Daten
Kommune
Kerpen
Größe
371 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
28.11.16, 10:19
Aktualisiert
20.12.16, 14:45
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeiter/in: Claudia Dieken
TOP
Drs.-Nr.: 590.16
Datum: 10.11.2016
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
06.12.2016
Stadtrat
20.12.2016
X
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
TÜ 356 "Eifelstraße/Heerstraße", Stadtteil Brüggen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt/der Rat der
Kolpingstadt Kerpen beschließt:
die vom Rat der Kolpingstadt Kerpen am 16.12.2014 beschlossene und am 24.01.2015 im
Kölner Stadtanzeiger und in der Kölnischen Rundschau veröffentlichte Veränderungssperre
gem. §§ 14, 16 und 17 BauGB, für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“ im Stadtteil Brüggen, gem. § 17 (2)
BauGB um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter
Amtsleiter
Zuständiger
Dezernent
Dieken
Mackeprang
i.V. Held
Schwister
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
Der Geltungsbereich dieser als Satzung beschlossenen Verlängerung der Veränderungssperre ist
in einem Übersichtsplan, welcher Anlage dieser Satzung ist, grafisch dargestellt (Siehe Anlage 2).
Beschlussvorlage 590.16
Seite 2
Begründung:
Erläuterung zum Erlass der Veränderungssperre
A
Allgemeines
1.
Lage des Gebietes der Veränderungssperre
Der Geltungsbereich der Satzung der Veränderungssperre (Anlage 1) befindet sich im
südöstlichen Teil des Stadtteiles Brüggen und wird wie folgt begrenzt:
-
im Süden durch die Heerstraße
im Westen durch die Eifelstraße
im Norden durch Westerwaldstraße
im Osten durch die Gärten der angrenzenden Wohnbebauung
Die Lage des Gebietes der Veränderungssperre ist dem beigefügten Übersichtsplan, der
Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu entnehmen (Anlage 2).
Da sich der Geltungsbereich zum Bebauungsplan TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“
aufgrund der Bedenken und Anregungen aus der Bürgerbeteiligung im Rahmen der
Offenlage verkleinert hat und ein Grundstück aus dem Plangebiet herausgenommen
wurde, ist der Geltungsbereich für die Veränderungssperre entsprechend angepasst
worden.
2.
Bestehende Situation
Der Bereich der Veränderungssperre liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 18 und Nr. 18/3. Änderung aus den 70er Jahren. Dieser
Bebauungsplan und seine Änderung setzen für diesen Bereich „Allgemeines Wohngebiet“
fest. Sie werden in den überlagernden Bereichen zukünftig durch den Bebauungsplan TÜ
356 ersetzt.
In einem Teilbereich des Plangebietes steht das leere Gebäude des ehemaligen
Suti/Edeka-Marktes mit einem öffentlichen Parkplatz. Außerdem befinden sich im
Plangebiet eine Tankstelle und eine Filiale der Kreissparkasse.
Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befindet sich eine zweigeschossige
Wohnbebauung. Auf der gegenüberliegenden Seite der Heerstraße befindet sich der
Denkmalplatz. Neben dem Denkmalplatz setzt sich eine zweigeschossige Wohnbebauung
fort.
Im Bereich der Eifelstraße findet man ein Mischgebiet mit einem Baustoffhändler vor.
Der Bereich entlang der Westerwaldstraße ist geprägt vom Geschosswohnungsbau der
siebziger Jahre.
3.
Bisheriges Verfahren
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 08.04.2014 die Aufstellung des
Bebauungsplanes TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“ im Stadtteil Brüggen beschlossen.
Das Verfahren zum Bebauungsplan TÜ 356 wurde im so genannten beschleunigten
Verfahren als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB eingeleitet.
.Die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und die Beteiligung
der Behörden gem. § 4 (1) BauGB fand in der Zeit vom 12.05 2014 – einschl. 10.06.2014
statt.
Beschlussvorlage 590.16
Seite 3
Aufgrund einer aktuellen Rechtsprechung, die die Anwendung des § 13 a BauGB bei der
Ausweisung einer Baufläche für großflächige Handelsbetriebe mit den entsprechenden
Stellplatzflächen ausschließt, wurde die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom
08.04.2014 und die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses und Umstellung auf ein
"Normalverfahren" erforderlich. Weiterhin ist zur Offenlage die Durchführung einer
Umweltprüfung, die Erarbeitung eines Umweltberichts zum B'Plan mit E-A- Bilanzierung
erforderlich.
