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Beschlussvorlage (Personalentwicklungskonzept Amt 13 / ABC-Dienst-Modell)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
261 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
26.10.16, 13:17
Aktualisiert
26.10.16, 13:17
Beschlussvorlage (Personalentwicklungskonzept Amt 13 / ABC-Dienst-Modell) Beschlussvorlage (Personalentwicklungskonzept Amt 13 / ABC-Dienst-Modell) Beschlussvorlage (Personalentwicklungskonzept Amt 13 / ABC-Dienst-Modell) Beschlussvorlage (Personalentwicklungskonzept Amt 13 / ABC-Dienst-Modell) Beschlussvorlage (Personalentwicklungskonzept Amt 13 / ABC-Dienst-Modell)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 13 / Feuerschutz / TOP Rettungswesen Drs.-Nr.: 530.16 Sachbearbeiter/in: Greven/Weiler Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 02.11.2016 Stadtrat 08.11.2016 X 13.10.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Personalentwicklungskonzept Amt 13 / ABC-Dienst-Modell Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten X Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten gemäß Anlage Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: X Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: 2017 - 2023 X Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) X Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen nimmt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung in den Stellenplänen 2017 bis 2023 die in der Vorlage dargestellten Änderungen im Zuge des Personalentwicklungskonzeptes einzubringen. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter 13 Greven Weiler Graß Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 11 Stein Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Seidenpfennig MAßNAHME: ______________________________________________ ÜBERSICHT lfd. Jahr Ausgaben / Einnahmen Aufwendungen / Erträge 1. Folgejahr 2. Folgejahr 3. Folgejahr 4. Folgejahr Einmalkosten Ausgaben / Aufwendungen Anschaffungskosten (z.B. Baukosten) Einrichtungskosten Personalkosten Honorare Architekten/Ingenieure o.ä. gesamt: Einnahmen / Erträge Zuschüsse Beiträge gesamt: Aufwand netto: Folgekosten: Aufwendungen Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung 400,00 € Personalkosten 11.040,00 € 8.800,00 € -460,00 € gesamt Erträge Zuschüsse Gebühren gesamt Beschlussvorlage 530.16 Seite 2 Begründung: Basierend auf einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 1993 wurden auf Ebene der Landesgesetzgebung Nordrhein-Westfalen Änderungen in der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr (AZVOFeu) erforderlich, so dass spätestens ab dem 01.01.2017 die 48-Stundenwoche einzuführen ist, da die gesetzlich legitimierten Ausnahmeregelungen (Individualvereinbarung mit Opting-Out-Zulage) nicht über den 31.12.2016 hinaus verlängert werden. Die notwendigen Maßnahmen zur Einführung der 48-Stundenwoche wurden im Jahr 2014 durch den Rat der Kolpingstadt Kerpen beschlossen und werden zum 01.01.2017 fristgerecht umgesetzt. Die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit hat auch zur Folge, dass die im Schichtdienst befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Vergleich zu heute deutlich eingeschränkter und nur noch in einem geringen Maße in die Bearbeitung von Verwaltungs- bzw. Sachgebietsaufgaben des Amtes 13 eingebunden werden können – insbesondere bei zeitkritischen Aufgaben. Das im Amt 13 zu bearbeitende Aufgabenspektrum (u. a. eigenständige Personalgewinnung und Personalunterhaltung, Finanzmanagement und Finanzcontrolling, Verwaltung Freiwillige Feuerwehr, Durchführung sofortiger Unterbringungen nach § 14 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG), Gebühreneinnahmen und Gebührenkalkulation Rettungsdienst und Feuerwehr, Brandschutzdienststelle etc.) erfährt keinerlei Änderung und ist beispielsweise im Personalwesen sogar deutlich gestiegen. Die erforderliche