Daten
Kommune
Brühl
Größe
184 kB
Datum
22.06.2015
Erstellt
10.06.15, 18:29
Aktualisiert
23.06.15, 14:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
25
Hilger
25/AöR
22.05.2015
237/2015
(49/2015)
Betreff
Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 02.03.2015 den Bürgermeister beauftragt, die Gründung
einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) vorzubereiten.
Zwischenzeitlich sind die rechtlichen und steuerrechtlichen Prüfungen soweit
abgeschlossen, dass ein Satzungsentwurf erstellt werden konnte. Zudem hat die
steuerrechtliche Prüfung Auswirkungen auf den Gründungstermin.
Im Wesentlichen stehen nun noch die kaufmännischen Vorbereitungen und die Festlegung
der organisatorischen Abläufe aus.
Gründungstermin
Neben
vergaberechtlichen
Gesichtspunkten
war
die
Optimierung
der
Umsatzsteuerzahlungen ein Grund für die Einführung der AöR. Um bezüglich der
Umsatzsteuer einen größtmöglichen Effekt zu erzielen, war vorgesehen, die AöR
rückwirkend zum 01.01.2015 zu gründen.
Eine detaillierte Prüfung und Abstimmung mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die
bereits mehrfach AöR-Gründungen rechtlich, kaufmännisch und steuerrechtlich begleitet
hat, führte zu dem Ergebnis, dass eine rückwirkende Umsatzsteuerersparnis nicht möglich
ist. Da auch ansonsten keine fiskalischen Vorteile durch eine rückwirkende Gründung
entstehen, wird diese nicht mehr angestrebt.
Drucksache 237/2015
Seite - 2 –
Eine unterjährige Gründung der AöR wäre möglich, führt aber zu deutlichem
Mehraufwand, wie z. B. die zusätzliche mehrfache Erstellung von Jahresabschlüssen,
Prüfungen der Abschlüsse oder die zusätzliche Erstellung eines Wirtschaftsplan.
Aktuell wird berechnet, inwieweit die Einsparungen bei einer unterjährigen Einführung der
AöR den Mehraufwand kompensieren. Abhängig davon wird dann verwaltungsseitig unter
Berücksichtigung eines ausreichenden Vorbereitungszeitraumes ein Gründungstermin in
der Ratssitzung im September vorgeschlagen. Nach jetzigem Stand werden der
01.10.2015 oder 01.01.2016 in Betracht gezogen.
AöR-Vorstand
In dem Ratsbeschluss vom 02.03.2015 (Vorlage 49/2015) wurde festgehalten, dass der
Vorstand der AöR aus dem/der Geschäftsführer/in der Stadtwerke Brühl GmbH und
dem/der Baudezernenten/in der Stadt Brühl bestehen soll.
Gemäß § 114a Abs. 7 Satz 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bestellt der
Verwaltungsrat der AöR den AöR-Vorstand auf höchstens fünf Jahre.
Eine vorherige Festlegung auf die Funktionen oder gar Personen durch Ratsbeschluss
bzw. Satzung würde zum einen die Kompetenz des Verwaltungsrates beschränken und
zum anderen der gesetzlich vorgesehenen Befristung von fünf Jahren (eine erneute
Bestellung ist zulässig) widersprechen.
Daher wurden in dem Satzungsentwurf verwaltungsseitig keine Vorgaben bezüglich der
Besetzung des Vorstandes eingearbeitet. Es wurde lediglich geregelt, dass der Vorstand
aus zwei Mitgliedern besteht.
Im Satzungsentwurf ist aber diesbezüglich ein Weisungsrecht des Rates vorgesehen.
Weisungsrecht bedeutet, dass der Verwaltungsrat der AöR einen Beschluss vorbehaltlich
der Zustimmung des Rates fasst, dieser dem Rat der Stadt Brühl vorgelegt wird und der
Rat der Stadt Brühl dann darüber entscheidet, ob er sein Weisungsrecht wahrnimmt und
einen anderen Beschluss fasst oder aber den Beschlussvorschlag des Verwaltungsrates
zur Kenntnis nimmt. Der Verwaltungsrat fasst daraufhin dann den endgültigen Beschluss.
Satzungsentwurf
Angelehnt an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW und unter
Berücksichtigung von satzungsrechtlichen Regelungen anderer AöR wurde mit der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Satzungsentwurf gefertigt. Der Satzungsentwurf ist
der Vorlage beigefügt (die markierten Passagen sind noch abschließend zu klären bzw.
können erst nach Beschlussfassung ausgefüllt werden).
Bezüglich der Satzung weise ich besonders auf die Regelungen der §§ 3, 6 und 7 hin. Die
Regelung in § 3 Absatz 1 des Satzungsentwurfs weist der AöR die Satzungshoheit für die
Aufgaben zu, die in § 2 des Satzungsentwurfs der AöR übertragen werden. Wobei dem
Rat u. a. in diesem Punkt gegenüber dem Verwaltungsrat der AöR ein Weisungsrecht
zusteht (siehe § 7 Abs. 3 letzter Satz des Satzungsentwurfs). Des weiteren sind die in § 7
Abs. 3 aufgeführten Betragsgrenzen zu beachten.
Diesbezüglich ist seitens des Rates zu entscheiden, ob die Satzungshoheit an die Anstalt
öffentlichen Rechts abgegeben wird. Die entsprechenden Passagen sind im
Satzungsentwurf markiert.
Drucksache 237/2015
Seite - 3 –
Hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrates streben die Betriebsräte der
Gebausie
und
der
Stadtwerke
Brühl
GmbH
eine
stimmberechtigte
Arbeitnehmerbeteiligung an. § 114a Abs. 8 Nr. 1GO NRW bestimmt, dass Bedienstete der
Anstalt nicht Mitglieder im Verwaltungsrat sein können.
Weiteres Vorgehen
In den nächsten Wochen werden die kaufmännischen und organisatorischen
Vorbereitungen
unter
Beteiligung
der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
soweit
abgeschlossen, dass für die Ratssitzung am 07.09.2015 (Vorberatung im Hauptausschuss
am 24.08.2015) eine Vorlage über den endgültigen Beschluss über die Gründung und den
Gründungstermin der AöR vorlegt werden soll. In diesem Zusammenhang wären dann
auch über die Satzung und das zu übertragende Vermögen zu beschließen.
Begleitend zu den Beschlussvorlagen werden dann auch
- die Entwürfe der Eröffnungsbilanz
- der Entwurf eines ersten Wirtschaftsplanes
- ein Kostenvergleich zum Status Quo und
- ein Bericht über die Personalüberleitung
zur Kenntnis gebracht.
Anlage(n):
(1) Satzungsentwurf AöR