Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356 "Eifelstraße/Heerstraße", Stadtteil Brüggen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
371 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
28.11.16, 10:19
Aktualisiert
20.12.16, 14:45
Beschlussvorlage (Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
TÜ 356 "Eifelstraße/Heerstraße", Stadtteil Brüggen) Beschlussvorlage (Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
TÜ 356 "Eifelstraße/Heerstraße", Stadtteil Brüggen) Beschlussvorlage (Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
TÜ 356 "Eifelstraße/Heerstraße", Stadtteil Brüggen) Beschlussvorlage (Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
TÜ 356 "Eifelstraße/Heerstraße", Stadtteil Brüggen) Beschlussvorlage (Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
TÜ 356 "Eifelstraße/Heerstraße", Stadtteil Brüggen) Beschlussvorlage (Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
TÜ 356 "Eifelstraße/Heerstraße", Stadtteil Brüggen)

öffnen download melden Dateigröße: 371 kB

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Bearbeiter/in: Claudia Dieken TOP Drs.-Nr.: 590.16 Datum: 10.11.2016 Beratungsfolge Termin Bemerkungen Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr 06.12.2016 Stadtrat 20.12.2016 X Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356 "Eifelstraße/Heerstraße", Stadtteil Brüggen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt: die vom Rat der Kolpingstadt Kerpen am 16.12.2014 beschlossene und am 24.01.2015 im Kölner Stadtanzeiger und in der Kölnischen Rundschau veröffentlichte Veränderungssperre gem. §§ 14, 16 und 17 BauGB, für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“ im Stadtteil Brüggen, gem. § 17 (2) BauGB um ein weiteres Jahr zu verlängern. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter Amtsleiter Zuständiger Dezernent Dieken Mackeprang i.V. Held Schwister Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Seidenpfennig Der Geltungsbereich dieser als Satzung beschlossenen Verlängerung der Veränderungssperre ist in einem Übersichtsplan, welcher Anlage dieser Satzung ist, grafisch dargestellt (Siehe Anlage 2). Beschlussvorlage 590.16 Seite 2 Begründung: Erläuterung zum Erlass der Veränderungssperre A Allgemeines 1. Lage des Gebietes der Veränderungssperre Der Geltungsbereich der Satzung der Veränderungssperre (Anlage 1) befindet sich im südöstlichen Teil des Stadtteiles Brüggen und wird wie folgt begrenzt: - im Süden durch die Heerstraße im Westen durch die Eifelstraße im Norden durch Westerwaldstraße im Osten durch die Gärten der angrenzenden Wohnbebauung Die Lage des Gebietes der Veränderungssperre ist dem beigefügten Übersichtsplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu entnehmen (Anlage 2). Da sich der Geltungsbereich zum Bebauungsplan TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“ aufgrund der Bedenken und Anregungen aus der Bürgerbeteiligung im Rahmen der Offenlage verkleinert hat und ein Grundstück aus dem Plangebiet herausgenommen wurde, ist der Geltungsbereich für die Veränderungssperre entsprechend angepasst worden. 2. Bestehende Situation Der Bereich der Veränderungssperre liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 18 und Nr. 18/3. Änderung aus den 70er Jahren. Dieser Bebauungsplan und seine Änderung setzen für diesen Bereich „Allgemeines Wohngebiet“ fest. Sie werden in den überlagernden Bereichen zukünftig durch den Bebauungsplan TÜ 356 ersetzt. In einem Teilbereich des Plangebietes steht das leere Gebäude des ehemaligen Suti/Edeka-Marktes mit einem öffentlichen Parkplatz. Außerdem befinden sich im Plangebiet eine Tankstelle und eine Filiale der Kreissparkasse. Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befindet sich eine zweigeschossige Wohnbebauung. Auf der gegenüberliegenden Seite der Heerstraße befindet sich der Denkmalplatz. Neben dem Denkmalplatz setzt sich eine zweigeschossige Wohnbebauung fort. Im Bereich der Eifelstraße findet man ein Mischgebiet mit einem Baustoffhändler vor. Der Bereich entlang der Westerwaldstraße ist geprägt vom Geschosswohnungsbau der siebziger Jahre. 3. Bisheriges Verfahren Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 08.04.