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Beschlussvorlage (Anlage 2: Gegenüberstellung 2016)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
48 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
28.11.16, 10:19
Aktualisiert
28.11.16, 10:19
Beschlussvorlage (Anlage 2: Gegenüberstellung 2016)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 Gegenüberstellung der rechtskräftigen und der geänderten Bestattungs- und Friedhofssatzung In der gesamten Satzung wird die wiederkehrende Bezeichnung Stadt Kerpen durch die Bezeichnung Kolpingstadt Kerpen geändert. rechtskräftige Fassung vorgesehene Änderungen/Ergänzungen § 15 Wahlgrabstätten § 15 Wahlgrabstätten (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhefrist ist nur gegen Zahlung einer Pflegegebühr und einer Gebühr für die Räumung möglich. Die Höhe der Pflegegebühr richtet sich nach der Grabart und der restlichen Laufzeit der Ruhefrist der in der Grabstätte Bestatteten. Bei einem vorzeitigen Verzicht ist die Gebühr über die gesamte Laufzeit im Voraus zu entrichten. Die Räumung erfolgt immer durch Friedhofsverwaltung. Die entsprechenden Gebührentarife sind in der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührensatzung festgelegt. Bis zum Ablauf der Ruhefrist verbleiben die Grabanlagen auf der Grabstätte. Offene Grabflächen werden durch die Friedhofsverwaltung im pflegeleichten Zustand gestaltet. (13) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts müssen die Grabstätten innerhalb von 6 Wochen abgeräumt werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Wird die Grabstätte trotz Aufforderung nicht abgeräumt, so wird die Räumung von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die hierfür entstehenden Kosten werden dem Nutzungsberechtigten auferlegt. Nicht abgeräumte Grabmäler, bauliche Anlagen sowie sonstiger Grabzubehör gehen dann entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Auch Entschädigung für Grabaufwuchs wird nicht gewährt. (13) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts müssen die Grabstätten innerhalb von 6 Wochen abgeräumt werden. Gegen Zahlung einer Gebühr kann die Räumung der Grabstätte auch durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Grabart und ist in der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührensatzung festgelegt. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Wird die Grabstätte trotz Aufforderung nicht abgeräumt, so wird die Räumung von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die hierfür entstehenden Kosten werden dem Nutzungsberechtigten auferlegt. Nicht abgeräumte Grabmäler, bauliche Anlagen sowie sonstiger Grabzubehör gehen dann entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Auch Entschädigung für Grabaufwuchs wird nicht gewährt. C:\Users\schc770\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\PPAY3B2J\Gegenüberstellung_2016_1.doc