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Beschlussvorlage (Anlage 4 - Stellungnahmen TÖB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
536 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
27.01.17, 13:16
Aktualisiert
27.01.17, 13:16

Inhalt der Datei

Stellungnahmen TÖB ANLAGE 4 Seite 1 von 10 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T1) Gemeinde Nörvenich/09.06.2016 Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers Keine Anregungen entfällt. T2) Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)/13.06.2016 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Sofern Aufschüttungen nach 1945 stattfanden, so sind diese abzuschieben. Zur Festlegung des Bereichs und der Vorgehensweise wird um eine Terminabsprache vor Ort gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. T2) neue Stellungnahme Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)/29.06.2016 (Posteingang) Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte empfohlen. Sofern Aufschüttungen nach 1945 stattfanden, so sind diese abzuschieben. Zur Festlegung des Bereichs und der Vorgehensweise wird um eine Terminabsprache vor Ort gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die Aussagen und Empfehlungen der Stellungnahme des KBD vom 13.06. entfallen aufgrund des Eingangs der neuen Stellungnahme vom 29.06.2016. Die Aussagen letzterer entfallen ebenfalls, aufgrund der Erkenntnisse einer bereits durchgeführten Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit auf der Fläche im Jahre 2009. Erläuterung: Gemäß Email von Herrn Labisch (Abteilung 21.1 – Allgemeines Ordnungswesen der Kolpingstadt Kerpen) verhält sich der Sachverhalt wie folgt: Am 27.04.2016 wurden in einer Luftbildauswertung (LBA) keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln festgestellt. Mit Schreiben vom 13.06.2016 ging erneut eine LBA im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ein. Nach der nun vorliegenden LBA gab es Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen in Teilen des Gebiets. Auf meine E-Mail vom 22.06.2016 wurde das Gebiet erneut ausgewertet. Die neue LBA (s. Anlage, Az. 5362032153-16, datiert auf 13.06.2016) enthielt nun einen auf der Karte dargestellten Verdachtspunkt. (gelbe Markierung = kampfmittelfrei, rosa Markierung = Verdachtsfläche) Diese Fläche sei zu überprüfen, sofern eine Überbauung vorgesehen ist. Da in dem Teilbereich (Verdachtsfläche) zur Erschließung einer Gasleitung bereits im Jahre 2009 Überprüfungen auf Kampfmittel durchgeführt wurden, wurde in einem Telefonat mit einem Mitarbeiter des KBD festgestellt, dass die im Jahre 2009 überprüfte Fläche die heutige Verdachtsfläche mit einschließt. Die in der LBA vom 13.06.2016 dargestellte Verdachtsfläche (rosa) ist ferner als kampfmittelfrei anzusehen. Eine Überprüfung ist daher nicht notwendig. Bitte beachten Sie, dass trotz Bescheinigung der Kampfmittelfreiheit, das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht auszuschließen ist. Sollten also Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen durchgeführt werden, ist eine weitere Untersuchung vorzunehmen. Allgemein empfehle ich eine offene und umsichtige Arbeitsweise. Sollten bei den Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so ist unverzüglich das Ordnungsamt oder die Polizei zu verständigen. T3) Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region West/14.06.2016 Bezüglich der Bauleitplanung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass durch den Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der Betriebsanlagen Immissionen entstehen. – Entschädigungsansprüche gegen die DB AG können nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. Der Hinweis bezüglich der Immissionen durch den Eisenbahnbetrieb und Erhaltung der Betriebsanlagen werden zu Kenntnis genommen. Aufgrund der räumlichen Entfernung zur Bahnstrecke, werden eventuelle Immissionen als für das Vorhaben unerheblich angesehen. Der Hinweis bezüglich späterer Entschädigungsansprüche wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. T4) Amprion GmbH/14.06.2016 Im Planbereich verlaufen keine Höchstspannungsleitungen des Unternehmens. Planungen liegen aus heutiger Sicht für diesen Bereich nicht vor. Die Stellungnahme betrifft nur die Anlagen des 220- und 380kV-Netzes. Es wird davon ausgegangen, dass weitere Versorgungsträger beteiligt wurden. Entfällt. Der Hinweis, dass davon ausgegangen wird, dass andere Versorgungsträger beteiligt wurden, wird bejaht. T5) Thyssengas GmbH/17.06.2016 Durch die Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen Neuverlegungen in diesem Bereich sind z.Z. nicht vorgesehen. Entfällt. Stellungnahmen TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 6) Landesbetrieb Wald und Holz NordrheinWestfalen/21.06.2016 Es bestehen Bedenken. Begründung: Die geplanten Pkw-Stellplätze weisen einen zu geringen Abstand zur im Westen angrenzenden Waldfläche auf. Der Abstand sollte ca. 35 Meter betragen, um Schäden durch eventuell umstürzende Bäume zu vermeiden. Bei Unterschreitung: besteht die latente Gefahr, dass durch umstürzende Bäume Menschen und Gebäude zu Schaden kommen, besitzt der Eigentümer der im Westen und Norden angrenzenden Waldfläche (Stadt Kerpen in Verb. mit der RWE Power AG) eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, deren Einhaltung durch die Bebauung erschwert wird. Der angrenzende Wald ist zudem Teil des Naturschutzgebietes Dickbusch mit der Zielsetzung des Nutzungsverzichts