Daten
Kommune
Kerpen
Größe
447 kB
Datum
02.11.2016
Erstellt
19.10.16, 18:16
Aktualisiert
19.10.16, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
„Kerpen-Sindorf, Vogelrutherfeld“
Vergaberichtlinien für Baugrundstücke
hier: „Seniorendorf“ BP 254
1. Vorbemerkung
In seiner Sitzung am 24.10.1995 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen die Entwicklungsmaßnahme „Kerpen-Sindorf, Vogelrutherfeld“ durch Satzung als städtebauliche Entwicklungsmaßnahme förmlich festgelegt. Die Satzung wurde durch die Bezirksregierung Köln genehmigt und
mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Erftkreises am 27.10.2004 rechtskräftig.
Um dem demographischen Wandel Rechnung zu tragen, soll im 5. Bauabschnitt der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Kerpen-Sindorf, Vogelrutherfeld“ (BP SI 254 „Nördlich
Heppendorfer Straße“) im nordwestlichen Teil des Plangebietes (Veilchenweg) – kleinteiliges,
seniorengerechtes und barrierefreies Wohnen ermöglicht werden.
Hierzu wird vorrangig älteren Bürgern - ab Vollendung des 55. Lebensjahres -, preiswertes
Bauland zur Realisierung kleiner barrierefreier Bungalows in Form von freistehenden Einfamilienhäuser zur Verfügung gestellt. (siehe B-Plan SI 254, Bautyp 3)
Grundsätzlich kann sich jeder Bauinteressent für ein Baugrundstück bewerben. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften und der von der Kolpingstadt Kerpen verfolgten Zielsetzungen werden
bei der Auswahl der Bewerber bestimmte Kriterien zu Grunde gelegt, die nachfolgend erläutert
werden.
Zur Durchführung und Umsetzung der Entwicklungsmaßnahme hat die Kolpingstadt Kerpen die
DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG, Büro Düsseldorf als treuhänderischen Entwicklungsträger eingesetzt.
2. Vergabekriterien
2.1 Privatpersonen
Grundsätzlich gilt:
Jeder private Interessent kann sich für ein Baugrundstück bewerben!
Bewerbungen von Kerpener Bürgern werden vorrangig behandelt!
Darüber hinaus gelten folgende allgemeinen Bedingungen:
Allgemeine Voraussetzungen:
1. Die Bewerber müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vertragsabschluss mit
der Bebauung beginnen und innerhalb von zwei Jahren abschließen.
2. Zur Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen werden Ausländer, deren Heimatland
außerhalb der EU liegt, in der Gesamtzahl für das Entwicklungsgebiet maximal mit der
Quote berücksichtigt, die dem prozentualen Anteil dieser Bevölkerungsgruppe an der Gesamtbevölkerung in der Kolpingstadt Kerpen entspricht.
-2Es wird jeweils eine Rangliste
mit den Bewerbungen der Kerpener Bürger sowie
mit den Bewerbungen auswärtiger Bewerber
erstellt.
Als Kerpener Bürger gelten alle Bewerber, die
-
in Kerpen bzw. einem Kerpener Stadtteil ihren Wohnsitz haben,
in Kerpen geboren oder aufgewachsen sind,
in Kerpen gewohnt haben oder
in Kerpen arbeiten.
Sowohl innerhalb der Gruppe der Kerpener Bewerber, als auch der auswärtigen Bewerber wird
anschließend eine Rangliste für jede Bewerbergruppe gebildet. Grundlage dieser Rangliste ist
der nachfolgende Kriterienkatalog. Jeder Interessent erhält einen Fragebogen, mit dem die
unten aufgeführten Auswahlkriterien abgefragt werden. Aus der Rangfolge ergibt sich eine Entscheidung über die Vergabe der Grundstücke.
Kriterium
Punktzahl
Je Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des
10
Kindes.
Behinderung, Pflegebedürftigkeit eines Bewerbers/
Familienangehörigen, im Haushalt lebend, je
10
Je Bewerber/in im Haushalt lebender Familienangehöriger ab Vollendung des 55. Lebensjahres
30
Personen die das 55. Lebensjahr vollendet haben
20
erhalten 20 Punkte/ Haushalt, wenn die Bewerbung
der Familienzusammenführung dient. (Verwandtschaft in gerader Linie (gem. § 1589 I S. 1 BGB) Die
Bevorrechtigung setzt einen nachweißlichen Wohnsitz
der Verwandtschaft in Kerpen-Sindorf voraus.
Bei Punktegleichheit zweier oder mehrerer Bewerber entscheidet das Los.
