Daten
Kommune
Kerpen
Größe
536 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
27.01.17, 13:16
Aktualisiert
27.01.17, 13:16
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Stellungnahmen TÖB
ANLAGE 4 Seite 1 von 10
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T1) Gemeinde Nörvenich/09.06.2016
Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers
Keine Anregungen
entfällt.
T2) Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)/13.06.2016
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische
Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte
Bodenkampfhandlungen. Es wird eine Überprüfung der zu
überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.
Sofern Aufschüttungen nach 1945 stattfanden, so sind diese
abzuschieben. Zur Festlegung des Bereichs und der
Vorgehensweise wird um eine Terminabsprache vor Ort
gebeten.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
T2) neue Stellungnahme Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD)/29.06.2016 (Posteingang)
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische
Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte
Bodenkampfhandlungen. Es wird eine Überprüfung der zu
überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen
Bereich der beigefügten Karte empfohlen.
Sofern Aufschüttungen nach 1945 stattfanden, so sind diese
abzuschieben. Zur Festlegung des Bereichs und der
Vorgehensweise wird um eine Terminabsprache vor Ort
gebeten.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
Die Aussagen und Empfehlungen der Stellungnahme des
KBD vom 13.06. entfallen aufgrund des Eingangs der neuen
Stellungnahme vom 29.06.2016. Die Aussagen letzterer
entfallen ebenfalls, aufgrund der Erkenntnisse einer bereits
durchgeführten Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit auf der
Fläche im Jahre 2009.
Erläuterung:
Gemäß Email von Herrn Labisch (Abteilung 21.1 –
Allgemeines Ordnungswesen der Kolpingstadt Kerpen)
verhält sich der Sachverhalt wie folgt: Am 27.04.2016 wurden
in einer Luftbildauswertung (LBA) keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln festgestellt. Mit Schreiben
vom 13.06.2016 ging erneut eine LBA im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ein. Nach der nun vorliegenden LBA gab es
Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen in Teilen des
Gebiets. Auf meine E-Mail vom 22.06.2016 wurde das Gebiet
erneut ausgewertet. Die neue LBA (s. Anlage, Az. 5362032153-16, datiert auf 13.06.2016) enthielt nun einen auf der
Karte dargestellten Verdachtspunkt. (gelbe Markierung =
kampfmittelfrei, rosa Markierung = Verdachtsfläche)
Diese Fläche sei zu überprüfen, sofern eine Überbauung
vorgesehen ist. Da in dem Teilbereich (Verdachtsfläche) zur
Erschließung einer Gasleitung bereits im Jahre 2009
Überprüfungen auf Kampfmittel durchgeführt wurden, wurde
in einem Telefonat mit einem Mitarbeiter des KBD
festgestellt, dass die im Jahre 2009 überprüfte Fläche die
heutige Verdachtsfläche mit einschließt. Die in der LBA vom
13.06.2016 dargestellte Verdachtsfläche (rosa) ist ferner als
kampfmittelfrei anzusehen. Eine Überprüfung ist daher nicht
notwendig.
Bitte beachten Sie, dass trotz Bescheinigung der
Kampfmittelfreiheit, das Vorhandensein von Kampfmitteln
nicht auszuschließen ist. Sollten also Erdarbeiten mit
erheblichen mechanischen Belastungen durchgeführt
werden, ist eine weitere Untersuchung vorzunehmen.
Allgemein empfehle ich eine offene und umsichtige
Arbeitsweise.
Sollten bei den Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden,
so ist unverzüglich das Ordnungsamt oder die Polizei zu
verständigen.
T3) Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region
West/14.06.2016
Bezüglich der Bauleitplanung bestehen grundsätzlich keine
Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch den
Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der Betriebsanlagen
Immissionen entstehen. – Entschädigungsansprüche gegen
die DB AG können nicht geltend gemacht werden, da die
Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist.
Der Hinweis bezüglich der Immissionen durch den
Eisenbahnbetrieb und Erhaltung der Betriebsanlagen werden
zu Kenntnis genommen. Aufgrund der räumlichen Entfernung
zur Bahnstrecke, werden eventuelle Immissionen als für das
Vorhaben unerheblich angesehen. Der Hinweis bezüglich
späterer Entschädigungsansprüche wird zur Kenntnis
genommen und berücksichtigt.
T4) Amprion GmbH/14.06.2016
Im Planbereich verlaufen keine Höchstspannungsleitungen
des Unternehmens. Planungen liegen aus heutiger Sicht für
diesen Bereich nicht vor.
Die Stellungnahme betrifft nur die Anlagen des 220- und 380kV-Netzes. Es wird davon ausgegangen, dass weitere
Versorgungsträger beteiligt wurden.
Entfällt.
Der Hinweis, dass davon ausgegangen wird, dass andere
Versorgungsträger beteiligt wurden, wird bejaht.
T5) Thyssengas GmbH/17.06.2016
Durch die Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH
betreuten Gasfernleitungen betroffen
Neuverlegungen in diesem Bereich sind z.Z. nicht
vorgesehen.
Entfällt.
Stellungnahmen TÖB
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 6) Landesbetrieb Wald und Holz NordrheinWestfalen/21.06.2016
Es bestehen Bedenken.
Begründung: Die geplanten Pkw-Stellplätze weisen einen zu
geringen Abstand zur im Westen angrenzenden Waldfläche
auf. Der Abstand sollte ca. 35 Meter betragen, um Schäden
durch eventuell umstürzende Bäume zu vermeiden.
Bei Unterschreitung:
besteht die latente Gefahr, dass durch umstürzende
Bäume Menschen und Gebäude zu Schaden kommen,
besitzt der Eigentümer der im Westen und Norden
angrenzenden Waldfläche (Stadt Kerpen in Verb. mit
der RWE Power AG) eine erhöhte
Verkehrssicherungspflicht, deren Einhaltung durch die
Bebauung erschwert wird.
Der angrenzende Wald ist zudem Teil des
Naturschutzgebietes Dickbusch mit der Zielsetzung des
Nutzungsverzichts Teil eines Fledermausschutzkonzepts ist,
dadurch hat der Eigentümer eingeschränkte Möglichkeiten,
die Verkehrssicherheit für die angrenzenden Flächen
herzustellen. Zum Erreichen der Ziele des
Fledermauskonzeptes sollen Altbäume der herrschenden
Schicht erhalten werden, was die Situation verschärft. Vor
diesem Hintergrund wird um Beteiligung der RWE Power AG
(derzeitige Waldbesitzer) gebeten.
