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Beschlussvorlage (25. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
116 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
05.12.16, 18:15
Aktualisiert
05.12.16, 18:15
Beschlussvorlage (25. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (25. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (25. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (25. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement Bearbeiter/in: 20/Thomas Schaaf TOP Drs.-Nr.: 630.16 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 13.12.2016 Stadtrat 20.12.2016 X 17.11.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil 25. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die 25. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen gemäß beiliegendem Entwurf (Anlage I). Der Rat setzt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die beiliegende Gebührenkalkulation (Anlage II) neu fest. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Schaaf Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Schaaf Canzler Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Schaaf Spürck Seidenpfennig Begründung: Rechtsgrundlage für die Erhebung von Bestattungsgebühren ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Nach § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken. Die Friedhofsgebühren wurden letztmalig durch die 24. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen vom 16.12.2015 ab dem 01.01.2016 geändert. Erläuterung: Die Kostenentwicklung ist in Anlage III dargestellt. Hier ist auch dargestellt, wie sich die Kosten der einzelnen Kostenstellen entwickelt haben. Danach steigen die Jahresgesamtkosten (Zwischensumme 2) um ca. 35.000 € (2,26%). Für die Ermittlung der Kostenpositionen wurde im Wesentlichen auf die von den Fachabtei-lungen ermittelten und angemeldeten Haushaltsansätze für 2017 zurückgegriffen. Zu den wesentlichen Änderungen im Einzelnen: 1. Personalkosten Die Personalkosten wurden aufgrund der aktuell vorliegenden Daten und Abschlüsse sowie der persönlichen Daten der eingesetzten Mitarbeiter hochgerechnet. 2. Verwaltungskosten Die Berechnung wurde aufgrund des vorliegenden aktuellen KGSt-Gutachtens „Kosten eines Arbeitsplatzes (KGSt-Materialien Nr. 19/2014) vorgenommen. Für den Bereich Bestattungs-wesen ergab sich dabei die Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Höhe von knapp 6.000 € bzw. 2,15 %. 3. Friedhofsunterhaltung Die berücksichtigten Kosten sind vorgesehen für die laufende Unterhaltung, Baumpflegearbeiten im Rahmen der Verkehrssicherheit, der Entsorgung und Kompostierung von Grünabfällen und Instandhaltungsarbeiten. Ferner ist die Überarbeitung der Toranlagen am Friedhof Manheim-neu (3.000 €), Kerpen (7.100 €) und Blatzheim (5.600 €) wegen erheblicher Rostbildung an tragenden Teilen unbedingt erforderlich. Für Ausbesserungsarbeiten an der Friedhofsmauer Kerpen-alt werden von der Fachabteilung 5.000 € veranschlagt. 4. Leistungen des Baubetriebshofes Die Auswertung der Zahlen aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Baubetriebshofes ergab insgesamt einen Anstieg der Arbeiten des Baubetriebshofes (+31.000 €; +26,23%) Hierbei wurden allerdings 50.000 € an Mehrkosten für Pflegeleistungen eingesetzt, die geschätzt anfallen für die Pflege von Grabstätten, deren Nutzungsrechte vorzeitig zurückgegeben wird. Diese neue Möglichkeit wird den Nutzungsberechtigten ab 01.01.2017 eingeräumt. Die Kosten werden vollständig durch Einnahmen nach neuen Gebührentarifen abgedeckt. Beschlussvorlage 630.16 Seite 2 Aufwand und Gebühr lassen sich vor Einführung nur grob schätzen, insbesondere auch, da unbekannt ist, wie viele Nutzungsberechtigte das Angebot nutzen werden. 5. Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert Insgesamt steigen die für Abschreibungen ermittelten Beträge um ca. 2.900 € (1,23%). Hierbei sind die verschiedenen Kostenstellen unterschiedlich betroffen: So steigen die Abschreibungen bei den Friedhofshallen u.a. durch die Indizierung, wohin gegen die Abschreibungen für Schmalspurtransporter sinken, weil eine für 2016 geplante und durchgeführte Neubeschaffung zu einem deutlich günstigeren Preis als geplant möglich war. 5. Kalkulatorische Zinsen nach Anschaffungs- und Herstellkosten Es sei erwähnt, dass die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals einerseits reduziert wird durch den um die regelmäßigen Abschreibung reduzierten Restwert der Wirtschaftsgüter, andererseits beeinflusst wird durch Beschaffungen von erheblichen Wert (im Jahr 2017 z.B. für die Beschaffung eines Minikippers zum Preis von geschätzten 53.000 €). Somit ist regelmäßig damit zu rechnen, dass es bei Durchführung von erforderlichen größeren Ersatzbeschaffungen zu Anstiegen des zu verzinsenden Kapitals und damit der kalkulatorischen Zinsen kommen wird. Die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals sinkt insgesamt um ca. 3.100 € (3,22%) gegenüber Vorjahr. Die kalkulatorischen Zinsen wurden hierbei mit einem Zinssatz von 5% ermittelt. Wie in der Vorlage zu den Entwässerungsgebühren ausgeführt, wäre auch noch ein höherer Zinssatz als grundsätzlich gerichtsfest anzusehen. Da im Bereich des Bestattungswesens weniger langlebige Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind als im Entwässerungsbereich, wird hier eine Differenzierung als sachgerecht erachtet. 