Daten
Kommune
Kerpen
Größe
125 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
09.12.16, 11:06
Aktualisiert
20.12.16, 16:04
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 10.1 / Büro des Bürgermeisters,
Pressestelle, Datenschutz
Bearbeiter/in: Claudia Seidenpfennig
TOP
Drs.-Nr.: 666.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
X
08.12.2016
Bemerkungen
20.12.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die
als Anlage beigefügte 20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen mit
der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Seidenpfennig
Nimtz
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung ist u.a. der § 46 GO NRW –
Aufwandsentschädigungen geändert worden und mit Wirkung vom 29.11.2016 in Kraft getreten.
Durch die Neufassung des § 46 GO NRW erhalten Vorsitzende von Ausschüssen neben den
Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine vom für Inneres
zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (Entschädigungsverordnung) festzusetzende
angemessene Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von dieser Regelung ist nach § 46 Nr. 2
GO NRW der Wahlprüfungsausschuss. Ebenso fallen laut Gesetzesbegründung der
Hauptausschuss sowie der Wahlausschuss nicht unter diese Regelung, da diese per Gesetz mit
dem Hauptverwaltungsbeamten als Vorsitzenden besetzt werden müssen.
Nach dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass
„weitere Ausschüsse“ von dieser Regelung ausgenommen werden. Somit kann jede Kommune
vor Ort entscheiden, ob sie eine Regelung in der Hauptsatzung treffen möchte, um weitere
Ausschussvorsitzende von der Regelung über eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung
auszunehmen.
Laut Gesetzesbegründung hält es die Arbeitsgruppe „Rahmenbedingungen für das kommunale
Ehrenamt weiter verbessern“ für sachgerecht und geboten, Vorsitzende von Ratsausschüssen
grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 16/12363, S.
59). Dementsprechend geht der Gesetzgeber im Normalfall von einem erhöhten Aufwand für die
Ausschussvorsitzenden aus. Allerdings können die Kommunen vor Ort unter Abwägung des
Aufwands des einzelnen Ausschussvorsitzenden, etwa unter Zugrundelegung der Häufigkeit und
Länge der Ausschusssitzungen, zu der Erkenntnis kommen, weitere Ausschüsse von der
Regelung auszunehmen.
Da die Änderung des § 46 Nr. 2 GO NRW bereits in Kraft getreten ist, können die Räte
entsprechende Regelungen in ihrer Hauptsatzung treffen. Die Ausschüsse, die von der Regelung
ausgenommen werden sollen, müssen dann explizit in der neuen Regelung in der Hauptsatzung
aufgezählt werden.
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat 8 weitere Ausschüsse gebildet. Die Anzahl der Sitzungen pro
Jahr sowie die Dauer der Sitzungen aus den Jahren 2014 – 2016 ist aus nachfolgender Tabelle
ersichtlich:
Ausschuss
2014
2015
2016
Anzahl
Ø Dauer
Anzahl
Ø Dauer
Anzahl
Ø Dauer
Rechnungsprüfungsausschuss
4
2:11
4
1:30
3
1:26
Bau- und Feuerschutzausschuss
4
2:18
5
1:40
6
1:40
Ausschuss Stadtplanung u. Verkehr
5
2:55
7
2:48
6
2:55
Umweltausschuss
3
2:41
4
2:20
3
2:15
Schulausschuss
3
2:05
5
1:50
5
1:37
Sozialausschuss
3
1:49
4
1:02
2
1:15
Ausschuss Sport, Freizeit und Kultur
2
1:45
4
1:04
2
2:08
Jugendhilfeausschuss
4
1:48
4
1:24
4
1:54
Beschlussvorlage 666.16
Seite 2
Ab dem 01.01.2017 entsteht durch die Änderung der Entschädigungsverordnung ein Anspruch
aller Ausschussvorsitzenden nach § 46 Nr. 2 GO NRW i.V.m. dem geplanten § 3 Abs.1 Nr. 6
EntschVO auf eine 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung. Diese beträgt derzeit monatlich
386,80 €, jährlich 4.641,60 €.
Bei 8 Ausschussvorsitzenden entstehen somit zusätzliche Kosten in Höhe von insgesamt
37.132,80 € jährlich.
Hierzu beantragt die SPD-Fraktion, die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende für die Zeit des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) auszusetzen. Sie begründet
dies mit der derzeitigen finanziell prekären Situation der Kolpingstadt Kerpen. Die Verwaltung
schlägt vor, dem Antrag der SPD-Fraktion zu folgen und zunächst für die Dauer des HSK die
Möglichkeit des § 46 Satz 2 GO NRW wahrzunehmen und alle Ausschüsse des Rates der
Kolpingstadt Kerpen von der Regelung der erhöhten Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende auszunehmen.
Verdienstausfall
Die Änderungen zum Verdienstausfall (Untergrenze: Mindestlohn 8,84 €/Stunde sowie Obergrenze 80 €/Stunde) werden ebenfalls durch das Gesetz bzw. die geänderte Entschädigungsverordnung festgelegt. Mit dem Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung durch
das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW zum 01.01.2017 werden niedrigere
Obergrenzen, die bislang in den Hauptsatzungen festgelegt sind, unwirksam. Ab diesem Zeitpunkt
fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um eigene Obergrenzen in der Hauptsatzung
festzusetzen.
Die Verwaltung legt in der Anlage die 20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Kolpingstadt Kerpen vor und bittet, diese mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder zu
beschließen.
Beschlussvorlage 666.16
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