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Beschlussvorlage (10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
133 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
02.12.16, 09:10
Aktualisiert
02.12.16, 09:10
Beschlussvorlage (10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kerpen)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement Bearbeiter/in: 20/Thomas Schaaf TOP Drs.-Nr.: 576.16 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 13.12.2016 Stadtrat 20.12.2016 X 30.10.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil 10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die als Anlage beigefügte 10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kerpen Begründung: Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Schaaf Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Schaaf Canzler Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Schaaf Spürck Seidenpfennig Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallgebühren ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW). Nach § 6 Abs. 1 KAG NRW sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken. Die Abfallgebühren wurden letztmalig durch die 9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Kolpingstadt Kerpen vom 15.12.2015 ab dem 01.01.2016 geändert (Drs.-Nr. 503.15). 1. Entwicklung der Abfallmengen Aufgrund der Entwicklung der Abfallmengen seit der letzten Kalkulation rechnet die Verwaltung für 2017 mit einer in der Summe leicht zurückgehenden Abfallmenge: Abfallfraktion Kalkulation 2016 Hausmüll Sperrgut Bioabfall Grünabfall Summe Kalkulation 2017 12.490 t 2.780 t 7.800 t 1.010 t 24.080 t 12.400 t 2.750 t 7.800 t 975 t 23.925 t Differenz -90 t -30 t -35 t -155 t Mittelwert 2012-2016 12.276 t 2.694 t 7.441 t 969 t 23.380 t Anmerkung: Für die Berechnung des Mittelwertes der Jahre 2012-2016 wurde für die Monate September bis Dezember 2016 die gleichen Abfallmengen in den einzelnen Fraktionen zugrunde gelegt wie in den Monaten September bis Dezember 2015. Beim Bio- und Grünabfall sind die Werte im Jahresvergleich witterungsbedingt Schwankungen unterworfen. 2. Entwicklung der Kosten 2.1 Vergütung an den Entsorgungsunternehmer Es wird insgesamt mit einem Rückgang der Unternehmervergütung um rund 41.000,00 € von rund 1.999.000,00 € auf rund 1.958.000,00 € (-2,05%) gerechnet. Diese Erwartung ist begründet in der prognostizierten Entwicklung der Menge. Der Unternehmer hat eine Steigerung der Vergütungssätze nicht beantragt. Der Öl-/Benzinpreis ist nach wie vor niedrig. Für eine detailliere Entwicklung der Vergütung für die Leistungen bezogen auf die verschiedenen Abfallfraktionen wird auf die Aufschlüsselung in Anlage III zur Vorlage verwiesen. Danach wird in allen Leistungssegmenten von moderaten Rückgängen ausgegangen, allein die Mengenreduzierung im Bereich Grünabfall bleibt deutlich hinter der letztjährigen Kalkulation zurück. Hier ist erneut auf die Witterungsabhängigkeit hinzuweisen. 2.2 Deponiegebühren an den Rhein-Erft-Kreis Dem Kreistag des Rhein-Erft-Kreises soll folgender Vorschlag bezüglich der Abfallgebühren (Deponiekosten) vorgelegt werden: Abfallfraktion Hausmüll Sperrgut Bioabfall Grünabfall Gebühr in €/t 2016 Gebühr in €/t 2017e Differenz in €/t Differenz in % 158,63 158,85 0,22 0,14 158,63 158,85 0,22 0,14 53,28 60,72 7,44 13,96 41,98 42,20 0,22 0,52 Beschlussvorlage 576.16 Seite 2 Diese Preise bewirken in Verbindung mit den kalkulierten Mengen eine Steigerung der zu entrichtenden Deponiegebühren in Höhe von rund 41.000,00 € von rund 2.880.000,00 € auf rund 2.921.000 € (+1,43%). Diese Erhöhung wird einzig durch den Bereich Biomüll bewirkt, wie im einzelnen auch in der Aufstellung in der Anlage III zur Vorlage ablesbar ist. 2.3 Kosten für die Beseitigung von „Wildem Müll“ und die Unterhaltung und Anschaffung von Straßenpapierkörben Leider ist nicht zu rechnen mit einer Verringerung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung wilder Müllkippen und für die Unterhaltung und Anschaffung von Straßenpapierkörben. Entsprechend der IST-Zahlen der Vorjahre wird mit einem Anstieg der Kosten um 30.000 € von 280.000 € auf 310.000 € gerechnet (+10,71%). Die Bevölkerung ist noch stärker zu sensibilisieren, dass sie in der Gesamtheit der Gebührenzahler Fehlverhalten anderer über die Abfallgebühren finanziert. Insgesamt macht dieser Kostenblock schon mehr als 5% der umlegungsfähigen Gesamtkosten in der Abfallbeseitigung 2017 aus, wobei diese Kosten sich schon seit Jahren überproportional nach oben entwickelt haben. Vor fünf Jahren lag der Kostenansatz hierfür noch bei knapp 201.000 €. 