Wünsche der Bewerber hinsichtlich einer bestimmten Parzelle können entsprechend der erreichten Punktezahl berücksichtigt werden.
In begründeten Einzelfällen ist die DSK in Abstimmung mit der Verwaltung berechtigt, abweichend von den o.g. Regelungen eine Zuteilung vorzunehmen.
Weiterer Ablauf:
Die entsprechend ihrer erreichten Punktzahl bei der Grundstücksvergabe zu berücksichtigenden Bewerber erhalten eine verbindliche schriftliche und kostenfreie Kaufoption für einen Zeitraum von fünf Monaten.
Innerhalb dieser Frist muss die bauordnungsrechtlich erforderliche Anzeige des Bauvorhabens
im Rahmen eines Freistellungsverfahrens bzw. Bauantragsverfahrens erfolgen. Im Freistellungsverfahren müssen die Unterlagen 3-fach und im Baugenehmigungsverfahren4-fach
eingereicht werden. Die Baugenehmigung bzw. der Freistellungsbescheid wird Bestandteil des
notariellen Kaufvertrages. Die entwicklungsrechtliche Genehmigung nach § 144, 145 BauGB
gilt mit Abschluss des Kaufvertrages als erteilt.
-3-
3. Sicherung baulich-gestalterischer und ökologischer Kriterien im Kaufvertrag
Die Umsetzung der baulich-gestalterischen und ökologischen Kriterien wird gemäß nachfolgenden Formulierungen im Kaufvertrag mit den privaten Bauherren gesichert.
Formulierungen im Kaufvertrag
a) Für die Bebauung und Begrünung des Kaufgrundbesitzes sind maßgebend die Bestimmungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes, der für das Gebiet des Kaufgrundbesitzes
gilt, der Inhalt der gegebenenfalls noch zu erteilenden Baugenehmigung für das jeweilige
Bauvorhaben sowie die noch zu erteilende Genehmigung der Stadt Kerpen nach §§ 144,
145 BauGB.
Grundlage der Bebauung ist der Freistellungsbescheid bzw. die Baugenehmigung der
Stadt Kerpen vom **.**.****, welcher in Kopie als Anlage zu dieser Urkunde genommen
wird.
b) Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufgrundbesitz entsprechend den zu a) genannten Regeln zu bebauen.
Er hat, jeweils vom heutigen Tage an gerechnet, binnen sechs Monaten mit der Bebauung
zu beginnen, diese zügig durchzuführen und spätestens innerhalb von zwei Jahren nach
Vertragsschluss abzuschließen.
Der Käufer hat den Kaufgegenstand mindestens acht Jahre ab Bezugsfertigkeit selbst zu
nutzen und während dieses Zeitraumes nicht zu veräußern. Von der Veräußerung ausgenommen sind Veräußerungen wegen Scheidung der Ehe der Käufer/Beendigung der Lebensgemeinschaft, Tod eines Käufers bzw. Umzug eines Käufers aufgrund Arbeitsplatzwechsels sowie sonstige Gründe, die dazu führen, dass der bisherige Wohnort in zumutbarer Weise nicht mehr beibehalten werden kann.
Bei Verstoß gegen das Veräußerungsverbot verpflichtet sich der Käufer eine Vertragsstrafe
von € 20.000,00 nebst 10 % Zinsen seit dem heutigen Tage an den Verkäufer zu zahlen.
Diese Vertragsstrafe vermindert sich um jedes vollendete Jahr der vertragsgerechten
Nichtveräußerung um € 2.500,--.
Der Käufer verpflichtet sich, diese Vereinbarungen sowie die unter nachfolgenden Buchstaben c) bis e) getroffenen Vereinbarungen einem etwaigen Rechtsnachfolger im Eigentum mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe aufzuerlegen.
Die Kolpingstadt Kerpen behält sich vor, in begründeten Fällen von der vorgenannten Regelung abzusehen.
c) Kommt der Käufer einer der zu a) und b) übernommenen Verpflichtungen nicht nach, ist
der Verkäufer berechtigt, die kosten-, steuer-, und lastenfreie Rückübertragung des Eigentums an dem Kaufgrundbesitz zu verlangen.
In diesem Fall hat der Verkäufer den gezahlten Kaufpreis einschließlich bereits gezahlter
Kanalanschlussbeiträge dem Käufer zinslos zu erstatten. Weitere Ansprüche des Käufers
gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen.
