Daten
Kommune
Pulheim
Größe
146 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
23.09.13, 18:48
Aktualisiert
23.09.13, 18:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 14 Sinthern,
3. Änderung 1301
Begründung:
Abteilung 610 Planung
Stand März 2013
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 14 Sinthern, 3. Änderung 1301
Stand März 2013
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
5.
Städtebauliches Konzept
6.
Inhalt des Planentwurfes
Seite 3
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Seite 3
Seite 3
Seite 3
6.1.
Art der Nutzung
6.2
6.2.1
6.2.2
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Höhe der baulichen Anlagen
6.3
6.4
6.5
Bauweise
Überbaubare Grundstücksflächen
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
6.6
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern / ökologischer Ausgleich
Seite 3
7.
Niederschlagswasser und Abwasser
8.
Örtliche Bauvorschriften
Seite 4
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Seite 5
Seite 5
Seite 5
Stadt Pulheim
Amt 61Planung
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 14 Sinthern, 3. Änderung 1301
1.
Stand März 2013
Planerfordernis
Im Bereich Brauweilerstraße / Lindenweg ist das Eckgrundstück bislang unbebaut. Das bestehende Planrecht
deckt sich nicht mit dem Konzept des Eigentümers zur Realisierung von Geschosswohnungsbau. Dieses sieht
neben der Schaffung von teilweise barrierefreiem Geschosswohnungsbau die Schaffung einer Tiefgarage zur
Aufnahme des erforderlichen Stellplatzbedarfes vor.
Grundsätzlich ist es planerisch sinnvoll, unbebaute, verkehrlich erschlossene Bereiche in Ortslagen einer Bebauung zuzuführen. Gleichzeitig begrüßt die Verwaltung die Realisierung von hochwertigem Geschosswohnungsbau, weil dieses Segment auf dem Pulheimer Wohnungsmarkt insgesamt wenig vertreten ist und gerade auch
vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung zunehmend an Bedeutung gewinnt. Darüber hinaus ist
der betreffende Bereich bereits derzeit von hohem Stellplatzdruck geprägt, der durch eine Realisierung mit Einzelhäusern samt erforderlicher Zufahrten zunähme, da hiermit derzeit noch genutzte Stellplätze im öffentlichen
Straßenraum reduziert würden. Das Konzept – durch den Bebauungsplan gesichert – schafft in diesem Punkt
eine Entlastung.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 Sinthern, 3. Änderung 1301 umfasst das an der Ecke Brauweilerstraße / Lindenweg gelegene Grundstück Gemarkung Brauweiler, Flur 23, Flurstück 1000 mit einer Größe von
ca. 1549 m².
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 14 Sinthern, 3. Änderung 1301 in einem Bereich, der als Wohnbaufläche dargestellt ist. Mit dieser Darstellung
ist der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen. Ein Verstoß gegen § 8 (2) Satz
1 BauGB liegt nicht vor. Der seit dem 14.07.1998 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 14 Sinthern, 3. Änderung
setzt bislang ein reines Wohngebiet ('WR') fest.
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet ist derzeit unbebaut. Die Umgebung ist durch eine aufgelockerte ein- bis zweigeschossige Einfamilienhausbebauung geprägt.
5.
Städtebauliches Konzept
Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept sieht die Errichtung von zwei zwei- bzw.
eineinhalbgeschossigen Mehrfamilienhäusern mit einer gemeinsamen Tiefgarage vor. Die Gebäude und die
Tiefgarage sollen dabei von der bestehenden Straße 'Lindenweg' erschlossen werden. Die Zufahrt zur Tiefgarage
erfolgt mittig, zwischen den beiden Baukörpern.
6.
Inhalt des Planentwurfes
6.1
Art der Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet entsprechend als reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO
festgesetzt. Diese Gebietsausweisung sollte vor dem Hintergrund der geplanten Wohnbebauung, der umgebenden Bestandsbebauung sowie der gleichlautenden Baugebietsausweisung des ursprünglichen Bebauungsplans
Nr. 14 Sinthern, 3. Änderung, beibehalten werden.
Stadt Pulheim
Amt 61Planung
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 14 Sinthern, 3. Änderung 1301
6.2
Stand März 2013
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl sowie die Festsetzung der
maximalen Traufhöhe, Firsthöhe bzw. der Oberkante der baulichen Anlagen ausreichend bestimmt. Diese Festsetzungen gewährleisten eine gebietsverträgliche Einbindung der künftigen Bebauung und orientieren sich am
Rahmen der Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 14 Sinthern, 3. Änderung.
6.2.1 Grundflächenzahl
Für die reinen Wohngebiete wird die Grundflächenzahl entsprechend § 19 BauNVO mit 0.4 festgesetzt. Die Festsetzung, dass durch Tiefgaragen die Grundflächenzahl ausnahmsweise überschritten werden kann, soll den Bau
derartiger Anlagen fördern, da diese stadtgestalterisch eine sinnvolle Lösung darstellen und das Wohnumfeld
weniger als oberirdisch angeordnete Stellplätze, Carports und Garagen belasten.
6.2.2 Höhe der baulichen Anlagen
Die maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhen ermöglichen eine zwei- bzw. eineinhalbgeschossige Bebauung mit
Satteldach. Damit wird eine für ein reines Wohngebiet und im Hinblick auf die umgebende Wohnbebauung vertretbare Dichte der Neubebauung ermöglicht.
