Daten
Kommune
Kerpen
Größe
51 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
28.11.16, 10:19
Aktualisiert
28.11.16, 10:19
Stichworte
Inhalt der Datei
8. Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung
der Stadt Kerpen vom
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV NW S. 313) und § 7 Abs. 1 der
Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der
z.Z. geltenden Fassung hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung vom ..folgende 8. Satzung
zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung beschlossen:
Artikel I
1.
Die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Kerpen führt künftig die Bezeichnung
Bestattungs- und Friedhofssatzung der Kolpingstadt Kerpen.
2.
Im § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und (2), § 4 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 18 Satz 1, § 28 Abs. 2,
§ 33 Satz 1 und Satz 3 wird die Bezeichnung „Stadt Kerpen“ durch die Bezeichnung
„Kolpingstadt Kerpen“ ersetzt.
3.
§ 15 Abs. 12 wird um die folgenden Sätze 3 – 9 ergänzt:
„Eine Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhefrist ist nur gegen Zahlung einer
Pflegegebühr und einer Gebühr für die Räumung möglich. Die Höhe der Pflegegebühr
richtet sich nach der Grabart und der restlichen Laufzeit der Ruhefrist der in der Grabstätte Bestatteten. Bei einem vorzeitigen Verzicht ist die Gebühr über die gesamte Laufzeit im
Voraus zu entrichten. Die Räumung erfolgt immer durch Friedhofsverwaltung. Die entsprechenden Gebührentarife sind in der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührensatzung festgelegt.
Bis zum Ablauf der Ruhefrist verbleiben die Grabanlagen auf der Grabstätte. Offene Grabflächen werden durch die Friedhofsverwaltung im pflegeleichten Zustand gestaltet.“
4.
§ 15 Abs. 13 wird wie folgt neugefasst:
Nach Erlöschen des Nutzungsrechts müssen die Grabstätten innerhalb von 6 Wochen abgeräumt werden. Gegen Zahlung einer Gebühr kann die Räumung der Grabstätte auch durch
die Friedhofsverwaltung erfolgen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweiligen
Grabart und ist in der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührensatzung festgelegt.
Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig
verfügen. Wird die Grabstätte trotz Aufforderung nicht abgeräumt, so wird die Räumung von der
Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die hierfür entstehenden Kosten werden dem Nutzungsberechtigten auferlegt. Nicht abgeräumte Grabmäler, bauliche Anlagen sowie sonstiger
Grabzubehör gehen dann entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Auch Entschädigung für Grabaufwuchs wird nicht gewährt.
Artikel II
Die Satzungsänderung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kerpen,
Dieter Spürck
Bürgermeister