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Beschlussvorlage (Anlage 1:Satzung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
74 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
28.11.16, 10:19
Aktualisiert
28.11.16, 10:19
Beschlussvorlage (Anlage 1:Satzung)

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Inhalt der Datei

Anlage 1: Satzung Seite 1 von 1 SATZUNG über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“ im Stadtteil Brüggen. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 20.12.2016 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuches in der zurzeit gültigen Fassung folgende Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen: §1 Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 08.04.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“ im Stadtteil Brüggen beschlossen. Das Plangebiet befindet sich im südöstlichen Teil des Stadtteiles Brüggen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356 wird wie folgt begrenzt: - im Süden durch die Heerstraße im Westen durch die Eifelstraße im Norden durch Westerwaldstraße im Osten durch die Gärten der angrenzenden Wohnbebauung Zur Sicherung der Planung wird für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre angeordnet. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan grafisch dargestellt und ist Bestandteil dieser Satzung §2 Im Geltungsbereich dieser gem. § 1 angeordnete Veränderungssperre ist es unzulässig a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen (Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben); b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen. §3 Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. §4 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §5 Diese Veränderungssperre tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt sobald und soweit der Bebauungsplan TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“ im Stadtteil Brüggen rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch nach Ablauf der Verlängerung von einem Jahr außer Kraft.