Daten
Kommune
Kerpen
Größe
102 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
02.12.16, 09:10
Aktualisiert
02.12.16, 09:10
Stichworte
Inhalt der Datei
10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kerpen
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen, der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LAbfG NRW), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung
sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – jeweils in der derzeit gültigen
Fassung – hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung vom 20.12.2016 folgende
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kerpen beschlossen:
Artikel I. § 3 der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung vom 16.12.2005
erhält folgende Fassung:
§3
Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze
(1) Die Gebühr berechnet sich aus einer Behältergebühr je Restabfallbehälter und Jahr und
einer Leerungsgebühr pro Leerung des Behälters. Sie beträgt für die Bereitstellung des
Behälters, das Einsammeln und Abfahren des Abfalls für die folgenden Behälter:
Behältergröße
60 l Behälter
120 l Behälter
240 l Behälter
1.100 l Behälter
2.500 l Behälter
5.000 l Behälter
7.000 l Behälter
10.000 l Behälter
Behältergebühr
59,50 Euro
117,00 Euro
232,00 Euro
1.070,00 Euro
3.699,00 Euro
7.291,50 Euro
10.172,50 Euro
14.503,00 Euro
Leerungsgebühr
2,80 Euro
4,40 Euro
7,70 Euro
34,50 Euro
78,30 Euro
156,70 Euro
219,40 Euro
313,40 Euro
(2) Sind in Ausnahmefällen andere Behältergrößen zugelassen, so ist bezüglich der Abfallbeseitigungsgebühr mit dem Gebührenpflichtigen eine Sondervereinbarung zu treffen.
(3) Für die in Ausnahmefällen bereitgestellten 70 l Säcke beträgt die Behältergebühr 1,60
Euro je Sack sowie die Leerungsgebühr 3,10 Euro je Leerung.
(4) Beim „Voll-Service“ ist für den Transport der Abfallbehältnisse vom Standplatz zum Abfallsammelfahrzeug und für den Rücktransport gemäß § 12 Abs. 3 – 7 der Abfallentsorgungssatzung eine Gebühr von:
343,00
277,00
85,50
343,00
Euro je grauen Abfallbehälter (52 Entleerungen)
Euro je braunen Abfallbehälter (42 Entleerungen)
Euro je blauen Abfallbehälter (13 Entleerungen)
Euro je blauen Abfallbehälter (52 Entleerungen)
zu zahlen.
(5) In den Gebühren nach Abs. 1 dieser Satzung sind auch die Kosten für das Einsammeln
und Befördern von Grünabfällen und Druckerzeugnissen ( § 11 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung ) sowie die Kosten für die Bereitstellung je einer Biotonne, das Einsammeln und Abfahren des Abfalls enthalten. Die Anzahl der gebührenfreien Biotonnen richtet sich nach der Anzahl der veranlagten Restabfallbehälter.
Die Gebühr für die Bereitstellung weiterer Biotonnen, das Einsammeln und Abfahren des
Abfalls je Jahr beträgt für jeden weiteren:
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1. 120 Liter Behälter
2. 240 Liter Behälter
67,00 Euro
80,00 Euro
(6) Der gebührenpflichtige Benutzer eines 1.100 Liter Restabfallbehälters erhält auf Antrag
bis zu 4 Biotonnen, ohne dass hierfür weitere Gebühren fällig werden.
(7) Bei vollständiger und ordnungsgemäßer Eigenkompostierung wird auf die Jahresgebühr
gemäß Abs. 1 dieser Satzung ein Gebührenabschlag gewährt. Dieser wird je Restabfallbehälter nur ein Mal gewährt. Der Gebührenabschlag beträgt pro Jahr für:
60 Liter Behälter
120 Liter Behälter
240 Liter Behälter
- 1.100 Liter Behälter
- 2.500 Liter Behälter
- 5.000 Liter Behälter
- 7.000 Liter Behälter
- 10.000 Liter Behälter
70 Liter Sack
7,10 Euro
14,00 Euro
27,80 Euro
128,40 Euro
443,90 Euro
875,00 Euro
1.220,70 Euro
1.740,40 Euro
9,80 Euro
(8) Für Sonderabfuhren im Sinne von § 13 Abs. 6 der Abfallentsorgungssatzung werden Gebühren je Abfuhr nach den angefallenen Kosten im Einzelfall berechnet.
(9) Für das Einsammeln, Befördern und Entsorgen von sperrigen Abfällen / Sperrgut sowie
Elektrogeräten wird eine Lenkungsgebühr von jeweils 15,00 Euro pro Sammelstelle erhoben. Diese Gebühr ist vom Anmeldenden direkt an den Entsorger zu entrichten.
(10) Die Gebühren für die Benutzung des städtischen Wertstoffhofs müssen bei Anlieferung
bar entrichtet werden. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art und Menge der angelieferten Abfälle. Es gelten folgende Gebührensätze:
1. Resthausmüll:
- bei Anlieferung in beliebigen Abfallsäcken bis 120 l
5,00 Euro je Sack
2. Grün- / Gartenabfälle
(mit Ausnahme von Wurzeln und Gehölzen mit einem Durchmesser > 15 cm):
- Anlieferungen bis 3 cbm gegen Abgabe der von der Stadt Kerpen
zur Verfügung gestellten Berechtigungscoupons (12 Stück pro
Haushalt und Jahr)
gebührenfrei
- darüber hinaus jeder weitere angefangene ½ cbm je Anlieferung
7,50 Euro
3. Sperrige Abfälle / Sperrgut:
- Anlieferungen bis 3 cbm je Tag und an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenem Haushalt*
- darüber hinaus jeder weitere angefangene ½ cbm je Anlieferung
gebührenfrei
10,00 Euro
4. Elektrogeräte (in haushaltsüblichen Mengen)
gebührenfrei
5. Papier, Pappe, Kartonage (in haushaltsüblichen Mengen)
gebührenfrei
6. Altglas (Hohlglas) (in haushaltsüblichen Mengen)
gebührenfrei
7. Verkaufsverpackungen (in haushaltsüblichen Mengen)
gebührenfrei
8. Korken (in haushaltsüblichen Mengen)
gebührenfrei
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Artikel II. Diese Gebührensatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kerpen, xx.xx.2016
Dieter Spürck
Bürgermeister
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