Daten
Kommune
Kerpen
Größe
48 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
28.11.16, 10:19
Aktualisiert
28.11.16, 10:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Gegenüberstellung der rechtskräftigen und der geänderten Bestattungs- und Friedhofssatzung
In der gesamten Satzung wird die wiederkehrende Bezeichnung Stadt Kerpen durch
die Bezeichnung Kolpingstadt Kerpen geändert.
rechtskräftige Fassung
vorgesehene Änderungen/Ergänzungen
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich.
Eine Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhefrist ist nur gegen Zahlung einer
Pflegegebühr und einer Gebühr für die Räumung möglich. Die Höhe der Pflegegebühr
richtet sich nach der Grabart und der restlichen Laufzeit der Ruhefrist der in der Grabstätte Bestatteten. Bei einem vorzeitigen Verzicht ist die Gebühr über die gesamte Laufzeit
im Voraus zu entrichten. Die Räumung erfolgt
immer durch Friedhofsverwaltung. Die entsprechenden Gebührentarife sind in der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührensatzung festgelegt.
Bis zum Ablauf der Ruhefrist verbleiben die
Grabanlagen auf der Grabstätte. Offene Grabflächen werden durch die Friedhofsverwaltung im pflegeleichten Zustand gestaltet.
(13) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts müssen die Grabstätten innerhalb von 6 Wochen
abgeräumt werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die
Grabstätten anderweitig verfügen. Wird die
Grabstätte trotz Aufforderung nicht abgeräumt,
so wird die Räumung von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die hierfür entstehenden Kosten werden dem Nutzungsberechtigten
auferlegt. Nicht abgeräumte Grabmäler, bauliche
Anlagen sowie sonstiger Grabzubehör gehen
dann entschädigungslos in das Eigentum der
Stadt über. Auch Entschädigung für Grabaufwuchs wird nicht gewährt.
(13) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts müssen die Grabstätten innerhalb von 6 Wochen
abgeräumt werden. Gegen Zahlung einer Gebühr kann die Räumung der Grabstätte auch
durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. Die
Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Grabart und ist in der jeweils gültigen
Fassung der Friedhofsgebührensatzung festgelegt. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann
die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten
anderweitig verfügen. Wird die Grabstätte trotz
Aufforderung nicht abgeräumt, so wird die Räumung von der Friedhofsverwaltung in Auftrag
gegeben. Die hierfür entstehenden Kosten werden dem Nutzungsberechtigten auferlegt. Nicht
abgeräumte Grabmäler, bauliche Anlagen sowie
sonstiger Grabzubehör gehen dann entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Auch
Entschädigung für Grabaufwuchs wird nicht gewährt.
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