Daten
Kommune
Kerpen
Größe
170 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
02.12.16, 09:10
Aktualisiert
02.12.16, 09:10
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement
Bearbeiter/in: 20/Thomas Schaaf
TOP
Drs.-Nr.: 577.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
13.12.2016
Stadtrat
20.12.2016
X
30.10.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
17. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in
der Stadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses
die 17. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kerpen gemäß beigefügtem Entwurf (Anlage IV). Hiermit setzt der Rat die Gebühren für die Straßenreinigung (Sommer- und Winterwartung) auf der Grundlage der beigefügten Kostenrechnung und
Gebührenkalkulation (Anlagen I und II) neu fest.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Schaaf
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Schaaf
Canzler
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Schaaf
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren zur Straßenreinigung ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW). Nach § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn
eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen
dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung
oder Anlage in der Regel decken.
1. Straßenreinigung – Sommerwartung –
Die Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung wurden letztmalig zum 01.01.2016 angepasst.
Im Bereich der Straßenreinigung – Sommerwartung – werden die jährlich anfallenden Kosten bestimmt durch die Entwicklung der drei Kostenblöcke „Reinigungsleistung durch die Mitarbeiter des
Baubetriebshofs“, Abfallgebühren des Rhein-Erft-Kreises und Verwaltungskosten.
Gravierende Veränderungen sind in Summe hierbei nicht zu verzeichnen. 2.000,00 € an Mehraufwand für die Reinigungsleistung der Mitarbeiter des Baubetriebshofs stehen die gleiche Summe
an Minderaufwand durch prognostizierte geringere Mengen an Straßenkehrricht als im Vorjahr
kalkuliert gegenüber (siehe dazu auch Anlage III dieser Vorlage).
Herauszuheben ist somit nur die Abrechnung der Vorjahre.
Die Nachkalkulationen der letzten Jahre ergaben folgende Ergebnisse:
Jahr
2015
2014
2013
SUMME
Ergebnis
4.477,39 €
12.237,61 €
17.289,70 €
34.004,70 €
hiervon: Anrechnung in
Vorjahren
hiervon: vorgeschlagene Anrechnung 2017
0,00 € (0%)
0,00 € (0%)
8.644,85 € (50%)
8.644,85 €
0,00 € (0%)
3.671,28 € (30%)
8.644,85 € (50%)
12.316,13 €
Hiervon. Verbleibender anrechenbarer
Betrag für 2018f
4.477,39 €
8.566,33 €
0,00 €
13.043,72 €
Die vorgeschlagenen Anrechnungen wurden so gewählt, dass einerseits der Gebührensatz konstant gehalten werden kann, andererseits aber auch für 2018 ein Betrag zur Anrechnung verbleibt,
der für 2018 ein Beibehalten des Gebührensatzes aller Wahrscheinlichkeit nach ermöglichen sollte.
Es sei der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass nach den Vorschriften des KAG ein etwaiger
sich aus der Nachkalkulation ergebender Überschuss nach spätestens vier Jahren Kosten mindernd in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden muss.
Die Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Straßenreinigung ist in Anlage I, die Kostenentwicklung 2016-2017 in Anlage III dargestellt.
2. Winterdienst
Auch die Benutzungsgebühren für den Winterdienst wurden letztmalig zum 01.01.2016 angepasst.
Für die Kostenentwicklung für den Bereich des Winterdienstes ist weiterhin und grundsätzlich
festzustellen, dass die Leistungen des Baubetriebshofes nur vergleichsweise grob geschätzt werden können. Der Umfang der Einsätze der Mitarbeiter ist witterungsabhängig. Der tatsächliche
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Aufwand kann daher enormen Schwankungen unterliegen wie das auch für die letzten zehn Jahre
mit gewaltigen Ausschlägen sowohl nach oben als auch nach unten festzustellen ist.
In die Kalkulation für 2017 wurden für Bauhofleistungen Kosten in Höhe von 73.000,- € eingestellt,
somit rund 22.000,00 € (rund 23%) weniger als in der Kalkulation 2016. Dieser Ansatz folgt den
Ergebnissen aus den Vorjahren. Gleichfalls wird der Ansatz für Fremdleistungen im Winterdienstbereich abgesenkt.
Die Verwaltungskosten steigen marginal um 107,00 € (0,61%), wobei darauf verwiesen wird, dass
für die Berechnung nach einschlägigen Gutachten für 2017 die vorgesehenen Erhöhungen (Beschäftigte +2,35% ab 02/17, Beamte +2,0% ab 07/17) eingepreist worden sind.
Die übrigen Kosten blieben konstant.
Bezüglich der Abrechnung der Vorjahre ist folgendes festzuhalten:
In der Kalkulation 2016 wurden alle Überschüsse aus Vorjahren bis einschließlich des Jahres
2014 Kosten mindernd berücksichtigt.
Die Nachkalkulation 2015 ergab aufgrund des wiederum sehr milden Winters einen Überschuss
von 71.467,99 €. Die Verwaltung schlägt eine Berücksichtigung dieses Überschusses in einem
Umfang von ca. 18.000,00 € (25%) vor. Dadurch wird einerseits eine Gebührensenkung ermöglicht, andererseits verbleiben mit rund 54.000,00 € erhebliche Mittel um Kostenerhöhungen in einer Folgekalkulation durch einen strengeren Winter zumindest abzufedern, wenn nicht auszugleichen.
Insgesamt ergeben sich für die Gebührenbedarfsberechnung 2017 rund 53.000,00 (rund 34%)
geringere zu berücksichtigende Kosten im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge dessen schlägt die
Verwaltung vor, die Gebühren um 35 Cent je laufender Meter Straßenfront (rund 34%) auf 67 Cent
je laufender Meter Straßenfront zu senken.
Die Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Winterdienst in Anlage II, die Kostenentwicklung
2016-2017 in Anlage III dargestellt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass nicht für jedes Anliegergrundstück in der
Kolpingstadt Kerpen Gebühren für Straßenreinigung – Sommer- bzw. Winterwartung – anfällt, da
die Reinigungspflicht in vielen Straßen auf die Anlieger übertragen worden ist.
Anlagen:
I.
II.
III.
IV.
Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Straßenreinigung
Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Winterdienst
Kosten- und Gebührenentwicklung Straßenreinigung und Winterdienst
Änderungssatzung bei Kosten deckenden Gebühren
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