Daten
Kommune
Kerpen
Größe
116 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
05.12.16, 18:15
Aktualisiert
05.12.16, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement
Bearbeiter/in: 20/Thomas Schaaf
TOP
Drs.-Nr.: 630.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
13.12.2016
Stadtrat
20.12.2016
X
17.11.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
25. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses
die 25. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen gemäß
beiliegendem Entwurf (Anlage I).
Der Rat setzt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die beiliegende Gebührenkalkulation (Anlage II) neu fest.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Schaaf
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Schaaf
Canzler
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Schaaf
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Bestattungsgebühren ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Nach § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in
der Regel decken.
Die Friedhofsgebühren wurden letztmalig durch die 24. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen vom 16.12.2015 ab dem 01.01.2016 geändert.
Erläuterung:
Die Kostenentwicklung ist in Anlage III dargestellt. Hier ist auch dargestellt, wie sich die Kosten
der einzelnen Kostenstellen entwickelt haben.
Danach steigen die Jahresgesamtkosten (Zwischensumme 2) um ca. 35.000 € (2,26%).
Für die Ermittlung der Kostenpositionen wurde im Wesentlichen auf die von den Fachabtei-lungen
ermittelten und angemeldeten Haushaltsansätze für 2017 zurückgegriffen.
Zu den wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
1. Personalkosten
Die Personalkosten wurden aufgrund der aktuell vorliegenden Daten und Abschlüsse sowie der
persönlichen Daten der eingesetzten Mitarbeiter hochgerechnet.
2. Verwaltungskosten
Die Berechnung wurde aufgrund des vorliegenden aktuellen KGSt-Gutachtens „Kosten eines Arbeitsplatzes (KGSt-Materialien Nr. 19/2014) vorgenommen. Für den Bereich Bestattungs-wesen
ergab sich dabei die Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Höhe von knapp 6.000 € bzw. 2,15
%.
3. Friedhofsunterhaltung
Die berücksichtigten Kosten sind vorgesehen für die laufende Unterhaltung, Baumpflegearbeiten
im Rahmen der Verkehrssicherheit, der Entsorgung und Kompostierung von Grünabfällen und
Instandhaltungsarbeiten. Ferner ist die Überarbeitung der Toranlagen am Friedhof Manheim-neu
(3.000 €), Kerpen (7.100 €) und Blatzheim (5.600 €) wegen erheblicher Rostbildung an tragenden
Teilen unbedingt erforderlich. Für Ausbesserungsarbeiten an der Friedhofsmauer Kerpen-alt werden von der Fachabteilung 5.000 € veranschlagt.
4. Leistungen des Baubetriebshofes
Die Auswertung der Zahlen aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Baubetriebshofes ergab
insgesamt einen Anstieg der Arbeiten des Baubetriebshofes (+31.000 €; +26,23%)
Hierbei wurden allerdings 50.000 € an Mehrkosten für Pflegeleistungen eingesetzt, die geschätzt
anfallen für die Pflege von Grabstätten, deren Nutzungsrechte vorzeitig zurückgegeben wird. Diese neue Möglichkeit wird den Nutzungsberechtigten ab 01.01.2017 eingeräumt.
Die Kosten werden vollständig durch Einnahmen nach neuen Gebührentarifen abgedeckt.
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Aufwand und Gebühr lassen sich vor Einführung nur grob schätzen, insbesondere auch, da unbekannt ist, wie viele Nutzungsberechtigte das Angebot nutzen werden.
5. Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert
Insgesamt steigen die für Abschreibungen ermittelten Beträge um ca. 2.900 € (1,23%).
Hierbei sind die verschiedenen Kostenstellen unterschiedlich betroffen:
So steigen die Abschreibungen bei den Friedhofshallen u.a. durch die Indizierung, wohin gegen
die Abschreibungen für Schmalspurtransporter sinken, weil eine für 2016 geplante und durchgeführte Neubeschaffung zu einem deutlich günstigeren Preis als geplant möglich war.
5. Kalkulatorische Zinsen nach Anschaffungs- und Herstellkosten
Es sei erwähnt, dass die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals einerseits reduziert wird
durch den um die regelmäßigen Abschreibung reduzierten Restwert der Wirtschaftsgüter, andererseits beeinflusst wird durch Beschaffungen von erheblichen Wert (im Jahr 2017 z.B. für die Beschaffung eines Minikippers zum Preis von geschätzten 53.000 €). Somit ist regelmäßig damit zu
rechnen, dass es bei Durchführung von erforderlichen größeren Ersatzbeschaffungen zu Anstiegen des zu verzinsenden Kapitals und damit der kalkulatorischen Zinsen kommen wird.
Die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals sinkt insgesamt um ca. 3.100 € (3,22%) gegenüber Vorjahr. Die kalkulatorischen Zinsen wurden hierbei mit einem Zinssatz von 5% ermittelt.
Wie in der Vorlage zu den Entwässerungsgebühren ausgeführt, wäre auch noch ein höherer Zinssatz als grundsätzlich gerichtsfest anzusehen.
Da im Bereich des Bestattungswesens weniger langlebige Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen
sind als im Entwässerungsbereich, wird hier eine Differenzierung als sachgerecht erachtet.
