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Beschlussvorlage (Anlage 5 - Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
169 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
27.01.17, 13:16
Aktualisiert
27.01.17, 13:16

Inhalt der Datei

Textliche Festsetzungen A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB ANLAGE 5 Seite 1 von 8 Gewerbegebiet (Logistik-Standort) - GE (Logistik-Standort) gemäß § 8 BauNVO 1.1 Zulässigkeit von Vorhaben In dem nach § 8 Abs. 1 BauNVO festgesetzten Gewerbegebiet GE1 ist ausschließlich die Errichtung eines Büro- und Verwaltungsgebäudes zulässig. In dem nach § 8 Abs. 1 BauNVO festgesetzten Gewerbegebiet GE2 ist ausschließlich die Errichtung einer Logistikanlage, bestehend aus Logistikhalle und angeschlossenen Lagerbüros, zulässig. 1.2 Gliederung nach Art der Betriebe und Ablagen und deren besonderen Bedürfnisse und Eigenschaften gem. §1 (4) Satz 1 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 1 (8) BauNVO Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L/EK nach DIN 45691 weder tags (6.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) überschreiten: Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691; Ausgabe Dezember 2006, Abschnitt 5. Ein Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebes (TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitung zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens) einen Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (gem. Nr. 6.1 TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (gem. Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet. Für Immissionspunkte in den in der folgenden Tabelle aufgeführten Richtungssektoren A bis B, ausgehend vom Bezugspunkt P1 mit den Koordinaten (ERTS89/UTM32): 32336320 / 5640275 dürfen die Emissionskontingente L/EK um die folgenden Zusatzkontingente LEK,zus erhöht werden: Die DIN 45691, Ausgabe Dezember 2006 kann im Planungsamt der Kolpingstadt Kerpen eingesehen werden. 1.3 Ausschluss bestimmter Arten baulicher Nutzungen gem. § 1 (9) BauNVO Ausgeschlossen sind Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches wären. 2. Maß der baulichen Nutzung gem. § 16 BauNVO 2.1 Höhe baulicher Anlagen Textliche Festsetzungen ANLAGE 5 Seite 2 von 8 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 BauGB und § 16 Abs. 2+3 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen als maximale Höhe Oberkante Gebäude (OKmax) in Metern über Bezugspunkt (BP) festgesetzt. Die maximale Gebäudehöhe ist durch die Oberkante des Gebäudes definiert. Die festgesetzte Oberkante baulicher Anlagen kann gem. § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise durch notwendige technische Aufbauten, wie z.B. Schornsteine, Be- und Entlüftungsanlagen überschritten werden. 2.2 Zahl der Vollgeschosse Die Zahl der Vollgeschosse ist als Höchstgrenze festgesetzt. Eine Überschreitung der festgesetzten Höchstgrenze unzulässig. 2.3 Grundflächenzahl Gemäß § 19 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die in § 19 (4) BauNVO bezeichneten Anlagen nicht überschritten werden. 3. Bauweise Gemäß § 22 (4) BauNVO wird die abweichende Bauweise festgesetzt. Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. 4. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 4.1 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen gem. § 12 (6) BauNVO unzulässig. 4.2 Gemäß § 14 (2) BauNVO sind die der Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, sowie der Ableitung von Wasser dienenden Nebenanlagen ausnahmsweise zulässig. 4.3 Eine Sprinkleranlage und Gefahrstoffcontainer sind ausnahmsweise und nur in den entsprechend gekennzeichneten Bereichen zulässig. 4.4 Im Bereich der mit der Signatur gekennzeichneten Fläche sind nicht notwendige Stellplätze und deren Zufahrten ausnahmsweise zulässig. 