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Beschlussvorlage (Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme von Planungskosten für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Bebauungsplanes KE Nr. 362 "Vinger Weg" im Stadtteil Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
159 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
Beschlussvorlage (Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme von Planungskosten für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Bebauungsplanes KE Nr. 362 "Vinger Weg" im Stadtteil Kerpen) Beschlussvorlage (Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme von Planungskosten für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Bebauungsplanes KE Nr. 362 "Vinger Weg" im Stadtteil Kerpen) Beschlussvorlage (Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme von Planungskosten für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Bebauungsplanes KE Nr. 362 "Vinger Weg" im Stadtteil Kerpen) Beschlussvorlage (Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme von Planungskosten für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Bebauungsplanes KE Nr. 362 "Vinger Weg" im Stadtteil Kerpen)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 18.1 / Zentrales TOP Baumanagement Drs.-Nr.: 518.16 Sachbearbeiter/in: Detlef Habicht Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr 25.10.2016 Haupt- und Finanzausschuss 02.11.2016 Stadtrat 08.11.2016 X 07.10.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme von Planungskosten für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Bebauungsplanes KE Nr. 362 "Vinger Weg" im Stadtteil Kerpen Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten X Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 800 € (s. Anlage) X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr und der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt / der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt den Abschluss des städtebaulichen Vertrages zur Übernahme von Planungskosten (siehe Anlage) mit der Firma TerraD GmbH, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Jochen Füge, Zur Pumpstation 1, 42781 Haan für den Bereich des Bebauungsplanes KE Nr. 362 „Vinger Weg“ im Stadtteil Kerpen. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter Amtsleiter Zuständiger Dezernent Habicht Schwister Vaaßen Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro i. V. Canzler Seidenpfennig MAßNAHME: ______________________________________________ ÜBERSICHT lfd. Jahr Ausgaben / Einnahmen Aufwendungen / Erträge 1. Folgejahr 2. Folgejahr 3. Folgejahr 4. Folgejahr Einmalkosten Ausgaben / Aufwendungen Anschaffungskosten (z.B. Baukosten) Einrichtungskosten 800 € Personalkosten Honorare Architekten/Ingenieure o.ä. gesamt: 800 € Einnahmen / Erträge Zuschüsse Beiträge gesamt: Aufwand netto: 800 € Folgekosten: Aufwendungen Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Erträge Zuschüsse Gebühren gesamt Beschlussvorlage 518.16 Seite 2 Begründung: Die Kolpingstadt beabsichtigt, auf Intention des Investors und in enger Abstimmung mit diesem, das Gelände im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KE Nr. 362 „Vinger Weg“ im Stadtteil Kerpen (siehe Anlage 1 des Vertrages) vorgezogen zu entwickeln. Das Plangebiet liegt westlich des Stadtzentrums der Stadt Kerpen und soll nun zur Arrondierung des Siedlungsrandes einer wohnbaulichen Entwicklung zugeführt werden. Es wird im Norden vom Neubaugebiet Stiftsstraße begrenzt. Östlich des Plangebietes schließt auch Wohnbebauung an. Das Umfeld ist somit überwiegend wohnbaulich geprägt. Im Westen grenzen landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet. Im Süden verläuft die Bachstraße bzw. der Talweg. Die vorhandene Bebauung wird bis auf die Bebauung im südlichen Bereich abgerissen. Ziel der Planung ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf Grundlage des Baugesetzbuches zu ermöglichen, eine marktgerechte Bebaubarkeit des Geländes herbeizuführen und eine wohnbauliche Entwicklung in die Planung und die Gegebenheiten zu integrieren. Das Konzept sieht eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage vor. Durch die wohnbauliche Entwicklung dieser Flächen kann das bereits in der Entwicklung befindliche Neubaugebiet „Stiftsstraße“ sinnvoll ergänzt und ein klarer Siedlungsrand erzeugt werden. Der Ortseingang wurde bereits durch den neuen Kreisverkehr im Zuge des Bauleitplans KE Nr. 344 „Stiftsstraße“ städtebaulich aufgewertet. Im Zuge des nun vorliegenden Bauleitplanverfahrens soll südlich der Stiftsstraße eine Wohnbebauung erfolgen und somit eine klare städtebaulich geordnete Ortseingangssituation geschaffen werden. Der städtebauliche Entwurf sieht eine dem Umfeld angemessene, aufgelockerte Wohnbebauung überwiegend in Form von Einzel- und Doppelhäusern vor. Zur Stiftsstraße hin soll analog des Bebauungsplanes „Stiftsstraße“ vorwiegend eine Bebauung mit Reihenhäusern vorgesehen werden. Westlich des Kreisverkehrs ist entlang der Stiftsstraße ein kleinerer Wall vorgesehen, der entsprechend begrünt werden soll. Die Bebauung östlich des Kreisverkehrs ist als geförderter Geschosswohnungsbau geplant und von der Stiftsstraße aus erschlossen. Somit kann eine Analogie zur nördlich angrenzenden Bebauung den Ortseingang ausgebildet werden. Südlich an die vorgesehenen Geschosswohnungsbauten sind Seniorenbungalows in Form von Gartenhofhäusern geplant. Um für die Zukunft der Stadt Kerpen als Wohnstandort vorzusorgen, ist es vorgesehen, ein energetisch wie auch sozial nachhaltiges Quartier zu schaffen. Für die Errichtung des Wohngebietes ist daher im nördlichen Bereich eine Energiezentrale geplant. Durch die Kombination verschiedener Typologien wie Stadthäuser, Einfamilienhäuser, Gartenhofhäuser und Geschosswohnungsbau kann zudem eine soziale Mischung etwa aus Familien, Senioren und Einpersonenhaushalten hergestellt werden. Ein zentraler Quartiersplatz dient als gemeinschaftlicher Treffpunkt. Da die Kolpingstadt die Planungskosten zur Entwicklung dieses Bereiches derzeit nicht tragen kann, hat der Investor der Kolpingstadt angeboten, bei dementsprechend vorgezogener Entwicklung dieses Bereiches die Kosten zur Schaffung von Planungsrecht zu übernehmen. Aus diesem Grund erarbeitet der Investor in enger Abstimmung mit der Kolpingstadt den Bebauungsplan nach den Vorgaben dieses Vertrages. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vertragspartner mit dem städtebaulichen Vertrag dazu, den im Rahmen des Verfahrens nachweislich durch das Baugebiet verursachten zusätzlichen Bedarf für die soziale Infrastruktur (z. B. Kindertagesstätte, Grundschule etc.) zu tragen. Die im Einzelfall von ihm in diesem Zusammenhang zu erbringen Geld- bzw. Sachleistungen werden spätestens bis zum Abschluss des Erschließungsvertrages konkretisiert und, soweit erforderlich, in gesonderten Verträgen miteinander vereinbart. Die Kolpingstadt Kerpen und der Investor haben insbesondere bezüglich der erforderlichen Kindergartenversorgung folgendes miteinander vereinbart: Nach derzeitigem Kenntnisstand Beschlussvorlage 518.16 Seite 3 werden etwa 25 zusätzliche Kindergartenplätze (entspricht ca. einer Kindergartengruppe) durch das Projekt ausgelöst. Der Investor ist von daher bereits in intensiven Planungen gemeinsam mit einem Co-Investor für die Kolpingstadt Kerpen in zentraler Lage im Stadtgebiet eine Kindertagesstätte (vermutlich 5 zügig) als Mietobjekt zu errichten, dessen Mietpreis nicht höher ist als der entsprechende Zuschuss des LVR. Hierdurch wird zum einen der Bedarf des Gebietes gedeckt und zusätzlich der Stadt Kerpen die Möglichkeit gegeben, vier weitere benötigte Kindergartengruppen zu realisieren. Die bauleitplanerische Absicherung des Kindergartenprojektes ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, da für den Kindergarten an dem derzeit diskutierten Standort eine Genehmigung nach § 34 BauGB erfolgen kann. Bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sind die angesprochenen Themen final gemäß des tatsächlich entstehenden Bedarfes, welcher im Rahmen des Verfahrens noch abgefragt wird, zwischen Investor und der Kolpingstadt Kerpen über einen weiteren städtebaulichen Vertrag abzusichern. Um eine Umsetzung der Planung unter Berücksichtigung der vorgenannten Ziele zu ermöglichen und zu sichern soll nun der in der Anlage beigefügte Entwurf des städtebaulichen Vertrages zur Übernahme von Planungskosten zwischen der Kolpingstadt Kerpen und der Firma TerraD GmbH abgeschlossen werden. Die Verwaltung bittet um Beschluss gemäß Beschlussentwurf. Beschlussvorlage 518.16 Seite 4