Daten
Kommune
Kerpen
Größe
1,2 MB
Datum
20.12.2016
Erstellt
15.12.16, 18:15
Aktualisiert
15.12.16, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektvereinbarung
über die Entwicklung von Bauflächen
im Bereich des Sandweges in Kerpen-Horrem
zwischen der
RWE Power AG
Stüttgenweg 2, 50935 Köln
nachfolgend „RWE Power“ genannt
und der
Kolpingstadt Kerpen
Jahnplatz 1, 50171 Kerpen
nachfolgend „Kolpingstadt Kerpen“ genannt
Präambel
Die Kolpingstadt Kerpen und RWE Power sind seit Jahren in vielfältiger Weise durch
betriebliche Aktivitäten verbunden. Daraus ist eine gute Partnerschaft entstanden, die sich in
einer konstruktiven und vertrauensvollen Zusammenarbeit verfestigt hat. Der Wille zur
gemeinsamen Gestaltung der städtebaulichen Weiterentwicklung in Kerpen konnte bereits
durch einige Projekte, wie z.B. das Wohngebiet „Wahlenpfad“, das Industriegebiet Türnich III
und weitere Flächenentwicklungen dokumentiert werden. Darüber hinaus konnten durch
unterstützende Maßnahmen im Rahmen der liegenschaftlichen Zusammenarbeit oder durch
Nachbarschaftshilfe sowohl in der Stadt als auch in vielen Ortsteilen zahlreiche Impulse für
die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität als Wohn- und Wirtschaftsstandort gesetzt
werden.
Vor diesem Hintergrund ist es das gemeinsame Ziel der Vertragspartner, diese
Zusammenarbeit fortzusetzen und die in der Anlage 1 mit der Farbe Rot umrandete Fläche
im Bereich des Sandweges in der Gemarkung Horrem, Flur 9 als Wohnbauland zu
entwickeln.
Die für die Entwicklung des Plangebietes erforderlichen Flächen befinden sich im Eigentum
der RWE Power. Die Vertragspartner beabsichtigen – sofern die Wirtschaftlichkeit des
Projektes sichergestellt ist -, Baurecht zu schaffen und die Flächen zeitnah zu vermarkten.
Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragspartner folgende Vereinbarung:
I. Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Vertragspartner verpflichten sich zu einer partnerschaftlichen und konstruktiven
Zusammenarbeit. Sie werden gemeinsam das Ziel einer zeitnahen und zügigen Umsetzung
der Flächenentwicklung gemäß dem in Anlage 2 dargestellten Zeit-Maßnahmenplan
verfolgen. Änderungen im Planungsablauf sind frühzeitig mitzuteilen.
[1]
Die Parteien versichern sich gegenseitig, alle relevanten Informationen zum Vorhaben
zeitnah auszutauschen. Bereits vorliegende Gutachten sollen allen Beteiligten
gleichermaßen zur Verfügung gestellt, die Vergabe von weiteren Gutachten und Studien
zukünftig abgestimmt werden. Über Gespräche mit am Verfahren beteiligten Dritten werden
sich die Parteien während des Prozesses rechtzeitig und bedarfsgerecht informieren.
Die Parteien sind in Bezug auf die von der jeweils anderen Seite erhaltenen Daten zur
Vertraulichkeit verpflichtet. Presseerklärungen und sonstige Veröffentlichungen über das
Vorhaben sind vorher abzustimmen.
II. Ziele der Vertragspartner
Die im Wesentlichen mit der dieser Flächenentwicklung verbundenen Ziele der Partner
lassen sich wie folgt darstellen:
1) Kolpingstadt Kerpen:
a) Errichtung eines Kindergartens
Die Kolpingstadt Kerpen wünscht im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung, dass
kurzfristig mithilfe eines Investorenmodells ein fünfgruppiger Kindergarten (mit
Erweiterungsoption auf sechs Gruppen) für Kinder im Alter von 1-6 Jahren im Ortsteil
Horrem-Götzenkirchen am Sandweg entsteht. Ein entsprechender politischer
Beschluss ist gefasst. Der Flächenbedarf wird bei ca. 3.200 m² gesehen. Der
beabsichtigte Bereich für den Kindergarten ist in Anlage 3 dargestellt.