5. 5.1 Öffentliche Grünflächen gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB i. V. m. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB Öffentliche Grünfläche (Grünflächen südlich des Europarings) Ordnungsnummer M 5.1 Die öffentlichen Grünflächen parallel zum Europaring, die nicht von der geplanten Verkehrsanlage in Anspruch genommen werden, sind in ihrem Gehölzbestand zu sichern. Innerhalb dieser Fläche, ist eine ergänzende Bepflanzung mit Sträuchern (Gehölzliste B) zu bepflanzen. Die Gehölze sind fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust zu ersetzten. Innerhalb dieser öffentlichen Grünfläche ist die Errichtung einer Bushaltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs sowie hierzu zugehöriger Anlagen ausnahmsweise zulässig. 5.2 Öffentliche Grünfläche (Grünfläche nördlich des Europarings und Kreisverkehr) Ordnungsnummer M 5.2 Die öffentlichen Grünflächen parallel zum Europaring, die nicht von der geplanten Verkehrsanlage in Anspruch genommen werden, sind in ihrem Gehölzbestand zu sichern. Die Innenfläche des Kreisverkehrs sowie die nördlich des Kreisverkehrs am Europaring gelegenen öffentlichen Grünflächen sind mit Sträuchern (Gehölzliste B) zu bepflanzen. Die Gehölze sind fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust zu ersetzten. Textliche Festsetzungen ANLAGE 5 Seite 3 von 8 Nicht bepflanzte Flächen sind als Rasen (mit 17% Kräuter und Leguminosen, nach RSM 2.4) anzulegen und zu pflegen. 6. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB 6.1 Grünflächen östlich der Logistikhalle im Bereich der Feuerwehrumfahrt Ordnungsnummer M 6.1 Entlang der östlichen Außengrenze des Plangebietes, im Bereich der Feuerwehrumfahrt ist eine Baumreihe aus mindestens 30 hochstämmigen, bodenständigen / autochthonen Laubbäumen der Gehölzliste C zu pflanzen. Die Bäume sind in einem Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze sowie mit einem Pflanzabstand von maximal 15 m zu pflanzen. Eine Unterbrechung der Baumreihe für notwendige Grundstückszufahrten und Ausweichbuchten ist zulässig. Für die Baumreihe ist nur eine Baumart zu verwenden. Die Gehölze sind fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust zu ersetzten. Die Maßnahmenflächen sind zu mindestens 25 % mit niedrigwachsenden Sträuchern der Gehölzliste B zu bepflanzen. Die verbleibende Restfläche ist als Rasenfläche anzulegen und zu pflegen. 6.2 Begrünung des Schutzwalls entlang der Autobahn Ordnungsnummer M 6.2 Die private Grünfläche entlang der Autobahn ist auf 80% der Fläche mit niedrigwachsenden, standortgerechten, heimischen Straucharten zu bepflanzen. Pro Quadratmeter ist ein Gehölz anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Mindestens 10% der Pflanzfläche sind mit Baumarten der Gehölzliste A zu bepflanzen und 90% der Pflanzfläche sind mit Straucharten der Gehölzliste B zu bepflanzen. Die verbleibende Restfläche ist als Rasenfläche anzulegen und zu pflegen. 6.3 Waldrandbereich Ordnungsnummer M 6.3 Die private Grünfläche ist zur Entwicklung des Waldrandes (Waldmantel) und zur Einbindung des Plangebietes auf mindestens 50 % der Fläche innerhalb einer Breite von im Mittel 15m zum bestehenden Waldrand, mit standortgerechten, autochthonen Bäumen und Gehölzen der Gehölzlisten A und B zu bepflanzen. Die Pflanzung soll gruppenweise und mindestens 4-reihig erfolgen. Der Anteil der Bäume wird auf 10 % festgesetzt. 