Daten
Kommune
Kerpen
Größe
98 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
05.12.16, 18:15
Aktualisiert
05.12.16, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
25. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land NordrheinWestfalen – jeweils in der derzeit gültigen Fassung - hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung
am 20.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I. § 4 der Satzung über die Friedhofsgebühren der Kolpingstadt Kerpen vom 21.12.1989 in der
Fassung vom 16.12.2015 erhält folgende Fassung:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem nachstehend aufgeführten Gebührentarif:
1.
Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten je Grabstelle
1.1
Reihengrabstätte für Kinder bis zum vollendeten
5. Lebensjahr:
a) Nutzungsdauer - 20 Jahre
921,-- €
b) Nutzungsdauer - 25 Jahre
1.054,-- €
1.2
Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem
vollendeten 5. Lebensjahr:
a) Nutzungsdauer - 25 Jahre
1.433,-- €
b) Nutzungsdauer - 30 Jahre
1.642,-- €
1.3
Einstellige Wahlgrab- bzw. Tiefwahlgrabstätte
sowie 1. Grabstelle in einem Mehrfachwahlbzw. Mehrfachtiefwahlgrab:
a) Nutzungsdauer - 25 Jahre
3.005,-- €
b) Nutzungsdauer - 30 Jahre
3.517,-- €
1.4
Zweite und jede weitere Grabstelle in einem
Mehrfachwahl- bzw. Mehrfachtiefwahlgrab je Stelle:
a) Nutzungsdauer - 25 Jahre
2.626,-- €
b) Nutzungsdauer - 30 Jahre
3.063,-- €
1.5 Urnenreihengrabstätte, Nutzungsdauer 20 Jahre
714,-- €
1.6 Urnenwahlgrabstätte
1.6.1
je Grabstelle bis zu 4 Beisetzungen:
Nutzungsdauer - 20 Jahre
1.128,-- €
1.6.2
je Grabstelle bis zu 2 Beisetzungen:
Nutzungsdauer - 20 Jahre
901,-- €
1.7 Pflegefreie Grabstätte
1.7.1
Reihengrabstätte:
a) Nutzungsdauer - 20 Jahre
2.224,-- €
b) Nutzungsdauer - 25 Jahre
2.660,-- €
c) Nutzungsdauer - 30 Jahre
3.096,-- €
1.7.2
Urnenreihengrabstätte:
Nutzungsdauer - 20 Jahre
1.769,-- €
1.7.3
Urnenreihenbaumgrabstätte:
Nutzungsdauer - 20 Jahre
1.892,-- €
1.8 Nutzung Aschestreufeld
232,-- €
1.9
Falls eine Verlängerung der Nutzungsrechte wegen
der unterschiedlichen Bestattungszeiträume in
mehrstelligen Wahlgräbern oder Tiefgräbern erforderlich ist, beträgt die Gebühr für jede zur Grabstätte gehörende Grabstelle je Jahr 1/20, 1/25 bzw. 1/30
der Gebühr. Angefangene Jahre werden als voll
genutzt gerechnet.
1.10 Für Verlängerung auf weitere 20, 25 bzw. 30 Jahre
Nutzungsrecht gem. § 15 Abs. 6 der Bestattungsund Friedhofssatzung ist die volle Gebühr gem.
1.3, 1.4 bzw. 1.6 zu zahlen.
1.11 Für Verlängerung auf weitere 10 Jahre Nutzungsrecht
gem. § 15 Abs. 6 der Bestattungs- und Friedhofssatzung
sind 2/5 der Gebühr gem. 1.3 a, 1.4 a bzw. 1/3 der
Gebühr gem. 1.3 b, 1.4 b bzw. ½ der Gebühr gem. 1.6
zu zahlen.
2.
Gebühren für Bestattung und zugehörige Nebenleistungen je Bestattung
2.1
Gebühr für Erdbeisetzung
2.1.1 In Reihen- und Wahlgrabstätten
2.1.1.1 Totgeburten
87,-- €
2.1.1.2 Verstorbene bis zum vollendeten
666,-- €
5. Lebensjahr:
2.1.1.3 Verstorbene nach dem vollendeten
1.060,-- €
2.2
2.3
2.4
3.