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Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers
Die Stellplatzplanung wird geändert. Hierbei wird im Mittel ein
15m Abstand zur Waldfläche eingehalten.
Das darüber hinaus bestehende Risiko wird vom
Vorhabenträger getragen. Die Übernahme eventuell
anfallender Kosten durch Schäden wird vertraglich geregelt
(Waldschadensverzichterklärung).
Die Auswirkungen für die Schutzziele des angrenzenden
Naturschutzgebietes sowie des vorhandenen
Artenvorkommens (insb. Fledermäuse am Waldrand) wurden
in Artenschutzprüfung und Umweltbericht untersucht und
bewertet. Im Rahmen einer Fledermauserfassung konnten
jagende Zwergfledermäuse in Teilbereichen des Plangebiets
festgestellt werden. Für die durch die Planung
möglicherweise betroffenen Arten (z. B. Zwergfledermäuse)
können innerhalb des Plangebietes Ausgleichshabitate
geschaffen werden. Der angrenzende Wald wird in seinem
Bestand durch das Vorhaben nicht berührt. Grünordnerische
Festsetzungen im Bebauungsplan sehen zudem die
Entwicklung des Waldrandes (Waldmantel) vor, was den
Zielsetzungen des Naturschutzgebietes und des
Fledermauskonzepts entgegenkommt.
Die RWE Power AG wurde ebenfalls am 09.06.2016 beteiligt
und hat sich diesbezüglich nicht geäußert.
T7) WESTNETZ GmbH/21.06.2016 (Posteingang)
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass Versorgungsleitungen der
WESTNETZ GmbH unmittelbar betroffen sind. Die
Gashochdruckleitung DN200, darf nicht überbaut werden und
ist frei zu halten von Baum- und Strauchwerk. Außerdem sind
weitere Leitungen im Bereich des geplanten Kreisverkehrs
Europaring/Daimlerstraße betroffen.
Leitungen im Bereich des geplanten KVP sind ebenfalls
betroffen (Anlagen: Leitungsbestand Westnetz)
Sollte ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder
Löschwasserressourcen zu erwarten sein, wird um
Einbeziehung geboten, damit bei der Netzauslegung der
Bedarf entsprechend berücksichtigt werden kann.
Bezüglich der Bepflanzung in der Nähe von
Versorgungsleitungen wird gebeten die Richtlinie DVGW GW
125 „ Bepflanzungen im Bereich unterirdischer
Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus
sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit der
WESTNETZ GmbH abzustimmen.
Aufgrund der Betroffenheit der WESTNETZ GmbH wurde die
Gashochdruckleitung entsprechend im Bebauungsplan
dargestellt und mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu
Gunsten des Versorgungsträgers belegt. Des Weiteren
erfolgt eine dingliche Sicherung der Leitungstrassen und
Anlagenstandorte der WESTNETZ GmbH auf dem
Grundstück des Vorhabenträgers.
Die Anlagen zum Leitungsbestand werden zur Kenntnis
genommen und bei den Planungen berücksichtigt. Die
Grünplanung für das Plangebiet wird die Lage der
Versorgungsleitungstrasse und die genannte Richtlinie
berücksichtigen. Der Hinweis auf die zu beachtende
genannte Richtlinie wird im Bebauungsplan unter dem Punkt
„C Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen. Eventuell
notwendig werdende Schutzmaßnahmen werden mit der
WESTNETZ GmbH abgestimmt.
T7) Erläuterung zur Stellungnahme WESTNETZ
GmbH/15.08. (Posteingang)
Aufgrund der Nachfrage durch den Vorhabenträger wird
folgendes klargestellt:
„Unsere Versorgungsleitungen sind unmittelbar betroffen.
Insbesondere die vorhandene Gashochdruckleitung DN 200,
die durch Dienstbarkeit gesichert ist, darf nicht überbaut
werden und ist freizuhalten von Baum und Strauchwerk.“
Diese Aussage bedeutet nicht, dass hier keine befestigten
Parkplätze entstehen können. Üblicherweise werden diese
Leitungen im öffentlichen Raum im Bereich von Fahrbahnen,
Rad- und Gehwegen oder eben auch unter Parkstreifen
verlegt.
Auszuschließen ist jegliche Art von Hochbau.
Die Erläuterung zur abgegebenen Stellungnahme vom
15.08.2016 wird zu Kenntnis genommen. Jegliche Arten von
Hochbauten werden im Zuge der dinglichen Sicherung
ausgeschlossen
T8) Unitymedia NRW GmbH/23.06.2016
Gegen die Planung bestehen keine Einwände.
Entfällt.
Stellungnahmen TÖB
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
T9) Geologischer Dienst NRW/23.06.2016
1. Den Baugrund bilden tiefgründige lössbürtige
setzungsempfindliche Böden (Parabraunerden,
Kolluviaum) über Ablagerungen der Jüngeren
Hauptterrasse. Diese Böden sind in der Regel nicht zur
Niederschlagsversickerung geeignet
2. An der nordwestlichen Grenze befindet sich eine
Landesgrundwassermessstelle: 275712916 – Kerpen
Sehnrath. Die Lage dieser ist bei der Planung zu
berücksichtigen. Die ungestörte Funktionstüchtigkeit
muss gewährleistet bleiben.
3.
4.
5.
6.
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Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers
1.
Der Hinweis zum Baugrund wird zur Kenntnis
genommen und entsprechend beachtet.
2.
Der Hinweis bezüglich der Grundwassermessstelle wird
zur Kenntnis genommen. Diese wird entsprechend im
Bebauungsplan gekennzeichnet, befindet sich darüber
hinaus jedoch außerhalb der Grenzen des
Plangebietes. Die ungestörte Funktionstüchtigkeit bleibt
daher erhalten.
Die ebenfalls am 09.06.2016 beteiligte RWE Power AG
hat sich zum Wissersheimer Sprung nicht geäußert.
Nach Erkenntnissen verläuft der Wissersheimer Sprung
ca. 250m westlich der westlichen Plangrenze.