2.4 Nachkalkulation 2015 Die Nachkalkulation für 2015 hat einen Überschuss ergeben in Höhe von 27.085,97 €. Zusätzlich steht aus der Nachkalkulation für 2014 noch ein Rest von 123.127,14 € zur Vermeidung künftiger Gebührenerhöhungen zur Verfügung, in Summe somit 150.213,11 €. Es ist aus Sicht der Verwaltung positiv zu bewerten, dass sich das Ergebnis 2015 nahe Null bewegt, lediglich 0,5% der berücksichtigungsfähigen Kosten der Abfallbeseitigung 2015 ausmacht. Dies bedeutet, dass die Prognosen der Verwaltung vom Ergebnis insgesamt eingetreten sind und die Lasten für die Gebührenzahlenden nahezu exakt in richtiger Höhe vorausgerechnet wurden. Dies ist aufgrund von Unabwägbarkeiten nicht in jedem Jahr mit dieser Genauigkeit erreichbar. Nach den Vorschriften des KAG sind Überschüsse nach spätestens vier Jahren in der Gebührenkalkulation Kosten mindernd zu berücksichtigen, gehen der Gebührenzahlenden in ihrer Gesamtheit also nicht verloren. In den Kalkulationen 2015 und 2016 konnten infolge größerer Überschüsse der Vorjahre ein Betrag in Höhe von 210.000 € (2015) bzw. in Höhe von 200.000 € (2016) Kosten mindernd berücksichtigt werden. Somit tritt in der Kalkulation 2017 insoweit eine systembedingte „Verschlechterung“ in Höhe von ca. 50.000 € (= ca. 25%) ein. Es sei darauf hingewiesen, dass für die Kalkulation 2018 nur mit dem noch zu ermittelnden Ergebnis des Jahres 2016 lediglich ein Jahr auszugleichen ist und von einem noch geringeren Effekt im nächsten Jahr auszugehen ist 2.5 Verwaltungskosten Bei den Verwaltungskosten wird trotz der Annahme, dass die Personalkosten generell um ca. 2 % steigen werden, im Ergebnis mit einem marginalen Absinken der Gebühren relevanten Kosten im Bereich Abfallentsorgung für 2017 gerechnet (-672 €). Alle genannten Kosten und auch die restlichen Positionen (z. B. Sachkosten Ordnungswidrigkeiten, Voll-Service, usw.) sind im Kostenvergleich in Anlage III dargestellt. 3. Gebührenvorschlag Die Entwicklung der Kosten und die vorgeschlagene Verwendung des Überschusses haben auf die Behälter- und die Leerungsgebühr folgende Auswirkungen: Beschlussvorlage 576.16 Seite 3 3.1 Behältergebühr Maßgeblich für die Berechnung der Behältergebühr sind alle Kosten mit Ausnahme der Aufwendungen für die Restmüllentsorgung. Hier wirken sich somit die negativen Entwicklungen aus, die zuvor bei den Kosten in den Punkten 2.2 bis 2.4 skizziert worden sind. Die über die Behältergebühr zu refinanzierenden Kosten steigen im Vergleich zu 2016 um rund 108.000,00 € von rund 2.508.000,00 € auf 2.616.000,00 € (+4,31%) Fast die Hälfte – rund 50.000,00 € - ist hierbei auf die geringeren berücksichtigungsfähigen Überschüsse aus Vorjahren zurückzuführen. Die Behältergebühr erhöht sich im Verwaltungsvorschlag im Vergleich zum Vorjahr für alle Behältergrößen um 2,49% (2.500-l-Behälter) bis 2,65% (240-l-Behälter). 3.2 Leerungsgebühr Die durch die Leerungsgebühr zu finanzierenden Kosten gehen leicht um rund 24.000,00 € von 2.779.000,00 € auf 2.755.000,00 € zurück (-0,88%). Hiermit werden ausschließlich die Kosten für die Leerung, den Transport und die Deponiegebühren für den Restabfall abgedeckt. Der Verwaltungsvorschlag sieht eine Senkung der Leerungsgebühren zwischen 3,45% und 4,35 % vor. Diese Spanne ist der Rundung aller Leerungsgebührensätze auf volle zehn Cent geschuldet. 3.3 Gesamtbetrachtung Die Abfallgebühr in Summe, die sich aus Behältergebühr und Leerungsgebühr zusammensetzt, sinkt auf der Grundlage der hochgerechneten, durchschnittlichen Bereitstellungsquoten bei allen Gefäßgrößen – bis auf die 5.000 l-Gefäße – zwischen 0,19% und 1,27%. Bei den 5.000 lGefäßen, von denen es zwei im Stadtgebiet gibt, liegt die Steigerung bei 0,42%, 46,10 € im Jahr, somit weniger als 1 € pro Woche. Die Verwaltung schlägt vor, die Gebührensätze, wie oben dargestellt, zu ändern (vgl. im Einzelnen: Gebührenkalkulation in Anlage II). Der Verwaltungsvorschlag ist als Artikel 1 in die Änderungssatzung (Anlage IV) eingearbeitet. Der Vorlage sind folgende Anlagen beigefügt: I. Betriebsabrechnungsbogen -BAB-, II. Gebührenkalkulation, III. Kostenvergleich 2016-2017, IV. Entwurf der 10. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Kolpingstadt Kerpen. Beschlussvorlage 576.16 Seite 4