Im Rahmen der Sitzung des Rates der Kolpingstadt Kerpen wurden am 05.07.2016 daher
der Beschluss zur Umstellung des Verfahrens und der Beschluss zur öffentlichen
Auslegung gefasst. Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der 75. Änderung
entsprechend angepasst. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am
03.05.2016 den entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst, die frühzeitigen
Beteiligungsschritte erfolgten im Mai 2016. Der Offenlegungsbeschluss zu o.g. FNPÄnderungsverfahren erfolgte parallel zum Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes TÜ
356 am 05.07.2016.
Auf eine erneute Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 (1) BauGB konnte
verzichtet werden, da diese bereits auf Grundlage des vom Rat der Kolpingstadt Kerpen
am 08.04.2014 beschlossenen Planungskonzeptes durchgeführt wurde. Die planerischen
Inhalte entsprechen denen des aktuellen Rechtsplanentwurfs des Bebauungsplanes.
Die Offenlage für die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes und für den
Bebauungsplan TÜ 356 wurde vom 18.07.2016 – einschl. 09.09.2016 durchgeführt.
Aufgrund der eingegangenen Anregungen von einigen Eigentümern im Rahmen der
Offenlage wurde der Planentwurf in einem Teilbereich geändert und vom 26.10.2016 bis
einschließlich 11.11.2016 eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Eigentümer
gem. § 4a (3) BauGB durchgeführt.
4.
Überarbeitung des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat am 24.04.2007 ein Einzelhandels – und
Nahversorgungskonzept für die Kolpingstadt Kerpen beschlossen. Ebenfalls beschlossen
wurde am 17.06.2008 die 1. Änderung des Konzeptes. Wesentlicher Inhalt des
Nahversorgungskonzeptes ist es, eine möglichst flächendeckende, wohnortnahe
Versorgung mit Gütern der Nahversorgung in einem 700m – Radius (15 minütiger Fußweg)
zu erreichen.
In den Erläuterungen zum Landesentwicklungsplan, sachlicher Teilplan "Großflächiger
Einzelhandel" wird ausgeführt das,
"die stetig rückläufige Zahl von flächenmäßig kleineren Lebensmittelgeschäften eine
Entwicklung darstellt, die mit dem demographischen Wandel noch fortschreiten wird,
insbesondere Lebensmittelmärkte mit Vollsortiment übernehmen zunehmend die Aufgabe
der
wohnortnahen
Versorgung
mit
Gütern
des
täglichen
Bedarfs,
den
nahversorgungsrelevaten Sortimenten".
Für die Stadtteile Türnich/Balkhausen/Brüggen wurde in dem Konzept ein rechnerischer
Bedarf für einen Vollsortimenter mit 1.200 qm Verkaufsfläche ermittelt und ein möglicher
Standort in Brüggen an der Heerstraße (ehemaliger Suti-Markt) präferiert.
Das Nahversorgungsangebot im Stadtteil Brüggen wird derzeit nur durch zwei
Discountmärkte an der Straße "Heerstraße" (Netto) und am südlichen Siedlungsrand (Lidl)
in Teilen abgedeckt. Der nächstgelegene Vollsortimenter befindet sich am Marktplatz in
Kerpen – Türnich. Der letzte Vollsortimenter (Suti-Markt) in Brüggen hat bereits vor vielen
Jahren geschlossen.
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Aufgrund des demographischen Wandels ist zukünftig mit einer eingeschränkten Mobilität
großer Teile der Bevölkerung zu rechnen. Vor allem ältere Menschen und auch Familien
benötigen ein wohnortnahes Versorgungsangebot, das auch ohne Auto auf kurzem Wege
zu erreichen ist. In der Vergangenheit wurde seitens der Marktbetreiber die Priorität auf
autofreundliche Standorte mit einem großen Angebot an Parkplätzen gelegt, dies führte zu
einer Ansiedlungsplanung, die vornehmlich durch die Ansiedlung von Discountern in
städtebaulichen Randlagen charakterisiert wurde.
Durch die Planung des Bebauungsplanes TÜ 356 möchte die Kolpingstadt Kerpen der
vergangenen Entwicklung entgegenwirken und ein Angebot zur Ergänzung des
wohnortnahen Nahversorgungsangebotes in Kerpen – Brüggen eröffnen.