4.
5.
6.
6.
5. Lebensjahr:
2.1.1.4 Beisetzung in einem Tiefgrab
1.235,-- €
(untere Beisetzung):
2.1.1.5 Die Gebühren zu 2.1.1.1, 2.1.1.2 und
2.1.1.3 ermäßigen sich auf 1/4, wenn
durch unmittelbar vorhergehende Bestattung im Tiefgrab eine Gebühr für
Öffnen und Schließen der oberen Grabstelle bereits entstanden war.
Urnenbeisetzung
2.2.1 Aschenurnen in Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern:
491,-- €
2.2.2 Aschenurnen in Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durch den Bestattungsunternehmer:
87,-- €
Ausgraben und Wiederbeisetzung von Urnen
bei Umbettung, je:
219,-- €
Verstreuung auf einem Aschestreufeld
66,-- €
Benutzung der Leichenhalle
3.1
Aufbewahrung in der Leichenhalle:
268,-- €
3.2
Aufbahrung in der Leichenhalle (Trauerfeier):
376,-- €
3.3
Aufbahrung wie 3.2 - Leichenhalle (Götzenkirchen):
188,-- €
3.4
Aufbewahren einer Aschenurne je angefangene Woche:
54,-- €
3.5
Für Obduktionszwecke
3.5.1 Vor der Beerdigung:
537,-- €
3.5.2 Nach der Beerdigung:
805,-- €
Umbettungen
4.1
Ausgraben von Leichen
4.1.1 Vor Ablauf der Ruhefrist
4.1.1.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
788,-- €
4.1.1.2 Erwachsene und Kinder nach dem
1.573,-- €
vollendeten 5. Lebensjahr:
4.1.1.3 Tiefgrab (untere Beisetzung):
1.896,-- €
4.1.2 Nach Ablauf der Ruhefrist
4.1.2.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
757,-- €
4.1.2.2 Erwachsene und Kinder nach dem
1.512,-- €
vollendeten 5. Lebensjahr:
4.1.2.3 Tiefgrab (untere Beisetzung):
1.835,-- €
4.2 Wiederbeisetzung von Leichen
4.2.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
362,-- €
4.2.2 Erwachsene und Kinder nach dem
725,-- €
vollendeten 5. Lebensjahr:
4.2.3 Tiefgrab (untere Beisetzung)
886,-- €
Verwaltungsgebühren
5.1 Verwaltungsgebühren für die Genehmigung von
Grabmalen und das Verlegen von Einfassungen
bzw. Abdeckplatten
5.1.1 Holzkreuze, Holztafeln und Grabmale:
30,-- €
5.1.2 Kissensteine, Abdeckplatten ohne
aufstehendes Grabmal und Grabeinfassungen:
5,-- €
5.2 Ausstellen bzw. Verlängerung von Bescheinigungen,
Ausweisen und Urkunden:
3,-- €
Gebühren bei vorzeitiger Rückgabe eines Nutzungsrechts
6.1
Räumung der Grabstätte
6.1.1 Reihengrab und 1-stelliges Wahlgrab:
231,-- €
6.1.2 2-stelliges Wahlgrab:
418,-- €
6.1.3 Urnenreihengrab:
66,-- €
6.1.4 2- und 4-stellige Urnenwahlgräber:
132,-- €
6.2
Pflege der Grabstätte (je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist)
6.2.1 Reihengrab und 1-stelliges Wahlgrab:
100,-- €
6.2.2 2-stelliges Wahlgrab:
150,-- €
6.2.3 Urnenreihengrab:
35,-- €
6.2.4 2- und 4-stellige Urnenwahlgräber:
50,-- €
Sonderleistungen
Werden auf Wunsch Sonderleistungen erbracht, die
im vorstehenden Gebührentarif nicht aufgeführt
sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten
berechnet.
Artikel II. Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kerpen,
Dieter Spürck
Bürgermeister