Daten
Kommune
Kerpen
Größe
74 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
28.11.16, 10:19
Aktualisiert
28.11.16, 10:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1: Satzung
Seite 1 von 1
SATZUNG
über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356
„Eifelstraße/Heerstraße“ im Stadtteil Brüggen.
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 20.12.2016 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 14,16
und 17 des Baugesetzbuches in der zurzeit gültigen Fassung folgende Satzung über die Verlängerung
der Veränderungssperre beschlossen:
§1
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 08.04.2014 die Aufstellung des
Bebauungsplanes TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“ im Stadtteil Brüggen beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich im südöstlichen Teil des Stadtteiles Brüggen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356 wird wie folgt begrenzt:
-
im Süden durch die Heerstraße
im Westen durch die Eifelstraße
im Norden durch Westerwaldstraße
im Osten durch die Gärten der angrenzenden Wohnbebauung
Zur Sicherung der Planung wird für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine
Veränderungssperre angeordnet. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem als Anlage beigefügten
Übersichtsplan grafisch dargestellt und ist Bestandteil dieser Satzung
§2
Im Geltungsbereich dieser gem. § 1 angeordnete Veränderungssperre ist es unzulässig
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen
(Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum
Inhalt haben);
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
vorzunehmen.
§3
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§4
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und
mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,
sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§5
Diese Veränderungssperre tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt sobald und soweit der Bebauungsplan TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“ im Stadtteil Brüggen
rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch nach Ablauf der Verlängerung von einem Jahr
außer Kraft.