Teil eines Fledermausschutzkonzepts ist, dadurch hat der Eigentümer eingeschränkte Möglichkeiten, die Verkehrssicherheit für die angrenzenden Flächen herzustellen. Zum Erreichen der Ziele des Fledermauskonzeptes sollen Altbäume der herrschenden Schicht erhalten werden, was die Situation verschärft. Vor diesem Hintergrund wird um Beteiligung der RWE Power AG (derzeitige Waldbesitzer) gebeten. ANLAGE 4 Seite 2 von 10 Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers Die Stellplatzplanung wird geändert. Hierbei wird im Mittel ein 15m Abstand zur Waldfläche eingehalten. Das darüber hinaus bestehende Risiko wird vom Vorhabenträger getragen. Die Übernahme eventuell anfallender Kosten durch Schäden wird vertraglich geregelt (Waldschadensverzichterklärung). Die Auswirkungen für die Schutzziele des angrenzenden Naturschutzgebietes sowie des vorhandenen Artenvorkommens (insb. Fledermäuse am Waldrand) wurden in Artenschutzprüfung und Umweltbericht untersucht und bewertet. Im Rahmen einer Fledermauserfassung konnten jagende Zwergfledermäuse in Teilbereichen des Plangebiets festgestellt werden. Für die durch die Planung möglicherweise betroffenen Arten (z. B. Zwergfledermäuse) können innerhalb des Plangebietes Ausgleichshabitate geschaffen werden. Der angrenzende Wald wird in seinem Bestand durch das Vorhaben nicht berührt. Grünordnerische Festsetzungen im Bebauungsplan sehen zudem die Entwicklung des Waldrandes (Waldmantel) vor, was den Zielsetzungen des Naturschutzgebietes und des Fledermauskonzepts entgegenkommt. Die RWE Power AG wurde ebenfalls am 09.06.2016 beteiligt und hat sich diesbezüglich nicht geäußert. T7) WESTNETZ GmbH/21.06.2016 (Posteingang) Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass Versorgungsleitungen der WESTNETZ GmbH unmittelbar betroffen sind. Die Gashochdruckleitung DN200, darf nicht überbaut werden und ist frei zu halten von Baum- und Strauchwerk. Außerdem sind weitere Leitungen im Bereich des geplanten Kreisverkehrs Europaring/Daimlerstraße betroffen. Leitungen im Bereich des geplanten KVP sind ebenfalls betroffen (Anlagen: Leitungsbestand Westnetz) Sollte ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder Löschwasserressourcen zu erwarten sein, wird um Einbeziehung geboten, damit bei der Netzauslegung der Bedarf entsprechend berücksichtigt werden kann. Bezüglich der Bepflanzung in der Nähe von Versorgungsleitungen wird gebeten die Richtlinie DVGW GW 125 „ Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit der WESTNETZ GmbH abzustimmen. Aufgrund der Betroffenheit der WESTNETZ GmbH wurde die Gashochdruckleitung entsprechend im Bebauungsplan dargestellt und mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers belegt. Des Weiteren erfolgt eine dingliche Sicherung der Leitungstrassen und Anlagenstandorte der WESTNETZ GmbH auf dem Grundstück des Vorhabenträgers. Die Anlagen zum Leitungsbestand werden zur Kenntnis genommen und bei den Planungen berücksichtigt. Die Grünplanung für das Plangebiet wird die Lage der Versorgungsleitungstrasse und die genannte Richtlinie berücksichtigen. Der Hinweis auf die zu beachtende genannte Richtlinie wird im Bebauungsplan unter dem Punkt „C Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen. Eventuell notwendig werdende Schutzmaßnahmen werden mit der WESTNETZ GmbH abgestimmt. T7) Erläuterung zur Stellungnahme WESTNETZ GmbH/15.08. (Posteingang) Aufgrund der Nachfrage durch den Vorhabenträger wird folgendes klargestellt: „Unsere Versorgungsleitungen sind unmittelbar betroffen. Insbesondere die vorhandene Gashochdruckleitung DN 200, die durch Dienstbarkeit gesichert ist, darf nicht überbaut werden und ist freizuhalten von Baum und Strauchwerk.“ Diese Aussage bedeutet nicht, dass hier keine befestigten Parkplätze entstehen können. Üblicherweise werden diese Leitungen im öffentlichen Raum im Bereich von Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen oder eben auch unter Parkstreifen verlegt. Auszuschließen ist jegliche Art von Hochbau. Die Erläuterung zur abgegebenen Stellungnahme vom 15.08.2016 wird zu Kenntnis genommen. Jegliche Arten von Hochbauten werden im Zuge der dinglichen Sicherung ausgeschlossen T8) Unitymedia NRW GmbH/23.06.2016 Gegen die Planung bestehen keine Einwände. Entfällt. Stellungnahmen TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. T9) Geologischer Dienst NRW/23.06.2016 1. Den Baugrund bilden tiefgründige lössbürtige setzungsempfindliche Böden (Parabraunerden, Kolluviaum) über Ablagerungen der Jüngeren Hauptterrasse. Diese Böden sind in der Regel nicht zur Niederschlagsversickerung geeignet 2. An der nordwestlichen Grenze befindet sich eine Landesgrundwassermessstelle: 275712916 – Kerpen Sehnrath. Die Lage dieser ist bei der Planung zu berücksichtigen. Die ungestörte Funktionstüchtigkeit muss gewährleistet bleiben. 3. 4. 5. 6. ANLAGE 4 Seite 3 von 10 Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers 1. Der Hinweis zum Baugrund wird zur Kenntnis genommen und entsprechend beachtet. 