Der vom Verkäufer zu erstattende Betrag wird ausgezahlt, so bald der Kaufgrundbesitz lastenfrei (mit Ausnahme der etwa in diesem Vertrag übernommenen oder bestellten Belastungen) in das Eigentum des Verkäufers übergegangen ist und dem Verkäufer dies durch
-4Übersendung entsprechender Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes bekannt geworden ist.
Zur Sicherung des bedingten Anspruches auf Übertragung des Grundbesitzes, der sich aus
den zu a) bis c) getroffenen Vereinbarungen ergibt, bewilligen und beantragen die Vertragsbeteiligten, zu Lasten des Kaufgrundbesitzes für den Verkäufer eine Vormerkung in
das Grundbuch einzutragen.
Schuldrechtlich wird dazu Folgendes vereinbart:
Die Vormerkung soll die erste Rangstelle im Grundbuch erhalten, jedoch mit Rang nach
den etwa in diesem Kaufvertrag übernommenen oder bestellten Dienstbarkeiten.
Der Verkäufer verpflichtet sich, mit seiner Vormerkung im Rang hinter Grundpfandrechte
zurückzutreten, die der Finanzierung des Erwerbs des Kaufgrundstückes sowie dessen
Bebauung dienen.
Der Verkäufer hat die Löschung der Vormerkung auf Verlangen und auf Kosten des Käufers zu bewilligen, so bald die Bebauungsverpflichtung erfüllt worden ist.
d) Kommt der Käufer einer der zu a) und b) übernommenen Verpflichtungen nicht nach, ist
der Verkäufer berechtigt, vom Käufer die Zahlung einer Vertragsstrafe zu verlangen, und
zwar:
für private Bauherren
€ 5.000,--
Dies gilt nicht, falls der Verkäufer von seinem Anspruch auf Rückübertragung Gebrauch
machen sollte.
e) Zur Sicherung der bedingten Zahlungsverpflichtung gemäß d) hat der Käufer dem Verkäufer binnen einem Monat nach Abschluss des Kaufvertrages zwei unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften eines der deutschen Bankenaufsicht unterstehenden Kreditinstitutes zu verschaffen, und zwar in Höhe der unten genannten Beträge.
Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Bürgschaften erlischt mit der Folge, dass die
Bürgschaftsurkunden an den Käufer zurückzugeben sind,
-
-
hinsichtlich der Bürgschaft in Höhe von 4.000,-- € so bald die Baumaßnahme ohne Abweichung von baulichen, gestalterischen und ökologischen Auflagen durchgeführt ist
und die Stadt Kerpen dem Bauherren dieses nach Besichtigung des fertiggestellten
Bauvorhabens entsprechend bescheinigt,
hinsichtlich der weiteren Bürgschaft über 1.000,-- € nach vollständiger Ausführung der
vom Käufer vorzunehmenden Gestaltung der Freiflächen gemäß den geltenden Auflagen.
Der Bauherr hat die Fertigstellung seines Bauvorhabens sowie der Gestaltung der Freiflächen selbst anzuzeigen.
Die Rückgabe der Bürgschaften erfolgt, so bald die Kolpingstadt Kerpen nach Besichtigung
die ordnungsgemäße Fertigstellung des Bauvorhabens sowie die Ausführung der Freiflächengestaltung bescheinigt hat.
-54. Regenentwässerungsanlagen und Entwässerungsgemeinschaften
Der Käufer erwirbt mit dem Baugrundstück einen Miteigentumsanteil an der gemeinschaftlichen
Regenentwässerungsanlage und bildet mit anderen Eigentümern eine Entwässerungsgemeinschaft. Zu den Aufgaben einer Entwässerungsgemeinschaft gehört die Unterhaltung der privaten Regenentwässerungsanlagen. Die Einleitung des Regenwassers in die Entwässerungsmulden befreit nicht von der Zahlungspflicht der Kanalbenutzungsgebühren für
Regenwasser.
Die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft erfolgt durch einen geeigneten Immobilien- und
Grundstücksverwalter, der zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt wird. Die Auswahl des Verwalters erfolgt durch die Kolpingstadt Kerpen und den Entwicklungsträger. Der
Verwalter organisiert im Auftrag der jeweiligen Entwässerungsgemeinschaft unter anderem die
Pflege der Rasenmulden, die Grundstücksversicherung, die Buchhaltung und wird eine jährliche Eigentümerversammlung durchführen.
Der Verwalter ist auf eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eigentümern angewiesen. Die Kontrolle der Verwaltertätigkeit erfolgt durch Beiräte oder Obleute, die aus der
Eigentümerschaft gewählt werden.