Auskünfte ob und inwieweit sich tektonische
Unstetigkeitszonen im Nahbereich der genannten
Bauwerke befinden, können bei der RWE Power AG
eingeholt werden.
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich von
Sümpfungsauswirkungen durch den rheinischen
Braunkohletagebau. Ungleichmäßige
Bodenbewegungen sind nicht auszuschließen.
Baugrunduntersuchung: nach vorliegenden
Unterlagen ist im südöstlichen Bereich des Plangebiets
mit Auffüllungen zu rechnen. Die
Baugrundeigenschaften sind objektbezogen zu
untersuchen und zu bewerten.
3.
Erdbebengefährdung: Zum genannten Vorgang wird
auf die Bewertung der Erdbebengefährdung
hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher
Hochbauten gemäß den technischen
Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“
zu berücksichtigen ist.
Die Gemarkung Sindorf ist der Erdbebenzone
3 und geologische Untergrundklasse S
zuzuordnen.
Auf Berücksichtigung der
Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß
DIN 4149:2005 und der entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich
hingewiesen.
6.
4.
5.
Die örtlichen Gegebenheiten durch eventuelle
Sümpfungsmaßnahmen werden im Rahmen der
Planung berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis auf
Sümpfungsauswirkungen wird im Bebauungsplan unter
dem Punkt „C Hinweise und Empfehlungen“
aufgenommen
Die Baugrundeigenschaften wurden objektbezogen im
Rahmen eines entsprechenden Gutachtens
(Geotechnischer Bericht) detailliert untersucht.
Demgemäß ist der anstehende, bindige Oberboden
aufgrund seiner Zusammensetzung und Konsistenz als
nicht tragfähig für das geplante Bauvorhaben
einzustufen. Der in der Gründungssohle anstehende
bindige Löß weist eine geringe Wasserdurchlässigkeit
auf. Der Löß ist aufgrund seiner weichen bis halbfesten
Konsistenz als gering tragfähig für das Bauvorhaben
einzustufen. Die aufgelockerten Lößzonen mit
Rammwiderständen N10≤2 sind als Gründungsebene
ungeeignet.
Der Oberboden muss aufgrund seiner zu geringen
Tragfähigkeit komplett abgeschoben werden.
Ab einer Tiefe zwischen ca. 80,9 m NHN bzw. 78,3 m
NHN stehen die Terrassensedimente an, die als gut
tragfähig für das geplante Bauvorhaben eingestuft
werden.
Bei Erreichen der Schicht 3 (Terrasse) im
Aushubplanum der Fundamente oder des
Bodenaustauschs ist diese oberflächig
nachzuverdichten.
Unten den vorgenannten Voraussetzungen kann auf
der Terrasse (Schicht 3) bzw. dem Bodenaustausch
(Restmächtigkeit der Schicht 2 < 1 m) mit Einzel- und
Streifenfundamenten gegründet werden. Wegen der
bereichsweise verbleibenden "Lößlinsen" sind etwaige
Setzungsunterschiede im Rahmen der
Fundamentbemessung zu kontrollieren.
Die Erdbebengefährdung wird zur Kenntnis genommen.
Die Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN
4149:2005-04 und der entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte werden im Rahmen der Planung
berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis wird im
Bebauungsplan unter dem Punkt „C Hinweise und
Empfehlungen“ aufgenommen.
T10) Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel/24.06.2016
Eine Stellungnahme ist nicht möglich. Das 12,0 ha große
Areal soll von einer Logistikfirma entwickelt werden.
Aussagen in Bezug auf die Sicherheit und Leistungsfähigkeit
der Knotenpunkte wurden im Rahmen eines
Stellungnahmen TÖB
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Nach den Ausführungen zu Punkt 5 „Verkehr“ der
Erläuterungen zum Bebauungsplan ist die umgebende
Verkehrsinfrastruktur bereits hoch belastet. Aufgrund dessen
ist die Vorlage eines umfassenden Verkehrsgutachtens, das
die Knotenpunkte mit Bundes- / Landesstraßen betreffen auf
Sicherheit und Leistungsfähigkeit untersucht.
Zu den Knotenpunkten gehören L22/ K39, L122/ AS A4
Kerpen Sindorf sowie B477/ K9/ AS A4 Elsdorf.
Als Prognosehorizont ist das Jahr 2030 anzunehmen
Sofern sich Straßenbaumaßnahmen ergeben, gehen die
Kosten zu Lasten der Stadt Kerpen incl. evtl. Mehrkosten für
Erhaltung und Unterhaltung sowie aus den Umbauten
resultierende Lärmschutzmaßnahmen.
Durch die unmittelbare Nähe zur A 4 ist die
Autobahnniederlassung Krefeld zur Stellungnahme
aufzufordern.
Grundsätzlich gelten für Bundesautobahnen eine
Anbauverbotszone von 40,0 m und eine
Anbaubeschränkungszone von 100,0 m sowie eine
Werbeverbotszone von 40,0 m. Sämtliche Abstände sind
gemessen vom befestigten Fahrbahnrand in die
Planzeichnung einzutragen.
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Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers
Verkehrsgutachtens getroffen. Der angegebene
Prognosehorizont von 2030 wurde beachtet. Die Ergebnisse
können der Regionalniederlassung nachgereicht werden.
Der Hinweis bezüglich Straßenbaumaßnahmen und damit
verbundenen Kosten und eventuell resultierender
Lärmschutzmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Die Niederlassung Krefeld wurde am 13.06.2016 per Email
(plan3.nl-kr@strassen.nrw.de) beteiligt.
Eine Änderung der Planung hinsichtlich der Vorgaben für
Bauverbots- und Anbaubeschränkungszonen erfolgte unter
Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau. NRW –
Autobahnniederlassung Krefeld.
T11) GASCADE Gastransport GmbH/27.06.2016
GASCADE antwortet auch im Namen und Auftrag der
WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL
Gastransport GmbH & Co. KG.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf
Beeinträchtigung eigene Anlagen wird mitgeteilt, dass diese
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies
schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs
sind zur Stellungnahme vorzulegen.
Es wird um weitere Beteiligung im Verfahren gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Kabel und Leitungen
anderer Betreiber sich innerhalb des Plangebietes befinden.
