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Beschlussvorlage (Anlage 1: Gegenüberstellung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
62 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
09.12.16, 11:06
Aktualisiert
09.12.16, 11:06
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Anlage 2 Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen Zurzeit gültige Fassung Änderungen § 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz § 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz (1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (1) unverändert (2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten bei Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen wird, für die im Rahmen ihrer Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise). Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gezahlt wird, wird personenbezogen auf 6 Sitzungen im Jahr beschränkt. (2) unverändert (3) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten bei Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen wird, für die Teilnahme an Sitzungen von Unterausschüssen, Arbeitskreisen und Beiräten, sofern diese mit Zustimmung des Rates gebildet worden sind, ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (3) unverändert (4) Stellvertretende Bürgermeister, (4) unverändert Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertreter erhalten neben der Entschädigung, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (5) Ausschussvorsitzende erhalten neben der Entschädigung, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Ausgenommen hiervon sind die Ausschussvorsitzenden nachfolgender Ausschüsse: • Rechnungsprüfungsausschuss • Bau- und Feuerschutzausschuss • Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr • Umweltausschuss • Schulausschuss • Sozialausschuss • Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur • Jugendhilfeausschuss (5) Rats- und Ausschussmitglieder sowie die Mitglieder des Integrationsrates haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde minutengenau abgerechnet wird. (6) unverändert Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder sowie die Mitglieder des Integrationsrates erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf je 7,50 € festgesetzt. b) Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ersetzt. c) Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Versicherung des Antragstellers anhand geeigneter Unterlagen (z.B. allgemeine Erfahrungswerte der Kammern und Berufsverbände). d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen, von denen mindestens ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist oder mit mindestens 3 Personen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder sowie die Mitglieder des Integrationsrates erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf je 8,84 € festgesetzt. b) unverändert c) unverändert d) unverändert notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig waren, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. f) In keinem Fall darf der Verdienstausfall den Betrag von 15,-- € je Stunde überschreiten. e) unverändert f) In keinem Fall darf der Verdienstausfall die in der Entschädigungsverordnung festgesetzte Obergrenze je Stunde überschreiten.