Daten
Kommune
Kerpen
Größe
106 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
28.11.16, 10:19
Aktualisiert
20.12.16, 14:45
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeiter/in: Herr Höhne
TOP
Drs.-Nr.: 616.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
06.12.2016
Stadtrat
20.12.2016
X
11.11.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Genehmigungsantrag der Fa. SL-Windenergie GmbH zur Errichtung von 5
Windenergieanlagen in Kerpen-Türnich vom 20.07.2016 gemäß § 4 BImSchG
hier: Stellungnahme
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr beschließt, der Abweichung von der im wirksamen
FNP der Kolpingstadt Kerpen (14.Änd.)festgelegten max. Nabenhöhe von 65m (Antrag: 85m) und
dem Genehmigungsantrag auf Errichtung von 5 Windenergieanlagen auf der Konzentrationszone
4 in Kerpen Türnich unter folgenden Bedingungen zuzustimmen:
1. in die WEA Steuerung ist zur Vermeidung einer Schattenwurfbelastung ein Schattenwurfmodul
zu implantieren:
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter
Abteilungsleiter
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Herr Höhne
Herr Mackeprang
Herr Held
Herr Schwister
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Herr Spürck
Abt. 10.1
Ratsbüro
Frau
Seidenpfennig
2. entsprechend der Artenschutzprüfung sind die Anlagen im ersten Betriebsjahr bei Nächten mit
geringer Windgeschwindigkeit, Temperaturen unter 10°C und fehlendem Niederschlag zwischen
dem 01.04. und 31.10 eines Jahres abzuschalten, wobei ein zweijähriges Monitoring über
weitergehende Betriebseinschränkungen bzw. über einen ggf. zukünftigen möglichen
Dauerbetrieb der Anlagen entscheiden soll,
3. die ermittelte Ersatzgeldzahlung zur Kompensation für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Höhe von 39.813,20 € ist der Kolpingstadt Kerpen für die Umsetzung ökologischer
Maßnahmen zur Verfügung zu stellen,
4. die für den Eingriff in den Naturhaushalt berechneten 11.053 Ökopunkte sind über den Ausgleichsflächenpool der Kolpingstadt Kerpen abzulösen,
5. zur Sicherung der unter 3. und 4. genannten Bedingungen ist ein entsprechender Vertrag mit
der Kolpingstadt Kerpen abzuschließen.
Beschlussvorlage 616.16
Seite 2
Begründung:
Seitens des Rhein-Erft-Kreises wurden am 23.08.2016 der Kolpingstadt Kerpen Genehmigungsunterlagen der Fa. SL. Windenergie zur Errichtung von 5 Windkraftanlagen mit der Bitte um
Prüfung und Erteilung des Einvernehmens zugesandt.
Parallel hierzu wurde ebenfalls von der Fa. ein BImSchG-Antrag für weitere 4 Windanlagen auf
dem angrenzenden Gemeindegebiet von Hürth gestellt.
Im Stadtgebiet der Kolpingstadt Kerpen liegt die beantragte Fläche (Errichtung von 5 Anlagen) im
Geltungsbereich der 14. Änderung des Flächennutzungsplans (rechtskräftig am 10.07.2002) und
ist als Konzentrationszone 4 ausgewiesen (s. Anlage). Die Nabenhöhe wurde damals auf 65 m
festgesetzt, da gemäß §12 Abs.3 Luftverkehrsgesetzt die Fläche im Bauschutzbereich des
Flugplatzes Nörvenich liegt. Es besteht hier eine Bauhöhenbegrenzung von 100m, wobei die
Gesamthöhe maßgeblich ist; nach entsprechender Einzelfallprüfung sind jedoch
Ausnahmegenehmigungen, die von der Deutsche Flugsicherung erteilt werden, möglich.
Die beantragten Windenergieanlagen besitzen eine Nabenhöhe von 85 m sowie einen
Rotordurchmesser von 71 m mit einer Leistung von je 2,3 MW. Die beantragte Nabenhöhe
widerspricht somit den Vorgaben im FNP. Hierzu ist anzumerken, dass heutige neu beantragte
Anlagen Nabenhöhen von 140 m und mehr aufweisen können (Bedburg, Königshovener Höhe,
Nabenhöhe:143 m, Rotor: 114 m). Kleine Anlagen von unter 100m Gesamthöhe sind nicht mehr
wirtschaftlich.
