Daten
Kommune
Kerpen
Größe
94 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
19.12.16, 08:23
Aktualisiert
19.12.16, 08:23
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 11.1 / Organisation
Bearbeiter/in: Herr Stingl
TOP
Drs.-Nr.: 686.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
X
15.12.2016
Bemerkungen
20.12.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Umsetzung des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst aus 2015 in Kerpen
hier: Anfrage der Faktion DIE LINKE
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter Abteilungsleiter
Amtsleiter
Stingl
Stein
Jung
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Der Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst (TV SuE) in seiner Fassung vom
30.09.2015 beinhaltet in seinen Protokollerklärungen Nr. 4 die Regelung, dass in jeder
Kindertagesstätte ständige Vertretungen bestellt werden sollen. Von dieser Regelung kann nach
den Hinweisen zur Umsetzung der Änderungstarifverträge für den Sozial- und Erziehungsdienst
Nr. VI Ziffer 4 nur aus „nachvollziehbaren Gründen“ abgewichen werden.
Die Bestellung von ständigen Vertretungen begründet eine andere, höhere Eingruppierung der
bestellten Beschäftigten und führt damit zu höheren Personalkosten. Daher hat die Verwaltung
unter Berücksichtigung der angespannten Haushaltslage in enger Abstimmung mit dem
kommunalen Arbeitgeberverband NRW (KAV NRW) geprüft, ob ein Haushaltssicherungskonzept
einen „nachvollziehbaren Grund“ für den Verzicht auf die Bestellung stv. Leitungen darstellt.
Der KAV NRW vertritt hier die Rechtsauffassung, dass ein Haushaltssicherungskonzept einen
„nachvollziehbaren Grund“ im Sinne der Hinweise zur Umsetzung der Änderungstarifverträge für
den Sozial- und Erziehungsdienst Nr. VI Ziffer 4 darstellt, so dass die Gemeinden aus
haushaltsrechtlichen Gründen auf die Bestellung von ständigen stv. Kita-Leitungen verzichten
können. Aus diesem Grund hat die Kolpingstadt Kerpen keine stv. Kita-Leitungen bestellt. Auch
andere Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben sich der Rechtsauffassung des KAV
angeschlossen und keine stv. Kita-Leitungen bestellt.
Die in der Anfrage konkret gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet.
Zu 1) Der Personalrat der Kolpingstadt Kerpen hat nach Veröffentlichung des Tarifvertrages die
Initiative zur Bestellung stellvertretender Kita-Leitungen bei der Kolpingstadt Kerpen ergriffen.
Parallel dazu hat die Verwaltung Kontakt mit dem KAV aufgenommen. Es haben Gespräche mit
dem Personalrat stattgefunden.
Zu 2) Wie oben bereits ausgeführt, wird die Kolpingstadt Kerpen im Haushaltssicherungskonzept
keine stv. Kita-Leitungen bestellen.
Zu 3) Die Verwaltung ist selbstverständlich daran interessiert, qualifiziertes Personal zu halten und
zu fördern. Dies wird durch ein Haushaltssicherungskonzept jedoch naturgemäß erschwert.
Wie dargestellt, sind haushaltsrechtliche Gründe entscheidend dafür, keine stv. Kita-Leitungen zu
bestellen. Diese Frage muss daher nach erfolgreicher Haushaltssicherung erneut bewertet und
entschieden werden.
Beschlussvorlage 686.16
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