Daten
Kommune
Kerpen
Größe
62 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
09.12.16, 11:06
Aktualisiert
09.12.16, 11:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen
Zurzeit gültige Fassung
Änderungen
§ 11 Aufwandsentschädigung,
Verdienstausfallersatz
§ 11 Aufwandsentschädigung,
Verdienstausfallersatz
(1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine
Aufwandsentschädigung in Form eines
monatlichen Pauschalbetrages nach
Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(1) unverändert
(2) Sachkundige Bürger und sachkundige
Einwohner erhalten bei Anwesenheit, die
durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen
wird, für die im Rahmen ihrer Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an
Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein
Sitzungsgeld nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung. Dies gilt
unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an
Fraktionssitzungen als stellvertretendes
Ausschussmitglied. Fraktionssitzungen sind
auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion
(Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise).
Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die
ein Sitzungsgeld gezahlt wird, wird
personenbezogen auf 6 Sitzungen im Jahr
beschränkt.
(2) unverändert
(3) Sachkundige Bürger und sachkundige
Einwohner erhalten bei Anwesenheit, die
durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen
wird, für die Teilnahme an Sitzungen von
Unterausschüssen, Arbeitskreisen und
Beiräten, sofern diese mit Zustimmung des
Rates gebildet worden sind, ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(3) unverändert
(4) Stellvertretende Bürgermeister,
(4) unverändert
Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertreter
erhalten neben der Entschädigung, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW
zustehen, eine Entschädigung nach
Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(5) Ausschussvorsitzende erhalten neben
der Entschädigung, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW
zustehen, eine Entschädigung nach
Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
Ausgenommen hiervon sind die
Ausschussvorsitzenden nachfolgender
Ausschüsse:
• Rechnungsprüfungsausschuss
• Bau- und Feuerschutzausschuss
• Ausschuss für Stadtplanung und
Verkehr
• Umweltausschuss
• Schulausschuss
• Sozialausschuss
• Ausschuss für Sport, Freizeit und
Kultur
• Jugendhilfeausschuss
(5) Rats- und Ausschussmitglieder sowie die
Mitglieder des Integrationsrates haben
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.
Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der
versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die
letzte angefangene Stunde minutengenau
abgerechnet wird.
(6) unverändert
Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder sowie
die Mitglieder des Integrationsrates
erhalten einen Regelstundensatz, es sei
denn, dass sie ersichtlich keine
finanziellen Nachteile erlitten haben. Der
Regelstundensatz wird auf je 7,50 €
festgesetzt.
b) Unselbstständigen wird im Einzelfall der
den Regelstundensatz übersteigende
Verdienstausfall gegen entsprechenden
Nachweis, z.B. durch Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers ersetzt.
c) Selbstständige können eine besondere
Verdienstausfallpauschale je Stunde
erhalten, sofern sie einen den
Regelstundensatz übersteigenden
Verdienstausfall glaubhaft machen. Die
Glaubhaftmachung erfolgt durch eine
schriftliche Versicherung des
Antragstellers anhand geeigneter
Unterlagen (z.B. allgemeine
Erfahrungswerte der Kammern und
Berufsverbände).
d) Personen, die einen Haushalt mit
mindestens 2 Personen führen, von
denen mindestens ein Kind unter 14
Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist
oder mit mindestens 3 Personen und
nicht oder weniger als 20 Stunden je
Woche erwerbstätig sind, erhalten für die
Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit
vom Haushalt mindestens den
Regelstundensatz. Auf Antrag werden
statt des Regelstundensatzes die
Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder
sowie die Mitglieder des
Integrationsrates erhalten einen
Regelstundensatz, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine finanziellen Nachteile
erlitten haben. Der Regelstundensatz
wird auf je 8,84 € festgesetzt.
b) unverändert
c) unverändert
d) unverändert
notwendigen Kosten für eine Vertretung
im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
aufgrund der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt notwendig
waren, werden auf Antrag in Höhe der
nachgewiesenen Kosten erstattet.
Kinderbetreuungskosten werden nicht
erstattet bei Kindern, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben, es sei denn,
besondere Umstände des Einzelfalls
werden glaubhaft nachgewiesen.
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfall
den Betrag von 15,-- € je Stunde
überschreiten.
e) unverändert
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfall
die in der Entschädigungsverordnung
festgesetzte Obergrenze je Stunde
überschreiten.