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Dringlichkeitsentscheidung (Wiederwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk V (Horrem, Neu-Bottenbroich und Götzenkirchen))

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
152 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
21.10.16, 13:15
Aktualisiert
21.10.16, 13:15
Dringlichkeitsentscheidung (Wiederwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk V (Horrem, Neu-Bottenbroich und Götzenkirchen)) Dringlichkeitsentscheidung (Wiederwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk V (Horrem, Neu-Bottenbroich und Götzenkirchen)) Dringlichkeitsentscheidung (Wiederwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk V (Horrem, Neu-Bottenbroich und Götzenkirchen)) Dringlichkeitsentscheidung (Wiederwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk V (Horrem, Neu-Bottenbroich und Götzenkirchen))

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KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 10.1 / Büro des Bürgermeisters, TOP Pressestelle, Datenschutz Sachbearbeiter/in: Claudia Seidenpfennig Drs.-Nr.: 487.16 Datum : 20.09.2016 Fassung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NRW An den Haupt- und Finanzausschuss zur Genehmigung An den Stadtrat zur Genehmigung X Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Wiederwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk V (Horrem, Neu-Bottenbroich und Götzenkirchen) Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten X Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 90,00 € monatlich (s.Anlage) X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: 12.122.14 / 542100 Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Die Dringlichkeitsentscheidung Nr. 487.16 wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO NRW genehmigt. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in stv. Büroleiterin Seidenpfennig Cornely Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Spürck Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Seidenpfennig DRINGLICHKEITSENTSCHEIDUNG Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NRW wird wegen Vorliegens äußerster Dringlichkeit beschlossen: Der Schiedsmann Herr Wilfried Steinmann wird für den Schiedsamtsbezirk V (Horrem, Neubottenbroich und Götzenkirchen) wiedergewählt. Kerpen, 20.09.2016 Dieter Spürck Bürgermeister Daniel Dobbelstein Stadtverordneter MAßNAHME: ______________________________________________ ÜBERSICHT lfd. Jahr Ausgaben / Einnahmen Aufwendungen / Erträge 1. Folgejahr 2. Folgejahr 3. Folgejahr 4. Folgejahr Einmalkosten Ausgaben / Aufwendungen Anschaffungskosten (z.B. Baukosten) Dienstzimmerentschädigung 270,00 € 1.080,00 € 1.080,00 € 1.080,00 € 1.080,00 € 270,00 € 1.080,00 € 1.080,00 € 1.080,00 € 1.080,00 € Personalkosten Honorare Architekten/Ingenieure o.ä. gesamt: Einnahmen / Erträge Zuschüsse Beiträge gesamt: Aufwand netto: Folgekosten: Aufwendungen Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Erträge Zuschüsse Gebühren gesamt Begründung: Die Wahlzeit für das Amt der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk V (Horrem, Neubottenbroich und Götzenkirchen) endet mit Ablauf des 04. Oktober 2016. Der bisherige Schiedsmann, Herr Wilfried Steinmann, hat sich für den Fall der Wiederwahl bereit erklärt das Amt der Schiedsperson für weitere fünf Jahre zu übernehmen. Von Seiten des Amtsgerichtes Kerpen und der Schiedsamtsvereinigung des Landgerichtsbezirks Köln bestehen gegen die Wiederwahl von Herrn Steinmann keine Bedenken. Es wird daher vorgeschlagen, Herrn Wilfried Steinmann als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk V wiederzuwählen. Da die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses bzw. des Stadtrates für November 2016 terminiert sind und die bisherige Wahlzeit mit Ablauf des 04.10.2016 bereits endet, ist eine Dringlichkeit gegeben.