Um in dieser städtebaulich exponierten Lage eine Raumkante zur Heerstraße abbilden und
zusätzlich ein attraktives Wohnangebot anbieten zu können, soll zur Heerstraße eine
Aufstockung erfolgen und in den Obergeschossen des Marktes Wohnnutzungen vorgesehen
werden.
Landesentwicklungsplan – Teilplan großflächiger Einzelhandel
Seit Juli 2013 ist der vom Land NRW beschlossene Landesentwicklungsplan – Teilplan
großflächiger Einzelhandel in Kraft. Er enthält Ziele und Grundsätze zur Ansiedlung
großflächiger Einzelhandelsbetriebe. Die folgenden Ziele sind für den Bebauungsplan TÜ
356 »Eifelstraße/Heerstraße« bedeutsam und zu beachten:
Ziel 1 – Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
»Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dürfen
nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und
festgesetzt werden.
Das Plangebiet befindet sich laut Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Köln 2015 innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches. Der
Bebauungsplan entspricht somit dem Ziel 1 des Landesentwicklungsplanes – Teilplan
großflächiger Einzelhandel.
Ziel
2
–
Zentrenrelevante
Kernsortimente:
Standorte
nur
in
zentralen
Versorgungsbereichen Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten
Kernsortimenten sind nur in bestehenden sowie neu geplanten zentralen
Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierter Lage zulässig. Als zentrenrelevant
gelten dabei die Sortimente gemäß Anlage 1 – Sachlicher Teilplan sowie weitere, von der
jeweiligen Standortgemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (Ortstypische
Sortimentsliste).
Der Bereich um den Hubertusplatz soll zur Sicherung einer umfassenden Nahversorgung
in den südöstlichen Stadtteilen von Kerpen als zentraler Versorgungsbereich mit der
Funktionszuweisung „eingeschränktes Nahversorgungszentrum“ entwickelt werden. Zur
Sicherung dieser Zielsetzung wurde die Aufstellung der 75. Änderung des FNP
„Sondergebiet Nahversorgungszentrum zentraler Versorgungsbereich Brüggen“ am
03.05.2016 beschlossen. Diese weist zukünftig einen zentralen Versorgungsbereich und
Sondergebiet „Nahversorgung – Lebensmittelvollsortimenter mit max. 1650 m²
Verkaufsfläche“ aus. Der Planstandort wird sich somit zukünftig innerhalb eines zentralen
Versorgungsbereichs der Kolpingstadt Kerpen befinden und demnach den Zielvorgaben
von Ziel 2 entsprechen.
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Der Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14, 16 und § 17 BauGB soll die
planerischen Ziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes TÜ 356 sichern.
Nur durch den Erlass einer Satzung zur Veränderungssperre und dem Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplanes KE 356 „Eifelstraße/Heerstraße“ im Stadtteil Brüggen,
mit dem entsprechenden Festsetzungen können hier langfristig Fehlentwicklungen
vermieden werden.
B
Erlass der Veränderungssperre
1.
Ziel und Zweck der Veränderungssperre
Ziel und Zweck der Veränderungssperre, der 75. Änderung des FNP und der Aufstellung
des Bebauungsplanes TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“ im Stadtteil Brüggen ist es, durch
eine Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter in Kombination mit
Wohnnutzungen in den Obergeschossen in einer städtebaulich integrierten Lage, eine
wohnortnahe Nahversorgung im Stadtteil Brüggen und ein attraktives Wohnungsangebot in
zentraler Lage zu fördern und unerwünschte Nutzungen auszuschließen.
2.
Begründung zur Verlängerung der Veränderungssperre
Aufgrund des komplexen Abstimmungsverfahrens im Rahmen der Erarbeitung des Zentren
– und Einzelhandelskonzeptes mit der Bezirksregierung Köln, in das der Standort KerpenBrüggen „Hubertusplatz“ eingebunden ist, der Umstellung des Planverfahrens zum BP 356
und der planerisch erforderlichen Aufstellung der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes
für diesen Bereich, ist es zu zeitlichen Verzögerungen gekommen. Daher ist es erforderlich,
durch die Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 17 (2) BauGB städtebauliche
Fehlentwicklungen zu verhindern und die zukünftige Planung zu sichern.
Anlage 1: Satzung
Anlage 2: Übersichtsplan
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