Diese Betreiber sind ebenfalls anzufragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Entfällt.
Nach derzeitigem Planungsstand werden zum Ausgleich des
planerischen Eingriffs Ökopunkte von der Stadt Kerpen
erworben. Der Ausgleich erfolgt dann auf entsprechend
hierfür vorgesehenen Flächen im Eigentum der Stadt Kerpen
(Fläche in der Erftaue (Gemarkung Kerpen, Flur 41,
Flurstücke 109 + 110 / Ausgleichsfläche Nr. 33).
Dem Wunsch um weitere Beteiligung im Rahmen des
Verfahrens wird entsprochen.
Der Hinweis bezüglich der Beteiligung anderer betroffener
Betreiber wird zur Kenntnis genommen. Andere Betreiber
wurden beteiligt.
T12) Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 – Bergbau
und Energie in NRW/27.06.2016
Zu den bergbaulichen Verhältnissen ergehen folgende
Hinweise:
Der Planbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeldern Sindorf 1, Klarhof 1 und Klarhof 4 (alle
Eigentum der RWE Power AG).
Der Planbereich ist nach den vorliegenden Unterlagen
(Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem
Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides –
Az.:61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende
Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele,
1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5,
09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den
fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch
über einen längeren Zeitraum wirksam sein. Eine Zunahme
der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in
den nächsten Jahren ist daher nicht auszuschließen.
Nach der Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ist ein
Grundwasseranstieg zu erwarten.
Sowohl durch die Grundwasserabsenkung als auch durch
den späteren Wiederanstieg sind Bodenbewegungen
möglich.
Die Änderung der Grundwasserflurabstände sowie mögliche
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.
Empfehlung: es wird eine Anfrage bei der RWE Power AG
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die genannten möglichen Änderungen von
Grundwasserflurabständen sowie Bodenbewegungen werden
im Rahmen der Planung berücksichtigt. Entsprechende
Hinweise wurden im Bebauungsplan unter dem Punkt „C
Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen.
Die RWE Power AG und Erftverband wurden im Verfahren
beteiligt. Diesbezüglich wird auf eine weitere Anfrage an den
Stellungnahmen TÖB
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
bezüglich bergbaulicher Einwirkungen empfohlen. Für
konkrete Grundwasserdaten sollte eine Anfrage an den
Erftverband gestellt werden.
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Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers
Erftverband hinsichtlich konkreter Grundwasserdaten
verzichtet. Darüber hinaus wurde diese Thematik bereits
ausreichend in einem im Rahmen des Projekts erstellten
hydrogeologischen Gutachten untersucht.
T13) Bezirksregierung Köln Dezernat 52 –
Abfallwirtschaft/29.06.2016
Eine Stellungnahme des Dezernats entfällt, da der
Aufgabenbereich durch die Bauleitplanung nicht berührt wird.
Für die Umweltbelange wird auf die fachliche Zuständigkeit
der Unteren Umweltbehörde hingewiesen.
Entfällt.
Die Untere Umweltbehörde wurde beteiligt.
T14) Bezirksregierung Köln Dezernat 33/01.07.2016
Hinsichtlich der Belange der allgemeinen Landeskultur und
der Landentwicklung werden keine Bedenken vorgebracht.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind im
Planungsbereich nicht vorgesehen.
T15) Gemeinsame Stellungnahme des BUND REK und
des NABU Rhein-Erft-Kreis/05.07.2016
In Abstimmung mit dem NABU Kreisverband Rhein-Erft wird,
auch in dessen Namen, wie folgt Stellung genommen:
1. Die vorgesehene Nutzung von 12 ha landwirtschaftlich
genutzter Fläche für die Errichtung eines
Logistikzentrums wird aus Gründen des sparsamen
Umgangs mit dem Schutzgut Boden grundsätzlich
abgelehnt. Die Anzahl der vorgesehenen Parkplätze ist
nicht nachvollziehbar, da erfahrungsgemäß
Logistikzentren nur wenige Arbeitsplätze bieten. Es wird
um eine Begründung des Parkplatzbedarfs und der
damit einhergehenden Bodenzerstörung gebeten.
2.
Unter Punkt 5.2 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt“ wird der Konfliktbereich zwischen
der vorgesehenen Nutzung des Gebietes und dem
westlich angrenzenden Teilbereich des Bürgewaldes
Dickbusch angegeben. Die Waldfläche wurde im
Rahmen der 22. Änderung des Regionalplanes für den
RegBez Köln (Vorlage für die 13.Sitzung des
Regionalrates am 14.12.2012) als Tauschfläche 7 für
einen Flächentausch vorgesehen. In diesem
Zusammenhang wurde die Fläche als Bereich zum
Schutz der Natur (BSN) ausgewiesen, die hohe
ökologische Wertigkeit der Fläche als Teil des NSG
„Bürgewald Dickbusch und Lörsfelder Busch“ wird dort
betont.
3.
Schutzziele für das NSG: In den Fachinformationen zu
den NSG in NRW
(nsg.naturschutzinformationen.nrw.de, Zugriff am
2.7.2016) werden für das NSG Bürgewald Dickbusch
und Lörsfelder Busch als Maßnahme zur Entwicklung
ausdrücklich die Waldmantelentwicklung genannt. Die
Parkflächen reichen laut Planung bis direkt an die
Waldfläche heran. Dieser Konflikt ist sehr erheblich und
muss gelöst werden. Von daher ergibt sich die
Notwendigkeit, die planerische Inanspruchnahme durch
die Parkflächen 30 Meter zurückzunehmen und einen
Waldmantel anzulegen, der die ökologische Funktion
des NSG stärkt. Im mittleren Bereich der Parkflächen
wie auch im nordwestlichen Teil müssen die
Parkflächen besonders stark zurückgenommen werden.
Wir fordern somit insgesamt die deutliche Rücknahme
der Parkflächen zugunsten einer Entwicklung eines
Waldmantels.
Die im Planentwurf dargestellte Wegeverbindung
zwischen dem Europaring bis zur Autobahntrasse
erzeugt den Eindruck, dass dieser Weg ertüchtigt
werden soll. Zum jetzigen Zeitpunkt ist er weitgehend
(besonders im Wald selber) zugewachsen und sollte
das auch bleiben. Allenfalls für forstliche Maßnahmen
sollten temporäre Wegeverbindungen möglich sein.