b) Deckung des örtlichen Wohnraumbedarfes
Aufgrund der bevorzugten Lage der Kolpingstadt Kerpen im Großraum von Köln ist
die Nachfrage nach Wohnbauland im Allgemeinen hoch, sodass es das Ziel ist, durch
die Flächenentwicklung einen Beitrag zur Deckung des örtlichen Wohnraumbedarfs
zu leisten. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich RWE Power, Baugrundstücke
vorrangig der ortsansässigen Bevölkerung anzubieten. Ansprüche gemäß § 311b
BGB werden hierdurch nicht begründet.
c) Schaffung von sozialem Wohnungsbau
Die Errichtung von gefördertem Wohnungsbau durch einen Investor soll angestrebt
werden, um dem vorherrschenden Mangel an Wohnraum für sozial schwache
Familien entgegenzuwirken. Dabei ist zu beachten, dass Gebäude auch für die
Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden können.
2) RWE Power:
Flächenverwertung
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht besteht in Teilbereichen des Sandweges/Am Hügel
bereits heute die Möglichkeit, Bauvorhaben nach § 34 BauGB umzusetzen. Für die
Bebauung der rückwärtigen Flächen in Richtung Autobahn ist die Aufstellung eines
Bebauungsplans erforderlich. Die städtebauliche Planung soll dabei eine verdichtete
Bauweise sowie die verschiedenen Nutzungsanforderungen, wie z.B. die Errichtung
eines Kindergartens und den Bau von gefördertem Wohnraum berücksichtigen,
sodass ein schlüssiges städtebauliches Gesamtkonzept entsteht.
Gemeinsam mit dem Bau eines Kindergartens soll die Errichtung eines
Mehrfamilienwohnhauses nach § 34 BauGB vorgezogen werden. Der geplante
Bereich für die beiden Gebäude ist in der Anlage 3 dargestellt.
[2]
Nach Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen beabsichtigt RWE Power
eine Erschließung und Vermarktung der entstandenen Bauflächen. Hierbei sollen
auch Investorenmodelle Berücksichtigung finden können.
III. Beiträge der Vertragspartner
Die Kolpingstadt Kerpen wird
a) die für die Entwicklung der Flächen erforderlichen Beschlüsse ihrer eigenen
politischen Gremien vorbereiten;
b) die ihr im Rahmen von Bauleitplanverfahren obliegenden hoheitlichen Aufgaben,
insbesondere die Beteiligung von Bürgern und Behörden, übernehmen;
c) soweit gesetzlich möglich die im Zuge der Baureifmachung und Erschließung des
Plangebietes erforderlichen Genehmigungen jeweils rechtzeitig erteilen, sowie die für
den Abschluss weiterer Verträge (z.B. Erschließungsvertrag) notwendigen
Beschlüsse ihrer Gremien herbeiführen;
d) den Bedarf an Kindergartengruppen und Gruppenformen für den Stadtteil Horrem
unter besonderer Berücksichtigung des geplanten Vorhabens im Bereich des
Sandweges ermitteln und RWE Power diese Daten mitteilen, damit RWE Power
zeitnah die Gespräche mit möglichen Investoren führen kann.
RWE Power wird
a) die Projektsteuerung der Flächenentwicklung in enger Abstimmung mit der
Kolpingstadt Kerpen federführend koordinieren;
b) frühzeitig die zur Entwicklung dieses Bereichs erforderlichen begleitenden
städtebaulichen
Verträge
mit
der
Kolpingstadt
Kerpen
abschließen
(Planungsvereinbarung, Erschließungsvertrag, ggf. Bereitstellung von externen
Ausgleichsflächen etc.) und alle sich hieraus ergebenden Kosten übernehmen.
