Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,2 MB
Erstellt
23.09.10, 06:24
Aktualisiert
23.09.10, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.:
öffentlich
V
8/
Amt:
Cell.
- 65-
An den
BeschlAusf. : - 65-
Rat
Datum: 23.06.2005
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
•
Betrifft:
1. Änderung der Friedhofssatzung
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Vorlage berührt nicht Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Straßen
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt,den 23.06.2005
•
Beschlussentwurf:
Die als Anlage beigefügte Satzung über die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Erftstadt
wird beschlossen.
Begründung:
Die Freigabe besonderer Gestaltungsvorschriften auf den Parkfriedhöfen der Stadt Erftstadt
wurde in der Ortsvorsteherdienstbesprechung
angeregt
und in der Sitzung des
Werksausschusses Straßen vom 21.06.2005 beschlossen (Bezug: B 7 /3187) .
Die Zulassung von Grababdeckungen auch auf diesen Friedhofsteilen führt faktisch zu einer
Aufhebung des bisherigen § 20 der Friedhofssatzung.
P:\6S2IKlEINIWord20001v6520015-026.doc
7.3
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
der Stadt Erftstadt
1. Änderung
in der Fassung
vom
der
.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 05.07.2005 aufgrund des § 4 des
Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe f) der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung VOm 14.07.1994(GV
NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16.11.2004 (GV NW S. 644), folgende 1. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
•
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Erftstadt gelegenen und von hier
verwalteten Friedhöfe in den Stadtteilen Ahrem, Blessem, Bliesheim, Borr, Dirmerzheim,
Erp, Friesheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Lechenich, Liblar und Niederberg.
§2
Friedhofszweck
•
(1)
Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Erftstadt.
(2)
Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten),
die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Erftstadt waren oder
ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber
hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Erftstadt
sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der
Friedhofsverwaltung.
§3
Bestattungsbezi
(1)
C:\Dckumente
Alle stadteigenen
und Einsteliungen\652_Sv.A.Eiaene
rke
Friedhöfe bilden einen Bestattungsbezirk.
Dateien\7.3
Friedhotss.atzung.doc
-2(2)
Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet werden, in dem
sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist
möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die
Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen
Friedhof besteht
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des
Bestattungsbezirks nicht zur Verfügung stehen.
(3)
Die Friedhofsverwaltung
kann Ausnahmen zulassen.
§4
•
•
Schließung und Entwidmung
(1)
Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt
(Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2)
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten
erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt
eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3)
Durch die Entwidmung geht die.Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der
Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten)
bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten
der Stadt Erftstadt in eine andere Grabstätte umgebettet.
(4)
Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der
Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln
ist.
(5)
Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen,
bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6)
Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Erftstadt auf ihre Kosten in ähnlicher
Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten
Friedhöfen I Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden
Gegenstand des Nutzungsrechtes.
§5
Öffnungszeiten
(1)
Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für
den Besuch geöffnet.
C:\Ookumenm und Elnsteliungcn\6S2_5WlEgene
Dateien\7.3 Friodholssatzung,doc
-3(2)
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§6
Verhalten auf dem Friedhof
(1)
Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend
zu verhalten. Die Anordnung des Friedhofspersonals ist zu befolgen.
(2)
Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rolischuhen/Rolierblades/Skateboards aller
Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu
befahren;
•
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu
erwerben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
auszuführen;
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der
Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f)
•
den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) zu lärmen oder zu lagern;
i)
Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3)
Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4)
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck
des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5)
Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind
spätestens vier Tage vorher anzumelden.
C:\Ookumcntc und Einstcliungen\652_5vAEigel'lC Datefen\7.3 Friedhofssatlung,doc
-4 -
§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
•
•
(1)
Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf
den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2)
Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher
und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3)
Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der
Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4)
Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
(5)
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für
alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6)
Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf
der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und
Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen.
(7)
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den
Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert
werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder
in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen
nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
(8)
Mit Kraftfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t dürfen zur
Ausführung der gewerblichen Tätigkeit nur die Hauptwege befahren werden. Im
Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen unter bestimmten Auflagen
zulassen.