2. Der Hinweis bezüglich der Grundwassermessstelle wird zur Kenntnis genommen. Diese wird entsprechend im Bebauungsplan gekennzeichnet, befindet sich darüber hinaus jedoch außerhalb der Grenzen des Plangebietes. Die ungestörte Funktionstüchtigkeit bleibt daher erhalten. Die ebenfalls am 09.06.2016 beteiligte RWE Power AG hat sich zum Wissersheimer Sprung nicht geäußert. Nach Erkenntnissen verläuft der Wissersheimer Sprung ca. 250m westlich der westlichen Plangrenze. Auskünfte ob und inwieweit sich tektonische Unstetigkeitszonen im Nahbereich der genannten Bauwerke befinden, können bei der RWE Power AG eingeholt werden. Das Plangebiet liegt im Einflussbereich von Sümpfungsauswirkungen durch den rheinischen Braunkohletagebau. Ungleichmäßige Bodenbewegungen sind nicht auszuschließen. Baugrunduntersuchung: nach vorliegenden Unterlagen ist im südöstlichen Bereich des Plangebiets mit Auffüllungen zu rechnen. Die Baugrundeigenschaften sind objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. 3. Erdbebengefährdung: Zum genannten Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist.  Die Gemarkung Sindorf ist der Erdbebenzone 3 und geologische Untergrundklasse S zuzuordnen.  Auf Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. 6. 4. 5. Die örtlichen Gegebenheiten durch eventuelle Sümpfungsmaßnahmen werden im Rahmen der Planung berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis auf Sümpfungsauswirkungen wird im Bebauungsplan unter dem Punkt „C Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen Die Baugrundeigenschaften wurden objektbezogen im Rahmen eines entsprechenden Gutachtens (Geotechnischer Bericht) detailliert untersucht. Demgemäß ist der anstehende, bindige Oberboden aufgrund seiner Zusammensetzung und Konsistenz als nicht tragfähig für das geplante Bauvorhaben einzustufen. Der in der Gründungssohle anstehende bindige Löß weist eine geringe Wasserdurchlässigkeit auf. Der Löß ist aufgrund seiner weichen bis halbfesten Konsistenz als gering tragfähig für das Bauvorhaben einzustufen. Die aufgelockerten Lößzonen mit Rammwiderständen N10≤2 sind als Gründungsebene ungeeignet. Der Oberboden muss aufgrund seiner zu geringen Tragfähigkeit komplett abgeschoben werden. Ab einer Tiefe zwischen ca. 80,9 m NHN bzw. 78,3 m NHN stehen die Terrassensedimente an, die als gut tragfähig für das geplante Bauvorhaben eingestuft werden. Bei Erreichen der Schicht 3 (Terrasse) im Aushubplanum der Fundamente oder des Bodenaustauschs ist diese oberflächig nachzuverdichten. Unten den vorgenannten Voraussetzungen kann auf der Terrasse (Schicht 3) bzw. dem Bodenaustausch (Restmächtigkeit der Schicht 2 < 1 m) mit Einzel- und Streifenfundamenten gegründet werden. Wegen der bereichsweise verbleibenden "Lößlinsen" sind etwaige Setzungsunterschiede im Rahmen der Fundamentbemessung zu kontrollieren. Die Erdbebengefährdung wird zur Kenntnis genommen. Die Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005-04 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte werden im Rahmen der Planung berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan unter dem Punkt „C Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen. T10) Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel/24.06.2016 Eine Stellungnahme ist nicht möglich. Das 12,0 ha große Areal soll von einer Logistikfirma entwickelt werden. Aussagen in Bezug auf die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte wurden im Rahmen eines Stellungnahmen TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Nach den Ausführungen zu Punkt 5 „Verkehr“ der Erläuterungen zum Bebauungsplan ist die umgebende Verkehrsinfrastruktur bereits hoch belastet. Aufgrund dessen ist die Vorlage eines umfassenden Verkehrsgutachtens, das die Knotenpunkte mit Bundes- / Landesstraßen betreffen auf Sicherheit und Leistungsfähigkeit untersucht. Zu den Knotenpunkten gehören L22/ K39, L122/ AS A4 Kerpen Sindorf sowie B477/ K9/ AS A4 Elsdorf. Als Prognosehorizont ist das Jahr 2030 anzunehmen Sofern sich Straßenbaumaßnahmen ergeben, gehen die Kosten zu Lasten der Stadt Kerpen incl. evtl. Mehrkosten für Erhaltung und Unterhaltung sowie aus den Umbauten resultierende Lärmschutzmaßnahmen. Durch die unmittelbare Nähe zur A 4 ist die Autobahnniederlassung Krefeld zur Stellungnahme aufzufordern. Grundsätzlich gelten für Bundesautobahnen eine Anbauverbotszone von 40,0 m und eine Anbaubeschränkungszone von 100,0 m sowie eine Werbeverbotszone von 40,0 m. Sämtliche Abstände sind gemessen vom befestigten Fahrbahnrand in die Planzeichnung einzutragen. ANLAGE 4 Seite 4 von 10 Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers Verkehrsgutachtens getroffen. Der angegebene Prognosehorizont von 2030 wurde beachtet. Die Ergebnisse können der Regionalniederlassung nachgereicht werden. Der Hinweis bezüglich Straßenbaumaßnahmen und damit verbundenen Kosten und eventuell resultierender Lärmschutzmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die Niederlassung Krefeld wurde am 13.06.2016 per Email (plan3.nl-kr@strassen.nrw.de) beteiligt. Eine Änderung der Planung hinsichtlich der Vorgaben für Bauverbots- und Anbaubeschränkungszonen erfolgte unter Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau. NRW – Autobahnniederlassung Krefeld. T11) GASCADE Gastransport GmbH/27.06.2016 GASCADE antwortet auch im Namen und Auftrag der WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf Beeinträchtigung eigene Anlagen wird mitgeteilt, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs sind zur Stellungnahme vorzulegen. Es wird um weitere Beteiligung im Verfahren gebeten. Es wird darauf hingewiesen, dass Kabel und Leitungen anderer Betreiber sich innerhalb des Plangebietes befinden. Diese Betreiber sind ebenfalls anzufragen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Entfällt. Nach derzeitigem Planungsstand werden zum Ausgleich des planerischen Eingriffs Ökopunkte von der Stadt Kerpen erworben. Der Ausgleich erfolgt dann auf entsprechend hierfür vorgesehenen Flächen im Eigentum der Stadt Kerpen (Fläche in der Erftaue (Gemarkung Kerpen, Flur 41, Flurstücke 109 + 110 / Ausgleichsfläche Nr. 33). Dem Wunsch um weitere Beteiligung im Rahmen des Verfahrens wird entsprochen. Der Hinweis bezüglich der Beteiligung anderer betroffener Betreiber wird zur Kenntnis genommen. Andere Betreiber wurden beteiligt. T12) Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW/27.06.2016 Zu den bergbaulichen Verhältnissen ergehen folgende Hinweise: Der Planbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern Sindorf 1, Klarhof 1 und Klarhof 4 (alle Eigentum der RWE Power AG). Der Planbereich ist nach den vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.:61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam sein. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten Jahren ist daher nicht auszuschließen. Nach der Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Sowohl durch die Grundwasserabsenkung als auch durch den späteren Wiederanstieg sind Bodenbewegungen möglich. Die Änderung der Grundwasserflurabstände sowie mögliche Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Empfehlung: es wird eine Anfrage bei der RWE Power AG Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die genannten möglichen Änderungen von Grundwasserflurabständen sowie Bodenbewegungen werden im Rahmen der Planung berücksichtigt. Entsprechende Hinweise wurden im Bebauungsplan unter dem Punkt „C Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen. Die RWE Power AG und Erftverband wurden im Verfahren beteiligt. Diesbezüglich wird auf eine weitere Anfrage an den Stellungnahmen TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt bezüglich bergbaulicher Einwirkungen empfohlen. Für konkrete Grundwasserdaten sollte eine Anfrage an den Erftverband gestellt werden. ANLAGE 4 Seite 5 von 10 Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers Erftverband hinsichtlich konkreter Grundwasserdaten verzichtet. Darüber hinaus wurde diese Thematik bereits ausreichend in einem im Rahmen des Projekts erstellten hydrogeologischen Gutachten untersucht. T13) Bezirksregierung Köln Dezernat 52 – Abfallwirtschaft/29.06.2016 Eine Stellungnahme des Dezernats entfällt, da der Aufgabenbereich durch die Bauleitplanung nicht berührt wird. Für die Umweltbelange wird auf die fachliche Zuständigkeit der Unteren Umweltbehörde hingewiesen. Entfällt. Die Untere Umweltbehörde wurde beteiligt. T14) Bezirksregierung Köln Dezernat 33/01.07.2016 Hinsichtlich der Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung werden keine Bedenken vorgebracht. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind im Planungsbereich nicht vorgesehen. T15) Gemeinsame Stellungnahme des BUND REK und des NABU Rhein-Erft-Kreis/05.07.2016 In Abstimmung mit dem NABU Kreisverband Rhein-Erft wird, auch in dessen Namen, wie folgt Stellung genommen: 1. Die vorgesehene Nutzung von 12 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche für die Errichtung eines Logistikzentrums wird aus Gründen des sparsamen Umgangs mit dem Schutzgut Boden grundsätzlich abgelehnt. Die Anzahl der vorgesehenen Parkplätze ist nicht nachvollziehbar, da erfahrungsgemäß Logistikzentren nur wenige Arbeitsplätze bieten. Es wird um eine Begründung des Parkplatzbedarfs und der damit einhergehenden Bodenzerstörung gebeten. 2. Unter Punkt 5.2 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ wird der Konfliktbereich zwischen der vorgesehenen Nutzung des Gebietes und dem westlich angrenzenden Teilbereich des Bürgewaldes Dickbusch angegeben. Die Waldfläche wurde im Rahmen der 22. Änderung des Regionalplanes für den RegBez Köln (Vorlage für die 13.Sitzung des Regionalrates am 14.12.2012) als Tauschfläche 7 für einen Flächentausch vorgesehen. In diesem Zusammenhang wurde die Fläche als Bereich zum Schutz der Natur (BSN) ausgewiesen, die hohe ökologische Wertigkeit der Fläche als Teil des NSG „Bürgewald Dickbusch und Lörsfelder Busch“ wird dort betont. 3. Schutzziele für das NSG: In den Fachinformationen zu den NSG in NRW (nsg.naturschutzinformationen.nrw.de, Zugriff am 2.7.2016) werden für das NSG Bürgewald Dickbusch und Lörsfelder Busch als Maßnahme zur Entwicklung ausdrücklich die Waldmantelentwicklung genannt. Die Parkflächen reichen laut Planung bis direkt an die Waldfläche heran. Dieser Konflikt ist sehr erheblich und muss gelöst werden. Von daher ergibt sich die Notwendigkeit, die planerische Inanspruchnahme durch die Parkflächen 30 Meter zurückzunehmen und einen Waldmantel anzulegen, der die ökologische Funktion des NSG stärkt. Im mittleren Bereich der Parkflächen wie auch im nordwestlichen Teil müssen die Parkflächen besonders stark zurückgenommen werden. Wir fordern somit insgesamt die deutliche Rücknahme der Parkflächen zugunsten einer Entwicklung eines Waldmantels. Die im Planentwurf dargestellte Wegeverbindung zwischen dem Europaring bis zur Autobahntrasse erzeugt den Eindruck, dass dieser Weg ertüchtigt werden soll. Zum jetzigen Zeitpunkt ist er weitgehend (besonders im Wald selber) zugewachsen und sollte das auch bleiben. Allenfalls für forstliche Maßnahmen sollten temporäre Wegeverbindungen möglich sein. Darüber hinaus wird die Errichtung eines Zauns vorgeschlagen, der ein Betreten des Waldstücks vom Parkplatz aus unterbindet und auch die „Nutzung“ des 4. Entfällt. Zu 1.: Eine entsprechende Begründung des Vorhabens wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellt. Der sich ebenfalls auf