Daten
Kommune
Kerpen
Größe
104 kB
Datum
25.01.2017
Erstellt
17.01.17, 13:16
Aktualisiert
17.01.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 22.2 / Schulen
Bearbeiter/in: Frau Rieker
TOP
Drs.-Nr.: 692.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Schulausschuss
X
30.12.2016
Bemerkungen
25.01.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Klassenbildung an den städtischen Grundschulenfür das Schuljahr 2017/2018
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
x
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
1.
2.
Der Schulausschluss beschließt gemäß § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2
Schulgesetz (SchuIG NRW) für das Schuljahr 2017/2018 an den Kerpener Grundschulen 39
Eingangsklassen zu bilden und diese entsprechend dem mit den Grundschulleitungen abgestimmten Vorschlag, wie in der Anlage dargestellt, zu verteilen.
Der Schulausschuss beschließt weiterhin, für das Schuljahr 2017/2018 die Anzahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen Eingangsklassen der Kerpener
Grundschulen mit Gemeinsamem Lernen – außer im Stadtteil Horrem - gemäß § 46 Abs. 3
SchuIG NRW im Anmeldeverfahren auf 25 zu begrenzen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Stv.Amtsleiter
Zuständiger
Dezernent
Rieker
Maus
Canzler
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Nach § 93 Abs. 2 Ziffer 3 SchuIG (Schulgesetz NRW) werden durch Rechtsverordnung des Ministeriums unter anderem die Klassengrößen und die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der
kommunalen Klassenrichtzahl als Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchuIG (AVO-Richtlinien 2014/15 - AVO-RL) richtet sich die Klassenbildung an Grundschulen nach den Bestimmungen gemäß § 6a.
Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden
Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren.
Nach Durchführung des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2017/2018 im Oktober/November
2016 wurde auf der Grundlage der von den Grundschulen gemeldeten Anmeldezahlen die kommunale Klassenrichtzahl ermittelt (s. Anlage).
Bei der Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl sind alle Schülerinnen und Schüler der
Eingangsklassen zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei jahrgangsübergreifendem Unterricht
an einer Grundschule auch die Schülerinnen und Schüler mitzurechnen sind, die die jahrgangsübergreifenden Klassen bereits besuchen.
Für Kerpen bedeutet dies, dass an der EGS Kerpen, die die Klassen eins bis vier jahrgangsübergreifend unterrichtet, zusätzlich zu den Neuanmeldungen für das Schuljahr 2017/2018 die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen eins bis drei im Schuljahr 2016/2017 mitzurechnen sind.
Ebenso sind an der Mühlenfeldschule Sindorf, die die Klassen eins und zwei jahrgangsübergreifend unterrichtet, zusätzlich zu den Neuanmeldungen für das Schuljahr 2017/2018 die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe eins des Schuljahres 2016/2017 mitzurechnen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und der Prognosen von Zuzügen und Rücktritten wurde
für das Schuljahr 2017/2018 eine kommunale Klassenrichtzahl von 40 ermittelt.
Am 13. Dezember 2016 fand mit den Schulleitungen der Kerpener Grundschulen ein Abstimmungsgespräch zur Klassenbildung 2017/2018 statt, in dem seitens der Schulleitungen eine Begrenzung der Anzahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler auf 25 gewünscht wurde.
Nach § 46 Abs. 3 Schulgesetz kann der Schulträger die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist
oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.
Auf der Grundlage des Wunsches der Grundschulen nach Begrenzung der Aufnahmen wurde ein
Vorschlag zur Klassenbildung unter Berücksichtigung der Begrenzung auf 25 erarbeitet und den
Schulleitungen nochmals zur Stellungnahme zugeleitet. Die Mehrzahl der Schulleitungen hat noch
vor den Weihnachtsferien eine positive Rückmeldung gegeben.
Problematisch ist die Situation im Stadtteil Horrem. Bei den vorliegenden Anmeldezahlen wäre die
von den Schulen gewünschte Bildung von zwei Eingangsklassen an der Rathausschule und drei
Eingangsklassen an der Clemensschule nur möglich, wenn keine Begrenzung vorgenommen wird
und die prognostizierten Rücktritte und Zuzüge nicht eintreten. Die Rathausschule wünscht sich
keine Begrenzung. Die Clemensschule ist nur bereit, eine vierte Eingangsklasse zu bilden, wenn
kurzfristig ein zusätzlicher Klassenraum bereitgestellt wird.