(9)
Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz
schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder
bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei
schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
C'.\Ookumente und Einsle1h.mgen\652_5YAEigene Dtlteicm\7.3 Friedhofuatzung,dOC:
- 5§8
Anzeigepflicht
•
und Bestattungszeiten
(1)
Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Leistungsantrag und die Sterbeurkunde, beizufügen.
(2)
Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstälte beantragt, ist
auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3)
Soll eine Aschenbestaltung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4)
Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen
erfolgen regelmäßig an Werktagen .
(5)
Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Kalendertagen
nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der
Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Ausnahmen von diesen
Fristen können von der Friedhofsverwaltung nur bei Urnenbestattungen zugelassen werden.
§9
Särge und Urnen
•
(1)
Unbeschadet der Regelung des § 17 sind die Bestattungen grundsätzlich in
Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf
Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene
angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2)
Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische,
physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der
Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet werden, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstaltungen und Beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine
PVC, PCP, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur
aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3)
Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung
der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4)
Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge
mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
C:\OokumentD und Eins.teliungen\652_5W.E1gene Dateicn\7.3 FrIocIhofuatzung,doc
-6-
§ 10
Ausheben der Gräber
(1)
Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2)
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Unterkante der Urne
mindestens 0,50 m.
(3)
Die Gräber für die Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30
m starke Erdwände getrennt sein.
Der Nutzungsberechtigte hat am Werktag nach der Anmeldung des Todesfalles
Grabzubehör (insbesondere Einfassungen, Fundamente, Bepflanzungen und
Grablampen) vor dem Grabaushub entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben
der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch
den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(4)
•
§ 11
Ruhezeiten
(1)
Die Ruhezeiten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr auf den Friedhöfen in Lechenich, Bliesheim, Friesheim, Kierdorf und Dirmerzheim beträgt 30
Jahre; auf allen anderen Friedhöfen 20 Jahre. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 25 bzw. 15 Jahre.
(2)
Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre.
§ 12
Tiefengräber
•
Tiefengräber sind zulässig auf den Friedhöfen in den Stadtteilen:
Ahrem,
Blessem,
Bliesheim,
Borr,
Dirmerzheim,
Erp,
Gymnich,
Herrig,
Liblar,
Niederberg.
Auf dem Friedhof in Lechenich sind Tiefengräber zulässig mit Ausnahme des zweiten
neuen Friedhofsteiles (Felder 1-7) und des Feldes G auf dem alten Friedhofsteil.
Tiefengräber sind grundsätzlich nur bei Wahlgrabstätten möglich, die Vorschriften des
§ 16 gelten entsprechend.
C:\Ookumol"\to und Einstonungen\65~5w\Ejgene
Oateien\7.3
Friedhofuntzung
doc
-7§ 13
Umbettungen
•
•
(1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)
Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei
Umbettungen innerhalb der Stadt Erftstadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei
Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Erftstadt
nicht zulässig.
(3)
Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur
mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden .
(4)
Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur
auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5)
Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6)
Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den
Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine
Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7)
Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(8)
Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund
behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9)
Für die Umbettung hat der Antragsteller einen Ersatzsarg auf seine Kosten zu
stellen.
(10)
Bei Ausgrabungen oder Umbettungen darf kein Angehöriger oder Dritter anwesend sein.
§14
Arten der Grabstätten
(1)
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können
nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt
sich aus den Belegungsplänen.
C:\DokumentCI und EinsteUungen\652_5w'Eigene
Oateicnlr.3
Fri8dnotuatzung.doc
-8 (2)
Die Grabstätten werden unterschieden in:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
(3)
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
anonyme Reihengrabstätten
anonyme Urnenreihengrabstätten
Ehrengrabstätten
Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an
einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung,
§15
•
Reihengrabstätten
(1)
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt
werden. Die Lage der Grabstätte ergibt sich aus dem Gebührenbescheid. Ein
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich,
(2)
Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschI. Tod- und Fehlgeburten
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
•
(3)
In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tod
und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende
Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig
verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten,
(4)
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der
Ruhezeit ist mindestens ein Monat vorher öffentlich bekannt zu machen und durch
ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld oder an den Friedhofseingängen
anzuzeigen.