6.4 Stellplatzbegrünung Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen für Stellplätze, sind durch die Pflanzung von mindestens 280 Hochstämmen mit Arten der Gehölzliste C zu begrünen. Je angefangene 5 Stellplätze ist mindestens ein hochstämmiger Baum mit Arten der Gehölzliste C zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Mindestqualität für Hochstämme ist: Stammumfang 20-25 cm (gemessen in 1 m Höhe über dem Boden), 4 x verpflanzt, mit Drahtballen. Sofern die Stellplätze nicht mit einer wassergebundenen Decke oder einer sonstigen durchlässigen Oberfläche hergestellt sind, muss für jeden anzupflanzenden Baum eine Baumscheibe mit einer offenen Vegetationsfläche von mindestens 6 m² hergestellt und gegen Überfahren geschützt werden. Textliche Festsetzungen ANLAGE 5 Seite 4 von 8 Die Gehölze sind fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. 6.5 Sonstige Grünflächen Die verbleibenden Flächen, die im Bebauungsplan als private Grünflächen festgesetzt werden sowie die beiden Versickerungsbecken sind als Rasenfläche anzulegen und zu pflegen. 6.6 Gehölzlisten Gehölzliste A: Standortgerechte Laubgehölze – Baumarten (Mindestqualität: verpflanzte Heister, 125-150 cm, ohne Ballen) Acer campestre Carpinus betulus Prunus avium Sorbus aucuparia Tilia cordata Feldahorn Hainbuche Vogelkirsche Vogelbeere Winterlinde Gehölzliste B: Standortgerechte Laubgehölze – Straucharten (Mindestqualität: 2 x verpflanzte Sträucher, 60-100 cm, ohne Ballen) Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus spinosa Rhamnus frangula Rosa canina Viburnum opulus Roter Hartriegel Gemeine Hasel Weißdorn Gemeiner Liguster Gemeine Heckenkirsche Schlehe Faulbaum Hundsrose Gemeiner Schneeball Gehölzliste C: Bäume (Mindestqualität: Hochstamm, StU 20-25 cm, 4 x verpflanzt, m. Db.) Carpinus betulus ‚Fastigiata‘ Hainbuche Fraxinus augustifolia ‚Raywood‘ Quercus robur ‚Fastigiata‘ Tilia cordata ‚Greenspire‘ Esche Stieleiche Winterlinde 7. Zuordnung der Flächen für ökologische Ausgleichsmaßnahmen gem. § 9 (1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 (1a) BauGB 7.1 Externe Ausgleichsmaßnahme Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft werden zusätzliche landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des Plangebietes festgesetzt. Der externe Ausgleich von rd. 2,3 ha soll auf einer Fläche in der Erftaue (Gemarkung Kerpen, Flur 41, Flurstücke 109 + 110 / Ausgleichsfläche Nr. 33) durchgeführt werden. 7.2 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Folgende artspezifische Ausgleichsmaßnahmen für artenschutzrechtlich relevante Arten sind festgesetzt: VMM1: Um die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Feldlerche im räumlichen Zusammenhang des Vorhabens zu gewährleisten Textliche Festsetzungen VMM2: VMM3: VMM4: VMM5: VMM6: ANLAGE 5 Seite 5 von 8 und einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population entgegenzuwirken, ist die Anlage eines ein- oder mehrjährigen extensiven Blühstreifens auf einer Ackerfläche westlich von Kerpen-Sindorf vorgesehen. Die Breite des Streifens soll laut Maßnahmensteckbrief 6 m bis 10m betragen. Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme soll vor Brutbeginn (Anfang März) wirksam sein. Zum Schutz der im Plangebiet vorkommenden (Brut-)Vögel und Amphibien hat die Baufeldräumung ausschließlich in der Zeit von Oktober bis Februar zu erfolgen. Kann die Beschränkung der Fäll- und Rodungszeit bzw. die Bauzeitenbeschränkung begründet nicht eingehalten werden, so ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen und alternativ eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Um das angrenzende Waldgebiet und den Waldmantel vor Störeinflüssen abzuschirmen und somit der Störung sowie Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Haselmaus und Mäusebussard entgegen zu wirken, ist der Gehölzsaum am Waldrand aufzuwerten und um Anpflanzung von fruchtreichen Sträuchern und Bäumen zu ergänzen. Um die Bedingungen für den Mäusebussard zu optimieren (Ansitzjagd), sind auf dem Wall parallel der A 4 drei Ansitzwarten (Julen) anzubringen. Als Ausgleich für verloren gegangene Habitate für die Kreuzkröte sind im Bereich des Waldrandes vier flache Mulden (periodische Kleingewässer) mit den Maßen von jeweils 50m2 und einer Maximaltiefe von 50cm zu schaffen. Die Mulden sollen flach zulaufen, besonnt sein und von Vegetationsaufwuchs freigehalten werden. Auch die Gestaltung der beiden Regenrückhaltebecken kann dahingehend erfolgen, dass sie eine Funktion als Habitat für die Kreuzkröte übernehmen können. Um Störwirkungen zu vermindern, sind insbesondere zur Parkplatzbeleuchtung am Waldrand insektenfreundliche Leuchtmittel zu wählen. 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB 8.1 Die mit der Signatur GF 1 festgesetzten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht für Rettungsfahrzeuge wie Feuerwehr und Krankenwagen zu belasten. 8.2 Die mit der Signatur GF 2 festgesetzten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht für zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten. 8.3 Die mit der Signatur GFL festgesetzten Flächen sind mit einem Geh-, Fahrund Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers (Westnetz GmbH) zu belasten. 9. Immissionsschutz gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB Lärmbelastete Flächen im Bereich mit der Signatur gekennzeichneten und durch Buchstaben A, B, C, D, E näher bezeichneten lärmbelasteten Flächen sind bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zu treffen. Außenbauteile von Wohnungen/Büroräumen müssen gemäß § 8 (3) Nr. 1 BauNVO folgende Schalldämm-Maße R'w,res' erfüllen: Fläche A: 50 dB (Wohnungen) und 45 dB (Büros) Fläche B: 45 dB (Wohnungen) und 40 dB (Büros) Fläche C: 40 dB (Wohnungen) und 35 dB (Büros) Fläche D: 35 dB (Wohnungen) und 30 dB (Büros) Fläche E: 30 dB (Wohnungen) und 30 dB (Büros) Auf die Möglichkeit schalltechnischer Einzelnachweise wird hingewiesen. B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Textliche Festsetzungen 1. ANLAGE 5 Seite 6 von 8 Einfriedungen Als Einfriedungen sind ausschließlich verzinkte Stabgitterzäune (max. 2 m Höhe) mit Übersteigschutz zulässig. 2. Werbeanlagen Für die Aufstellung und Verwendung von Werbeanlagen gilt: Leuchtfarben, blendende, blinkende oder bewegliche Lichtwerbung, Laufschriften, Intervallschaltungen bei Leuchtreklamen und Laserlichtwerbung sowie rotierende Werbeanlagen sind nicht zulässig. - Im Gewerbegebiet GE1 ist an der Nord- und der West-Seite des geplanten Verwaltungsgebäudes jeweils ein Logo bzw. Schriftzug der im Gebiet ansässigen Firma zulässig. Die Gesamtgröße des jeweiligen Logos bzw. Schriftzuges darf eine Höhe von 3,0 m und eine Breite von 15,0 m nicht überschreiten. Die Logos/Schriftzüge sind in ihrer Ausführung entweder als Dachaufbauten oder als Bodenwerbung zulässig. - Im Gewerbegebiet GE1 ist ein freistehender Werbepylon der im Gebiet ansässigen Firma zulässig. Er darf eine Breite von max. 1,8 m und eine Höhe von max. 4,0 m, gemessen vom Straßenniveau der fertiggestellten Erschließungsstraße, nicht überschreiten. - Im Gewerbegebiet GE2 ist an der Nord-West Fassade der geplanten Logistikhalle jeweils ein Logo bzw. Schriftzug der Firmen im Gebiet (ansässig und/oder Eigentümer) zulässig. Die Gesamtgröße des jeweiligen Logos bzw. Schriftzuges darf eine Höhe von 3,0 m und eine Breite von 15,0 m nicht überschreiten. Gleiches gilt jeweils auch für die Süd-Ost und die Nord-Ost Fassade der Logistikhalle. - Im Gewerbegebiet GE2 sind an der Süd-West Fassade der geplanten Logistikhalle jeweils zwei Logos bzw. Schriftzüge der Firmen im Gebiet (ansässig und/oder Eigentümer) zulässig. Die Gesamtgröße des jeweiligen Logos bzw. Schriftzuges darf eine Höhe von 3,0 m und eine Breite 15,0 m nicht überschreiten. - Im Gewerbegebiet GE2 ist jeweils ein freistehender Werbepylon der Firmen im Gebiet (ansässig und/oder Eigentümer) zulässig. Er darf jeweils eine Breite von max. 1,8 m und eine Höhe von max. 4,0 m, gemessen vom Straßenniveau der fertiggestellten Erschließungsstraße, nicht überschreiten. C HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN 1. Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen in Teilen des Plangebietes. Nach einer Überprüfung der Fläche im Jahre 2009 ist das Plangebiet als kampfmittelfrei anzusehen. Trotz Bescheinigung der Kampfmittelfreiheit, kann das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen werden. Sollten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen durchgeführt werden, ist eine weitere Untersuchung vorzunehmen. Sollten bei den Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so ist unverzüglich das Ordnungsamt oder die Polizei zu verständigen. 2. Besondere Maßnahmen im Gründungsbereich Im mit der Signatur X X X X gekennzeichneten Bereich sind besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich. Es sind die Bauvorschriften der DIN 1054 und der 18196 zu beachten. Textliche Festsetzungen 3. ANLAGE 5 Seite 7 von 8 Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 3, geologische Untergrundklasse S. Die in der DIN 4149:2005 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 4. Gashochdruckleitung L018/014/013 Innerhalb der privaten Grünfläche sowie innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche verläuft die Gashochdruckleitung HGD 16,0 200 St L08040 und L08037 der Westnetz GmbH. Die genaue Lage ist der Planzeichnung zu entnehmen. Die Gashochdruckleitung ist bei sämtlichen Bau- und Erschließungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Bezüglich der Bepflanzung in der Nähe von Versorgungsleitungen ist die Richtlinie DVGW GW125 "Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen" zu berücksichtigen. Notwendige Schutzmaßnahmen sind vorab mit der WESTNETZ GmbH abgestimmt. 5. Altlasten Bodenverunreinigungen durch Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt. 6. Sümpfungsmaßnahmen Das Plangebiet liegt im Einflussbereich von Sümpfungsauswirkungen durch den rheinischen Braunkohletagebau. Ungleichmäßige Bodenbewegungen durch eventuelle Grundwasserabsenkungen -anstiege sind nicht auszuschließen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sind bei Planungen und Vorhaben zu berücksichtigen. 7. Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen Auflagen gem. Fernstraßengesetz (FStrG) a) b) c) 8. In einer Entfernung bis zu 40m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Bauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden. Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung. In einer Entfernung von 100m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Baubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) dürfen nur solche baulichen Anlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen oder dergleichen gefährden und beeinträchtigen. sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten und abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Vor der Errichtung von Beleuchtungsanlagen ist die Zustimmung der Straßenbauverwaltung einzuholen. dürfen weder Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn angebrachte oder aufgestellt werden. Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standspuren, Beschleunigungs- und Verzögerungsspur oder Anschlussstellen und Autobahnkreuze. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt 16 Planen, Bauen und Umweltschutz der Kolpingstadt Textliche Festsetzungen ANLAGE 5 Seite 8 von 8 Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.