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“ im Stadtteil Brüggen beschlossen. Das Verfahren zum Bebauungsplan TÜ 356 wurde im so genannten beschleunigten Verfahren als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB eingeleitet. .Die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB fand in der Zeit vom 12.05 2014 – einschl. 10.06.2014 statt. Beschlussvorlage 590.16 Seite 3 Aufgrund einer aktuellen Rechtsprechung, die die Anwendung des § 13 a BauGB bei der Ausweisung einer Baufläche für großflächige Handelsbetriebe mit den entsprechenden Stellplatzflächen ausschließt, wurde die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 08.04.2014 und die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses und Umstellung auf ein "Normalverfahren" erforderlich. Weiterhin ist zur Offenlage die Durchführung einer Umweltprüfung, die Erarbeitung eines Umweltberichts zum B'Plan mit E-A- Bilanzierung erforderlich. Im Rahmen der Sitzung des Rates der Kolpingstadt Kerpen wurden am 05.07.2016 daher der Beschluss zur Umstellung des Verfahrens und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gefasst. Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der 75. Änderung entsprechend angepasst. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 03.05.2016 den entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst, die frühzeitigen Beteiligungsschritte erfolgten im Mai 2016. Der Offenlegungsbeschluss zu o.g. FNPÄnderungsverfahren erfolgte parallel zum Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes TÜ 356 am 05.07.2016. Auf eine erneute Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 (1) BauGB konnte verzichtet werden, da diese bereits auf Grundlage des vom Rat der Kolpingstadt Kerpen am 08.04.2014 beschlossenen Planungskonzeptes durchgeführt wurde. Die planerischen Inhalte entsprechen denen des aktuellen Rechtsplanentwurfs des Bebauungsplanes. Die Offenlage für die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes und für den Bebauungsplan TÜ 356 wurde vom 18.07.2016 – einschl. 09.09.2016 durchgeführt. Aufgrund der eingegangenen Anregungen von einigen Eigentümern im Rahmen der Offenlage wurde der Planentwurf in einem Teilbereich geändert und vom 26.10.2016 bis einschließlich 11.11.2016 eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Eigentümer gem. § 4a (3) BauGB durchgeführt. 4. Überarbeitung des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat am 24.04.2007 ein Einzelhandels – und Nahversorgungskonzept für die Kolpingstadt Kerpen beschlossen. Ebenfalls beschlossen wurde am 17.06.2008 die 1. Änderung des Konzeptes. Wesentlicher Inhalt des Nahversorgungskonzeptes ist es, eine möglichst flächendeckende, wohnortnahe Versorgung mit Gütern der Nahversorgung in einem 700m – Radius (15 minütiger Fußweg) zu erreichen. In den Erläuterungen zum Landesentwicklungsplan, sachlicher Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" wird ausgeführt das, "die stetig rückläufige Zahl von flächenmäßig kleineren Lebensmittelgeschäften eine Entwicklung darstellt, die mit dem demographischen Wandel noch fortschreiten wird, insbesondere Lebensmittelmärkte mit Vollsortiment übernehmen zunehmend die Aufgabe der wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, den nahversorgungsrelevaten Sortimenten". Für die Stadtteile Türnich/Balkhausen/Brüggen wurde in dem Konzept ein rechnerischer Bedarf für einen Vollsortimenter mit 1.200 qm Verkaufsfläche ermittelt und ein möglicher Standort in Brüggen an der Heerstraße (ehemaliger Suti-Markt) präferiert. Das Nahversorgungsangebot im Stadtteil Brüggen wird derzeit nur durch zwei Discountmärkte an der Straße "Heerstraße" (Netto) und am südlichen Siedlungsrand (Lidl) in Teilen abgedeckt. Der nächstgelegene Vollsortimenter befindet sich am Marktplatz in Kerpen – Türnich. Der letzte Vollsortimenter (Suti-Markt) in Brüggen hat bereits vor vielen Jahren geschlossen. Beschlussvorlage 590.16 Seite 4 Aufgrund des demographischen Wandels ist zukünftig mit einer eingeschränkten Mobilität großer Teile der Bevölkerung zu rechnen. Vor allem ältere Menschen und auch Familien benötigen ein wohnortnahes Versorgungsangebot, das auch ohne Auto auf kurzem Wege zu erreichen ist. In der Vergangenheit wurde seitens der Marktbetreiber die Priorität auf autofreundliche Standorte mit einem großen Angebot an Parkplätzen gelegt, dies führte zu einer Ansiedlungsplanung, die vornehmlich