Darüber hinaus wird die Errichtung eines Zauns
vorgeschlagen, der ein Betreten des Waldstücks vom
Parkplatz aus unterbindet und auch die „Nutzung“ des
4.
Entfällt.
Zu 1.: Eine entsprechende Begründung des Vorhabens wird
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellt. Der sich
ebenfalls auf der Fläche ansiedelnde lokale Dienstleister für
Informationstechnologie benötigt die vorgesehene Anzahl an
Stellplätzen für Angestellte und Kunden. Die Versiegelung
wird im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt und
kann durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zur
Förderung der Bodenfunktion ausgeglichen werden.
Zu 2.: Eine entsprechende Berücksichtigung der Schutzziele
des angrenzenden Naturschutzgebietes erfolgt im Rahmen
der konkreten Ermittlung und Bewertung möglicher
Umweltauswirkungen für das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und
die biologische Vielfalt“. Hiernach führt der geplante Bau des
Logistikzentrums nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der
für das FFH-Gebiet „Dickbusch, Lörsfelder Busch,
Steinheide“ formulierten Erhaltungsziele oder der für den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile. Besondere
Pflanzenstandorte und Tierlebensräume bzw.
naturschutzfachlich bedeutsame Bestände werden
entsprechend den vorliegenden Erkenntnissen im Gebiet und
über das Gebiet hinaus nicht in erheblichem Maße negativ
beeinflusst. Wesentliche Funktionszusammenhänge werden
nicht unterbrochen.
Zu 3.: Die Schutz- und Entwicklungsziele beziehen sich auf
die eigentliche Fläche des Naturschutzgebietes (hier findet
keine Beeinträchtigung statt). Die Auswirkungen auf das
angrenzende Naturschutzgebiet werden durch die Einhaltung
eines Schutzabstands von im Mittel 15,0 m und zusätzliche
Pflanzmaßnahmen zur Waldmantelentwicklung gemindert, so
dass insgesamt nicht mit erheblichen Störwirkungen zu
rechnen ist. Ein Eingriff in vorhandene Wald- und
Gehölzbestände findet nicht statt.
Zu 4.: Eine Ertüchtigung des angesprochenen Weges ist
nicht vorgesehen. Dieser liegt darüber hinaus außerhalb des
Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes.
Es ist beabsichtigt das Firmengelände einzuzäunen. Im
Bebauungsplan wird eine entsprechende Festsetzung
diesbezüglich über die Art und die Höhe der Einfriedigung
getroffen.
Stellungnahmen TÖB
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Waldrandes als Müllablageplatz verhindert.
5. Beleuchtungseinrichtungen auf dem Parkplatz
insbesondere in der Nähe des Waldrandes müssen von
der spektralen Zusammensetzung insektenfreundlich
sein. Außerdem sollte der maximale Abstand zum
Waldrand gewählt werden, um die Störwirkung zu
verringern.
T16) Erftverband/08.07.2016
Gegen die Inhalte des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht
seitens des Erftverbandes keine Bedenken.
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Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers
Zu 5.: Entsprechende insektenfreundliche
Beleuchtungseinrichtungen werden berücksichtigt. Diese
werden in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan,
unter Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen,
aufgenommen, bzw. werden darüber hinaus vertraglich
geregelt.
Entfällt.
T17) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr/11.07.2016
Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme bestehen
keine Bedenken bzw. keine Einwände.
Es wird davon ausgegangen dass bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von
30 m nicht überschreiten. Sollte diese überschritten werden,
wird in jedem Einzelfall zur Prüfung um die
Planungsunterlagen, vor Erteilung der Baugenehmigung,
gebeten.
Auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz
Nörvenich ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den
militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Es wird darauf
hingewiesen, dass spätere Ersatzansprüche gegen die
Bundeswehr nicht anerkannt werden können.
Entfällt.
Durch die festgesetzte Gebäudehöhe von max.18,0 m wird
der Forderung entsprochen, dass die baulichen Anlageneinschließlich untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von
30.0 m nicht überschreiten.
Der Hinweis auf die Nähe zum Flugplatz Növenich und damit
verbundene Lärm- und Abgasemissionen werden zur
Kenntnis genommen. Der Hinweis bezüglich späterer
Ersatzansprüche wird zur Kenntnis genommen und
berücksichtigt.
T18) Bezirksregierung Köln Dezernat 53 Immissionsschutz - einschließlich anlagenbezogener
Umweltschutz/13.07.2016
Es wird angeregt, auch störfallrechtliche Belange im weiteren
Aufstellungsverfahren zu betrachten und abzuarbeiten. Es sei
nicht auszuschließen, dass ein Betriebsbereich im Sinne des
§ 3 Abs. 5a BImSchG vorliegt und damit die Anlage
störfallrechtliche Relevanz besitzt.
Die Anregung bezüglich der Berücksichtigung von
störfallrechtlichen Belangen wird zur Kenntnis genommen
und im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Die Artikel und Paragrafen der genannten Richtlinie und
Gesetze sowie das genannte Gutachten der
Rechtsanwaltskanzlei werden zur Kenntnis genommen und
berücksichtigt.
Nach Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie bzw. §50 BImSchG
ist bereits auf der Planungsebene dafür Sorge zu tragen,
dass die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen
einander so zuzuordnen sind, dass von schweren Unfällen in
Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf
schutzwürdige Nutzungen soweit wie möglich vermieden
werden. In Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (vorm. Art. 12
Seveso-II-RL) wird in diesem Zusammenhang die Einhaltung
eines sogenannten „angemessenen Sicherheitsabstandes“
verlangt. Zu diesem Zweck hat die Kommission für
Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Leitfaden
KAS-18 „Empfehlungen für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und
schutzwürdigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung –
Umsetzung §50 BImSchG“ herausgegeben. Darüber hinaus
hat die KAS die Rechtsanwaltskanzlei Redeker/Sellner/Dahs
mit der Erstellung eines Gutachtens zur „Erarbeitung und
Formulierung von Festsetzungsvorschlägen für die
Umsetzung der Abstandsempfehlungen für Anlagen, die in
einem Betriebsbereich i.S.V § 3 Abs. 5 a BImSchG bilden,
nach den Vorgaben des BauGB und der BauNVO“
beauftragt.