der Fläche ansiedelnde lokale Dienstleister für Informationstechnologie benötigt die vorgesehene Anzahl an Stellplätzen für Angestellte und Kunden. Die Versiegelung wird im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt und kann durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zur Förderung der Bodenfunktion ausgeglichen werden. Zu 2.: Eine entsprechende Berücksichtigung der Schutzziele des angrenzenden Naturschutzgebietes erfolgt im Rahmen der konkreten Ermittlung und Bewertung möglicher Umweltauswirkungen für das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“. Hiernach führt der geplante Bau des Logistikzentrums nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für das FFH-Gebiet „Dickbusch, Lörsfelder Busch, Steinheide“ formulierten Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile. Besondere Pflanzenstandorte und Tierlebensräume bzw. naturschutzfachlich bedeutsame Bestände werden entsprechend den vorliegenden Erkenntnissen im Gebiet und über das Gebiet hinaus nicht in erheblichem Maße negativ beeinflusst. Wesentliche Funktionszusammenhänge werden nicht unterbrochen. Zu 3.: Die Schutz- und Entwicklungsziele beziehen sich auf die eigentliche Fläche des Naturschutzgebietes (hier findet keine Beeinträchtigung statt). Die Auswirkungen auf das angrenzende Naturschutzgebiet werden durch die Einhaltung eines Schutzabstands von im Mittel 15,0 m und zusätzliche Pflanzmaßnahmen zur Waldmantelentwicklung gemindert, so dass insgesamt nicht mit erheblichen Störwirkungen zu rechnen ist. Ein Eingriff in vorhandene Wald- und Gehölzbestände findet nicht statt. Zu 4.: Eine Ertüchtigung des angesprochenen Weges ist nicht vorgesehen. Dieser liegt darüber hinaus außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Es ist beabsichtigt das Firmengelände einzuzäunen. Im Bebauungsplan wird eine entsprechende Festsetzung diesbezüglich über die Art und die Höhe der Einfriedigung getroffen. Stellungnahmen TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Waldrandes als Müllablageplatz verhindert. 5. Beleuchtungseinrichtungen auf dem Parkplatz insbesondere in der Nähe des Waldrandes müssen von der spektralen Zusammensetzung insektenfreundlich sein. Außerdem sollte der maximale Abstand zum Waldrand gewählt werden, um die Störwirkung zu verringern. T16) Erftverband/08.07.2016 Gegen die Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken. ANLAGE 4 Seite 6 von 10 Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers Zu 5.: Entsprechende insektenfreundliche Beleuchtungseinrichtungen werden berücksichtigt. Diese werden in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, unter Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, aufgenommen, bzw. werden darüber hinaus vertraglich geregelt. Entfällt. T17) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr/11.07.2016 Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme bestehen keine Bedenken bzw. keine Einwände. Es wird davon ausgegangen dass bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte diese überschritten werden, wird in jedem Einzelfall zur Prüfung um die Planungsunterlagen, vor Erteilung der Baugenehmigung, gebeten. Auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Es wird darauf hingewiesen, dass spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden können. Entfällt. Durch die festgesetzte Gebäudehöhe von max.18,0 m wird der Forderung entsprochen, dass die baulichen Anlageneinschließlich untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 30.0 m nicht überschreiten. Der Hinweis auf die Nähe zum Flugplatz Növenich und damit verbundene Lärm- und Abgasemissionen werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis bezüglich späterer Ersatzansprüche wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. T18) Bezirksregierung Köln Dezernat 53 Immissionsschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz/13.07.2016 Es wird angeregt, auch störfallrechtliche Belange im weiteren Aufstellungsverfahren zu betrachten und abzuarbeiten. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG vorliegt und damit die Anlage störfallrechtliche Relevanz besitzt. Die Anregung bezüglich der Berücksichtigung von störfallrechtlichen Belangen wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Die Artikel und Paragrafen der genannten Richtlinie und Gesetze sowie das genannte Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Nach Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie bzw. §50 BImSchG ist bereits auf der Planungsebene dafür Sorge zu tragen, dass die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf schutzwürdige Nutzungen soweit wie möglich vermieden werden. In Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (vorm. Art. 12 Seveso-II-RL) wird in diesem Zusammenhang die Einhaltung eines sogenannten „angemessenen Sicherheitsabstandes“ verlangt. Zu diesem Zweck hat die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Leitfaden KAS-18 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzwürdigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung §50 BImSchG“ herausgegeben. Darüber hinaus hat die KAS die Rechtsanwaltskanzlei Redeker/Sellner/Dahs mit der Erstellung eines Gutachtens zur „Erarbeitung und Formulierung von Festsetzungsvorschlägen für die Umsetzung der Abstandsempfehlungen für Anlagen, die in einem Betriebsbereich i.S.V § 3 Abs. 5 a BImSchG bilden, nach den Vorgaben des BauGB und der BauNVO“ beauftragt. Die vorgeschlagene textliche Festsetzung aufgrund der Nähe des Plangebietes zu schutzwürdigen Flächen wird in den Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen. Nach einer ersten Einschätzung grenzt das Plangebiet zum Teil an schutzwürdige Flächen und Nutzungen im Sinne des § 50 BImSchG an. Zu nennen sind u. a. die BAB A4 als „wichtige Verkehrswege“ sowie das Michael-SchumacherKartcenter und verschiedene Einzelhandelsbetriebe (Discounter) als „öffentlich zugängliche Gebäude“ Daher wird folgende textliche Festsetzung empfohlen: „Ausgeschlossen sind Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches wären.