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Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
233 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
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Inhalt der Datei

Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung 1. Seite 1 von 3 Planungsanlass In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.11.2015 hat die Verwaltung einen Maßnahmenplan für das gesamte Stadtgebiet zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt (Vorlage 453.15). Nach der Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil Sindorf zur Behebung des Betreuungsdefizits der Bedarf für acht KITA – Gruppen ermittelt. In der Sitzung vom 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer Kindertageseinrichtung mit acht Gruppen für Kinder über und unter drei Jahren im Stadtteil Sindorf auf dem „am zügigsten zu realisierenden“ Grundstück beschlossen. Standortbewertung Sindorf, Standort städtisches Grundstück Hüttenstraße Bei dem, im o.g. Beschluss als „städtisches Grundstück Hüttenstraße“ bezeichnete Grundstück handelt es sich um die Grün- und Freifläche hinter dem JUZE Hüttenstraße. Die Fläche liegt im Westen des Ortsteils Sindorf und erfüllt derzeit die Funktion einer innerörtlichen Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Hüttenstraße. Die Flächengröße umfasst etwa 13.500m², die sich als Außenbereich des Juze in Form einer begrünten Freifläche darstellen. Das Grundstück ist funktionell im Zusammenhang mit dem zentralen Grünzug des Vogelrutherfeldes zu sehen und wird in Nord-Süd Richtung von einem Fußweg durchzogen, dem an dieser Stelle mit dem Anschluss an die Hüttenstraße eine besondere Bedeutung zukommt. Das Grundstück bietet auf Grund seiner Größe ausreichend Planungsspielraum zur Realisierung einer KITA und befindet sich im städtischen Eigentum, so dass eine zeitnahe Realisierung möglich wäre. Da für den Bau der KITA ein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB vorliegt, sollen durch die 79. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Änderung des Bebauungsplanes SI 301 die planungsrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden. Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung 2. Seite 2 von 3 Lage des Plangebietes Der Wirkungsbereich der 79. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im westlichen Bereich des Stadtteils Sindorf, umfasst die Parzelle 315 in der Flur 18, Gemarkung Sindorf und wird wie folgt begrenzt:     im Norden durch den Rauschgraben und das Vogelrutherfeld im Osten durch eine gewerbliche Baufläche an der Straße „Zum Vogelrutherfeld“ im Süden durch die Hüttenstraße und im Westen durch die seitliche Grenzen der gewerblichen Bauflächen an der Hüttenstraße. Der Wirkungsbereich hat eine Größe von ca. 1,3 ha. Die Lage ist dem Übersichtsplan (Anlage 1), der Bestandteil dieses Beschlusses, ist zu entnehmen. 3. Ziel und Zweck der Planung Zur Deckung der Bedarfslage (Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder unter und über 3 Jahren) für Kindergartenplätze, ist im Stadtteil Sindorf der Neubau einer Kindertagesstätte erforderlich. Das Ziel der 79. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die bauleitplanerische Grundlage zur Ansiedlung einer Kindertagesstätte im Stadtteil Sindorf zu schaffen. Dazu ist der gültige Flächennutzungsplan (hier. 8.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen, zu ändern. 4. Vorhandenes Planungsrecht Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (hier: 8.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen stellt die Fläche derzeit als  Grünfläche mit der Zweckbestimmungen „Parkanlage“ dar. 5. Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan Geändert von: Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage 6. teilweise geändert in: Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte und Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Jugendzentrum und Stadtteilbüro Ziele der Landesplanung - Darstellung im Regionalplan Das Plangebiet der 79. Änderung des Flächennutzungsplans befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb eines „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB).“ Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung wird im Rahmen des Änderungsverfahrens gestellt. 7. Ökologie und Umweltbelange Nach § 1 (5) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Gem. § 19 BNatSchG und § 4a LG NW sind zu Bauleitplänen landschaftspflegerische Fachbeiträge zu erstellen. Da es sich bei der Durchführung des Planverfahrens zur 79. Änderung des Flächennutzungsplanes um eine vorbereitende Bauleitplanung handelt, wird keine Ausweisung von Ausgleichsflächen erforderlich. Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung Seite 3 von 3 Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Gem. § 44 BNatSchG ist im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ein Artenschutzbeitrag durchzuführen. Kerpen im Oktober 2016 i.V. Martin Schoppe Abteilungsleiter 16.1