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Beschlussvorlage (Umsetzung des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst aus 2015 in Kerpen hier: Anfrage der Faktion DIE LINKE)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
94 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
19.12.16, 08:23
Aktualisiert
19.12.16, 08:23
Beschlussvorlage (Umsetzung des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst aus 2015 in Kerpen
hier: Anfrage der Faktion DIE LINKE) Beschlussvorlage (Umsetzung des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst aus 2015 in Kerpen
hier: Anfrage der Faktion DIE LINKE)

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KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 11.1 / Organisation Bearbeiter/in: Herr Stingl TOP Drs.-Nr.: 686.16 Datum : Beratungsfolge Termin Stadtrat X 15.12.2016 Bemerkungen 20.12.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Umsetzung des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst aus 2015 in Kerpen hier: Anfrage der Faktion DIE LINKE X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter Abteilungsleiter Amtsleiter Stingl Stein Jung Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Seidenpfennig Begründung: Der Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst (TV SuE) in seiner Fassung vom 30.09.2015 beinhaltet in seinen Protokollerklärungen Nr. 4 die Regelung, dass in jeder Kindertagesstätte ständige Vertretungen bestellt werden sollen. Von dieser Regelung kann nach den Hinweisen zur Umsetzung der Änderungstarifverträge für den Sozial- und Erziehungsdienst Nr. VI Ziffer 4 nur aus „nachvollziehbaren Gründen“ abgewichen werden. Die Bestellung von ständigen Vertretungen begründet eine andere, höhere Eingruppierung der bestellten Beschäftigten und führt damit zu höheren Personalkosten. Daher hat die Verwaltung unter Berücksichtigung der angespannten Haushaltslage in enger Abstimmung mit dem kommunalen Arbeitgeberverband NRW (KAV NRW) geprüft, ob ein Haushaltssicherungskonzept einen „nachvollziehbaren Grund“ für den Verzicht auf die Bestellung stv. Leitungen darstellt. Der KAV NRW vertritt hier die Rechtsauffassung, dass ein Haushaltssicherungskonzept einen „nachvollziehbaren Grund“ im Sinne der Hinweise zur Umsetzung der Änderungstarifverträge für den Sozial- und Erziehungsdienst Nr. VI Ziffer 4 darstellt, so dass die Gemeinden aus haushaltsrechtlichen Gründen auf die Bestellung von ständigen stv. Kita-Leitungen verzichten können. Aus diesem Grund hat die Kolpingstadt Kerpen keine stv. Kita-Leitungen bestellt. Auch andere Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben sich der Rechtsauffassung des KAV angeschlossen und keine stv. Kita-Leitungen bestellt. Die in der Anfrage konkret gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet. Zu 1) Der Personalrat der Kolpingstadt Kerpen hat nach Veröffentlichung des Tarifvertrages die Initiative zur Bestellung stellvertretender Kita-Leitungen bei der Kolpingstadt Kerpen ergriffen. Parallel dazu hat die Verwaltung Kontakt mit dem KAV aufgenommen. Es haben Gespräche mit dem Personalrat stattgefunden. Zu 2) Wie oben bereits ausgeführt, wird die Kolpingstadt Kerpen im Haushaltssicherungskonzept keine stv. Kita-Leitungen bestellen. Zu 3) Die Verwaltung ist selbstverständlich daran interessiert, qualifiziertes Personal zu halten und zu fördern. Dies wird durch ein Haushaltssicherungskonzept jedoch naturgemäß erschwert. Wie dargestellt, sind haushaltsrechtliche Gründe entscheidend dafür, keine stv. Kita-Leitungen zu bestellen. Diese Frage muss daher nach erfolgreicher Haushaltssicherung erneut bewertet und entschieden werden. Beschlussvorlage 686.16 Seite 2