Die Problematik der Begrenzung der Aufnahmen in die Eingangsklassen wurde telefonisch mit der
Schulaufsicht des Rhein-Erft-Kreises thematisiert. Eine Notwendigkeit zur Begrenzung der Aufnahmen in die Eingangsklassen aller Kerpener Grundschulen auf 25 wurde dort nicht gesehen,
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würde aber für die Schulen des Gemeinsamen Lernens (GL) akzeptiert werden.
Bezogen auf die Situation im Stadtteil Horrem wurde seitens der Schulaufsicht auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Begrenzung nicht zwingend auch für die Clemensschule festgelegt
werden müsse, auch wenn diese eine Schule mit Gemeinsamem Lernen sei. Für die Rathausschule käme eine Begrenzung ohnehin nicht in Betracht, da diese keine GL-Schule sei.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Wunsch der Schulleitungen der städtischen
Grundschulen auf Begrenzung der Aufnahmen auf 25 nur bezogen auf die Schulen mit Gemeinsamem Lernen zu folgen und die Begrenzung für folgende Schulen festzulegen:
Theodor-Heuss-Schule Kerpen
Ev. Grundschule Kerpen
Albertus-Magnus-Schule Mödrath
Albert-Schweitzer-Schule Brüggen
Ulrichschule Sindorf
Mühlenfeldschule Sindorf
Für die Grundschulen im Stadtteil Kerpen/Mödrath und die Albert-Schweitzer-Schule wird dadurch
die Abweisung von Schülerinnen und Schülern erleichtert; für den Stadtteil Sindorf hat die Begrenzung derzeit keine Auswirkungen.
Für den Stadtteil Horrem wird vorgeschlagen, die für eine Begrenzung aufgrund des Gemeinsamen Lernens in Frage kommende Clemensschule nicht zu begrenzen.
Im Hinblick darauf, dass für den nächsten Einschulungsjahrgang Schülerzahlen erwartet werden,
die nach heutigem Stand die Bildung von vier Eingangsklassen notwendig machen, wäre es von
Vorteil, wenn in diesem Jahr nur drei Eingangsklassen gebildet werden könnten. Unter Verzicht
auf eine Begrenzung der Aufnahmen auf 25 besteht je nach Entwicklung der Zuzüge bis zum
Schuljahresbeginn eine reelle Chance, dass drei Eingangsklassen ausreichen. Es sollte jedoch
trotzdem die Möglichkeit der Bildung von vier Eingangsklassen im Rahmen der kommunalen Klassenrichtzahl ermöglicht werden.
Die Clemensschule ist zwar zwischenzeitlich durch den Umbau des ehemaligen Schwimmbades
mit dem vollen Raumbestand einer dreizügigen Grundschule ausgestattet, sodass die Bildung
einer vierten Eingangsklasse unter Inanspruchnahme eines Mehrzweckraumes vorübergehend
zumutbar wäre. Sollte dies allerdings in diesem Jahr und im nächsten Jahr der Fall sein, besteht
sehr schnell ein akuter Raumengpass.
Auch an der Ulrichschule im Stadtteil Sindorf entstehen durch die Bildung von fünf Eingangsklassen wiederum Engpässe, die vorübergehend hingenommen werden müssen.
Die weitere Vorgehensweise im Hinblick auf die Entwicklung der Schülerzahlen in den Bereichen
Sindorf und Horrem sind Gegenstand der Beratung des Schulentwicklungsplanes.
Insgesamt sollen im Stadtgebiet zum nächsten Schuljahr 39 Eingangsklassen in den Grundschulen gebildet werden. Die Kommunale Klassenrichtzahl wird damit unterschritten.
Zur weiteren Verfahrensweise ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss zur Bildung der Eingangsklassen im Januar an die Schulaufsicht beim Rhein-Erft-Kreis zu melden ist. Im März/ April
2017 erfolgt die endgültige Festlegung der Klassenbildung im Rahmen einer Verteilerkonferenz
auf Kreisebene unter Berücksichtigung der Lehrerversorgung. Inwieweit diese endgültige Festlegung dann mit der auf Stadtebene getroffenen Verteilung übereinstimmt, kann nicht abgeschätzt
werden.
Auf der Grundlage der Festlegung der Klassenbildung durch die Schulaufsicht erfolgen dann die
Aufnahmeentscheidungen durch die Schulleitungen.
Seitens der Verwaltung wird empfohlen, die Klassenbildung einschließlich der Begrenzung auf 25
an den Grundschulen mit Gemeinsamen Lernen – ausgenommen im Stadtteil Horrem - für das
Schuljahr 2017/2018, wie sie in der beigefügten Anlage dargestellt ist, zu beschließen.
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