durch die Ansiedlung von Discountern in städtebaulichen Randlagen charakterisiert wurde. Durch die Planung des Bebauungsplanes TÜ 356 möchte die Kolpingstadt Kerpen der vergangenen Entwicklung entgegenwirken und ein Angebot zur Ergänzung des wohnortnahen Nahversorgungsangebotes in Kerpen – Brüggen eröffnen. Um in dieser städtebaulich exponierten Lage eine Raumkante zur Heerstraße abbilden und zusätzlich ein attraktives Wohnangebot anbieten zu können, soll zur Heerstraße eine Aufstockung erfolgen und in den Obergeschossen des Marktes Wohnnutzungen vorgesehen werden. Landesentwicklungsplan – Teilplan großflächiger Einzelhandel Seit Juli 2013 ist der vom Land NRW beschlossene Landesentwicklungsplan – Teilplan großflächiger Einzelhandel in Kraft. Er enthält Ziele und Grundsätze zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe. Die folgenden Ziele sind für den Bebauungsplan TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« bedeutsam und zu beachten: Ziel 1 – Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen »Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Das Plangebiet befindet sich laut Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln 2015 innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches. Der Bebauungsplan entspricht somit dem Ziel 1 des Landesentwicklungsplanes – Teilplan großflächiger Einzelhandel. Ziel 2 – Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten sind nur in bestehenden sowie neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierter Lage zulässig. Als zentrenrelevant gelten dabei die Sortimente gemäß Anlage 1 – Sachlicher Teilplan sowie weitere, von der jeweiligen Standortgemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (Ortstypische Sortimentsliste). Der Bereich um den Hubertusplatz soll zur Sicherung einer umfassenden Nahversorgung in den südöstlichen Stadtteilen von Kerpen als zentraler Versorgungsbereich mit der Funktionszuweisung „eingeschränktes Nahversorgungszentrum“ entwickelt werden. Zur Sicherung dieser Zielsetzung wurde die Aufstellung der 75. Änderung des FNP „Sondergebiet Nahversorgungszentrum zentraler Versorgungsbereich Brüggen“ am 03.05.2016 beschlossen. Diese weist zukünftig einen zentralen Versorgungsbereich und Sondergebiet „Nahversorgung – Lebensmittelvollsortimenter mit max. 1650 m² Verkaufsfläche“ aus. Der Planstandort wird sich somit zukünftig innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs der Kolpingstadt Kerpen befinden und demnach den Zielvorgaben von Ziel 2 entsprechen. Beschlussvorlage 590.16 Seite 5 Der Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14, 16 und § 17 BauGB soll die planerischen Ziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes TÜ 356 sichern. Nur durch den Erlass einer Satzung zur Veränderungssperre und dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes KE 356 „Eifelstraße/Heerstraße“ im Stadtteil Brüggen, mit dem entsprechenden Festsetzungen können hier langfristig Fehlentwicklungen vermieden werden. B Erlass der Veränderungssperre 1. Ziel und Zweck der Veränderungssperre Ziel und Zweck der Veränderungssperre, der 75. Änderung des FNP und der Aufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“ im Stadtteil Brüggen ist es, durch eine Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter in Kombination mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen in einer städtebaulich integrierten Lage, eine wohnortnahe Nahversorgung im Stadtteil Brüggen und ein attraktives Wohnungsangebot in zentraler Lage zu fördern und unerwünschte Nutzungen auszuschließen. 2. Begründung zur Verlängerung der Veränderungssperre Aufgrund des komplexen Abstimmungsverfahrens im Rahmen der Erarbeitung des Zentren – und Einzelhandelskonzeptes mit der Bezirksregierung Köln, in das der Standort KerpenBrüggen „Hubertusplatz“ eingebunden ist, der Umstellung des Planverfahrens zum BP 356 und der planerisch erforderlichen Aufstellung der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes für diesen Bereich, ist es zu zeitlichen Verzögerungen gekommen. Daher ist es erforderlich, durch die Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 17 (2) BauGB städtebauliche Fehlentwicklungen zu verhindern und die zukünftige Planung zu sichern. Anlage 1: Satzung Anlage 2: Übersichtsplan Beschlussvorlage 590.16 Seite 6