“ Stellungnahmen TÖB ANLAGE 4 Seite 7 von 10 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers Dieser Festsetzungsvorschlag entspricht dem Beispiel 1 für die Feinsteuerung von GE- oder GI-Gebieten im vorgenannten Gutachten der genannten Kanzlei. Auf weitere Ausführungen zur Anwendung dieser Ausschlussformulierung in diesem Gutachten wird hingewiesen. Der Hinweis auf die weiteren Ausführungen zur Anwendung der Ausschlussformulierung wird zur Kenntnis genommen und beachtet. T19) Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahnniederlassung Krefeld/14.07.2016 Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der südlich unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Autobahn 4, Abschnitt 8,1 und damit für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig. Die vorgelegten Planungen befinden sich in einem frühen Entwurfsstadium, das noch wesentlicher Ergänzung bedarf. Ohne Vorlage einer Detailplanung ist eine abschließende Stellungnahme seitens der Straßenbauverwaltung nicht möglich, da die vorgesehenen Ausweisungen des Bebauungsplanes wesentliche Belange der Straßenbauverwaltung berühren. Die genannte Bauleitplanung liegt innerhalb der gem. § 9 (1+2) Bundesfernstraßengesetz zu beachtenden 40m Anbauverbotszone / 100 m Anbaubeschränkungszone der Autobahn 4. Die als Anlage beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik immer einer Einzelfallprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung. Die eingereichte Planung „Plan-Nr.: PL 003 „Neubau Logistikimmobilie in Kerpen“ weist innerhalb der Bauverbotszone u.a. einen Schallschutzwall, Stellplatzflächen mit dazugehörigen Erschließungsstraßen, Schiebetoranlagen etc. aus. Innerhalb der Anbauverbotszone gem. §9 Abs. 1 Fernstraßengesetz sind Aufschüttungen (Schallschutzwall) und Abgrabungen größeren Umfangs nicht zulässig. Ebenfalls unzulässig sind Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z. B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen). Um entsprechende Korrektur der Planunterlage wird gebeten. Die Plangebietsgrenze ist außerhalb der Eigentumsflächen der Straßenbauverwaltung festzusetzen (siehe Übersichtsplan). Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die äußere Erschließung des Plangebietes soll durch Bau eines Kreisverkehrsplatzes auf den K 39 „Europaring“ erfolgen. Eine direkte Anbindung an die westlich und östlich des Plangebietes liegenden Autobahnanschlussstellen Elsdorf und Kerpen der A4 über die K 39 ist damit gegeben. Unter Pkt. 5 „Verkehr“ wird auf die „hoch ausgelastete Verkehrsinfrastruktur rund um das Sindorfer Gewerbegebiet“ hingewiesen. Aussagen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität für die jeweilig umliegenden Knotenpunkte – bedingt durch die erzeugten Mehrverkehre aus dem Plangebiet – sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. Die o.a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der in Nähe der vorhandenen Autobahn 4 und deren negativen Auswirkungen aufgestellt. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggf. erforderlich werdende Maßnahmen bezgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden. Wie unter Punkt 6 „Umweltsituation und Auswirkungen der Planung“ der Erläuterung dargelegt, werden die Eingriffe in Natur und Landschaft im weiteren Verfahren ermittelt. Es wird darum gebeten, zu gegebener Zeit die Lage der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in einen Übersichtsplan, mitzuteilen. Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten. Aussagen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit wurden im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung getroffen. Die Ergebnisse werden der Straßenbauverwaltung im weiteren Planverfahren zur Verfügung gestellt. Die Aussage, dass ohne Vorlage einer Detailplanung eine abschließende Stellungnahme nicht möglich sei, wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Planungen werden im weiteren Verfahren erstellt. Die beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ werden beachtet und berücksichtigt. Eine Änderung der Planung hinsichtlich der Vorgaben für Bauverbots- und Anbaubeschränkungszonen erfolgte unter Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau. NRW – Autobahnniederlassung Krefeld. Die im Bebauungsplan festgesetzte Plangebietsgrenze befindet sich nun außerhalb der Eigentumsflächen der Straßenbauverwaltung. Der Hinweis auf die Nähe zur Autobahn A4 und damit verbundener negativen Auswirkungen wird zur Kenntnis genommen. Nach derzeitigem Planungsstand werden zum Ausgleich des planerischen Eingriffs Ökopunkte von der Stadt Kerpen erworben. Der Ausgleich erfolgt dann auf entsprechend hierfür vorgesehenen Flächen im Eigentum der Stadt Kerpen (Fläche in der Erftaue (Gemarkung Kerpen, Flur 41, Flurstücke 109 + 110 / Ausgleichsfläche Nr. 33). Weitere Maßnahmen zum Kompensationsbedarf erfolgen innerhalb des Plangebietes. Ein entsprechender Maßnahmenplan liegt vor und wird zur Verfügung gestellt. Dem Wunsch nach weiterer Beteiligung im Verfahren wird Stellungnahmen TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T20) neue Stellungnahme Landesbetrieb Straßenbau NRW - Autobahnniederlassung Krefeld/11.11.2016 Nach erfolgter Abstimmung und Übersendung geänderter Planunterlagen und weiterer Ausführungen zu dem Vorhaben, wurde die Angelegenheit daraufhin hier im Hause noch einmal überprüft. Gegen die Anlagen, die sich nunmehr noch in der 40-mAnbauverbotszone der A 4 befinden (Abstand zum befestigten Fahrbahnrand ca. 30 m), bestehen seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, keine grundsätzlichen Bedenken. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan SI 359 „Hahner Äcker – West“, Stadteil Sindorf, ist entsprechend den nunmehr vorgelegten Planunterlagen zu ändern. Für die in der 40-m-Anbauverbotszone geplanten Anlagen (Sichtschutzwall, Regenrückhaltebecken, Wendekreis, Feuerwehrumfahrung) wird nach Vorlage detaillierter Planunterlagen die erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) außerhalb des Bauleitplanverfahrens erteilt. Für die Stellplätze in dieser Zone, die keine Pflichtstellplätze sein dürfen, wird die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 FStrG erteilt. Dann werden auch die endgültigen, bei den Bauvorhaben zu beachtenden Auflagen mitgeteilt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für den Bereich des Baugrundstücks in Bezug zur BAB A 4 der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, zuständig ist. Es bedarf daher keiner Beteiligung des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Rhein-Berg. ANLAGE 4 Seite 8 von 10 Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers gefolgt. Eine Änderung der Planung hinsichtlich der Vorgaben für Bauverbots- und Anbaubeschränkungszonen erfolgte unter Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau. NRW – Autobahnniederlassung Krefeld. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde entsprechend den vorgelegten Planungen geändert. Die für die außerhalb des Bauleitplanverfahrens zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen notwendigen detaillierten Planunterlagen werden durch den Vorhabenträger übermittelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen die Regionalniederlassung Rhein-Berg wird nicht weiter beteiligt. T22) Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis/14.07.2016 Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. Entfällt. Es wird darum gebeten, die textlichen Festsetzung mit dem Beratungsangebot der Kriminalprävention des Rhein-ErftKreises zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) zu ergänzen. Der Vorhabenträger wird auf das Beratungsangebot hingewiesen. Auf eine entsprechende Ergänzung der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan wird verzichtet. T23) Industrie-und Handelskammer zu Köln/15.07.2016 Es bestehen hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken T24) Rhein-Erft-Kreis 70 Amt für Kreisplanung und Naturschutz/19.07.2016 Entfällt. Naturschutz und Landschaftspflege Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes 359. Zu den artenschutzrechtlichen Belangen wird im weiteren Verfahren Stellung genommen, soweit die entsprechenden Kartierungen und Bewertungen vorliegen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages Ausführungen zur Minimierung, Vermeidung und zum Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt zu machen sind. Naturschutz, Landschaftspflege, Artenschutz Entfällt. Die artenschutzrechtlichen Belange werden im Rahmen der Umweltprüfung und in einer eigenständigen Artenschutzprüfung untersucht. Die naturschutzfachliche Eingriffsregelung (Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung) wird in einem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag abgehandelt. Dieser ist integrierter Teil des Umweltberichtes. Es wird darauf hingewiesen, dass die geplanten baulichen Anlagen, insbesondere Gebäude und Verkehrsflächen, mindestens einen Abstand von 35 Metern zum angrenzenden Naturschutzgebiet (NSG) 2.1-4 des Landschaftsplanes (LP3) des Rhein-Erft-Kreises einhalten müssen um zu gewährleisten, dass nicht durch angrenzende geplante Nutzungen des BP Verkehrssicherungsmaßnahmen innerhalb des Schutzgebietes erforderlich werden und so im Waldbereich Beeinträchtigungen des Schutzgebietes entstehen. Dies würde den Behördenverbindlichen Entwicklungszieles 1 des NSG widersprechen: Erhaltung von Althölzern und von Höhlenbäumen über die Umtriebszeit hinaus, wobei einige Exemplare bis zu ihrem physiologischen Ende zu erhalten sind. Zur Umsetzung dieses Entwicklungsziels sollen die vorhandenen Wald- und Gehölzbestände erhalten und gepflegt werden, wobei das Prinzip der naturnahen, Abstände zum NSG werden beachtet. Nach Überarbeitung der Planunterlagen wird darüber hinaus ein Abstand zum westlich angrenzenden Waldsaum von im Mittel 15 Meter eingehalten, der von jeglichen Hochbauten, Stellplätzen und Zufahrten frei gehalten wird. Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes durch Verkehrssicherungsmaßnahmen können somit ausgeschlossen werden. Stellungnahmen TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt extensiven Waldwirtschaft zu verwirklichen ist. Es wird angeregt, in einem Bereich von mindestens 35 Metern zum NSG ausschließlich Ausgleichsflächen, Lärmschutzmaßnahmen, Regenrückhaltebecken etc. zu planen, um Beeinträchtigungen des NSG durch Verkehrssicherungsmaßnahmen zu vermeiden. Wasserschutz: Die geplante Entwässerung ist mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen. Gem. § 51 a LWG ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu verrieseln, zu versickern, oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die Einleitung in Sickerschächte ist unzulässig. Entsprechende Flächen sind im Bebauungsplan festzusetzen. Die eventuell erforderlichen Anträge sind bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. Zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist unter Beteiligung der Unteren Wasserbehörde ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich. Bodenschutz: Schädliche Bodenveränderungen sind für die Planflächen nicht bekannt. Hinweis: Gem. § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzbarmachung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Die Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen. Amt für Straßenbau und Verkehr: Gegen den Bebauungsplan bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers der K 39 grundsätzlich keine Bedenken. Einer Feuerwehrzufahrt von der K39 wird nicht zugestimmt. Die technischen Einzelheiten sind vor Beginn der Bauarbeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Kreis abzustimmen. Anregung: das Gebiet könnte über eine zweite Zufahrt (z.B. Michael-Schumacher-Straße) angebunden werden, die im Bedarfsfall (Ausbau KVP Europaring oder Brandfall) genutzt wird. Stellungnahme Amt für Straßenbau und Verkehr/15.12.2016: Gegen die von dargestellte Feuerwehrzufahrt über den vorhandenen Wirtschaftsweg bestehen keine Bedenken. Die technischen Einzelheiten müssen noch mit dem Kreis geklärt werden (Ausbildung Einmündungsbereich, Ertüchtigung der Wirtschaftswegfahrbahn etc.). ANLAGE 4 Seite 9 von 10 Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers Wasserschutz Entwässerungsplanung und Hydrogeologisches Gutachten liegen bereits vor. Die Entwässerungsplanung wurde mit der die Untere Wasserbehörde abgestimmt. Die Ergebnisse dieser Abstimmung fanden ihren Eingang in die Entwässerungsplanung. Die Anmerkungen zum anfallenden Niederschlagswasser werden berücksichtigt. Eine Versickerung der Dachflächen ist voraussichtlich ohne vorherige Reinigung in den Untergrund möglich. Entsprechende Flächen zur Versickerung wurden im Bebauungsplan festgesetzt (Versickerungsbecken). Das anfallende Niederschlagswasser der PKW-Fahrgassen und Stellplätzen soll möglichst auf dem Grundstück versickert werden. Vor der Versickerung ist eine Reinigung erforderlich. Hierfür ist zum Beispiel eine Reinigung über eine bewachsene Oberbodenschicht möglich. Da oberflächennah keine durchlässigen Böden anstehen, sind versickerungsfähige Beläge nicht geplant. Aufgrund der stärkeren Verschmutzung der LKW-Fahrgassen und Stellplätze ist geplant, diese Abwässer dem Mischwasserkanal in der Michael-Schumacher Straße zuzuleiten. Eventuell erforderliche wasserrechtliche Anträge werden bei der Unteren Wasserbehörde gestellt. Bodenschutz Die Prüfung der Vermeidbarkeit bzw. Wiedernutzbarmachung (Vorrang Innenverdichtung) erfolgt im Rahmen der städtebaulichen Begründung und ist auch Bestandteil der Alternativenprüfung im Umweltbericht. Amt für Straßenbau und Verkehr Entfällt. Da einer Feuerwehrzufahrt von der K 39, wie ursprünglich geplant, nicht zugestimmt wurde, erfolgte diesbezüglich eine erneute Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger des REK bezüglich einer Feuerwehrzufahrt von der K 39 aus über den östlich an das Plangebiet angrenzenden Wirtschaftsweg in das Plangebiet hinein (siehe Stellungnahme Amt für Straßenbau und Verkehr vom 15.12.2016). Vorgesehen ist, dass diese nur im Notfall zu nutzende zweite Zufahrt (Behelfszufahrt) ins Plangebiet ausschließlich für Feuerwehrund Rettungsfahrzeuge nutzbar sein wird. Gesichert wird dies z. B. mittels eines Tores, dass auch im Falle eines Stromausfalls geöffnet werden kann. Der Anregung, eine zweite Zufahrt über die MichaelSchumacher-Straße herzustellen, kann nicht gefolgt werden, da hierfür Fremdflächen in Anspruch genommen werden müssten. Die Abklärung der technischen Einzelheiten erfolgt. Stellungnahmen TÖB ANLAGE 4 Seite 10 von 10 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T25) RWE Power AG/20.07.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte des Landes NRW Blätter L5104 und L5106 in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage „blau“ dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der PlanZV zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Entsprechende Bauvorschriften (DIN 1054 und DIN 18 196) und Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW sind zu beachten. Vorschlag der Verwaltung/des Vorhabenträgers Im Plangebiet befindet sich die aktive Grundwassermessstelle 57192 der RWE Power AG. Diese ist zu erhalten, bzw. während eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für Grundwassermessungen sowie für Entnahmen ist zu gewährleisten. Um Beachtung der Freileitungen der Westnetz GmbH wird gebeten. Die Messstelle wird erhalten und deren Zugang dauerhaft gewährleistet. Sie befindet sich außerhalb der Grenzen des Bebauungsplanes und damit außerhalb des Plangebietes. Die Westnetz GmbH wurde beteiligt und deren Belange berücksichtigt. Die entsprechenden Flächen werden im Bebauungsplan gekennzeichnet. In den textlichen Festsetzungen „C Hinweise und Empfehlungen“ des Bebauungsplanes wird auf die genannten Bauvorschriften hingewiesen.