Die vorgeschlagene textliche Festsetzung aufgrund der Nähe
des Plangebietes zu schutzwürdigen Flächen wird in den
Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen.
Nach einer ersten Einschätzung grenzt das Plangebiet zum
Teil an schutzwürdige Flächen und Nutzungen im Sinne des
§ 50 BImSchG an. Zu nennen sind u. a. die BAB A4 als
„wichtige Verkehrswege“ sowie das Michael-SchumacherKartcenter und verschiedene Einzelhandelsbetriebe
(Discounter) als „öffentlich zugängliche Gebäude“
Daher wird folgende textliche Festsetzung empfohlen:
„Ausgeschlossen sind Anlagen, die einen
Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden
oder Teil eines solchen Betriebsbereiches wären.“
Stellungnahmen TÖB
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers
Dieser Festsetzungsvorschlag entspricht dem Beispiel 1 für
die Feinsteuerung von GE- oder GI-Gebieten im
vorgenannten Gutachten der genannten Kanzlei. Auf weitere
Ausführungen zur Anwendung dieser
Ausschlussformulierung in diesem Gutachten wird
hingewiesen.
Der Hinweis auf die weiteren Ausführungen zur Anwendung
der Ausschlussformulierung wird zur Kenntnis genommen
und beachtet.
T19) Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahnniederlassung Krefeld/14.07.2016
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und
die Unterhaltung der südlich unmittelbar an das Plangebiet
angrenzenden Autobahn 4, Abschnitt 8,1 und damit für die
anbaurechtliche Beurteilung zuständig.
Die vorgelegten Planungen befinden sich in einem frühen
Entwurfsstadium, das noch wesentlicher Ergänzung bedarf.
Ohne Vorlage einer Detailplanung ist eine abschließende
Stellungnahme seitens der Straßenbauverwaltung nicht
möglich, da die vorgesehenen Ausweisungen des
Bebauungsplanes wesentliche Belange der
Straßenbauverwaltung berühren.
Die genannte Bauleitplanung liegt innerhalb der gem. § 9
(1+2) Bundesfernstraßengesetz zu beachtenden 40m
Anbauverbotszone / 100 m Anbaubeschränkungszone der
Autobahn 4. Die als Anlage beigefügten „Allgemeinen
Forderungen“ sind grundsätzlich zu berücksichtigen.
Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen aufgrund
der rechtlichen Problematik immer einer Einzelfallprüfung und
Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung.
Die eingereichte Planung „Plan-Nr.: PL 003 „Neubau
Logistikimmobilie in Kerpen“ weist innerhalb der
Bauverbotszone u.a. einen Schallschutzwall,
Stellplatzflächen mit dazugehörigen Erschließungsstraßen,
Schiebetoranlagen etc. aus. Innerhalb der Anbauverbotszone
gem. §9 Abs. 1 Fernstraßengesetz sind Aufschüttungen
(Schallschutzwall) und Abgrabungen größeren Umfangs nicht
zulässig. Ebenfalls unzulässig sind Einrichtungen, die für die
rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten
erforderlich sind (z. B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten,
Lagerflächen). Um entsprechende Korrektur der
Planunterlage wird gebeten.
Die Plangebietsgrenze ist außerhalb der Eigentumsflächen
der Straßenbauverwaltung festzusetzen (siehe
Übersichtsplan).
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Die äußere Erschließung des Plangebietes soll durch Bau
eines Kreisverkehrsplatzes auf den K 39 „Europaring“
erfolgen. Eine direkte Anbindung an die westlich und östlich
des Plangebietes liegenden Autobahnanschlussstellen
Elsdorf und Kerpen der A4 über die K 39 ist damit gegeben.
Unter Pkt. 5 „Verkehr“ wird auf die „hoch ausgelastete
Verkehrsinfrastruktur rund um das Sindorfer Gewerbegebiet“
hingewiesen. Aussagen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit
und Verkehrsqualität für die jeweilig umliegenden
Knotenpunkte – bedingt durch die erzeugten Mehrverkehre
aus dem Plangebiet – sind den Unterlagen nicht zu
entnehmen.
Die o.a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der in Nähe der
vorhandenen Autobahn 4 und deren negativen Auswirkungen
aufgestellt. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können
weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf
aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggf. erforderlich
werdende Maßnahmen bezgl. der Schadstoffausbreitung
geltend gemacht werden.
Wie unter Punkt 6 „Umweltsituation und Auswirkungen der
Planung“ der Erläuterung dargelegt, werden die Eingriffe in
Natur und Landschaft im weiteren Verfahren ermittelt. Es wird
darum gebeten, zu gegebener Zeit die Lage der
erforderlichen Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in
einen Übersichtsplan, mitzuteilen.
Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten.
Aussagen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit wurden im
Rahmen einer Verkehrsuntersuchung getroffen. Die
Ergebnisse werden der Straßenbauverwaltung im weiteren
Planverfahren zur Verfügung gestellt.
Die Aussage, dass ohne Vorlage einer Detailplanung eine
abschließende Stellungnahme nicht möglich sei, wird zur
Kenntnis genommen. Entsprechende Planungen werden im
weiteren Verfahren erstellt.
Die beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ werden beachtet
und berücksichtigt.
Eine Änderung der Planung hinsichtlich der Vorgaben für
Bauverbots- und Anbaubeschränkungszonen erfolgte unter
Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau. NRW –
Autobahnniederlassung Krefeld.
Die im Bebauungsplan festgesetzte Plangebietsgrenze
befindet sich nun außerhalb der Eigentumsflächen der
Straßenbauverwaltung.
Der Hinweis auf die Nähe zur Autobahn A4 und damit
verbundener negativen Auswirkungen wird zur Kenntnis
genommen.
Nach derzeitigem Planungsstand werden zum Ausgleich des
planerischen Eingriffs Ökopunkte von der Stadt Kerpen
erworben. Der Ausgleich erfolgt dann auf entsprechend
hierfür vorgesehenen Flächen im Eigentum der Stadt Kerpen
(Fläche in der Erftaue (Gemarkung Kerpen, Flur 41,
Flurstücke 109 + 110 / Ausgleichsfläche Nr. 33). Weitere
Maßnahmen zum Kompensationsbedarf erfolgen innerhalb
des Plangebietes. Ein entsprechender Maßnahmenplan liegt
vor und wird zur Verfügung gestellt.
