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Beschlussvorlage (20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
125 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
09.12.16, 11:06
Aktualisiert
20.12.16, 16:04
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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 10.1 / Büro des Bürgermeisters, Pressestelle, Datenschutz Bearbeiter/in: Claudia Seidenpfennig TOP Drs.-Nr.: 666.16 Datum : Beratungsfolge Termin Stadtrat X 08.12.2016 Bemerkungen 20.12.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil 20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die als Anlage beigefügte 20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Seidenpfennig Nimtz Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Seidenpfennig Begründung: Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung ist u.a. der § 46 GO NRW – Aufwandsentschädigungen geändert worden und mit Wirkung vom 29.11.2016 in Kraft getreten. Durch die Neufassung des § 46 GO NRW erhalten Vorsitzende von Ausschüssen neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (Entschädigungsverordnung) festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von dieser Regelung ist nach § 46 Nr. 2 GO NRW der Wahlprüfungsausschuss. Ebenso fallen laut Gesetzesbegründung der Hauptausschuss sowie der Wahlausschuss nicht unter diese Regelung, da diese per Gesetz mit dem Hauptverwaltungsbeamten als Vorsitzenden besetzt werden müssen. Nach dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass „weitere Ausschüsse“ von dieser Regelung ausgenommen werden. Somit kann jede Kommune vor Ort entscheiden, ob sie eine Regelung in der Hauptsatzung treffen möchte, um weitere Ausschussvorsitzende von der Regelung über eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung auszunehmen. Laut Gesetzesbegründung hält es die Arbeitsgruppe „Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter verbessern“ für sachgerecht und geboten, Vorsitzende von Ratsausschüssen grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 16/12363, S. 59). Dementsprechend geht der Gesetzgeber im Normalfall von einem erhöhten Aufwand für die Ausschussvorsitzenden aus. Allerdings können die Kommunen vor Ort unter Abwägung des Aufwands des einzelnen Ausschussvorsitzenden, etwa unter Zugrundelegung der Häufigkeit und Länge der Ausschusssitzungen, zu der Erkenntnis kommen, weitere Ausschüsse von der Regelung auszunehmen. Da die Änderung des § 46 Nr. 2 GO NRW bereits in Kraft getreten ist, können die Räte entsprechende Regelungen in ihrer Hauptsatzung treffen. Die Ausschüsse, die von der Regelung ausgenommen werden sollen, müssen dann explizit in der neuen Regelung in der Hauptsatzung aufgezählt werden. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat 8 weitere Ausschüsse gebildet. Die Anzahl der Sitzungen pro Jahr sowie die Dauer der Sitzungen aus den Jahren 2014 – 2016 ist aus nachfolgender Tabelle ersichtlich: Ausschuss 2014 2015 2016 Anzahl Ø Dauer Anzahl Ø Dauer Anzahl Ø Dauer Rechnungsprüfungsausschuss 4 2:11 4 1:30 3 1:26 Bau- und Feuerschutzausschuss 4 2:18 5 1:40 6 1:40 Ausschuss Stadtplanung u. Verkehr 5 2:55 7 2:48 6 2:55 Umweltausschuss 3 2:41 4 2:20 3 2:15 Schulausschuss 3 2:05 5 1:50 5 1:37 Sozialausschuss 3 1:49 4 1:02 2 1:15 Ausschuss Sport, Freizeit und Kultur 2 1:45 4 1:04 2 2:08 Jugendhilfeausschuss 4 1:48 4 1:24 4 1:54 Beschlussvorlage 666.16 Seite 2 Ab dem 01.01.2017 entsteht durch die Änderung der Entschädigungsverordnung ein Anspruch aller Ausschussvorsitzenden nach § 46 Nr. 2 GO NRW i.V.m. dem geplanten § 3 Abs.1 Nr. 6 EntschVO auf eine 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung. Diese beträgt derzeit monatlich 386,80 €, jährlich 4.641,60 €. Bei 8 Ausschussvorsitzenden entstehen somit zusätzliche Kosten in Höhe von insgesamt 37.132,80 € jährlich. Hierzu beantragt die SPD-Fraktion, die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende für die Zeit des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) auszusetzen. Sie begründet dies mit der derzeitigen finanziell prekären Situation der Kolpingstadt Kerpen. Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag der SPD-Fraktion zu folgen und zunächst für die Dauer des HSK die Möglichkeit des § 46 Satz 2 GO NRW wahrzunehmen und alle Ausschüsse des Rates der Kolpingstadt Kerpen von der Regelung der erhöhten Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende auszunehmen. Verdienstausfall Die Änderungen zum Verdienstausfall (Untergrenze: Mindestlohn 8,84 €/Stunde sowie Obergrenze 80 €/Stunde) werden ebenfalls durch das Gesetz bzw. die geänderte Entschädigungsverordnung festgelegt. Mit dem Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW zum 01.01.2017 werden niedrigere Obergrenzen, die bislang in den Hauptsatzungen festgelegt sind, unwirksam. Ab diesem Zeitpunkt fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um eigene Obergrenzen in der Hauptsatzung festzusetzen. Die Verwaltung legt in der Anlage die 20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen vor und bittet, diese mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder zu beschließen. Beschlussvorlage 666.16 Seite 3