Daten
Kommune
Pulheim
Größe
134 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
23.09.13, 18:48
Aktualisiert
23.09.13, 18:48
Stichworte
Inhalt der Datei
BP 14 Sinthern 3. Änderung 1301
Abwägung
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
B 1 Schreiben vom 17.06.2013
B 2 Schreiben vom 20.06.2013 mit Unterschriftenliste (18 Unterschriften, da eine Unterschrift zurückgezogen wurde, siehe Stellungnahme B 3)
Kurzinhalt der Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
B 1 und B 2:
1. Mehrfamilienhäuser lassen sich
nicht in das Gesamtbild der Straße
integrieren und stellen eine Verunstaltung des Straßenbildes dar.
Zu B1 und B 2:
Zu 1. Bereits mit dem bisherigen Bebauungsplan war an der Ecke Brauweilerstraße / Lindenweg ein zweieinhalbgeschossiges Mehrfamilienhaus mit einer gegenüber der aktuellen
Planung vergleichbaren Kubatur zulässig.
Da der bisherige Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Höhe, Dachform und zur Firstrichtung beinhaltet, wäre im Bereich des geplanten eineinhalbgeschossigen Mehrfamilienhauses ein Wohnhaus mit einer vergleichbaren, zum Lindenweg ausgerichteten Giebelwand zulässig gewesen. Somit bleibt die mögliche städtebauliche Prägung des Straßenbildes in den Grundzügen unverändert gegenüber den bisherigen Planfestsetzungen. Von
einer Verunstaltung kann hier in keiner Weise
gesprochen werden.
Zu B 1 und B 2, 1. - 4:
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt
Pulheim beschließt, die
Stellungnahmen nicht
zu berücksichtigen
2. Die Bebauungsplanänderung
dient nur dem wirtschaftlichen Interesse eines Investors.
Zu 2. Die Bebauungsplanänderung dient in
mehrfacher Hinsicht öffentlichem Interesse.Das Entstehen in die Quartiere integrierter
barrierefreier Wohnungen hilft der Bedarfssdeckung im Rahmen des demographischen
Wandels. Die Festsetzung der Tiefgarage
samt korrespondierender Festsetzung von
Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt sichert
Parkraum im Straßenraum des bereits stark
unter Parkdruck stehenden Lindenweges (Einfamilienhäuser führen zu einer Mehrzahl von
Zufahrten, die je nach Lage den realisierbaren
öffentlichen Parkraum deutlich beschränken).
Der Bereich der Bebauungsplanänderung
stellt, unter Nichtausnutzung des mindestens
seit 1965 bestehenden Planungsrechts eine
Art innerörtliche Brache dar, auf der in den
BP 14 Sinthern 3. Änderung 1301
Abwägung
letzten Jahrzehnten kein Investor ein Vorhaben realisiert hat. Die Planung gibt nun den
Anstoß zu einer sinnvollen Ausnutzung innerörtlicher Reserveflächen.
3. Durch die Neubebauung wird der
Parkraum in der Straße durch neue
Garageneinfahrten nicht mehr
nutzbar. Gleichzeitig sind 14 Tiefgaragenplätze nicht ausreichend.
Zu 3. (Siehe Stelln zu 2.) Das jetzt vorliegende, durch den Bebauungsplan gesicherte Konzept schafft eine Entlastung, da mit den Festsetzungen der Bebauungsplanänderung die
Möglichkeit zur Anlage von Zufahrten deutlich
begrenzt wird, da diese lediglich zur Tiefgarage und zu zwei weiteren Stellplätzen zulässig
sind.
Hinsichtlich der Anzahl der nachzuweisenden
Stellplätze sind bei einer Mehrfamilienhausbebauung, genauso wie bei einer Reihenhausbebauung, die Vorgaben der Landesbauordnung einzuhalten. Da sich die zulässige Verdichtung der Bebauung an die unverändert
gültigen Vorgaben der Baunutzungsverordnung für ein reines Wohngebiet (WR) halten
muss, wird das zu erwartende Verkehrsaufkommen durch motorisierte Besucher im zumutbaren Rahmen bleiben.
4. Die Größe und der Zuschnitt der
Baufenster sollen unverändert
bleiben. Das Gleich gilt für die zulässigen Bebauungshöhen. Gleichzeitig sollten nur Einzel- und Doppelhäuser zugelassen werden.
Zu 4. Die Art der baulichen Nutzung wird für
das Plangebiet unverändert als reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO festgesetzt. Damit
gelten auch die Vorgaben der Baunutzungsverordnung zum möglichen Grad der Versiegelung. Mit den neu zugeschnitten Baufenstern
sind diese Vorgaben weiterhin einzuhalten,
sodass es nicht zu einer für ein reines Wohngebiet atypischen und unzumutbaren baulichen Ausnutzung kommen kann. Die zulässigen Bebauungshöhen bewegen sich im unteren Bereich des Rahmens der in Pulheim in
neuen Wohngebieten festgesetzten Höhen.
Der bisherige Bebauungsplan beinhaltet keine
Festsetzung, nach der ausschließlich Einzelund Doppelhäuser zulässig sind. Gleichzeitig
würde eine solche Festsetzung dem geplanten
Vorhaben nicht entgegen stehen, da es sich
auch bei freistehenden Mehrfamilienhäusern
um Einzelhäuser handelt.
BP 14 Sinthern 3. Änderung 1301
B2
1. Die Begrenzung der Zahl der
Wohneinheiten auf zwei pro Wohngebäude soll beibehalten werden.
Nr. 2 Die Bebauungsplanänderung
führt zu Beeinträchtigungen der
Bewohner des Gebietes durch
Schattenbildung, Sichtbehinderung
und Einsehbarkeit.
Abwägung
Zu 1. Im bisherigen Bebauungsplan bestand
lediglich für den Bereich, wo das eineinhalbgeschossige Mehrfamilienhaus vorgesehen ist,
eine Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten auf zwei pro Wohngebäude. Eine Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten pro
Wohngebäude würde dem Ziel, möglichst
Wohnungsbau mit Tiefgarage zu ermöglichen
entgegenstehen.
Zu 2. Die maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhen ermöglichen eine zweieinhalb- bzw.
eineinhalbgeschossige Bebauung mit Satteldach. Damit wird eine für ein reines Wohngebiet und im Hinblick auf die umgebende
Wohnbebauung vertretbare Dichte der Neubebauung ermöglicht. Aufgrund der Lage der zu
bebauenden Grundstücke in Bezug auf die
Bestandsbebauung sowie die Breite des Lindenwegs sind durch die Bebauungsplanänderung keine Beeinträchtigungen der Bewohner
des Gebietes durch Schattenbildung oder
Sichtbehinderung zu erwarten. Grundsätzlich
sind die Vorgaben der Bauordnung Nordrhein
Westfalens bezüglich der Abstandsflächen etc.
einzuhalten. Hinsichtlich der Einsehbarkeit von
Grundstücken gilt, dass ein Recht auf NichtEinsehbarkeit lediglich bei einer realisierten
Bebauung mit Gartenhofhäusern besteht. Die
Bebauung in der Umgebung des Vorhabens
weist diesen Haustyp jedoch nicht auf. Im
Übrigen befindet sich das unmittelbar angrenzende Grundstück am Lindenweg ebenfalls im
Besitz der Familie des Eigentümers der beplanten Grundstücke, sodass Dritte dort ohnehin nicht betroffen wären.
Zu B 2, 1. und 2.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt
Pulheim beschließt, die
Stellungnahmen nicht
zu berücksichtigen