Dem Wunsch nach weiterer Beteiligung im Verfahren wird
Stellungnahmen TÖB
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T20) neue Stellungnahme Landesbetrieb Straßenbau
NRW - Autobahnniederlassung Krefeld/11.11.2016
Nach erfolgter Abstimmung und Übersendung geänderter
Planunterlagen und weiterer Ausführungen zu dem
Vorhaben, wurde die Angelegenheit daraufhin hier im Hause
noch einmal überprüft.
Gegen die Anlagen, die sich nunmehr noch in der 40-mAnbauverbotszone der A 4 befinden (Abstand zum
befestigten Fahrbahnrand ca. 30 m), bestehen seitens des
Landesbetriebes Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung
Krefeld, keine grundsätzlichen Bedenken.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan SI 359 „Hahner
Äcker – West“, Stadteil Sindorf, ist entsprechend den
nunmehr vorgelegten Planunterlagen zu ändern.
Für die in der 40-m-Anbauverbotszone geplanten Anlagen
(Sichtschutzwall,
Regenrückhaltebecken,
Wendekreis,
Feuerwehrumfahrung) wird nach Vorlage detaillierter
Planunterlagen die erforderliche Ausnahmegenehmigung
gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 8 Bundesfernstraßengesetz
(FStrG) außerhalb des Bauleitplanverfahrens erteilt. Für die
Stellplätze in dieser Zone, die keine Pflichtstellplätze sein
dürfen, wird die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 FStrG erteilt.
Dann werden auch die endgültigen, bei den Bauvorhaben zu
beachtenden Auflagen mitgeteilt.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für den Bereich
des Baugrundstücks in Bezug zur BAB A 4 der Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, zuständig
ist. Es bedarf daher keiner Beteiligung des Landesbetriebes
Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Rhein-Berg.
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Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers
gefolgt.
Eine Änderung der Planung hinsichtlich der Vorgaben für
Bauverbots- und Anbaubeschränkungszonen erfolgte unter
Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau. NRW –
Autobahnniederlassung Krefeld.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde entsprechend
den vorgelegten Planungen geändert.
Die für die außerhalb des Bauleitplanverfahrens zu
erteilenden Ausnahmegenehmigungen notwendigen
detaillierten Planunterlagen werden durch den
Vorhabenträger übermittelt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen die
Regionalniederlassung Rhein-Berg wird nicht weiter beteiligt.
T22) Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis/14.07.2016
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken.
Entfällt.
Es wird darum gebeten, die textlichen Festsetzung mit dem
Beratungsangebot der Kriminalprävention des Rhein-ErftKreises zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von
Bauobjekten mit einbruchhemmenden
Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und
Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) zu ergänzen.
Der Vorhabenträger wird auf das Beratungsangebot
hingewiesen. Auf eine entsprechende Ergänzung der
textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan wird verzichtet.
T23) Industrie-und Handelskammer zu Köln/15.07.2016
Es bestehen hinsichtlich der Aufstellung des
Bebauungsplanes keine Bedenken
T24) Rhein-Erft-Kreis 70 Amt für Kreisplanung und
Naturschutz/19.07.2016
Entfällt.
Naturschutz und Landschaftspflege
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die
Aufstellung des Bebauungsplanes 359.
Zu den artenschutzrechtlichen Belangen wird im weiteren
Verfahren Stellung genommen, soweit die entsprechenden
Kartierungen und Bewertungen vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages Ausführungen zur
Minimierung, Vermeidung und zum Ausgleich von Eingriffen
in den Naturhaushalt zu machen sind.
Naturschutz, Landschaftspflege, Artenschutz
Entfällt.
Die artenschutzrechtlichen Belange werden im Rahmen der
Umweltprüfung und in einer eigenständigen
Artenschutzprüfung untersucht.
Die naturschutzfachliche Eingriffsregelung (Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung) wird in einem
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag abgehandelt. Dieser
ist integrierter Teil des Umweltberichtes.
Es wird darauf hingewiesen, dass die geplanten baulichen
Anlagen, insbesondere Gebäude und Verkehrsflächen,
mindestens einen Abstand von 35 Metern zum angrenzenden
Naturschutzgebiet (NSG) 2.1-4 des Landschaftsplanes (LP3)
des Rhein-Erft-Kreises einhalten müssen um zu
gewährleisten, dass nicht durch angrenzende geplante
Nutzungen des BP Verkehrssicherungsmaßnahmen
innerhalb des Schutzgebietes erforderlich werden und so im
Waldbereich Beeinträchtigungen des Schutzgebietes
entstehen. Dies würde den Behördenverbindlichen
Entwicklungszieles 1 des NSG widersprechen:
Erhaltung von Althölzern und von Höhlenbäumen über
die Umtriebszeit hinaus, wobei einige Exemplare bis zu
ihrem physiologischen Ende zu erhalten sind. Zur
Umsetzung dieses Entwicklungsziels sollen die
vorhandenen Wald- und Gehölzbestände erhalten und
gepflegt werden, wobei das Prinzip der naturnahen,
Abstände zum NSG werden beachtet. Nach Überarbeitung
der Planunterlagen wird darüber hinaus ein Abstand zum
westlich angrenzenden Waldsaum von im Mittel 15 Meter
eingehalten, der von jeglichen Hochbauten, Stellplätzen und
Zufahrten frei gehalten wird. Beeinträchtigungen des
Naturschutzgebietes durch Verkehrssicherungsmaßnahmen
können somit ausgeschlossen werden.
Stellungnahmen TÖB
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
extensiven Waldwirtschaft zu verwirklichen ist.
Es wird angeregt, in einem Bereich von mindestens 35
Metern zum NSG ausschließlich Ausgleichsflächen,
Lärmschutzmaßnahmen, Regenrückhaltebecken etc. zu
planen, um Beeinträchtigungen des NSG durch
Verkehrssicherungsmaßnahmen zu vermeiden.
