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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 395/2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
58 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
07.10.13, 18:31
Aktualisiert
07.10.13, 18:31
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Inhalt der Datei

Anlage 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Pulheim Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.04.2013 (GV NRW S. 194), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.05.2009 (GV NRW S. 296), hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 05.11.2013 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: §1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Pulheim Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. §2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. §3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.). §4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Stadt Pulheim auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. §5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969. 1 Anlage 1 §6 Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten einer / eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jede / jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung sie / ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldnerinnen / Gesamtschuldner. §7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. (2) Vor Fälligkeit kann von der Gebührenschuldnerin / dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. (3) Die Gebührenschuldnerin / der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. §8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969. §9 Beitreibung Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 19.02.2003 (GV NW. Seite 156, ber. S. 570; 2005 S. 818) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum ………. in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Pulheim vom 02.05.2008 außer Kraft. Pulheim, den ………… Frank Keppeler Bürgermeister 2 Anlage 1 Gebührentarif TarifNr. 1. Gegenstand Vervielfältigungen und Auszüge a) b) c) d) 2. Gebühr in Euro Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 für die ersten 10 Seiten jeweils ab der 11. Seite jeweils Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite Farbkopien und -ausdrucke im Format A4 im Format A3 im Format A2 Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten 0,70 0,40 0,90 1,20 1,70 2,70 9,00 Beglaubigungen und Zeugnisse a) b) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite 2,50 4,20 (bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50 %) 3. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist je angefangene halbe Stunde 4. 24,00 Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) je angefangene halbe Stunde 25,00 5. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 3,00 6. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 5,00 7. Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene halbe Stunde 8. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 24,00 4,00 3 Anlage 1 9. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene halbe Stunde 10. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für a) b) c) 11. Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde 24,00 24,00 19,00 Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen für jede angefangene Seite 12. 24,00 0,35 Lichtpausen und Plots a) b) c) d) e) DIN A 4 DIN A 3 DIN A 2 DIN A 1 DIN A 0 7,00 8,50 10,50 12,50 14,50 Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben 13. Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen, familiengeschichtliche Auskünfte aus dem Archiv je angefangene halbe Stunde 14. 24,00 Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger je angefangene 10 Minuten 8,00 4