6. Abrechnung Vorjahre
In der Kalkulation 2017 wird seitens der Verwaltung – wie in allen Vorjahren - keine Abdeckung
von Fehlbeträgen aus Vorjahren angesetzt. Der Ordnung halber sei wie in den Vorjahren darauf
hingewiesen, dass laut Rechtsprechung eine Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren
nur für den Anteil infrage kommt, der nicht durch bewusste Kappung der Gebührensätze entstanden ist. Fehlbeträge durch Kappungsbeschlüsse können also nicht nachträglich in späteren Jahren noch ausgeglichen werden, sondern sind für den städtischen Haushalt endgültig verloren.
Die Entwicklung der Fallzahlen im Bestattungswesen insgesamt ist unverändert rückläufig. Ferner
ist eine ungebrochene Tendenz zu preisgünstigeren Leistungen (Urnenreihen-/Reihengrab statt
Wahlgrab, Urnenbestattung statt Sargbestattung, Urnenbestattungen außerhalb der Öffnungszeiten durch den Bestattungsunternehmer) erkennbar.
Zusammenfassung:
Die Gesamtkosten im Bestattungsbereich steigen um ca. 35.000 € an gegenüber dem Vorjahr an.
Vom Ergebnis kommt es allerdings nur deswegen zu einer Steigerung, weil die Kolpingstadt Kerpen die vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten gegen Gebühr anbietet, was auf der anderen
Seite in Form der Arbeiten für Abräumen und Pflege der Grabstätten zu Mehraufwand führt, den
die Verwaltung zunächst mangels konkreter Erfahrung mit etwa 50.000 € jährlich schätzt.
Durch die Überprüfung der Aufwendungen für pflegefreie Grabstätten kommt es bei diesen Gebührenarten zu einer deutlichen Verteuerung.
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Diese sachgerechte Zuordnung der anfallenden Kosten führt aber auf der anderen Seite dazu,
dass die auf die übrigen Nutzungsrechte umzulegenden Kosten sinken, was in diesem Jahr im
Verwaltungsvorschlag – mit Ausnahme der im Vorjahr nicht kostendeckend kalkulierten Kindergrabnutzungsrechte – zu sinkenden Gebührensätzen führt.
Die im Vorjahr eingeführten drei Parameter für die Berechnung der Gebühren der Nutzungs-rechte
– Nutzrecht (Jahre), Nutzfläche (Jahre x Fläche der Grabstätte), Verwaltung (Verwaltungsaufwand) – wurden hierbei in ihren Ausprägungen unverändert in die diesjährige Kalkulation übernommen.
Insgesamt ist wiederum festzuhalten, dass größtenteils unabhängig von Fallzahlen die Infrastruktur im Bestattungswesen in einer langjährig gebundenen Größenordnung vorgehalten muss, was
Einsparungen erschwert. Die stärker nachgefragten, preisgünstigeren Leistungen leisten auf der
anderen Seite einen geringeren Deckungsbeitrag zu den zu deckenden und nur sehr eingeschränkt veränderbaren Vorhaltekosten als z.B. die in der Vergangenheit bevorzugten Wahlgräber. Wie schon häufiger erwähnt sorgt somit insbesondere eine veränderte Kultur in diesem Bereich für eine Verteuerung der Leistungen. Dies wiederum erhöht den Anreiz, günstigere Grabtypen zu nutzen, wodurch eine regelgerechte Spirale in Gang gekommen ist bzw. kommt.
In einem Workshop zum Bestattungswesen am 22. September 2016 wurden von der Verwaltung
noch andere Möglichkeiten einer langfristigen Kostenreduzierung angesprochen wie Nichtbelegung von Teilbereichen von Friedhöfen mit dem langfristigen Ziel der Entwidmung von Teilflächen
bzw. Schließung von Aussegnungshallen, aber diese werden nach Meinungsbildung der politischen Vertreter im Workshop zunächst nicht weiter verfolgt.
In Anlage IV sind die Gebühren dargestellt, die bei einer Deckung der Kosten erhoben werden
müssten. Es sei hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Gebührensätze für Nutzungsrechte bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr von der Verwaltung kostendeckend vorgelegt werden, weil die Verwaltung bei der aktuellen Haushaltssituation im besonderen Maße an die
im ersten Absatz dieser Begründung erwähnte Sollvorschrift der Kostendeckung aus dem KAG
gebunden ist. Die politische Bewertung obliegt dem Rat.
In Anlage I ist die Änderungssatzung mit den kostendeckenden Gebühren enthalten.
Aufgrund der schlechten Haushaltslage und angesichts des Haushaltssicherungskonzeptes
schlägt die Verwaltung, die kostendeckenden Gebühren gemäß Satzungsentwurf aus Anlage I zu
beschließen.
Die Auswirkungen der Gebühren auf die Kostendeckung sind in Anlage V dargestellt.
Anlagen:
I.
II.
III.
IV.
V.
Änderungssatzung (kostendeckende Gebühren aus Anlage IV)
Kostenrechnung und Gebührenkalkulation (BAB mit Anlagen)
Kostenentwicklung 2016-2017
Gebührenübersicht (Einzel- und Gesamtgebühren)
Darstellung des Deckungsgrades
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