Wasserschutz:
Die geplante Entwässerung ist mit der unteren
Wasserbehörde abzustimmen.
Gem. § 51 a LWG ist das anfallende Niederschlagswasser
vor Ort zu verrieseln, zu versickern, oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die Einleitung in
Sickerschächte ist unzulässig.
Entsprechende Flächen sind im Bebauungsplan
festzusetzen. Die eventuell erforderlichen Anträge sind bei
der Unteren Wasserbehörde zu stellen.
Zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit des
Untergrundes ist unter Beteiligung der Unteren
Wasserbehörde ein hydrogeologisches Gutachten
erforderlich.
Bodenschutz:
Schädliche Bodenveränderungen sind für die Planflächen
nicht bekannt.
Hinweis: Gem. § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW
(LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die
damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen
Abwägung vor Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht
baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere
zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzbarmachung von
bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder
bebauten Flächen möglich ist. Die Prüfung ist im Rahmen
des Verfahrens nachzuweisen.
Amt für Straßenbau und Verkehr:
Gegen den Bebauungsplan bestehen aus Sicht des
Straßenbaulastträgers der K 39 grundsätzlich keine
Bedenken.
Einer Feuerwehrzufahrt von der K39 wird nicht zugestimmt.
Die technischen Einzelheiten sind vor Beginn der
Bauarbeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit
dem Kreis abzustimmen.
Anregung: das Gebiet könnte über eine zweite Zufahrt (z.B.
Michael-Schumacher-Straße) angebunden werden, die im
Bedarfsfall (Ausbau KVP Europaring oder Brandfall) genutzt
wird.
Stellungnahme Amt für Straßenbau und
Verkehr/15.12.2016:
Gegen die von dargestellte Feuerwehrzufahrt über den
vorhandenen Wirtschaftsweg bestehen keine Bedenken.
Die technischen Einzelheiten müssen noch mit dem Kreis
geklärt werden (Ausbildung Einmündungsbereich,
Ertüchtigung der Wirtschaftswegfahrbahn etc.).
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Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers
Wasserschutz
Entwässerungsplanung und Hydrogeologisches Gutachten
liegen bereits vor. Die Entwässerungsplanung wurde mit der
die Untere Wasserbehörde abgestimmt. Die Ergebnisse
dieser Abstimmung fanden ihren Eingang in die
Entwässerungsplanung.
Die Anmerkungen zum anfallenden Niederschlagswasser
werden berücksichtigt. Eine Versickerung der Dachflächen ist
voraussichtlich ohne vorherige Reinigung in den Untergrund
möglich. Entsprechende Flächen zur Versickerung wurden im
Bebauungsplan festgesetzt (Versickerungsbecken). Das
anfallende Niederschlagswasser der PKW-Fahrgassen und Stellplätzen soll möglichst auf dem Grundstück versickert
werden. Vor der Versickerung ist eine Reinigung erforderlich.
Hierfür ist zum Beispiel eine Reinigung über eine
bewachsene Oberbodenschicht möglich.
Da oberflächennah keine durchlässigen Böden anstehen,
sind versickerungsfähige Beläge nicht geplant.
Aufgrund der stärkeren Verschmutzung der LKW-Fahrgassen
und Stellplätze ist geplant, diese Abwässer dem
Mischwasserkanal in der Michael-Schumacher Straße
zuzuleiten.
Eventuell erforderliche wasserrechtliche Anträge werden bei
der Unteren Wasserbehörde gestellt.
Bodenschutz
Die Prüfung der Vermeidbarkeit bzw. Wiedernutzbarmachung
(Vorrang Innenverdichtung) erfolgt im Rahmen der
städtebaulichen Begründung und ist auch Bestandteil der
Alternativenprüfung im Umweltbericht.
Amt für Straßenbau und Verkehr
Entfällt.
Da einer Feuerwehrzufahrt von der K 39, wie ursprünglich
geplant, nicht zugestimmt wurde, erfolgte diesbezüglich eine
erneute Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger des REK
bezüglich einer Feuerwehrzufahrt von der K 39 aus über den
östlich an das Plangebiet angrenzenden Wirtschaftsweg in
das Plangebiet hinein (siehe Stellungnahme Amt für
Straßenbau und Verkehr vom 15.12.2016). Vorgesehen ist,
dass diese nur im Notfall zu nutzende zweite Zufahrt
(Behelfszufahrt) ins Plangebiet ausschließlich für Feuerwehrund Rettungsfahrzeuge nutzbar sein wird. Gesichert wird dies
z. B. mittels eines Tores, dass auch im Falle eines
Stromausfalls geöffnet werden kann.
Der Anregung, eine zweite Zufahrt über die MichaelSchumacher-Straße herzustellen, kann nicht gefolgt werden,
da hierfür Fremdflächen in Anspruch genommen werden
müssten.
Die Abklärung der technischen Einzelheiten erfolgt.
Stellungnahmen TÖB
ANLAGE 4 Seite 10 von 10
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T25) RWE Power AG/20.07.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte des
Landes NRW Blätter L5104 und L5106 in einem Teil des
Plangebietes, wie in der Anlage „blau“ dargestellt, Böden
ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im
Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die
Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und
Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen
Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen
reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher
wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11
der PlanZV zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich sind.
Entsprechende Bauvorschriften (DIN 1054 und DIN 18 196)
und Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW sind
zu beachten.
Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers
Im Plangebiet befindet sich die aktive
Grundwassermessstelle 57192 der RWE Power AG. Diese ist
zu erhalten, bzw. während eventueller Baumaßnahmen zu
sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für
Grundwassermessungen sowie für Entnahmen ist zu
gewährleisten.
Um Beachtung der Freileitungen der Westnetz GmbH wird
gebeten.
Die Messstelle wird erhalten und deren Zugang dauerhaft
gewährleistet. Sie befindet sich außerhalb der Grenzen des
Bebauungsplanes und damit außerhalb des Plangebietes.
Die Westnetz GmbH wurde beteiligt und deren Belange
berücksichtigt.
Die entsprechenden Flächen werden im Bebauungsplan
gekennzeichnet.
In den textlichen Festsetzungen „C Hinweise und
Empfehlungen“ des Bebauungsplanes wird auf die
genannten Bauvorschriften hingewiesen.