daher wurden in dem Satzungsentwurf verwaltungsseitig keine Vorgaben bezüglich der Besetzung des Vorstandes eingearbeitet. Es wurde lediglich geregelt, dass der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht. Im Satzungsentwurf ist aber diesbezüglich ein Weisungsrecht des Rates vorgesehen. Weisungsrecht bedeutet, dass der Verwaltungsrat der AöR einen Beschluss vorbehaltlich der Zustimmung des Rates fasst, dieser dem Rat der Stadt Brühl vorgelegt wird und der Rat der Stadt Brühl dann darüber entscheidet, ob er sein Weisungsrecht wahrnimmt und einen anderen Beschluss fasst oder aber den Beschlussvorschlag des Verwaltungsrates zur Kenntnis nimmt. Der Verwaltungsrat fasst daraufhin dann den endgültigen Beschluss. Satzungsentwurf Angelehnt an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW und unter Berücksichtigung von satzungsrechtlichen Regelungen anderer AöR wurde mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Satzungsentwurf gefertigt. Der Satzungsentwurf ist der Vorlage beigefügt (die markierten Passagen sind noch abschließend zu klären bzw. können erst nach Beschlussfassung ausgefüllt werden). Bezüglich der Satzung weise ich besonders auf die Regelungen der §§ 3, 6 und 7 hin. Die Regelung in § 3 Absatz 1 des Satzungsentwurfs weist der AöR die Satzungshoheit für die Aufgaben zu, die in § 2 des Satzungsentwurfs der AöR übertragen werden. Wobei dem Rat u. a. in diesem Punkt gegenüber dem Verwaltungsrat der AöR ein Weisungsrecht zusteht (siehe § 7 Abs. 3 letzter Satz des Satzungsentwurfs). Des weiteren sind die in § 7 Abs. 3 aufgeführten Betragsgrenzen zu beachten. Diesbezüglich ist seitens des Rates zu entscheiden, ob die Satzungshoheit an die Anstalt öffentlichen Rechts abgegeben wird. Die entsprechenden Passagen sind im Satzungsentwurf markiert. Drucksache 237/2015 Seite - 3 – Hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrates streben die Betriebsräte der Gebausie und der Stadtwerke Brühl GmbH eine stimmberechtigte Arbeitnehmerbeteiligung an. § 114a Abs. 8 Nr. 1GO NRW bestimmt, dass Bedienstete der Anstalt nicht Mitglieder im Verwaltungsrat sein können. Weiteres Vorgehen In den nächsten Wochen werden die kaufmännischen und organisatorischen Vorbereitungen unter Beteiligung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soweit abgeschlossen, dass für die Ratssitzung am 07.09.2015 (Vorberatung im Hauptausschuss am 24.08.2015) eine Vorlage über den endgültigen Beschluss über die Gründung und den Gründungstermin der AöR vorlegt werden soll. In diesem Zusammenhang wären dann auch über die Satzung und das zu übertragende Vermögen zu beschließen. Begleitend zu den Beschlussvorlagen werden dann auch - die Entwürfe der Eröffnungsbilanz - der Entwurf eines ersten Wirtschaftsplanes - ein Kostenvergleich zum Status Quo und - ein Bericht über die Personalüberleitung zur Kenntnis gebracht. Anlage(n): (1) Satzungsentwurf AöR