Darüber hinaus wird mit der Oberkante baulicher Anlagen die Höhe der vom Investor geplanten aufgeständerten
Balkone einschließlich des Geländers festgesetzt, um die Umsetzung des der Planung zugrunde liegenden Entwurfes zu ermöglichen.
6.3
Bauweise
Für das Plangebiet wird, dem angestrebten Charakter eines aufgelockerten Wohngebiets und der bebauten Umgebung entsprechend, die offene Bauweise festgesetzt.
6.4
Überbaubare Grundstücksflächen
Die Lage der überbaubaren Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen definiert. Der Zuschnitt der Baufenster
orientiert sich dabei an dem der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept. Die Größe der Baufenster
für die Wohngebäude entspricht weitgehend derjenigen des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 14 Sinthern,
3. Änderung.
Da die im Konzept des Investors vorgesehenen aufgeständerten Balkone ein Maß überschreiten, das i. S. v.
§ 23 (3) Baunutzungsverordnung als untergeordnet betrachtet werden könnte, werden entsprechende Bauflächen
hierfür festgesetzt. Außerhalb dieser Flächen sind Balkone nicht zulässig.
Mit der der ausschließlichen Zulässigkeit von Stellplätzen, Carports und Garagen innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen bzw. in der gering dimensionierten Fläche für Stellplätze wird Raum für die Anlage eines
begrünten Vorgartenbereichs gegeben. Gesichert wird diese Zielsetzung durch die Festsetzung eines Bereiches
ohne Ein- und Ausfahrt.
6.5
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen dürfen ausnahmsweise durch Tiefgaragen überschritten werden, soweit
diese mit einer mindestens 50 cm dicken Substratschicht überdeckt sind und dieser Bereich - mit Ausnahme von
Terrassenflächen - gärtnerisch gestaltet ist. Damit wird die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes des Investors, das die Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage vorsieht, ermöglicht. Aus planerischer
Sicht ist dies wünschenswert, weil damit eine gebietsverträgliche Unterbringung der notwendigen Stellplätze, für
ca. 13 Wohneinheiten, ermöglicht wird. Gleichzeitig werden mit der Festsetzung Bindungen zur gärtnerischen
Gestaltung der durch die Tiefgarage unterbauten Flächen geschaffen.
Stadt Pulheim
Amt 61Planung
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 14 Sinthern, 3. Änderung 1301
Stand März 2013
Zur Vermeidung städtebaulich nicht vertretbarer überdimensionierter Nebenanlagen wird deren zulässige Größe
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, auf insgesamt 30 m³ umbauten Raumes je Grundstück, begrenzt.
6.6
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern / ökologischer Ausgleich
Die Festsetzung einer drei Meter tiefen Fläche entlang der Brauweilerstraße für die Anpflanzung einer einreihigen
Hecke, gemäß Pflanzliste, wird aus dem bisherigen Bebauungsplan Nr. 14 Sinthern, 3. Änderung übernommen
und dient neben der Ausgleichsfunktion auch zur Vermeidung der Anlage von Ein- und Ausfahrten entlang der
stark befahrenen Brauweilerstraße in der Nähe des Einmündungsbereichs des Lindenwegs.
Ein Ausgleich für durch die Planung verursachte erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits im Rahmen
der Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 14 Sinthern, 3. Änderung erfolgt sind bzw. zulässig
waren und es sich um ein Verfahren nach § 13 BauGB handelt.
7.
Niederschlagswasser und Abwasser
Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 ist
das gesamte anfallende Abwasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, in die
öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.
Das im reinen Wohngebiet anfallende Regenwasser und Schmutzwasser ist in die jeweils dafür bestimmten Kanäle der Trennkanalisation im Lindenweg einzuleiten.
8.
Örtliche Bauvorschriften
In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen.
Es werden baugestalterische Festsetzungen getroffen, die vornehmlich Gestaltungsregelungen für die Dachlandschaft als wichtiges und raumwirksames städtebauliches Gestaltungselement beinhalten.
Im Hinblick auf die Umsetzung des Entwurfs des Investors werden als Dachform ausschließlich Satteldächer
festgesetzt. Um eine insgesamt ruhiger gestaltete Dachlandschaft zu erhalten, werden 'Krüppelwalme' und versetzte Satteldächer als Unterformen des Satteldaches ausgeschlossen.
Mit den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachaufbauten und Dacheinschnitten wird das städtebauliche Ziel
gesichert, das Dach in seiner Grundform ablesbar zu lassen und ein das Ortsbild störendes Übermaß an
Dachauf- und -einbauten zu vermeiden. Auch hier werden die privaten Belange eines weitestgehenden Gestaltungsspielraums der jeweiligen Grundstückseigentümer gewahrt, da die Festsetzungen eine sinnvolle Dachgeschossnutzung nicht beeinträchtigen.
Die vorgenannten baugestalterischen Festsetzungen beschränken sich auf städtebaulich wichtige Gestaltungselemente und greifen in die Bau- und Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer nicht unzumutbar ein.
Pulheim, den 26.03.2013
Planungsamt
Stadt Pulheim
Amt 61Planung
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