6. Abrechnung Vorjahre In der Kalkulation 2017 wird seitens der Verwaltung – wie in allen Vorjahren - keine Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren angesetzt. Der Ordnung halber sei wie in den Vorjahren darauf hingewiesen, dass laut Rechtsprechung eine Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren nur für den Anteil infrage kommt, der nicht durch bewusste Kappung der Gebührensätze entstanden ist. Fehlbeträge durch Kappungsbeschlüsse können also nicht nachträglich in späteren Jahren noch ausgeglichen werden, sondern sind für den städtischen Haushalt endgültig verloren. Die Entwicklung der Fallzahlen im Bestattungswesen insgesamt ist unverändert rückläufig. Ferner ist eine ungebrochene Tendenz zu preisgünstigeren Leistungen (Urnenreihen-/Reihengrab statt Wahlgrab, Urnenbestattung statt Sargbestattung, Urnenbestattungen außerhalb der Öffnungszeiten durch den Bestattungsunternehmer) erkennbar. Zusammenfassung: Die Gesamtkosten im Bestattungsbereich steigen um ca. 35.000 € an gegenüber dem Vorjahr an. Vom Ergebnis kommt es allerdings nur deswegen zu einer Steigerung, weil die Kolpingstadt Kerpen die vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten gegen Gebühr anbietet, was auf der anderen Seite in Form der Arbeiten für Abräumen und Pflege der Grabstätten zu Mehraufwand führt, den die Verwaltung zunächst mangels konkreter Erfahrung mit etwa 50.000 € jährlich schätzt. Durch die Überprüfung der Aufwendungen für pflegefreie Grabstätten kommt es bei diesen Gebührenarten zu einer deutlichen Verteuerung. Beschlussvorlage 630.16 Seite 3 Diese sachgerechte Zuordnung der anfallenden Kosten führt aber auf der anderen Seite dazu, dass die auf die übrigen Nutzungsrechte umzulegenden Kosten sinken, was in diesem Jahr im Verwaltungsvorschlag – mit Ausnahme der im Vorjahr nicht kostendeckend kalkulierten Kindergrabnutzungsrechte – zu sinkenden Gebührensätzen führt. Die im Vorjahr eingeführten drei Parameter für die Berechnung der Gebühren der Nutzungs-rechte – Nutzrecht (Jahre), Nutzfläche (Jahre x Fläche der Grabstätte), Verwaltung (Verwaltungsaufwand) – wurden hierbei in ihren Ausprägungen unverändert in die diesjährige Kalkulation übernommen. Insgesamt ist wiederum festzuhalten, dass größtenteils unabhängig von Fallzahlen die Infrastruktur im Bestattungswesen in einer langjährig gebundenen Größenordnung vorgehalten muss, was Einsparungen erschwert. Die stärker nachgefragten, preisgünstigeren Leistungen leisten auf der anderen Seite einen geringeren Deckungsbeitrag zu den zu deckenden und nur sehr eingeschränkt veränderbaren Vorhaltekosten als z.B. die in der Vergangenheit bevorzugten Wahlgräber. Wie schon häufiger erwähnt sorgt somit insbesondere eine veränderte Kultur in diesem Bereich für eine Verteuerung der Leistungen. Dies wiederum erhöht den Anreiz, günstigere Grabtypen zu nutzen, wodurch eine regelgerechte Spirale in Gang gekommen ist bzw. kommt. In einem Workshop zum Bestattungswesen am 22. September 2016 wurden von der Verwaltung noch andere Möglichkeiten einer langfristigen Kostenreduzierung angesprochen wie Nichtbelegung von Teilbereichen von Friedhöfen mit dem langfristigen Ziel der Entwidmung von Teilflächen bzw. Schließung von Aussegnungshallen, aber diese werden nach Meinungsbildung der politischen Vertreter im Workshop zunächst nicht weiter verfolgt. In Anlage IV sind die Gebühren dargestellt, die bei einer Deckung der Kosten erhoben werden müssten. Es sei hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Gebührensätze für Nutzungsrechte bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr von der Verwaltung kostendeckend vorgelegt werden, weil die Verwaltung bei der aktuellen Haushaltssituation im besonderen Maße an die im ersten Absatz dieser Begründung erwähnte Sollvorschrift der Kostendeckung aus dem KAG gebunden ist. Die politische Bewertung obliegt dem Rat. In Anlage I ist die Änderungssatzung mit den kostendeckenden Gebühren enthalten. Aufgrund der schlechten Haushaltslage und angesichts des Haushaltssicherungskonzeptes schlägt die Verwaltung, die kostendeckenden Gebühren gemäß Satzungsentwurf aus Anlage I zu beschließen. Die Auswirkungen der Gebühren auf die Kostendeckung sind in Anlage V dargestellt. Anlagen: I. II. III. IV. V. Änderungssatzung (kostendeckende Gebühren aus Anlage IV) Kostenrechnung und Gebührenkalkulation (BAB mit Anlagen) Kostenentwicklung 2016-2017 Gebührenübersicht (Einzel- und Gesamtgebühren) Darstellung des Deckungsgrades Beschlussvorlage 630.16 Seite 4