Daten
Kommune
Kerpen
Größe
99 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
28.11.16, 10:19
Aktualisiert
20.12.16, 14:45
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 25.2 / Baubetriebshof,
Friedhofswesen
Bearbeiter/in: Herr Nagel
TOP
Drs.-Nr.: 632.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Bau- und Feuerschutzausschuss
08.12.2016
Stadtrat
20.12.2016
X
18.11.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
8. Änderungssatzung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Bau- und Feuerschutzausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Kolpingstadt Kerpen, die
Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung zu beschließen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Nagel
Gronenwaltd
Otten
Schwister
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
In der Vergangenheit häufen sich Anfragen, bestehende Nutzungsrechte an Grabstätten vorzeitig
zurück zu geben. Abhängig von der Jahreszeit und dem hieraus resultierenden zeitlichen Aufwand
der Grabpflege sind die Anfragen bei der Friedhofsverwaltung unterschiedlich hoch.
Durchschnittlich erreichen die Friedhofsverwaltung jedoch zwischen 8 – 10 Anfragen wöchentlich,
das Nutzungsrecht an einer Grabstäte vorzeitig aufzugeben.
Hierfür werden oftmals gesundheitliche und Altersgründe angegeben, sowie die Tatsache, dass
die Nutzungsberechtigten ihren Wohnsitz zwischenzeitlich nach außerhalb verlegt haben. Auch
sind oftmals die bisherigen Nutzungsberechtigten verstorben und den Angehörigen erscheint eine
Grabpflege nicht möglich.
In der Summe erschwert den Betroffenen dies die Grabpflege im erheblichen Maße.
Bislang wurden die Anfragen der Nutzungsberechtigten in der Regel mit dem Hinweis auf
entsprechende Regelungen in der Friedhofssatzung zurückgewiesen.
Hiernach ist eine Rückgabe des Nutzungsrechtes erst nach Ablauf der Ruhefrist möglich, da
Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt werden können.
Vor Ablauf der Ruhefrist abgeräumte Grabstätten würden für die Mitarbeiter auf den Friedhöfen
einen erheblichen, zusätzlichen Pflegeaufwand bedeuten.
Nachfragen bei den Nachbarkommunen bestätigen die Problematik auch dort im erheblichen
Maße. Einige benachbarte Kommunen ermöglichen den Nutzungsberechtigten bereits jetzt den
vorzeitigen Verzicht am Nutzungsrecht. Hierfür wird eine Pflegegebühr für die verwaisten
Grabstellen für die Dauer der noch bestehenden Ruhefrist an belegten Grabstätten im Voraus
erhoben.
Weiterhin bieten die Friedhofsverwaltungen den Nutzungsberechtigten die Räumung der
Grabstätten gegen Gebühr an.
Die Friedhofsverwaltung möchte künftig Nutzungsberechtigten in Kerpen ebenfalls die Möglichkeit
des vorzeitigen Verzichts anbieten. Damit die Friedhöfe nicht zu sehr verwaist erscheinen und
auch um das Andenken der Verstorbenen zu bewahren, ist es beabsichtigt, bestehende
Grabsteine und Grabeinfassungen bis zum Ablauf der Ruhefrist auf der Grabstätte zu belassen
und lediglich die bisherige Bepflanzung zu entfernen und durch eine pflegeleichte Bepflanzung,
z.B. durch Wildblumen zu ersetzen, wie dies auch schon auf einigen Grünflächen im Stadtgebiet
praktiziert wurde. So würden die betroffenen Grabstätten weiterhin ein der Würde des Friedhofs
entsprechendes, würdevolles Bild abgeben. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes erfolgt dann die
Grabräumung durch die Mitarbeiter der Friedhöfe.
Aufgrund des zu erwartenden Pflegeaufwandes wurden die folgenden Pflegekosten kalkuliert
(Pauschale je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist):
Reihengrab und 1-stelliges Wahlgrab:
2-stelliges Wahlgrab:
Urnenreihengrab:
2- und 4-stellige Urnenwahlgräber:
100,00 €
150,00 €
35,00 €
50,00 €
Für die Räumung der Grabstätten wurden aufgrund des zu erwartenden, durchschnittlichen
Aufwandes, (Grabmal, Grabeinfassung, Abdeckplatte, Fundamente, Bepflanzung) inklusive einer
anschließenden Entsorgung und Grabverfüllung die folgenden Gebühren kalkuliert:
Reihengrab und 1-stelliges Wahlgrab:
2-stelliges Wahlgrab:
Urnenreihengrab:
2- und 4-stellige Urnenwahlgräber:
Beschlussvorlage 632.16
231,00 €
418,00 €
66,00 €
132,00 €
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Im Rahmen eines Workshops zum Thema Friedhofsgebühren am 22.09.2016 wurde die Thematik
bereits erörtert. Dort wurde auch darauf hingewiesen, dass hierdurch zwar zusätzliche Einnahmen
generiert werden können und zukünftig sich der Verwaltungsaufwand durch ungepflegte Gräber
reduzieren könnte, dafür sich jedoch auch der Personalbedarf für die Pflege und Räumung der
zurückgegebenen Grabstätten erhöhen könnte.
Hierzu muss man jedoch zunächst erste Erfahrungswerte abwarten, im welchen Maße künftig die
Nutzungsberechtigten von der Möglichkeit des vorzeitigen Verzichts an Nutzungsrechten
Gebrauch machen.
Aufgrund der Umbenennung in Kolpingstadt Kerpen muss auch die Bezeichnung Stadt Kerpen
durch Kolpingstadt Kerpen in der Bestattungs- und Friedhofssatzung ausgetauscht werden.
Beschlussvorlage 632.16
Seite 3