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Beschlussvorlage (Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2014)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
15.10.2013
Erstellt
09.10.13, 18:35
Aktualisiert
09.10.13, 18:35
Beschlussvorlage (Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2014) Beschlussvorlage (Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2014)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 401/2013 Erstellt am: 08.10.2013 Aktenzeichen: III/20 Verfasser/in: Herr Hück Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss X nö. Sitzung Termin 15.10.2013 Betreff Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2014 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung den Rhein-Erft-Kreis aufzufordern, bei den Planungen für den Haushaltsentwurf 2014 den in der mittelfristigen Finanzplanung 2014 des Haushalts 2013 ausgewiesenen Kreisumlagehebesatz von 40,32% nicht zu erhöhen. Vorlage Nr.: 401/2013 . Seite 2 / 2 Erläuterungen Mit Schreiben vom 19.09.2013 informiert der Rhein-Erft-Kreis darüber, dass der Entwurf der Haushaltssatzung 2014 am 12.12.2013 in den Kreistag eingebracht wird und leitet gleichzeitig das Benehmen nach § 55 Abs. 1 KrO NRW ein. Nach § 55 Abs. 1 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Kommunen. Das Benehmen ist 6 Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten. Durch die Anknüpfung des Benehmens an den Zeitpunkt vor der Haushaltsaufstellung sollen die Kommunen die Möglichkeit erhalten, auf die noch nicht festgelegte Willensbildung der Kreisverwaltung einwirken zu können. Die Planungen der Kreisverwaltung für das Haushaltsjahr 2014 können sich damit noch nicht in einem Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes gefestigt haben. Demzufolge kann die Kreisverwaltung auch noch nicht die vollständigen vorläufigen Entwurfswerte im Detail vermitteln. Die Kreisverwaltung hat die maßgeblichen und entscheidenden Einflussfaktoren für die kommende Planungsperiode nach derzeitiger Erkenntnislage dargestellt, die sich - auf die zu erwartende Deckungslücke zwischen Aufwendungen und sonstigen Erträgen, auf die voraussichtlichen Umlagegrundlagen sowie auf den beabsichtigten Kreisumlagesatz beziehen. Darüber hinaus hat die Kreisverwaltung erweiterte Informationen gegeben, die sich auf - den Investitionsrahmen 2014 die Darstellung der wesentlichen Ertrags- und Aufwandsarten für den gesamten Finanzplanungszeitraum die Verläufe der wesentlichen Ertrags- und Aufwandsarten auf Kontengruppenebene und das vorläufige, prognostizierte Ergebnis 2013 ausrichten. Die zu erwartende Deckungslücke zwischen Aufwendungen und sonstigen Erträgen wird von der Kreisverwaltung nach derzeitiger Erkenntnislage mit 241,3 Mio. € angegeben, die neben einer fast vollständigen (Rest-)Entnahme aus der Ausgleichsrücklage in Höhe von 8,4 Mio.€ durch eine Kreisumlage von 232,9 Mio. € geschlossen werden soll. Dabei beabsichtigt die Kreisverwaltung, den Kreisumlagehebesatz auf 41,80 % festzusetzen. Diese für die städtische Haushaltswirtschaft negative Entwicklung überrascht, da in der mittelfristigen Finanzplanung 2014 des Kreishaushalts 2013 ein Kreisumlagehebesatz von 40,32 % ausgewiesen wurde, der auch Grundlage für die aktuelle Haushaltsplanung 2014 der Stadt Pulheim ist. Basierend auf der 1. Modellrechnung zum GFG 2014 bedeutet dies für den städtischen Haushalt eine Mehrbelastung von über 0,8 Mio. €. Vor dem Hintergrund der defizitären Haushaltssituation der Stadt Pulheim soll der Rhein-Erft-Kreis aufgefordert werden, durch geeignete Konsolidierungsmaßnahmen den in seiner Finanzplanung ausgewiesenen Hebesatz von 40,32% für das Jahr 2014 nicht zu erhöhen. Trotz der in den vergangenen Jahren wiederholten Forderungen nach Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen gibt es keinerlei Erläuterungen auf beabsichtigte Maßnahmenvorschläge und Hinweise über umgesetzte Maßnahmen. So sind die Informationen über die Mehraufwendungen zu den Personal- / Versorgungsaufwendungen von 6,6 Mio. € gegenüber dem Finanzplanungswert 2014 (aus 2013) nicht geeignet, diesen Mehrbedarf zu bewerten, da keine Aussagen darüber gemacht werden, welche Maßnahmen unternommen wurden, um diesen Mehrbedarf zu vermeiden bzw. durch Konsolidierungsmaßnahmen an anderer Stelle ganz oder zumindest teilweise zu finanzieren. Da die Frist zur Stellungnahme von der Kreisverwaltung bis zum 04.11.2013 festgesetzt wurde, ist eine Beschlussfassung im Rat am 05.11.2013 nicht möglich. Die Fristsetzung ist nach Angabe der Kreisverwaltung deshalb erforderlich, damit die Stellungnahme noch rechtzeitig vor der Einbringung des Haushaltsentwurfs in den Kreistag ausgewertet und ggf. Änderungen in den Entwurf eingearbeitet werden können. Mit Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung an den Kreistag endet die Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 55 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW, da eingegangene Stellungnahmen dem Kreistag mit dem Entwurf zur Kenntnis zu geben sind. Nach Zuleitung des Haushaltsentwurfs an den Kreistag besteht für die Stadt Pulheim nach § 55 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW Gelegenheit zur Anhörung. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 beschließt der Kreistag über Einwendungen der Gemeinden in öffentlicher Sitzung.