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Beschlussvorlage (79. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gemeinbedarfsfläche Hüttenstraße", Stadtteil Sindorf hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
229 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
Beschlussvorlage (79. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gemeinbedarfsfläche Hüttenstraße", Stadtteil Sindorf
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB) Beschlussvorlage (79. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gemeinbedarfsfläche Hüttenstraße", Stadtteil Sindorf
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hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Sachbearbeiter/in: Martin Schoppe TOP Drs.-Nr.: 520.16 Datum : 10.10.2016 Beratungsfolge Termin Bemerkungen Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr 25.10.2016 Stadtrat 08.11.2016 X Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil 79. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gemeinbedarfsfläche Hüttenstraße", Stadtteil Sindorf hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten X Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 4000 € (s. Anlage) X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: 51511900 Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe X Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt: die 79. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gemeinbedarfsfläche Hüttenstraße“ im Stadtteil Sindorf gem. § 2 (1) BauGB aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist gem. § 3 (1) BauGB durchzuführen, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 (1) BauGB zu beteiligen. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter Abteilungsleiter Amtsleiter Zuständiger Dezernent Schoppe i.V. Held i.V. Canzler i.V. Schoppe Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro i.V. Canzler Seidenpfennig Der Wirkungsbereich der 79. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im westlichen Bereich des Stadtteils Sindorf, umfasst die Parzelle 315 in der Flur 18, Gemarkung Sindorf und wird wie folgt begrenzt:     im Norden durch den Rauschgraben und das Vogelrutherfeld im Osten durch eine gewerbliche Baufläche an der Straße „Zum Vogelrutherfeld“ im Süden durch die Hüttenstraße und im Westen durch die seitliche Grenzen der gewerblichen Bauflächen an der Hüttenstraße. Der Wirkungsbereich hat eine Größe von ca. 1,3 ha. Die Lage ist dem Übersichtsplan (Anlage 1), der Bestandteil dieses Beschlusses, zu entnehmen. Zur Deckung der Bedarfslage (Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder unter und über 3 Jahren) für Kindergartenplätze ist im Stadtteil Sindorf der Neubau einer Kindertagesstätte erforderlich. Das Ziel der 79. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die bauleitplanerische Grundlage zur Ansiedlung einer Kindertagesstätte im Stadtteil Sindorf zu schaffen. Dazu ist der gültige Flächennutzungsplan (hier: 8.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen zu ändern. Beschlussvorlage 520.16 Seite 2 MAßNAHME: ______________________________________________ ÜBERSICHT lfd. Jahr Ausgaben / Einnahmen Aufwendungen / Erträge 1. Folgejahr 2. Folgejahr 3. Folgejahr 4. Folgejahr Einmalkosten Ausgaben / Aufwendungen Anschaffungskosten (z.B. Baukosten) 4000 € Einrichtungskosten Personalkosten Honorare Architekten/Ingenieure o.ä. gesamt: 4000 € Einnahmen / Erträge Zuschüsse Beiträge gesamt: Aufwand netto: Folgekosten: Aufwendungen Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Erträge Zuschüsse Gebühren gesamt Beschlussvorlage 520.16 Seite 3 Begründung: 1. Planungsanlass In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.11.2015 hat die Verwaltung einen Maßnahmenplan für das gesamte Stadtgebiet zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt (Vorlage 453.15). Nach der Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil Sindorf zur Behebung des Betreuungsdefizits der Bedarf für acht KITA – Gruppen ermittelt. In der Sitzung vom 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer Kindertageseinrichtung mit acht Gruppen für Kinder über und unter drei Jahren im Stadtteil Sindorf auf dem „am zügigsten zu realisierenden“ Grundstück beschlossen. Standortbewertung Sindorf, Standort städtisches Grundstück Hüttenstraße Bei dem, im o.g. Beschluss als „städtisches Grundstück Hüttenstraße“ bezeichnete Grundstück handelt es sich um die Grün- und Freifläche hinter dem JUZE Hüttenstraße. Die Fläche liegt im Westen des Ortsteils Sindorf und erfüllt derzeit die Funktion einer innerörtlichen Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Hüttenstraße. Die Flächengröße umfasst etwa 13.500m², die sich als Außenbereich des Juze in Form einer begrünten Freifläche darstellen. Das Grundstück ist funktionell im Zusammenhang mit dem zentralen Grünzug des Vogelrutherfeldes zu sehen und wird in Nord-Süd Richtung von einem Fußweg durchzogen, dem an dieser Stelle mit dem Anschluss an die Hüttenstraße eine besondere Bedeutung zukommt. Das Grundstück bietet auf Grund seiner Größe ausreichend Planungsspielraum zur Realisierung einer KITA und befindet sich im städtischen Eigentum, so dass eine zeitnahe Realisierung möglich wäre. Beschlussvorlage 520.16 Seite 4 Da für den Bau der KITA ein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB vorliegt, soll durch die 79. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Änderung des Bebauungsplanes SI 301 die planungsrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden. 2. Verfahrensstand Aufstellungsbeschluss (geplant): PA 25.10.2016 Rat 08.11.2016 3. Anlagen Anlage 1: Übersichtsplan Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung Beschlussvorlage 520.16 Seite 5