§ 16
Wahlgrabstätten
(1)
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die erst im Todesfalle für
die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden und an denen ein
Nutzungsrecht verliehen wird. Die Dauer des Nutzungsrechtes richtet sich nach §
11 (Ruhezeit),
Bei Erstverkauf muss das Benutzungsrecht die Ruhefrist um mindestens fünf
Jahre überschreiten. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes sowie die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Zulegungen in mehrsteIligen Grabstätten sind
auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn
die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
C:\Dokumentc und Ejn~lungen\652_5w\Elgene Oatelen\7.J Friedhofuatzul'Ig,dOC
-9(2)
Bei besonders schützenswerten Grabstätten, deren Liegezeit bereits abgelaufen
ist, kann auf Antrag schon zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht erworben werden, soweit der Erwerber für eine ordnungsgemäße Unterhaltung des Grabes ggf. unter
Beachtung der denkmalschutzrechtlichen Vorschriften Sorge trägt. Sollte es sich
bei einer solchen Grabstätte um eine Gruft handeln, ist hier nur eine Urnenbestattung möglich.
Bürger und Bürgerinnen der Stadt Erftstadt, die das 80. Lebensjahr vollendet
haben, können eine Wahlgrabstätte erwerben.
(3)
Der Fortbestand von Wahlgrabstätten, die vor 1955 erworben wurden, wird, sofern
die Ruhezeit nach § 11 abgelaufen ist, von der Zahlung einer Erneuerungsgebühr
abhängig gemacht.
(4)
Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5)
In dem Jahr des Ablaufes des Nutzungsrechtes wird der jeweilige
Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
(6)
Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit
die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die
Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.
(7)
Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen
Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt
nicht ersatzpflichtig.
(8)
Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall
seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im
Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag
übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
•
•
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
C:\Ookumente und EfnsteUungen\6S2_5w\Eigcl'ICI 0a:cicn\7.3
Fn'odnotasatwng,doc
- 10 Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten ihre Zustimmung nach Satz 2 erklärt,
erlischt das Nutzungsrecht.
•
(9)
Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person
aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf
hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu
lassen.
(10)
Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der
dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu
werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die
Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11)
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine
Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Auf Antrag
kann in Ausnahmefällen eine oder mehrere Stellen eines mehrsteIligen Wahlgrabes, bei denen die Ruhezeit abgelaufen sind, zurückgegeben werden. Die Anpassung der Wahlgrabstätte an die neue Grabgröße ist in diesem Fall innerhalb
eines Monats vorzunehmen.
(12)
Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§17
Aschenbeisetzungen
(1)
Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) anonymen Urnenreihengrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
(2)
Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben
werden. Die Lage der Grabstätte ergibt sich aus dem Gebührenbescheid. Ein
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte dürfen die Aschenreste nur eines Verstorbenen bestattet werden.
(3)
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an
denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte
können bis zu 4 Urnen bestattet werden. Urnenwahlgrabstätten können außer in
Grabfeldern auch in Urnenwänden, Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet
werden.
Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des
Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer
Fläche von 0,50 m x 0,50 m.
•
(4)
C:\Dc)kumenle
und Einsteitungen\85:U;"'o\Eigcne
Qa.teIen\7.3 Frledl1otas.atzung.doc
- 11 (5)
In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten
eines Sarges bis zu 4 Urnen pro GrabsteIle beigesetzt werden.
können anstelle
(6)
Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend
auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Entscheidung über Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten
(einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Rat der Stadt Erftstadt.
•
§19
Gestaltungsvorschriften
(1)
Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und der Zweck
dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in
seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2)
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten
und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen
oder Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulagern.
Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabfläche obliegt der Stadt Erftstadt.
(3)
(4)
•
Nicht gestattet sind:
a)
b)
c)
d)
die Verwendung von Gehölzen über 3 m Höhe; heranwachsende Pflanzen
müssen ausgewechselt oder beschnitten werden,
Ruhesitze jeder Art auf oder neben der Grabstätte,
das Aufstellen von unwürdigen Gefäßen zur Aufnahme von Blumen,
das Aufstellen von Blumengebinden aus Plastik oder Kunststoff.
(5)
Die Gestaltungsvorschriften
gelten nicht für anonyme
Grabfelder
Aschenstreufelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
und
(6)
Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die
Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Erftstadt (Baurnschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20
gestrichen
§ 21
Grabmale und bauliche Anlagen
(1)
Grabmale, Einfassungen
C:\Dokumente und Elnsteltungen\652..5w\Eigene
und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger
Datelen\7.3 Friedhotasatzung.doc
- 12 schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet und verändert werden.
Der Antrag ist rechtzeitig in zweifacher Ausfertigung vor Beginn der Arbeiten zu
stellen und muss vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein. Der Genehmigungsbescheid wird bei Reihengräbern dem Erwerber des Grabes und bei
Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten erteilt.
(2)
•
Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der
Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials,
seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das
Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden .
(3)
Bei der Errichtung oder Veränderung von Anlagen ist der Genehmigungsbescheid
mitzuführen. Firmenbezeichnungen dürfen in unauffälliger Weise nur seitlich an
dem Grabmaloder der Einfassung angebracht werden.
(4)
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung errichtete bzw. geänderte Grabmale, Einfassungen oder bauliche Anlagen werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten
bzw. der Angehörigen von der Friedhofsverwaltung beseitigt.
•
C:\Ockumentc
und EinstcUungcn\652_5w\EigmlC
O;Jteien\7.3 Frieahofssatzung
doc
- 13-
•
•
(5)
Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte
Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach
der Beisetzung verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist können sie ohne besondere Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(6)
Grabmale sollen folgende Höhen nicht überschreiten:
a) Reihengräber
1,20 m
b) einstellige Wahlgräber
1,20 m
c)
mehrsteIlige Wahlgräber
1,50 m
d) Urnengräber
0,90 m
Bei liegenden Grabmalen soll nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche durch Stein
abgedeckt werden.
Die Außenmaße von Einfassungen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
(7)
Die Errichtung oder Veränderung darf nur der Genehmigung entsprechend ausgeführt werden. Errichtete oder veränderte Anlagen, die nicht den Festsetzungen
dieser Satzung bzw. der Genehmigung entsprechen, müssen innerhalb einer vertretbaren Frist geändert oder demontiert werden.
(8)
Nicht gestattet werden insbesondere:
a) Grabmale, Sockel, Einfassungen und sonstige Grabaufbauten aus gegossener oder behandelter Zement-, Kunststoffmasse oder Kunststein;
b) Einfassungen aus Holz oder Metall;
c)
in Zement aufgetragener, ornamentaler, figürlicher Schmuck sowie
Ölfarbenanstrich auf Steingrabmal und Einfassungen;
d)
Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(9)
Künstlerisch oder historisch wertvol/e Grabmale und bauliche Anlagen oder
solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sol/en, werden
in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur
Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die
zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 22
Fundamentierung
(1)
und Befestigung
Zum Schutz der AI/gemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale
nach den al/gemein anerkannten Regeln des Handwerkes (Richtlinien für die Fundamentierung und Versetzung von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren
und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige
bauliche Anlagen entsprechend.
C:\Oakumentc urtd Einstellungen\652..5v.'\Eigene
Dateien\7.3 Frledhofuatzung,doc
- 14 (2)
(3)
Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und
Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der
Genehmigung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Bei Sargbestattungen ist
die Fundamentierung mindestens bis zur Grabsohle (Normalgrab 1,50 rn; Tiefgrab
2,50 m) vorzunehmen.