Wie aus den zu prüfenden Bauantragsunterlagen zu entnehmen ist, hat die
Wehrbereichsverwaltung nach Prüfung der luftfahrtrechtlichen Belange und Vereinbarkeit auf
Anfrage der Fa. bereits im Jahr 2014 Einwände erhoben und dem Bau von 3 der insg. 9
Windenergieanlagen nicht zugestimmt. Eine Realisierungsperspektive wird lt. Antragsunterlagen
jedoch in Aussicht gestellt, sofern die Standortkoordinaten der abgelehnten Anlagen mit dem Amt
für Flugsicherung der Bundeswehr abgestimmt werden.
Die dem Antrag beigefügten Gutachten kommen zu folgendem Ergebnis:
Es werden nach dem vorgelegtem Lärmgutachten für die 5 beantragten Anlagen (Bereich
Kerpen) die nach TA- Lärm festgesetzten Lärmwerte für den Wohn- und Siedlungsbereich
eingehalten.
Eine optisch bedrängende Wirkung liegt ebenfalls nicht vor. Nach dem Winderlass 2015 liegt
diese nur dann vor, wenn der Abstand zu den Anlagen das Zweifache der Gesamthöhe
unterschreitet, bei einem Abstand, der das Zwei-/ bis Dreifache beträgt, ist eine besonders
intensive Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Der geforderte 3-fache Gesamthöhenabstand von
361,5 m wird von den beantragten 5 Anlagen weit überschritten.
Die Ermittlung der optischen Immissionen (Schattenwurfprognose) kommt zu dem Ergebnis,
dass an den für das Stadtgebiet von Kerpen relevanten Immissionspunkte (IP17 bis IP 21/
Berrenrather Str. 35, 40a, 42, 44; Frechener Str. 4) die Richtwerte von 30 Std.
Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. der Richtwert von 30 Min. Schattenwurf am Tag (worst-case)
überschritten werden. Der Richtwert von 8 Std. Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen
Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit, real) wird durch die Gesamtbelastung
an IP17 bis IP 21 überschritten.
Diese theoretischen Überschreitungen können nach Gutachteraussagen durch die
Implementierung von Schattenwurfmodulen in die WEA Steuerung vermieden werden.
Im Sinne des vorsorglichen Artenschutzes ist es nach der Artenschutzprüfung notwendig, die
Anlagen im ersten Betriebsjahr mit Nächten mit geringer Windgeschwindigkeit, Temperaturen
unter 10°C und fehlendem Niederschlag zwischen dem 01.04. und 31.10 eines Jahres
Beschlussvorlage 616.16
Seite 3
abzuschalten.
Ein
zweijähriges
Monitoring
entscheidet
über
weitergehende
Betriebseinschränkungen bzw. über einen ggf. zukünftigen möglichen Dauerbetrieb der Anlagen.
Der vorgelegte Landschaftspflegerische Begleitplan hat für den Bereich Kerpen einen
Kompensationsbedarf für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Höhe von 39.813,20€
ermittelt; für den Eingriff in den Naturhaushalt wurden 11.053 Punkte auf der Grundlage des
LANUV Bewertungsverfahrens ermittelt. Zur Stärkung der Agrobiozönose wird seitens der Fa.
angeregt, den Geldbetrag für Projekte zur Förderung der Grauammerpopulation im Rhein-ErftKreis zu nutzen.
In Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde würde es jedoch begrüßt werden, wenn die
Ersatzgeldzahlung in Höhe von 39.813,20€ der Kolpingstadt Kerpen zur Umsetzung von
ökologischen Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden könnte, wobei auch geprüft werden
solle, inwieweit der Betrag zur Förderung der Grauammerpopulation einzusetzen ist.
Für den Ausgleich des Eingriffs in den Naturhaushalt hat im weiteren Verfahrensverlauf eine
Abstimmung zwischen Rhein-Erft-Kreis, Kolpingstadt und SL-Windenergie zu erfolgen. Die
Verwaltung regt an, die Ökopunkte über den Ausgleichsflächenpool der Kolpingstadt abzulösen.
Die Gutachten wurden durch die Verwaltung geprüft; die Berechnungen sind nachvollziehbar.
Beschlussvorlage 616.16
Seite 4