Daten
Kommune
Pulheim
Größe
143 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
24.06.13, 18:56
Aktualisiert
24.06.13, 18:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
219/2013
Erstellt am:
31.05.2013
Aktenzeichen:
IV/61- ho
Verfasser/in:
Frau Hoss
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umwelt- und Planungsausschuss
X
03.07.2013
Rat
X
09.07.2013
Betreff
Bebauungsplan Nr. 76 Pulheim 1301
Bereich: zwischen Nelkenweg, Am Bendacker und Geyener Straße
Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung gem. § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
siehe UPA vom 27.02.2013; Vorlage 50/2013
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 219/2013 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Äußerungen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB Abs. 1 vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 23.10.2012 (GV. NRW. S. 474) den Änderungsplan gemäß § 13 BauGB "Bebauungsplan Nr. 76 Pulheim 1301“, dem gemäß § 9 (8) BauGB die Begründung beigefügt ist, als Satzung; die Änderungen ergeben sich
aus der Planzeichnung.
Erläuterungen
In seiner Sitzung am 27.02.2013 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss, den Bebauungsplan Nr. 76 Pulheim
im vereinfachten Verfahren zu ändern und die Beteiligung hierzu durchzuführen. Die Träger öffentlicher Belange sowie
die Behörden wurden mit Schreiben vom 09.04.2013 benachrichtigt; die Offenlage der Planunterlagen erfolgte in der Zeit
vom 11.04.2013 bis 15.05.2013.
Während der Beteiligung ging lediglich eine abwägungsrelevante Stellungnahme ein.
Die Bauträgerfirma, welche eine größere Anzahl von Baugrundstücken von der Stadt erworben hat, regt an, für die gegenüber dem Kindergarten gelegene Baufläche die Baugrenze um 3.0 m Richtung Sonnenallee zu erweitern, um dort
statt der innerhalb der festgesetzten Baufläche möglichen vier aneinandergebauten Reihenhäuser eine aufgelockerte
Doppelhausbebauung realisieren zu können.
Da die bauliche Umsetzung dieser Anregung einer aufgelockerten Bebauung dient, ohne dabei nachteilige Auswirkungen für mögliche Dritte zu verursachen, sollte dieser Anregung – in Verbindung mit der Festsetzung „Einzelhäuser/Doppelhäuser“ (EH/DH) - stattgegeben werden.
Darüber hinaus schrieb der Rhein-Erft-Kreis, eine Zustimmung zur Planänderung nicht geben zu können, da die für den
Bau des Kreisverkehrs notwendige Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Pulheim und der Straßenbaubehörde
des Kreises noch nicht abgeschlossen sei.
Zwischenzeitlich wurden die notwendigen Unterlagen dem Rhein-Erft-Kreis zur inhaltlichen Prüfung vorgelegt. Da lediglich eine Ergänzung der Vereinbarung um eine salvatorische Klausel gefordert wurde, ist nach der entsprechenden Ergänzung in Kürze der Abschluss der Vereinbarung vollzogen; die Eingabe des Kreises ist damit gegenstandslos geworden.
Ferner wurde im Rahmen der hausinternen Beteiligung darauf aufmerksam gemacht, dass die Planzeichnung zur vereinfachten Änderung bezüglich der Darstellung von Baumstandorten sowie des zwischenzeitlich abgetragenen Lärmschutzwalles überarbeitet werden sollte.
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung des Bauträgers aufzugreifen und die entsprechende Änderung hinsichtlich der
Verschiebung der Baugrenze in die Planzeichnung als Ergänzung nach der Offenlage aufzunehmen. Auf eine erneute
Beteiligung bzw. die Einholung von Stellungnahmen zu dieser Ergänzung nach der Offenlage kann verzichtet werden,
da durch diese Änderung lediglich die Stadt Pulheim selbst als angrenzende Grundstückseigentümerin betroffen ist und
diese Eingabe grundsätzlich befürwortet.
Ebenso soll die Planzeichnung gemäß der o.g. Anregungen redaktionell angepasst werden.
Die vereinfachte Änderung kann somit mit den o.b. Ergänzungen und redaktionellen Anpassungen als Satzung beschlossen werden.
Vorlage Nr.: 219/2013 . Seite 3 / 3
Bebauungsplan Nr. 76 Pulheim 1301
Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen
Äußerungen während der Beteiligung gem. § 3 (2) und
§ 4 (2) BauGB in der Zeit vom 11.04.2013 bis 15.05.2013 (Offenlage)
Eingabensteller Inhalt
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
T1
Rhein-ErftKreis
Schreiben vom
14.05.2013
Den vorgelegten Planunterlagen zur vereinfachten Änderung des B-Planes Nr. 76
könne nicht zugestimmt werden, da die für den Neubau
des Kreisverkehrs notwendige
Verwaltungsvereinbarung
zwischen der Stadt Pulheim
und dem Kreis noch nicht
abgeschlossen sei.
Zwischenzeitlich wurden die Ein Beschluss ist nicht
notwendigen Unterlagen dem erforderlich.
Rhein-Erft-Kreis zur inhaltlichen
Prüfung vorgelegt. Da lediglich
eine Ergänzung der Vereinbarung um eine salvatorische
Klausel gefordert wurde, ist nach
der entsprechenden Ergänzung
in Kürze der Abschluss der Vereinbarung vollzogen; die Eingabe des Kreises ist damit gegenstandslos geworden.
B1
Bauträger
Schreiben vom
13.05.2013
Der Bauträger regt an, die
Baufläche im Kreuzungsbereich Sonnenallee / Nelkenweg um 3.0 m in Richtung
Sonnenallee zu verbreitern.
Auf diese Weise könne auf
der dann entsprechend größeren Baufläche die Errichtung von insgesamt vier
Wohnhäusern in Form von
jeweils zwei Doppelhäusern
und somit in einer weniger
verdichteten Bebauungsform
realisiert
werden
(nach
rechtskräftigem B-Plan wäre
auf der Baufläche die Errichtung eines ReihenhausViererblocks möglich gewesen).
Da durch die angeregte Bauflächenerweiterung kein zusätzliches Wohngebäude entstehen
wird, sondern lediglich eine nach
geltendem Planungsrecht eher
massive Reihenhausbebauung
als aufgelockerte Doppelhausbebauung realisiert werden
könnte und zudem hierdurch
keine nachteiligen Auswirkungen
für die umliegenden Flächen
bzw. Anlieger entstehen, schlägt
die Verwaltung vor, dieser Anregung zusammen mit einer Festsetzung EH/DH im Sinne des
Eingabestellers zuzustimmen.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt
Pulheim, die Stellungnahme gemäß dem
vorstehenden
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung zu berücksichtigen.