Die
Die Steinstärke muss die dauernde Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
Mindeststärke der Grabmale beträgt bis zu 1 m Höhe 0,14 rn; ab 1 m bis 1,50
m Höhe 0,16 m. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
Die
(4)
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengräbern der Erwerber des Grabes bzw. die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten der
jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5)
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder
Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet,
unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung
von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das
Grabmaloder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
(6)
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die
Haftung der Stadt Erftstadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt
Erftstadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt Erftstadt nicht grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz trifft.
•
•
§ 23
Entfernung
(1)
Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen
im Sinne des § 22 Abs. 7 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2)
Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von
Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen
Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung
ist nicht verpflichtet, das Grabmaloder sonstige Anlagen zu verwahren.
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- 15 § 24
Unterhaltung der Grabstätten
•
(1)
Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet
und dauernd instand gehalten werden. Verantwortlich hierfür ist bei Reihengrabstätten der Erwerber bzw. die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechtes.
(2)
Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und
pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszweckes die Herrichtung und die
Pflege übernehmen.
(3)
Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung,
Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(4)
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabflächen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(5)
Die Verwendung von Pflanzenschutz und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der
Grabpfiege ist nicht gestattet.
(6)
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen
sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.
Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen
oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
•
§25
Vernachlässigung der Grabpflege
(1)
Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, kann
die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung
bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich
unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. Die Grabstätte wird nach Fristablauf
von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.
- 16-
(2)
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet,
kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen lassen und die Grabmale
und sonstigen baulichen Anlagen beseitigen lassen.
(3)
Werden Grabstätten offenkundig länger als ein Jahr gärtnerisch nicht mehr unterhalten, können sie eingeebnet und mit Rasen eingesät werden. Bei Wahlgräbern,
die länger als ein Jahr gärtnerisch nicht oder mangelhaft unterhalten werden, kann
das Nutzungsrecht entzogen werden.
Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
(4)
•
•
§ 26
Leichenhallen und Trauerfeiern
(1 )
Die Leichenhallen und die Kühlzelle dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung
eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder Bestattungsunternehmens
betreten werden.
(2)
Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen
oder sonstigen Bedenken bestehen,
können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen.
Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche
Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird.
Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer
ansteckenden, übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten,
die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der
Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden
widersprechen würde.
(3)
Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen
sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt
zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4)
Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer
anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Benutzung
der
Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes
der Leiche bestehen.
(4)
Jede Musik und jede Gesangsdarbietung
auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der
Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
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0atl!:!en\7.3 Frlodt1ofuatzung.doc
-17 § 27
Alte Rechte und Haftung
(1)
(2)
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser
Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach
den bisherigen Vorschriften.
Die Stadt Erftstadt haftet nicht für Schäden, die durch die satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte
Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und
Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Erftstadt nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 28
•
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Erftstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen den Vorschriften der Friedhofssatzung nicht der
Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) entgegen den Bestimmungen dieser Satzung Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
•
c) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird,
außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder
Materialien unzulässig lagert,
d) eine Bestattung entgegen den Bestimmungen der Friedhofssatzung der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
e) entgegen den §§ 21 bis 23 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert, entfernt oder nicht fachgerecht befestigt und
fundamentiert bzw. nicht in verkehrssicherem Zustand erhält.
f)
nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen den §§
verwendet oder zu beschaffendes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall
nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
g) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet
werden.
C;\Qokumenta und Einsta!lungen\65~5YAEigcno Qamien\1.3 Friedhol'uatzung,Ooc:
- 18 § 30
In-Kraft-Treten
Diese 1. Änderung der Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Neufassung der Friedhofssatzung vom 23.12.2003 und alle übrigen
entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Neufassung der Friedhofssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
•
•
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Erftstadt, den
Bösche
Bürgermeister
C:\OokurnenU! lind Elnstellungcn\652_5w\Eigene
Datoien\7.3 Friedhofuatzung.doc