Daten
Kommune
Kerpen
Größe
229 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Sachbearbeiter/in: Martin Schoppe
TOP
Drs.-Nr.: 520.16
Datum : 10.10.2016
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
25.10.2016
Stadtrat
08.11.2016
X
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
79. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gemeinbedarfsfläche Hüttenstraße", Stadtteil
Sindorf
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 4000 € (s. Anlage)
X
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto: 51511900
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
X
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt/der Rat der
Kolpingstadt Kerpen beschließt:
die 79. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gemeinbedarfsfläche Hüttenstraße“ im
Stadtteil Sindorf gem. § 2 (1) BauGB aufzustellen.
Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist gem. § 3 (1) BauGB durchzuführen, die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 (1) BauGB zu beteiligen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter Abteilungsleiter
Amtsleiter
Zuständiger
Dezernent
Schoppe
i.V. Held
i.V. Canzler
i.V. Schoppe
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
i.V. Canzler
Seidenpfennig
Der Wirkungsbereich der 79. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im westlichen
Bereich des Stadtteils Sindorf, umfasst die Parzelle 315 in der Flur 18, Gemarkung Sindorf
und wird wie folgt begrenzt:
im Norden durch den Rauschgraben und das Vogelrutherfeld
im Osten durch eine gewerbliche Baufläche an der Straße „Zum Vogelrutherfeld“
im Süden durch die Hüttenstraße
und im Westen durch die seitliche Grenzen der gewerblichen Bauflächen an der
Hüttenstraße.
Der Wirkungsbereich hat eine Größe von ca. 1,3 ha. Die Lage ist dem Übersichtsplan
(Anlage 1), der Bestandteil dieses Beschlusses, zu entnehmen.
Zur Deckung der Bedarfslage (Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder unter und
über 3 Jahren) für Kindergartenplätze ist im Stadtteil Sindorf der Neubau einer
Kindertagesstätte erforderlich.
Das Ziel der 79. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die bauleitplanerische
Grundlage zur Ansiedlung einer Kindertagesstätte im Stadtteil Sindorf zu schaffen. Dazu ist
der gültige Flächennutzungsplan (hier: 8.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen zu ändern.
Beschlussvorlage 520.16
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MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT
lfd. Jahr
Ausgaben / Einnahmen
Aufwendungen / Erträge
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben / Aufwendungen
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
4000 €
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
4000 €
Einnahmen / Erträge
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Aufwendungen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Erträge
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 520.16
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Begründung:
1.
Planungsanlass
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.11.2015 hat die Verwaltung einen
Maßnahmenplan für das gesamte Stadtgebiet zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs für
Kinder über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt (Vorlage 453.15). Nach der
Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil Sindorf zur Behebung des
Betreuungsdefizits der Bedarf für acht KITA – Gruppen ermittelt.
In der Sitzung vom 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer
Kindertageseinrichtung mit acht Gruppen für Kinder über und unter drei Jahren im Stadtteil
Sindorf auf dem „am zügigsten zu realisierenden“ Grundstück beschlossen.
Standortbewertung Sindorf, Standort städtisches Grundstück Hüttenstraße
Bei dem, im o.g. Beschluss als „städtisches Grundstück Hüttenstraße“ bezeichnete
Grundstück handelt es sich um die Grün- und Freifläche hinter dem JUZE Hüttenstraße.
Die Fläche liegt im Westen des Ortsteils Sindorf und erfüllt derzeit die Funktion einer
innerörtlichen Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Hüttenstraße.
Die Flächengröße umfasst etwa 13.500m², die sich als Außenbereich des Juze in Form
einer begrünten Freifläche darstellen. Das Grundstück ist funktionell im Zusammenhang
mit dem zentralen Grünzug des Vogelrutherfeldes zu sehen und wird in Nord-Süd
Richtung von einem Fußweg durchzogen, dem an dieser Stelle mit dem Anschluss an die
Hüttenstraße eine besondere Bedeutung zukommt.
Das Grundstück bietet auf Grund seiner Größe ausreichend Planungsspielraum zur
Realisierung einer KITA und befindet sich im städtischen Eigentum, so dass eine zeitnahe
Realisierung möglich wäre.
Beschlussvorlage 520.16
Seite 4
Da für den Bau der KITA ein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB vorliegt, soll
durch die 79. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Änderung des
Bebauungsplanes SI 301 die planungsrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden.
2.
Verfahrensstand
Aufstellungsbeschluss (geplant): PA 25.10.2016 Rat 08.11.2016
3.
Anlagen
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung
Beschlussvorlage 520.16
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