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Beschlussvorlage (Anlage - Projektvereinbarung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
1,2 MB
Datum
20.12.2016
Erstellt
15.12.16, 18:15
Aktualisiert
15.12.16, 18:15

Inhalt der Datei

Projektvereinbarung über die Entwicklung von Bauflächen im Bereich des Sandweges in Kerpen-Horrem zwischen der RWE Power AG Stüttgenweg 2, 50935 Köln nachfolgend „RWE Power“ genannt und der Kolpingstadt Kerpen Jahnplatz 1, 50171 Kerpen nachfolgend „Kolpingstadt Kerpen“ genannt Präambel Die Kolpingstadt Kerpen und RWE Power sind seit Jahren in vielfältiger Weise durch betriebliche Aktivitäten verbunden. Daraus ist eine gute Partnerschaft entstanden, die sich in einer konstruktiven und vertrauensvollen Zusammenarbeit verfestigt hat. Der Wille zur gemeinsamen Gestaltung der städtebaulichen Weiterentwicklung in Kerpen konnte bereits durch einige Projekte, wie z.B. das Wohngebiet „Wahlenpfad“, das Industriegebiet Türnich III und weitere Flächenentwicklungen dokumentiert werden. Darüber hinaus konnten durch unterstützende Maßnahmen im Rahmen der liegenschaftlichen Zusammenarbeit oder durch Nachbarschaftshilfe sowohl in der Stadt als auch in vielen Ortsteilen zahlreiche Impulse für die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität als Wohn- und Wirtschaftsstandort gesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist es das gemeinsame Ziel der Vertragspartner, diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die in der Anlage 1 mit der Farbe Rot umrandete Fläche im Bereich des Sandweges in der Gemarkung Horrem, Flur 9 als Wohnbauland zu entwickeln. Die für die Entwicklung des Plangebietes erforderlichen Flächen befinden sich im Eigentum der RWE Power. Die Vertragspartner beabsichtigen – sofern die Wirtschaftlichkeit des Projektes sichergestellt ist -, Baurecht zu schaffen und die Flächen zeitnah zu vermarkten. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragspartner folgende Vereinbarung: I. Grundsätze der Zusammenarbeit Die Vertragspartner verpflichten sich zu einer partnerschaftlichen und konstruktiven Zusammenarbeit. Sie werden gemeinsam das Ziel einer zeitnahen und zügigen Umsetzung der Flächenentwicklung gemäß dem in Anlage 2 dargestellten Zeit-Maßnahmenplan verfolgen. Änderungen im Planungsablauf sind frühzeitig mitzuteilen. [1] Die Parteien versichern sich gegenseitig, alle relevanten Informationen zum Vorhaben zeitnah auszutauschen. Bereits vorliegende Gutachten sollen allen Beteiligten gleichermaßen zur Verfügung gestellt, die Vergabe von weiteren Gutachten und Studien zukünftig abgestimmt werden. Über Gespräche mit am Verfahren beteiligten Dritten werden sich die Parteien während des Prozesses rechtzeitig und bedarfsgerecht informieren. Die Parteien sind in Bezug auf die von der jeweils anderen Seite erhaltenen Daten zur Vertraulichkeit verpflichtet. Presseerklärungen und sonstige Veröffentlichungen über das Vorhaben sind vorher abzustimmen. II. Ziele der Vertragspartner Die im Wesentlichen mit der dieser Flächenentwicklung verbundenen Ziele der Partner lassen sich wie folgt darstellen: 1) Kolpingstadt Kerpen: a) Errichtung eines Kindergartens Die Kolpingstadt Kerpen wünscht im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung, dass kurzfristig mithilfe eines Investorenmodells ein fünfgruppiger Kindergarten (mit Erweiterungsoption auf sechs Gruppen) für Kinder im Alter von 1-6 Jahren im Ortsteil Horrem-Götzenkirchen am Sandweg entsteht. Ein entsprechender politischer Beschluss ist gefasst. Der Flächenbedarf wird bei ca. 3.200 m² gesehen. Der beabsichtigte Bereich für den Kindergarten ist in Anlage 3 dargestellt. b) Deckung des örtlichen Wohnraumbedarfes Aufgrund der bevorzugten Lage der Kolpingstadt Kerpen im Großraum von Köln ist die Nachfrage nach Wohnbauland im Allgemeinen hoch, sodass es das Ziel ist, durch die Flächenentwicklung einen Beitrag zur Deckung des örtlichen Wohnraumbedarfs zu leisten. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich RWE Power, Baugrundstücke vorrangig der ortsansässigen Bevölkerung anzubieten. Ansprüche gemäß § 311b BGB werden hierdurch nicht begründet. c) Schaffung von sozialem Wohnungsbau Die Errichtung von gefördertem Wohnungsbau durch einen Investor soll angestrebt werden, um dem vorherrschenden Mangel an Wohnraum für sozial schwache Familien entgegenzuwirken. Dabei ist zu beachten, dass Gebäude auch für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden können. 2) RWE Power: Flächenverwertung Aus bauplanungsrechtlicher Sicht besteht in Teilbereichen des Sandweges/Am Hügel bereits heute die Möglichkeit, Bauvorhaben nach § 34 BauGB umzusetzen. Für die Bebauung der rückwärtigen Flächen in Richtung Autobahn ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Die städtebauliche Planung soll dabei eine verdichtete Bauweise sowie die verschiedenen Nutzungsanforderungen, wie z.B. die Errichtung eines Kindergartens und den Bau von gefördertem Wohnraum berücksichtigen, sodass ein schlüssiges städtebauliches Gesamtkonzept entsteht. Gemeinsam mit dem Bau eines Kindergartens soll die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses nach § 34 BauGB vorgezogen werden. Der geplante Bereich für die beiden Gebäude ist in der Anlage 3 dargestellt. [2] Nach Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen beabsichtigt RWE Power eine Erschließung und Vermarktung der entstandenen Bauflächen. Hierbei sollen auch Investorenmodelle Berücksichtigung finden können. III. Beiträge der Vertragspartner Die Kolpingstadt Kerpen wird a) die für die Entwicklung der Flächen erforderlichen Beschlüsse ihrer eigenen politischen Gremien vorbereiten; b) die ihr im Rahmen von Bauleitplanverfahren obliegenden hoheitlichen Aufgaben, insbesondere die Beteiligung von Bürgern und Behörden, übernehmen; c) soweit gesetzlich möglich die im Zuge der Baureifmachung und Erschließung des Plangebietes erforderlichen Genehmigungen jeweils rechtzeitig erteilen, sowie die für den Abschluss weiterer Verträge (z.B. Erschließungsvertrag) notwendigen Beschlüsse ihrer Gremien herbeiführen; d) den Bedarf an Kindergartengruppen und Gruppenformen für den Stadtteil Horrem unter besonderer Berücksichtigung des geplanten Vorhabens im Bereich des Sandweges ermitteln und RWE Power diese Daten mitteilen, damit RWE Power zeitnah die Gespräche mit möglichen Investoren führen kann. RWE Power wird a) die Projektsteuerung der Flächenentwicklung in enger Abstimmung mit der Kolpingstadt Kerpen federführend koordinieren; b) frühzeitig die zur Entwicklung dieses Bereichs erforderlichen begleitenden städtebaulichen Verträge mit der Kolpingstadt Kerpen abschließen (Planungsvereinbarung, Erschließungsvertrag, ggf. Bereitstellung von externen Ausgleichsflächen etc.) und alle sich hieraus ergebenden Kosten übernehmen. Insbesondere wird RWE Power die zur Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlichen Planungen, Fachbeiträge und Untersuchungen nach vorheriger Abstimmung mit der Kolpingstadt Kerpen beauftragen und zur Verfügung stellen; c) sofern erforderlich, alle