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Beschlussvorlage (8. Änderungssatzung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
99 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
28.11.16, 10:19
Aktualisiert
20.12.16, 14:45
Beschlussvorlage (8. Änderungssatzung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (8. Änderungssatzung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (8. Änderungssatzung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Kerpen)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 25.2 / Baubetriebshof, Friedhofswesen Bearbeiter/in: Herr Nagel TOP Drs.-Nr.: 632.16 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Bau- und Feuerschutzausschuss 08.12.2016 Stadtrat 20.12.2016 X 18.11.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil 8. Änderungssatzung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Bau- und Feuerschutzausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Kolpingstadt Kerpen, die Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung zu beschließen. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Nagel Gronenwaltd Otten Schwister Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Seidenpfennig Begründung: In der Vergangenheit häufen sich Anfragen, bestehende Nutzungsrechte an Grabstätten vorzeitig zurück zu geben. Abhängig von der Jahreszeit und dem hieraus resultierenden zeitlichen Aufwand der Grabpflege sind die Anfragen bei der Friedhofsverwaltung unterschiedlich hoch. Durchschnittlich erreichen die Friedhofsverwaltung jedoch zwischen 8 – 10 Anfragen wöchentlich, das Nutzungsrecht an einer Grabstäte vorzeitig aufzugeben. Hierfür werden oftmals gesundheitliche und Altersgründe angegeben, sowie die Tatsache, dass die Nutzungsberechtigten ihren Wohnsitz zwischenzeitlich nach außerhalb verlegt haben. Auch sind oftmals die bisherigen Nutzungsberechtigten verstorben und den Angehörigen erscheint eine Grabpflege nicht möglich. In der Summe erschwert den Betroffenen dies die Grabpflege im erheblichen Maße. Bislang wurden die Anfragen der Nutzungsberechtigten in der Regel mit dem Hinweis auf entsprechende Regelungen in der Friedhofssatzung zurückgewiesen. Hiernach ist eine Rückgabe des Nutzungsrechtes erst nach Ablauf der Ruhefrist möglich, da Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt werden können. Vor Ablauf der Ruhefrist abgeräumte Grabstätten würden für die Mitarbeiter auf den Friedhöfen einen erheblichen, zusätzlichen Pflegeaufwand bedeuten. Nachfragen bei den Nachbarkommunen bestätigen die Problematik auch dort im erheblichen Maße. Einige benachbarte Kommunen ermöglichen den Nutzungsberechtigten bereits jetzt den vorzeitigen Verzicht am Nutzungsrecht. Hierfür wird eine Pflegegebühr für die verwaisten Grabstellen für die Dauer der noch bestehenden Ruhefrist an belegten Grabstätten im Voraus erhoben. Weiterhin bieten die Friedhofsverwaltungen den Nutzungsberechtigten die Räumung der Grabstätten gegen Gebühr an. Die Friedhofsverwaltung möchte künftig Nutzungsberechtigten in Kerpen ebenfalls die Möglichkeit des vorzeitigen Verzichts anbieten. Damit die Friedhöfe nicht zu sehr verwaist erscheinen und auch um das Andenken der Verstorbenen zu bewahren, ist es beabsichtigt, bestehende Grabsteine und Grabeinfassungen bis zum Ablauf der Ruhefrist auf der Grabstätte zu belassen und lediglich die bisherige Bepflanzung zu entfernen und durch eine pflegeleichte Bepflanzung, z.B. durch Wildblumen zu ersetzen, wie dies auch schon auf einigen Grünflächen im Stadtgebiet praktiziert wurde. So würden die betroffenen Grabstätten weiterhin ein der Würde des Friedhofs entsprechendes, würdevolles Bild abgeben. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes erfolgt dann die Grabräumung durch die Mitarbeiter der Friedhöfe. Aufgrund des zu erwartenden Pflegeaufwandes wurden die folgenden Pflegekosten kalkuliert (Pauschale je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist): Reihengrab und 1-stelliges Wahlgrab: 2-stelliges Wahlgrab: Urnenreihengrab: 2- und 4-stellige Urnenwahlgräber: 100,00 € 150,00 € 35,00 € 50,00 € Für die Räumung der Grabstätten wurden aufgrund des zu erwartenden, durchschnittlichen Aufwandes, (Grabmal, Grabeinfassung, Abdeckplatte, Fundamente, Bepflanzung) inklusive einer anschließenden Entsorgung und Grabverfüllung die folgenden Gebühren kalkuliert: Reihengrab und 1-stelliges Wahlgrab: 2-stelliges Wahlgrab: Urnenreihengrab: 2- und 4-stellige Urnenwahlgräber: Beschlussvorlage 632.16 231,00 € 418,00 € 66,00 € 132,00 € Seite 2 Im Rahmen eines Workshops zum Thema Friedhofsgebühren am 22.09.2016 wurde die Thematik bereits erörtert. Dort wurde auch darauf hingewiesen, dass hierdurch zwar zusätzliche Einnahmen generiert werden können und zukünftig sich der Verwaltungsaufwand durch ungepflegte Gräber reduzieren könnte, dafür sich jedoch auch der Personalbedarf für die Pflege und Räumung der zurückgegebenen Grabstätten erhöhen könnte. Hierzu muss man jedoch zunächst erste Erfahrungswerte abwarten, im welchen Maße künftig die Nutzungsberechtigten von der Möglichkeit des vorzeitigen Verzichts an Nutzungsrechten Gebrauch machen. Aufgrund der Umbenennung in Kolpingstadt Kerpen muss auch die Bezeichnung Stadt Kerpen durch Kolpingstadt Kerpen in der Bestattungs- und Friedhofssatzung ausgetauscht werden. Beschlussvorlage 632.16 Seite 3