Insbesondere wird RWE Power die zur Änderung des Flächennutzungsplanes und
zur Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlichen Planungen, Fachbeiträge und
Untersuchungen nach vorheriger Abstimmung mit der Kolpingstadt Kerpen
beauftragen und zur Verfügung stellen;
c) sofern erforderlich, alle infrastrukturellen Folgekosten, die sich unmittelbar aus dem
Baugebiet ergeben und die Folge des Vorhabens sind (z. B., Kinderspielplätze,
Kindergarten, Grundschule etc.), übernehmen und hierüber im Bedarfsfall
entsprechende gesonderte Verträge mit der Kolpingstadt Kerpen abschließen. Im
Rahmen der Bedarfsermittlung für die Bereiche Kindergarten und Grundschule
werden Flächenpotentiale, für die heute bereits ein Baurecht nach § 34 BauGB
besteht, bedarfsmindernd berücksichtigt;
d) der Kolpingstadt Kerpen einen Investor vermitteln, der in zentraler Lage im Plangebiet
eine Kindertagesstätte unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und in
Absprache mit der Kolpingstadt Kerpen als Mietobjekt errichten wird. Hierdurch soll
zum einen der Bedarf des Gebietes gedeckt (derzeit gehen die Parteien von einer
Gruppe aus) und zusätzlich der Kolpingstadt Kerpen die Möglichkeit gegeben
[3]
werden, weitere benötigte Kindergartengruppen zu realisieren. Die Kolpingstadt
Kerpen wird nicht Träger dieser Einrichtung. Die Einrichtung soll vielmehr an einen
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vermietet werden. Der Mietpreis
(Kaltmiete) soll dabei dem in §§ 6 und 7 festgelegten Mietzuschuss der Verordnung
zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz DVO KiBiz) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, sodass weder dem Träger
noch der Kolpingstadt Kerpen ein Eigenanteil an Miete entsteht. Die Kolpingstadt
Kerpen behält sich die Bestimmung des Trägers vor.
e) Erfahrungen zum städtebaulichen Themenschwerpunkt eines energetischen sowie
ressourceneffizienten Bauens einbringen und in Abstimmung mit der Kolpingstadt
Kerpen entsprechende konzeptionelle Möglichkeiten (z.B. durch die Nutzung von
Geothermie aus Sümpfungswässern) untersuchen. Insbesondere ist die Umsetzung
innovativer energetischer Aspekte in dem nach § 34 BauGB geplanten
Mehrfamilienhaus vorgesehen.
IV. Planungshoheit der Stadt
Die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Kolpingstadt Kerpen und ihrer Gremien,
insbesondere im Hinblick auf die notwendige Abwägung, werden durch diesen Vertrag und
die von RWE Power zu erbringenden Leistungen nicht berührt.
V. Bindung und Wirksamkeit
Soweit sich während des Planungsprozesses oder im Planungs- und Genehmigungsverfahren weitere, heute nicht absehbare Maßnahmen oder Handlungsfelder ergeben,
werden zwischen den Parteien bei Bedarf weitere Verträge abgeschlossen.
Aus dieser Absichtserklärung kann keine der Parteien Ansprüche auf Erfüllung oder auf
Schadensersatz ableiten.
Die Vereinbarung wird unwirksam, wenn die beabsichtigten Verfahren zur Durchführung
eines Bauleitplanverfahrens abgebrochen werden.
Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung weder berührt noch begründet.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht. Jeder der Vertragsparteien erhält ein Original dieser
Vereinbarung.
Für die Kolpingstadt Kerpen:
Kerpen, den ___________________ 2016
______________________________
Bürgermeister Dieter Spürck
______________________________
(Kolpingstadt Kerpen)
[4]
Für die RWE Power AG:
Köln, den ___________________ 2016
______________________________
ppa. Erik Schöddert
______________________________
i.V. Michael Hennemann
Anlage 1: Plangebiet
Anlage 2: Zeit-Maßnahmenplan
Anlage 3: Bereich Kindergarten und Mehrfamilienhaus
[5]
Anlage 1 zur Projektvereinbarung – Plangebiet
[6]
Anlage 2 zur Projektvereinbarung – Zeit-Maßnahmenplan
[7]
Anlage 3 zur Projektvereinbarung – Bereich Kindergarten und Mehrfamilienhaus
[8]