Daten
Kommune
Kerpen
Größe
233 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung
1.
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Planungsanlass
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.11.2015 hat die Verwaltung einen
Maßnahmenplan für das gesamte Stadtgebiet zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder
über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt (Vorlage 453.15). Nach der
Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil Sindorf zur Behebung des
Betreuungsdefizits der Bedarf für acht KITA – Gruppen ermittelt.
In der Sitzung vom 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer
Kindertageseinrichtung mit acht Gruppen für Kinder über und unter drei Jahren im Stadtteil
Sindorf auf dem „am zügigsten zu realisierenden“ Grundstück beschlossen.
Standortbewertung Sindorf, Standort städtisches Grundstück Hüttenstraße
Bei dem, im o.g. Beschluss als „städtisches Grundstück Hüttenstraße“ bezeichnete Grundstück
handelt es sich um die Grün- und Freifläche hinter dem JUZE Hüttenstraße.
Die Fläche liegt im Westen des Ortsteils Sindorf und erfüllt derzeit die Funktion einer
innerörtlichen Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Hüttenstraße. Die
Flächengröße umfasst etwa 13.500m², die sich als Außenbereich des Juze in Form einer
begrünten Freifläche darstellen. Das Grundstück ist funktionell im Zusammenhang mit dem
zentralen Grünzug des Vogelrutherfeldes zu sehen und wird in Nord-Süd Richtung von einem
Fußweg durchzogen, dem an dieser Stelle mit dem Anschluss an die Hüttenstraße eine
besondere Bedeutung zukommt.
Das Grundstück bietet auf Grund seiner Größe ausreichend Planungsspielraum zur Realisierung
einer KITA und befindet sich im städtischen Eigentum, so dass eine zeitnahe Realisierung
möglich wäre.
Da für den Bau der KITA ein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB vorliegt, sollen durch
die 79. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Änderung des Bebauungsplanes SI 301
die planungsrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden.
Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung
2.
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Lage des Plangebietes
Der Wirkungsbereich der 79. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im westlichen Bereich
des Stadtteils Sindorf, umfasst die Parzelle 315 in der Flur 18, Gemarkung Sindorf und wird wie
folgt begrenzt:
im Norden durch den Rauschgraben und das Vogelrutherfeld
im Osten durch eine gewerbliche Baufläche an der Straße „Zum Vogelrutherfeld“
im Süden durch die Hüttenstraße
und im Westen durch die seitliche Grenzen der gewerblichen Bauflächen an der
Hüttenstraße.
Der Wirkungsbereich hat eine Größe von ca. 1,3 ha. Die Lage ist dem Übersichtsplan (Anlage 1),
der Bestandteil dieses Beschlusses, ist zu entnehmen.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Zur Deckung der Bedarfslage (Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder unter und über 3
Jahren) für Kindergartenplätze, ist im Stadtteil Sindorf der Neubau einer Kindertagesstätte
erforderlich.
Das Ziel der 79. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die bauleitplanerische Grundlage
zur Ansiedlung einer Kindertagesstätte im Stadtteil Sindorf zu schaffen. Dazu ist der gültige
Flächennutzungsplan (hier. 8.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen, zu ändern.
4.
Vorhandenes Planungsrecht
Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (hier: 8.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen stellt die
Fläche derzeit als
Grünfläche mit der Zweckbestimmungen „Parkanlage“ dar.
5.
Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan
Geändert von:
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage
6.
teilweise geändert in:
Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Kindertagesstätte und
Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Jugendzentrum und Stadtteilbüro
Ziele der Landesplanung - Darstellung im Regionalplan
Das Plangebiet der 79. Änderung des Flächennutzungsplans befindet sich laut Regionalplan
Köln, Blatt 5106 innerhalb eines „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB).“ Die Anfrage
gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung
wird im Rahmen des Änderungsverfahrens gestellt.
7.
Ökologie und Umweltbelange
Nach § 1 (5) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des
Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen.
Gem. § 19 BNatSchG und § 4a LG NW sind zu Bauleitplänen landschaftspflegerische
Fachbeiträge zu erstellen. Da es sich bei der Durchführung des Planverfahrens zur 79. Änderung
des Flächennutzungsplanes um eine vorbereitende Bauleitplanung handelt, wird keine
Ausweisung von Ausgleichsflächen erforderlich.
Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung
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Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen
Umwelteinwirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden. Gem. § 44 BNatSchG ist im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ein Artenschutzbeitrag
durchzuführen.
Kerpen im Oktober 2016
i.V. Martin Schoppe
Abteilungsleiter 16.1