infrastrukturellen Folgekosten, die sich unmittelbar aus dem Baugebiet ergeben und die Folge des Vorhabens sind (z. B., Kinderspielplätze, Kindergarten, Grundschule etc.), übernehmen und hierüber im Bedarfsfall entsprechende gesonderte Verträge mit der Kolpingstadt Kerpen abschließen. Im Rahmen der Bedarfsermittlung für die Bereiche Kindergarten und Grundschule werden Flächenpotentiale, für die heute bereits ein Baurecht nach § 34 BauGB besteht, bedarfsmindernd berücksichtigt; d) der Kolpingstadt Kerpen einen Investor vermitteln, der in zentraler Lage im Plangebiet eine Kindertagesstätte unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und in Absprache mit der Kolpingstadt Kerpen als Mietobjekt errichten wird. Hierdurch soll zum einen der Bedarf des Gebietes gedeckt (derzeit gehen die Parteien von einer Gruppe aus) und zusätzlich der Kolpingstadt Kerpen die Möglichkeit gegeben [3] werden, weitere benötigte Kindergartengruppen zu realisieren. Die Kolpingstadt Kerpen wird nicht Träger dieser Einrichtung. Die Einrichtung soll vielmehr an einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vermietet werden. Der Mietpreis (Kaltmiete) soll dabei dem in §§ 6 und 7 festgelegten Mietzuschuss der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz DVO KiBiz) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, sodass weder dem Träger noch der Kolpingstadt Kerpen ein Eigenanteil an Miete entsteht. Die Kolpingstadt Kerpen behält sich die Bestimmung des Trägers vor. e) Erfahrungen zum städtebaulichen Themenschwerpunkt eines energetischen sowie ressourceneffizienten Bauens einbringen und in Abstimmung mit der Kolpingstadt Kerpen entsprechende konzeptionelle Möglichkeiten (z.B. durch die Nutzung von Geothermie aus Sümpfungswässern) untersuchen. Insbesondere ist die Umsetzung innovativer energetischer Aspekte in dem nach § 34 BauGB geplanten Mehrfamilienhaus vorgesehen. IV. Planungshoheit der Stadt Die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Kolpingstadt Kerpen und ihrer Gremien, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Abwägung, werden durch diesen Vertrag und die von RWE Power zu erbringenden Leistungen nicht berührt. V. Bindung und Wirksamkeit Soweit sich während des Planungsprozesses oder im Planungs- und Genehmigungsverfahren weitere, heute nicht absehbare Maßnahmen oder Handlungsfelder ergeben, werden zwischen den Parteien bei Bedarf weitere Verträge abgeschlossen. Aus dieser Absichtserklärung kann keine der Parteien Ansprüche auf Erfüllung oder auf Schadensersatz ableiten. Die Vereinbarung wird unwirksam, wenn die beabsichtigten Verfahren zur Durchführung eines Bauleitplanverfahrens abgebrochen werden. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung weder berührt noch begründet. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Jeder der Vertragsparteien erhält ein Original dieser Vereinbarung. Für die Kolpingstadt Kerpen: Kerpen, den ___________________ 2016 ______________________________ Bürgermeister Dieter Spürck ______________________________ (Kolpingstadt Kerpen) [4] Für die RWE Power AG: Köln, den ___________________ 2016 ______________________________ ppa. Erik Schöddert ______________________________ i.V. Michael Hennemann Anlage 1: Plangebiet Anlage 2: Zeit-Maßnahmenplan Anlage 3: Bereich Kindergarten und Mehrfamilienhaus [5] Anlage 1 zur Projektvereinbarung – Plangebiet [6] Anlage 2 zur Projektvereinbarung – Zeit-Maßnahmenplan [7] Anlage 3 zur Projektvereinbarung – Bereich Kindergarten und Mehrfamilienhaus [8]