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Beschlussvorlage (17. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
170 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
02.12.16, 09:10
Aktualisiert
02.12.16, 09:10
Beschlussvorlage (17. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (17. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (17. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kerpen)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement Bearbeiter/in: 20/Thomas Schaaf TOP Drs.-Nr.: 577.16 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 13.12.2016 Stadtrat 20.12.2016 X 30.10.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil 17. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die 17. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kerpen gemäß beigefügtem Entwurf (Anlage IV). Hiermit setzt der Rat die Gebühren für die Straßenreinigung (Sommer- und Winterwartung) auf der Grundlage der beigefügten Kostenrechnung und Gebührenkalkulation (Anlagen I und II) neu fest. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Schaaf Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Schaaf Canzler Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Schaaf Spürck Seidenpfennig Begründung: Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren zur Straßenreinigung ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW). Nach § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken. 1. Straßenreinigung – Sommerwartung – Die Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung wurden letztmalig zum 01.01.2016 angepasst. Im Bereich der Straßenreinigung – Sommerwartung – werden die jährlich anfallenden Kosten bestimmt durch die Entwicklung der drei Kostenblöcke „Reinigungsleistung durch die Mitarbeiter des Baubetriebshofs“, Abfallgebühren des Rhein-Erft-Kreises und Verwaltungskosten. Gravierende Veränderungen sind in Summe hierbei nicht zu verzeichnen. 2.000,00 € an Mehraufwand für die Reinigungsleistung der Mitarbeiter des Baubetriebshofs stehen die gleiche Summe an Minderaufwand durch prognostizierte geringere Mengen an Straßenkehrricht als im Vorjahr kalkuliert gegenüber (siehe dazu auch Anlage III dieser Vorlage). Herauszuheben ist somit nur die Abrechnung der Vorjahre. Die Nachkalkulationen der letzten Jahre ergaben folgende Ergebnisse: Jahr 2015 2014 2013 SUMME Ergebnis 4.477,39 € 12.237,61 € 17.289,70 € 34.004,70 € hiervon: Anrechnung in Vorjahren hiervon: vorgeschlagene Anrechnung 2017 0,00 € (0%) 0,00 € (0%) 8.644,85 € (50%) 8.644,85 € 0,00 € (0%) 3.671,28 € (30%) 8.644,85 € (50%) 12.316,13 € Hiervon. Verbleibender anrechenbarer Betrag für 2018f 4.477,39 € 8.566,33 € 0,00 € 13.043,72 € Die vorgeschlagenen Anrechnungen wurden so gewählt, dass einerseits der Gebührensatz konstant gehalten werden kann, andererseits aber auch für 2018 ein Betrag zur Anrechnung verbleibt, der für 2018 ein Beibehalten des Gebührensatzes aller Wahrscheinlichkeit nach ermöglichen sollte. Es sei der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass nach den Vorschriften des KAG ein etwaiger sich aus der Nachkalkulation ergebender Überschuss nach spätestens vier Jahren Kosten mindernd in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden muss. Die Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Straßenreinigung ist in Anlage I, die Kostenentwicklung 2016-2017 in Anlage III dargestellt. 2. Winterdienst Auch die Benutzungsgebühren für den Winterdienst wurden letztmalig zum 01.01.2016 angepasst. Für die Kostenentwicklung für den Bereich des Winterdienstes ist weiterhin und grundsätzlich festzustellen, dass die Leistungen des Baubetriebshofes nur vergleichsweise grob geschätzt werden können. Der Umfang der Einsätze der Mitarbeiter ist witterungsabhängig. Der tatsächliche Beschlussvorlage 577.16 Seite 2 Aufwand kann daher enormen Schwankungen unterliegen wie das auch für die letzten zehn Jahre mit gewaltigen Ausschlägen sowohl nach oben als auch nach unten festzustellen ist. In die Kalkulation für 2017 wurden für Bauhofleistungen Kosten in Höhe von 73.000,- € eingestellt, somit rund 22.000,00 € (rund 23%) weniger als in der Kalkulation 2016. Dieser Ansatz folgt den Ergebnissen aus den Vorjahren. Gleichfalls wird der Ansatz für Fremdleistungen im Winterdienstbereich abgesenkt. Die Verwaltungskosten steigen marginal um 107,00 € (0,61%), wobei darauf verwiesen wird, dass für die Berechnung nach einschlägigen Gutachten für 2017 die vorgesehenen Erhöhungen (Beschäftigte +2,35% ab 02/17, Beamte +2,0% ab 07/17) eingepreist worden sind. Die übrigen Kosten blieben konstant. Bezüglich der Abrechnung der Vorjahre ist folgendes festzuhalten: In der Kalkulation 2016 wurden alle Überschüsse aus Vorjahren bis einschließlich des Jahres 2014 Kosten mindernd berücksichtigt. Die Nachkalkulation 2015 ergab aufgrund des wiederum sehr milden Winters einen Überschuss von 71.467,99 €. Die Verwaltung schlägt eine Berücksichtigung dieses Überschusses in einem Umfang von ca. 18.000,00 € (25%) vor. Dadurch wird einerseits eine Gebührensenkung ermöglicht, andererseits verbleiben mit rund 54.000,00 € erhebliche Mittel um Kostenerhöhungen in einer Folgekalkulation durch einen strengeren Winter zumindest abzufedern, wenn nicht auszugleichen. Insgesamt ergeben sich für die Gebührenbedarfsberechnung 2017 rund 53.000,00 (rund 34%) geringere zu berücksichtigende Kosten im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge dessen schlägt die Verwaltung vor, die Gebühren um 35 Cent je laufender Meter Straßenfront (rund 34%) auf 67 Cent je laufender Meter Straßenfront zu senken. Die Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Winterdienst in Anlage II, die Kostenentwicklung 2016-2017 in Anlage III dargestellt. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass nicht für jedes Anliegergrundstück in der Kolpingstadt Kerpen Gebühren für Straßenreinigung – Sommer- bzw. Winterwartung – anfällt, da die Reinigungspflicht in vielen Straßen auf die Anlieger übertragen worden ist. Anlagen: I. II. III. IV. Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Straßenreinigung Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Winterdienst Kosten- und Gebührenentwicklung Straßenreinigung und Winterdienst Änderungssatzung bei Kosten deckenden Gebühren Beschlussvorlage 577.16 Seite 3