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Beschlussvorlage (BP 14 Sinthern 3. Änderung 1301 Abwägung Satb)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
134 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
23.09.13, 18:48
Aktualisiert
23.09.13, 18:48
Beschlussvorlage (BP 14 Sinthern 3. Änderung 1301 Abwägung Satb) Beschlussvorlage (BP 14 Sinthern 3. Änderung 1301 Abwägung Satb) Beschlussvorlage (BP 14 Sinthern 3. Änderung 1301 Abwägung Satb)

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Inhalt der Datei

BP 14 Sinthern 3. Änderung 1301 Abwägung Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB B 1 Schreiben vom 17.06.2013 B 2 Schreiben vom 20.06.2013 mit Unterschriftenliste (18 Unterschriften, da eine Unterschrift zurückgezogen wurde, siehe Stellungnahme B 3) Kurzinhalt der Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag B 1 und B 2: 1. Mehrfamilienhäuser lassen sich nicht in das Gesamtbild der Straße integrieren und stellen eine Verunstaltung des Straßenbildes dar. Zu B1 und B 2: Zu 1. Bereits mit dem bisherigen Bebauungsplan war an der Ecke Brauweilerstraße / Lindenweg ein zweieinhalbgeschossiges Mehrfamilienhaus mit einer gegenüber der aktuellen Planung vergleichbaren Kubatur zulässig. Da der bisherige Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Höhe, Dachform und zur Firstrichtung beinhaltet, wäre im Bereich des geplanten eineinhalbgeschossigen Mehrfamilienhauses ein Wohnhaus mit einer vergleichbaren, zum Lindenweg ausgerichteten Giebelwand zulässig gewesen. Somit bleibt die mögliche städtebauliche Prägung des Straßenbildes in den Grundzügen unverändert gegenüber den bisherigen Planfestsetzungen. Von einer Verunstaltung kann hier in keiner Weise gesprochen werden. Zu B 1 und B 2, 1. - 4: Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahmen nicht zu berücksichtigen 2. Die Bebauungsplanänderung dient nur dem wirtschaftlichen Interesse eines Investors. Zu 2. Die Bebauungsplanänderung dient in mehrfacher Hinsicht öffentlichem Interesse.Das Entstehen in die Quartiere integrierter barrierefreier Wohnungen hilft der Bedarfssdeckung im Rahmen des demographischen Wandels. Die Festsetzung der Tiefgarage samt korrespondierender Festsetzung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt sichert Parkraum im Straßenraum des bereits stark unter Parkdruck stehenden Lindenweges (Einfamilienhäuser führen zu einer Mehrzahl von Zufahrten, die je nach Lage den realisierbaren öffentlichen Parkraum deutlich beschränken). Der Bereich der Bebauungsplanänderung stellt, unter Nichtausnutzung des mindestens seit 1965 bestehenden Planungsrechts eine Art innerörtliche Brache dar, auf der in den BP 14 Sinthern 3. Änderung 1301 Abwägung letzten Jahrzehnten kein Investor ein Vorhaben realisiert hat. Die Planung gibt nun den Anstoß zu einer sinnvollen Ausnutzung innerörtlicher Reserveflächen. 3. Durch die Neubebauung wird der Parkraum in der Straße durch neue Garageneinfahrten nicht mehr nutzbar. Gleichzeitig sind 14 Tiefgaragenplätze nicht ausreichend. Zu 3. (Siehe Stelln zu 2.) Das jetzt vorliegende, durch den Bebauungsplan gesicherte Konzept schafft eine Entlastung, da mit den Festsetzungen der Bebauungsplanänderung die Möglichkeit zur Anlage von Zufahrten deutlich begrenzt wird, da diese lediglich zur Tiefgarage und zu zwei weiteren Stellplätzen zulässig sind. Hinsichtlich der Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze sind bei einer Mehrfamilienhausbebauung, genauso wie bei einer Reihenhausbebauung, die Vorgaben der Landesbauordnung einzuhalten. Da sich die zulässige Verdichtung der Bebauung an die unverändert gültigen Vorgaben der Baunutzungsverordnung für ein reines Wohngebiet (WR) halten muss, wird das zu erwartende Verkehrsaufkommen durch motorisierte Besucher im zumutbaren Rahmen bleiben. 4. Die Größe und der Zuschnitt der Baufenster sollen unverändert bleiben. Das Gleich gilt für die zulässigen Bebauungshöhen. Gleichzeitig sollten nur Einzel- und Doppelhäuser zugelassen werden. Zu 4. Die Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet unverändert als reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO festgesetzt. Damit gelten auch die Vorgaben der Baunutzungsverordnung zum möglichen Grad der Versiegelung. Mit den neu zugeschnitten Baufenstern sind diese Vorgaben weiterhin einzuhalten, sodass es nicht zu einer für ein reines Wohngebiet atypischen und unzumutbaren baulichen Ausnutzung kommen kann. Die zulässigen Bebauungshöhen bewegen sich im unteren Bereich des Rahmens der in Pulheim in neuen Wohngebieten festgesetzten Höhen. Der bisherige Bebauungsplan beinhaltet keine Festsetzung, nach der ausschließlich Einzelund Doppelhäuser zulässig sind. Gleichzeitig würde eine solche Festsetzung dem geplanten Vorhaben nicht entgegen stehen, da es sich auch bei freistehenden Mehrfamilienhäusern um Einzelhäuser handelt. BP 14 Sinthern 3. Änderung 1301 B2 1. Die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten auf zwei pro Wohngebäude soll beibehalten werden. Nr. 2 Die Bebauungsplanänderung führt zu Beeinträchtigungen der Bewohner des Gebietes durch Schattenbildung, Sichtbehinderung und Einsehbarkeit. Abwägung Zu 1. Im bisherigen Bebauungsplan bestand lediglich für den Bereich, wo das eineinhalbgeschossige Mehrfamilienhaus vorgesehen ist, eine Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten auf zwei pro Wohngebäude. Eine Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude würde dem Ziel, möglichst Wohnungsbau mit Tiefgarage zu ermöglichen entgegenstehen. Zu 2. Die maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhen ermöglichen eine zweieinhalb- bzw. eineinhalbgeschossige Bebauung mit Satteldach. Damit wird eine für ein reines Wohngebiet und im Hinblick auf die umgebende Wohnbebauung vertretbare Dichte der Neubebauung ermöglicht. Aufgrund der Lage der zu bebauenden Grundstücke in Bezug auf die Bestandsbebauung sowie die Breite des Lindenwegs sind durch die Bebauungsplanänderung keine Beeinträchtigungen der Bewohner des Gebietes durch Schattenbildung oder Sichtbehinderung zu erwarten. Grundsätzlich sind die Vorgaben der Bauordnung Nordrhein Westfalens bezüglich der Abstandsflächen etc. einzuhalten. Hinsichtlich der Einsehbarkeit von Grundstücken gilt, dass ein Recht auf NichtEinsehbarkeit lediglich bei einer realisierten Bebauung mit Gartenhofhäusern besteht. Die Bebauung in der Umgebung des Vorhabens weist diesen Haustyp jedoch nicht auf. Im Übrigen befindet sich das unmittelbar angrenzende Grundstück am Lindenweg ebenfalls im Besitz der Familie des Eigentümers der beplanten Grundstücke, sodass Dritte dort ohnehin nicht betroffen wären. Zu B 2, 1. und 2. Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahmen nicht zu berücksichtigen