Kompensation muss daher in einem erheblichen Maße durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche im Mischdienst (Verwaltungsdienst mit in der Regel einem Alarmdienst pro Woche) tätig sind und in überwiegenden Anteilen zu den regulären Verwaltungsdienstzeiten ihren Dienst versehen, erfolgen, um eine weitere Planstellenmehrung zu vermeiden. Des Weiteren gilt es, neben der vorgegebenen Besetzung sämtlicher erforderlicher Funktionen im Einsatzdienst gemäß dem gültigen Brandschutzbedarfsplan der Kolpingstadt Kerpen sowie dem Rettungsdienstbedarfsplan des Rhein-Erft-Kreises, auch die entsprechenden Qualifikationen bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dauerhaft vorzuhalten – hier beispielsweise die Funktion CDienst (ehemalig Wachabteilungsleiter) oder B-Dienst (Einsatzleiter vom Dienst). Zur Wahrnehmung dieser Funktionen sind die laufbahnrechtlichen Ausbildungen zwingend erforderlich. Neben der Umsetzung der AZVOFeu bewirken die überregional erfolgende Fortschreibung von Rettungsdienst- und Brandschutzbedarfsplänen sowie die Einführung des Notfallsanitäters im Rettungsdienst landes- und bundesweit einen deutlich höheren Personalbedarf in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Für Tarifbeschäftigte im Rettungsdienst sowie für Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst der Laufbahngruppe 1 und im feuerwehrtechnischen Dienst der Laufbahngruppe 2 gibt es derzeit und in den kommenden Jahren einen umfangreichen Stellenmarkt. Den in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden sich daher kreis-, landes- aber auch bundesweit zahlreiche Optionen zur Wahl ihrer Dienststelle ergeben. Die Gewinnung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird erkennbar zunehmend dadurch erschwert, dass in Personalauswahlverfahren oftmals eine nicht ausreichende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung steht. Während einige Bewerberinnen und Bewerber – und dies ist in den vergangenen Jahren verstärkt zu verzeichnen – trotz vorheriger Anmeldung nicht zum Verfahren erscheinen, muss häufig bei einem Teil der vorhandenen Bewerberinnen und Bewerber im Verfahren festgestellt werden, dass diese persönlich und fachlich nicht geeignet sind. Berichten in einschlägigen Fachzeitschriften und diversen Besprechungen (u. a. beim Städte- und Gemeindebund NRW, der Arbeitsgemeinschaft der hauptamtlichen Feuerwehren NRW, der Dienstbesprechungen Rettungsdienst im Rhein-Erft-Kreis) ist jedoch zu entnehmen, dass diese Situation nicht „kerpen-spezifisch“ ist, sondern kreis- bzw. landesweit für annähernd alle Feuerwehren gleichermaßen besteht und somit eine enorme Konkurrenzsituation vorliegt. Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die Personalgewinnung in den nächsten Beschlussvorlage 530.16 Seite 3 Jahren unter den sich darstellenden Rahmenvoraussetzungen als deutliche Herausforderung betrachtet werden muss. Durch die Verwaltung wurde frühzeitig mit den Planungen begonnen, wie die weitreichenden Auswirkungen im Zuge der gesetzlichen Änderungen der AZVOFeu mit einer neuen (Schicht)Dienstorganisation möglichst effektiv gestaltet werden können, um somit den allgemeinen Dienstbetrieb und das definierte Sicherheitsniveau ohne Einschränkungen gewährleisten zu können. Die Planungen, die unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, Feuerwehrdienstvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und der Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz erfolgten, sehen vor, dass zum 01.01.2017 der vorhandene Personalkörper in ein „ABC-Dienstmodell“ umgesetzt wird, welches die Grundlage für ein langfristiges Personalentwicklungskonzept gemäß § 42 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG NRW) darstellt. Dieses ist regelmäßig fortzuentwickeln und die Eignung, Leistung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage des Personalentwicklungskonzeptes zu fördern. Das ABC-Dienstmodell als Grundlage des Personalentwicklungskonzeptes des Amtes 13 basiert auf der Gliederung der Führungsstufen der Feuerwehrdienstvorschrift 100 – Führung und Leitung im Einsatz – und findet bereits zukunftsweisend bei vielen Feuerwehren Anwendung. Ziel des ABC-Dienstmodells ist es, dass neben der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes im Einsatzdienst mit Bezug auf die Erledigung von Verwaltungsaufgaben im Amt 13 auch zukünftig eine attraktive Dienststelle darstellt. Dies trägt in entscheidendem Maße zu einer Mitarbeiterbindung bei, indem für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleiche berufliche Perspektiven und individuelle Entwicklungsmöglichkeiten gemäß der jeweiligen Führungsstufe vorliegen. Das ABC-Dienstmodell zeichnet sich zur uneingeschränkten Funktionssicherstellung im Einsatzdienst dadurch aus, dass bis zur Besoldungsstufe A 11 LBesG NRW täglich unterschiedlichste Funktionen im Brandschutz und Rettungsdienst wechselweise wahrgenommen werden (beispielsweise Besatzung des Hilfeleistungslöschfahrzeuges, Besatzung der Hubrettungsbühne, Führungsassistentin/ Führungsassistent des Einsatzleiters, Funktionen im Rettungsdienst). Überdies stellt die Multifunktionalität einen hohen motivierenden Anreiz für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dar und gewährleistet, dass insbesondere bei kurzfristigen Personalausfällen und bei lagebedingten Erfordernissen, die sich während des Einsatzgeschehens oftmals ergeben, Funktionswechsel dynamisch und ohne zeitlichen Verzug vorgenommen werden können. Dem Stufenkonzept des ABC-Dienstmodells liegen weitreichende, notwendige Vertretungsregelungen – und somit auch Qualifizierungen – zugrunde, so dass personelle Abhängigkeiten unterbunden werden. Das ABC-Dienstmodell stellt darüber hinaus in Kombination mit dem Personalentwicklungskonzept sicher, dass eine leistungsgerechte und in alle Besoldungsstrukturen differenzierte Entwicklungsmöglichkeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes 13 besteht. Aus diesem Grund ist beabsichtigt, eine sukzessive und stufenweise Anpassung im Stellenplan ab dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2023 vorzunehmen. Die beabsichtigten Anpassungen konnten durch die Verwaltung annähernd kostenneutral berechnet werden. Die Verwaltung schlägt vor, folgende Anpassungen in den Stellenplänen ab 2017 vorzunehmen: 1. Im Stellenplan 2017 werden zwei Planstellen von A 10 LBesG NRW nach A 11 LBesG NRW angehoben. 2. Im Stellenplan 2017 wird eine Planstelle von A 12 LBesG NRW nach A 7 LBesG NRW umgewandelt. Beschlussvorlage 530.16 Seite 4 3. Im Stellenplan 2017 wird eine Planstelle von A 12 LBesG NRW nach A 13 LBesG NRW angehoben. 4. Im Stellenplan 2018 werden zwei Planstellen von A 10 LBesG NRW nach A 11 LBesG NRW angehoben. 5. Im Stellenplan 2019 wird eine Planstelle von A 12 LBesG NRW nach A 13 LBesG NRW angehoben. 6. Im Stellenplan 2020 wird eine Planstelle von A 16 LBesG NRW nach A 15 LBesG NRW umgewandelt (KU-Vermerk im Stellenplan 2020 bereits vorhanden). 7. Im Stellenplan 2020 werden zwei Planstellen von A 9-Z LBesG NRW nach A 10 LBesG NRW angehoben. 8. Im Stellenplan 2020 werden zwei Planstellen von A 9 LBesG NRW nach A 9-Z LBesG NRW angehoben. 9. In den Stellenplänen 2021 und 2022 erfolgen keine Änderungen. 10. Im Stellenplan 2023 wird eine Planstelle von A9-Z LBesG NRW nach A 10 LBesG NRW angehoben. Im Zuge der oben aufgeführten künftigen Umwandlung von Planstellen wird sich die Kostenmehrung unter Betrachtung der Ist-Kosten ab dem Haushaltsjahr 2023 in Summe auf gerundet 21.000 Euro pro Jahr belaufen. Diese annähernd kostenneutrale Umsetzung wird im Wesentlichen durch die bevorstehende Zurruhesetzung eines Abteilungsleiters des Amtes 13 in Kombination mit der Einführung und Umsetzung des ABC-Dienstmodells ermöglicht. Beschlussvorlage 530.16 Seite 5