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Beschlussvorlage (BP 14 Sinthern 3. Änderung 1301 textliche Festsetzungungen Satb)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
89 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
23.09.13, 18:48
Aktualisiert
23.09.13, 18:48
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STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 14 SINTHERN, 3. ÄNDERUNG 1301 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A. Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB 1. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Traufhöhe (TH) , Firsthöhe (FH) und Oberkante baulicher Anlagen (OK) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen durch die max. Traufhöhe (TH) , die max. Firsthöhe (FH) sowie die max. Höhe der Oberkante baulicher Anlagen (OK) bestimmt. Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Als unterer Bezugspunkt für die TH, FH sowie OK gilt die durchschnittliche Ausbauhöhe des Lindenwegs entlang der Grenze der Baugrundstücke. 1.2 Grundflächenzahl Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. Grundflächenzahl für das reine Wohngebiet mit 0,4 festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf ausnahmsweise bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche durch die Flächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, die lediglich das Grundstück unterbauen (Tiefgarage), die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von maximal 0,7 überschritten werden. Für andere Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO darf im reinen Wohngebiet die festgesetzte Grundflächenzahl lediglich bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von 0,6 überschritten werden. 2. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 11 BauGB) Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt, bis zu einem Rauminhalt von insgesamt max. 30 cbm je Grundstück, zulässig sind. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass Carports und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig sind. Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausschließlich innerhalb der hierfür festgesetzten Fläche zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen dürfen ausnahmsweise durch Tiefgaragen überschritten werden, soweit diese mit einer mindestens 50 cm dicken Substratschicht überdeckt sind und dieser Bereich - mit Ausnahme von Terrassenflächen - gärtnerisch gestaltet ist. 1 3. Pflanzgebot (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wird festgesetzt, dass die in der Planzeichnung gekennzeichnete Fläche mit einer einreihigen Hecke gemäß folgender Pflanzliste zu bepflanzen ist: Carpinus betulus Ligustrum vulgare Crataegus monogyna Acer campstre Taxus baccata 4. Hainbuche Liguster Weißdorn Feldahorn Eibe Entwässerung Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 ist das gesamte anfallende Abwasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Das im reinen Wohngebiet anfallende Regenwasser und Schmutzwasser ist in die jeweils dafür bestimmten Kanäle der Trennkanalisation im Lindenweg einzuleiten. B. 1. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 Bauordnung NRW Dachform Für Baukörper, die nicht als Nebenanlagen und Garagen im Sinne der §§ 12 u. 14 BauNVO gelten, sind ausschließlich Satteldächer zulässig. Ein Abwalmen der Satteldächer ('Krüppelwalm') sowie die Errichtung von versetzten Satteldächern ist nicht zulässig. 2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m - senkrecht gemessen - unter der Oberkante der baulichen Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten. Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitätsund Wasserwerke Köln AG sind zu beachten. Pulheim, den 26.03.2013 2