Daten
Kommune
Kerpen
Größe
52 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
09.12.16, 11:06
Aktualisiert
09.12.16, 11:06
Stichworte
Inhalt der Datei
20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen vom
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der
Kolpingstadt Kerpen am 20.12.2016mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die
folgende 20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel І
1.
In § 11 wird folgender neuer Abs. 5 eingeführt:
Ausschussvorsitzende erhalten neben der Entschädigung, die den Ratsmitgliedern nach
§ 45 GO NRW zustehen, eine Entschädigung nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung.
Ausgenommen hiervon sind die Ausschussvorsitzenden nachfolgender Ausschüsse:
• Rechnungsprüfungsausschuss
• Bau- und Feuerschutzausschuss
• Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
• Umweltausschuss
• Schulausschuss
• Sozialausschuss
• Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur
• Jugendhilfeausschuss
2.
Der bisherige Abs. 5 des § 11 wird Abs. 6 und wird wie folgt geändert:
In Satz 3 a) wird die Angabe „7,50“ durch „8,84“ ersetzt.
In Satz 3 f) werden die Wörter „den Betrag von 15,- €“ durch die Wörter „die in der
Entschädigungsverordnung festgesetzte Obergrenze“ ersetzt.
.
Artikel II
Die 20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen tritt zum
01.01.2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kerpen wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Kerpen,
Dieter Spürck
Bürgermeister