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Vorlage (Anlage 2)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
86 kB
Datum
22.06.2015
Erstellt
17.03.15, 18:28
Aktualisiert
17.03.15, 18:28
Vorlage (Anlage 2) Vorlage (Anlage 2)

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Inhalt der Datei

1 6. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Brühl Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV NRW S.313/SGV NRW 2127) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.7.2014 (GV NRW S. 405) und der §§ 4 und 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.2.2015 (GV NRW S. 208) hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am …folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert: (3) Die Leichen sind in verschlossenen Särgen anzuliefern, aufzubewahren und zu bestatten. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Bei der sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. Totenwaschungen haben in dem speziell hergerichteten Waschungsraum in den Räumlichkeiten des Nordfriedhofs zu erfolgen. Artikel II § 9 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und verfüllt. Ausnahmen aufgrund besonderer Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, werden durch die Friedhofsverwaltung berücksichtigt, wenn keine fachtechnischen und sonstigen Gründe dagegen sprechen. Artikel III 2 § 16 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Nachkaufzeit beträgt wahlweise mindestens 2, maximal 25 Jahre. Artikel IV Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft.