Daten
Kommune
Kerpen
Größe
220 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
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Bebauungsplan KE Nr. 362
„Vinger Weg“
Stadtteil Kerpen
ANLAGE 2
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ERLÄUTERUNGEN ZUR PLANAUFSTELLUNG
INHALT
1.
Planungsanlass ....................................................................................................................... 2
2.
Ziel und Zweck der Planung .................................................................................................... 2
3.
Verfahren .................................................................................................................................. 2
4.
Erläuterungen zum Plangebiet................................................................................................ 3
5.
4.1
Lage und Größe des Geltungsbereichs ......................................................................... 3
4.2
Bestehende Situation .................................................................................................... 3
Planungsvorgaben................................................................................................................... 3
5.1
Regionalplan ................................................................................................................. 3
5.2
Flächennutzungsplan
5.3
Gegenwärtiges Planungsrecht ...................................................................................... 4
4
6.
Städtebauliches Konzept ........................................................................................................ 4
7.
Kinder- und Jugendfreundlichkeit .......................................................................................... 5
8.
9.
7.1
Kindergartenversorgung ................................................................................................ 5
7.2
Kinderspielplatzversorgung
5
Erschließung ............................................................................................................................ 6
8.1
Verkehrliche Erschließung
5
8.2
Ruhender Verkehr ......................................................................................................... 6
8.3
Ver- und Entsorgung ..................................................................................................... 6
Immissionsschutz .................................................................................................................... 6
10. Altlasten und Kampfmittel ....................................................................................................... 7
10.1
Altlasten ...................................................................................................................... 7
10.2
Kampfmittel ................................................................................................................. 7
11. Städtebauliche Kennwerte
7
Bebauungsplan KE Nr. 362
„Vinger Weg“
Stadtteil Kerpen
ANLAGE 2
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1. Planungsanlass
Das Plangebiet liegt westlich des Stadtzentrums der Kolpingstadt Kerpen und wird im Norden
vom Neubaugebiet Stiftsstraße begrenzt. Östlich des Plangebietes schließt Wohnbebauung an.
Das Umfeld ist somit überwiegend wohnbaulich geprägt. Im Westen grenzen landwirtschaftliche
Flächen an das Plangebiet. Im Süden verläuft 150 m parallel zur Stiftsstraße ein Fuß-/ Radweg.
Nach dem Leitbild „Kerpen maßvoll entwickeln“ sollen in der Kolpingstadt Kerpen insbesondere
Neubaugebiete für Familien entwickelt werden. In der Kolpingstadt Kerpen besteht nach wie vor
eine Nachfrage nach günstigem und gut gelegenem Wohnungseigentum in Form von Einzel-,
Doppel- und Reihenhäusern. Dies hat sich auch bereits bei der Entwicklung des nördlich
angrenzenden Baugebietes gezeigt. Die Kolpingstadt Kerpen ist überzeugt, dass sie
insbesondere im Bereich der Einfamilienhausbebauung noch weitere Vorsorge treffen sollte.
Derzeit wird das angrenzende Neubaugebiet Stiftsstraße entwickelt. Die Vermarktung der
Grundstücke schreitet gut voran. Zur Arrondierung des Siedlungsrandes soll nun auch das
Plangebiet südlich der Stiftsstraße einer wohnbaulichen Entwicklung zugeführt werden.
2. Ziel und Zweck der Planung
Ziel der Planung ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf Grundlage des
Baugesetzbuches zu ermöglichen, eine marktgerechte Bebaubarkeit des Geländes
herbeizuführen und eine wohnbauliche Entwicklung in die Planung und die Gegebenheiten zu
integrieren.
Das Konzept sieht eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage vor. Durch die wohnbauliche
Entwicklung dieser Flächen kann das bereits in der Entwicklung befindliche Neubaugebiet
„Stiftsstraße“ sinnvoll ergänzt und ein klarer Siedlungsrand erzeugt werden. Der Ortseingang
wurde bereits durch den neuen Kreisverkehr im Zuge des Bauleitplans Nr. 344 „Stiftsstraße“
städtebaulich aufgewertet. Im Zuge des nun vorliegenden Bauleitplanverfahrens soll südlich der
Stiftsstraße eine Wohnbebauung erfolgen und somit eine klare städtebaulich geordnete
Ortseingangssituation geschaffen werden.
Eine für den Standort angemessene bauliche Nutzung mit Wohngebäuden ist planerisches Ziel,
welches sich auch aus dem Leitbild der Kolpingstadt Kerpen ableitet. Durch die Planung soll dem
Bedarf an günstigem und gut gelegenem Wohnungseigentum in Form von Einzel- und
Doppelhäusern sowie einem Angebot an Geschosswohnungsbau an der Stiftsstraße Rechnung
getragen werden.
3. Verfahren
Die Flächen des Plangebietes sind auf Ebene der wirksamen 1. Änderung des
Flächennutzungsplanes (FNP) der Kolpingstadt Kerpen als Wohnbauflächen dargestellt. Des
Weiteren wurde eine kleinere von Nord nach Süd verlaufende Grünfläche überlagert mit der
Darstellung als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft“ sowie zwei weitere kleinere Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplätze“ in der
wirksamen 29. Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellt.
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Mit der Aufstellung und dem Verfahren der 80.Änderung des FNP soll die dargestellte Grünfläche
wieder als Wohnbaufläche dargestellt werden und im Rahmen des Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs.
3 BauGB gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplans geändert werden.
4.
Erläuterungen zum Plangebiet
4.1
Lage und Größe des Geltungsbereichs
Das Plangebiet liegt am westlichen Rand des Stadtteiles Kerpen und wird begrenzt im:
Norden
Osten
Süden
Westen
durch die Stiftsstraße und das Neubaugebiet Stiftsstraße (B-Plan KE 344)
durch die bestehende Wohnbebauung
durch den ca. 150 m parallel zur Stiftstraße verlaufenden Fuß-/ Radweg
durch landwirtschaftliche Flächen bzw. die Aue des Neffelbachs
Das Plangebiet umfass eine Fläche von ca. 47.150 m² in der Gemarkung Kerpen:
in der Flur 27 in Gänze die Flurstücke 22, 23, 24, 25, 26, 29, 30, 31, 118, 119, 169 und 171 sowie
teilweise 33, 172 und 173;
in der Flur 16 in Gänze die Flurstücke 632 und 662 sowie teilweise 565, 566 und 661;
in der Flur 35 teilweise Flurstück 1285.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.
4.2
Bestehende Situation
Das Plangebiet liegt westlich des Stadtzentrums der Kolpingstadt Kerpen und wird im Norden durch
die Stiftsstraße begrenzt. Unmittelbar östlich schließt vorhandene Wohnbebauung an. Im Süden wird
das Plangebiet durch den ca. 150 m parallel zur Stiftsstraße verlaufenden Fuß-/ Rad-weg und im
Westen durch Kompensationsflächen (Streuobstwiesen) begrenzt. Daran anschließend befindet sich
die Aue des Neffelbachumfluters.
Das Plangebiet wird im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt. Darüber hinaus befinden sich im
Plangebiet leerstehende Lagerhallen, ein Autohandel sowie in einem untergeordneten Rahmen
bereits Wohnnutzung.
5. Planungsvorgaben
5.1
Regionalplan
Der gültige Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Übergangsbereich von einem allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) zum Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Bereits im Zuge der 29.
Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Darstellung „Wohnbaufläche“ erfolgte eine Anfrage
gem. § 20 Landesplanungsgesetz. Die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung wurden mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 17.06.2005, Az.: 62.6-1.13.08,
bestätigt.
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5.2
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Flächennutzungsplan
In der wirksamen 1. Änderung des Flächennutzungsplan der Kolpingstadt Kerpen aus dem Jahr
1984, war der gesamte westliche Siedlungsrand bis zum Neffelbachumfluter als „Gemischte
Baufläche“ bzw. als Wohnbaufläche dargestellt. In der wirksamen 29. Änderung des
Flächennutzungsplanes wurde die in der 1. Änderung des FNP dargestellte „Gemischte Baufläche“
wegen Entwicklungs- und Bebauungsabsichten eines Vorhabenträgers in „Wohnbaufläche“ geändert.
Weitere, westlich der geplanten 29. Änderung des FNP gelegene Flurstücke, waren nicht in der
Verfügbarkeit des Vorhabenträgers, so dass nur die in der 1. Änderung des FNP dargestellte
„Gemischte Baufläche“ in die Flächennutzungsplanänderung einbezogen wurde.
Aus diesem Grund wurde eine kleinere von Nord nach Süd verlaufende Grünfläche überlagert mit der
Darstellung als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft“ in der 29. Änderung des FNP als „Ortsrandeingrünung“ zur freien Landschaft dargestellt
sowie zwei weitere kleinere Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplätze“ für das seinerzeit
geplante Baugebiet.
Die westlich über die vorgesehene Ortsrandeingrünung hinausgehenden und im FNP dargestellten
Wohnbauflächen konnten zum damaligen Zeitpunkt nicht mit in eine Planung einbezogen werden.
Die nunmehr beabsichtigte erweiterte Darstellung als Wohnbaufläche lässt sich daher nicht
vollständig aus der wirksamen 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen
entwickeln, daher soll im Rahmen des Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB der
Flächennutzungsplan gleichzeitig mit dem Bebauungsplan geändert werden und künftig das gesamte
Plangebiet als Wohnbaufläche darstellen.
5.3
Gegenwärtiges Planungsrecht
Planungsrechtlich sind derzeit Vorhaben gemäß § 35 BauGB zu beurteilen „Bauen im Außenbereich“.
Um die Entwicklung des Gebietes planungsrechtlich abzusichern, soll ein Bebauungsplan gemäß § 2
BauGB aufgestellt werden.
Lediglich im Bereich des bereits realisierten Kreisverkehrs an der Stiftsstraße werden in einem
geringfügigen Umfang Flächen mit in den Geltungsbereich aufgenommen, welche gemäß
bestehenden Bebauungsplan KE 344 als „öffentliche Verkehrsfläche“ ausgewiesen sind. Die
Aufnahme dieser Flächen in das Plangebiet erfolgt um hier einen städtebaulich sinnvollen Übergang
herzustellen.
6. Städtebauliches Konzept
Das Konzept sieht eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage vor. Durch die wohnbauliche
Entwicklung dieser Flächen kann eine sinnvolle Abrundung des Siedlungskörpers und Ausbildung
eines Siedlungsrandes erzeugt werden. Durch die wohnbauliche Entwicklung des Plangebietes soll
die mit dem Neubaugebiet „Stiftsstraße“ begonnene Arrondierung des Siedlungsraumes eine
sinnvolle städtebauliche Fortführung finden.
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Um für die Zukunft des Stadtteils Kerpen als Wohnstandort vorzusorgen, ist es vorgesehen, ein
energetisch wie auch sozial nachhaltiges Quartier zu schaffen. Für die Errichtung von
Niedrigenergiehäusern ist daher im nördlichen Bereich eine Energiezentrale vorgesehen. Durch die
Kombination verschiedener Typologien wie Stadthäuser, Einfamilienhäuser, Gartenhofhäuser und
Geschosswohnungsbau kann zudem eine soziale Mischung etwa aus Familien, Senioren und
Einpersonenhaushalten hergestellt werden. Ein zentraler Quartiersplatz dient als gemeinschaftlicher
Treffpunkt.
Der städtebauliche Entwurf sieht eine dem Umfeld angemessene, aufgelockerte Wohnbebauung
überwiegend in Form von Einzel- und Doppelhäusern vor. Zur Stiftsstraße hin soll analog des
Bebauungsplanes „Stiftsstraße“ vorwiegend eine Bebauung mit Reihenhäusern vorgesehen werden.
Westlich des Kreisverkehrs ist entlang der Stiftsstraße ein kleinerer Wall vorgesehen, der
entsprechend begrünt werden soll. Die Bebauung östlich des Kreisverkehrs soll als gefördeter
Geschosswohungsbau erfolgen und von der Stiftsstraße aus erschlossen werden. Somit kann eine
Analogie zur nördlich angrenzenden Bebauung den Ortseingang ausgebildet werden. Südlich an die
vorgesehenen Geschosswohnungsbauten schließen Seniorenbungalows in Form von
Gartenhofhäusern an. Bei dem Bebauungsplan KE 362 handelt es sich um eine Angebotsplanung.
7. Kinder- und Jugendfreundlichkeit
7.1
Kindergartenversorgung
Mit der Neuentwicklung von ca. 90 - 100 Wohneinheiten wird auch die Nachfrage nach der sozialen
Infrastruktur der Kolpingstadt Kerpen steigen. Die Kolpingstadt Kerpen und der Projektträger haben
miteinander vereinbart, dass die im Rahmen des Verfahrens nachweislich auftretenden zusätzlichen
Bedarf für die soziale Infrastruktur durch den Träger gegenüber der Kolpingstadt Kerpen
ausgeglichen werden. Insbesondere ist hier die Kindergartenversorgung zu nennen. Nach
derzeitigem Kenntnisstand werden etwa 25 zusätzliche Kindergartenplätze (entspricht ca. einer
Kindergartengruppe) durch das Projekt ausgelöst. Der Projektträger ist von daher bereits in intensiven
Planungen gemeinsam mit einem Co-Investor für die Kolpingstadt Kerpen in zentraler Lage im
Stadtgebiet eine Kindertagesstätte (vermutlich 5-zügig) zu errichten. Hierdurch wird zum einen der
Bedarf des Gebietes gedeckt und zusätzlich der Kolpingstadt Kerpen die Möglichkeit gegeben, vier
weitere benötigte Kindergartengruppen zu bekommen. Die bauleitplanerische Absicherung des
Kindergartenprojektes ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanes, da für den
Kindergarten eine Genehmigung nach § 34 BauGB erfolgen kann. Bis zum Abschluss des
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens sind die angesprochenen Themen final gemäß des
tatsächlich entstehenden Bedarfes, welcher im Rahmen des Verfahrens noch abgefragt wird,
zwischen Projektträger und der Kolpingstadt Kerpen über einen weiteren städtebaulichen Vertrag
abzusichern.
7.2
Kinderspielplatzversorgung
Gemäß Beschluss des Rates der Stadt Kerpen vom 25.02.2003 ist bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen eine Spielplatzfläche von 11 m² pro Wohneinheit nachzuweisen. Die notwendige
Spielplatzfläche beträgt bei ca. 90 geplanten Wohneinheiten 990 m². Im Bebauungsplan Nr. 344
„Stiftstraße“ wurde ein großzügig angelegter Spielplatz mit einer Bruttofläche von 2.580 m² an der
Brüsseler Straße realisiert. Mit einer mehr als doppelt so hohen Spielplatzfläche als notwendig wurde
hier eine überdurchschnittliche Bedarfsdeckung erreicht, sodass auch die Bedarfe des vorliegenden
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Bebauungsplans am Vinger Weg hier mit einbezogen werden. Im Plangebiet Vinger Weg wird
ergänzend dazu eine Grünfläche mit Spielgeräten für Kleinkinder vorgesehen, sodass das Angebot
an sozialer Interaktion für Kinder und Kleinkinder im öffentlichen Raum ortsnah gedeckt wird.
8. Erschließung
8.1
Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine vom Kreisverkehr in Richtung
Süden in das Plangebiet geführte Erschließungsstraße („Vinger Weg“). Die von dieser
Haupterschließungsstraße abzweigenden Straßen im östlichen sowie westlichen Bereich werden
ringförmig das Plangebiet erschließen. Die Herstellung der Erschließungsanlagen erfolgt durch den
Projektträger. Sie wird durch einen noch abzuschließenden Erschließungsvertrag gesichert.
8.2
Ruhender Verkehr
Der ruhende Verkehr wird im Plangebiet überwiegend auf den privaten Grundstücken untergebracht.
Es werden im städtebaulichen Entwurf mindestens ein privater Stellplatz pro Wohneinheit, in der
Regel mit der Anordnung von zusätzlichen Stellplatzflächen in den Vorzonen privater Garagen zwei
Stellplätze pro Wohneinheit ermöglicht.
Darüber hinaus werden für Besucherverkehre in den öffentlichen Verkehrsflächen öffentliche
Parkplatzflächen zur Verfügung gestellt. Einhergehend mit den Erfahrungen der Entwicklung des
Neubaugebietes nördlich der Stiftstraße wird ein Parkplatzschlüssel von 0,8 öffentlichen Parkplätzen
pro Wohneinheit vorgesehen. Die Stärkung des Fahrradverkehrs, die bestehende Anbindung des
Plangebiets zum ÖPNV (Bushaltestellen im Umfeld), die fußläufige Erreichbarkeit der Nahversorgung
sowie die Lage zur Kerpener Innenstadt ermöglichen in Verbindung mit der öffentlichen
Parkplatzanzahl die multimodale Verkehrsausnutzung im Sinne eines energetisch und sozial
nachhaltigen Quartiers.
8.3
Ver- und Entsorgung
Das Niederschlagswasser der Dachflächen sollen möglichst gemäß § 51a Landeswassergesetz auf
den privaten Grundstücksflächen ortsnah zur Versickerung gebracht werden. Die technische
Machbarkeit wird durch ein geohydrologisches Bodengutachten untersucht.
9. Immissionsschutz
Auf das Plangebiet wirken Lärmimmissionen von der angrenzenden Stiftsstraße auf das Plangebiet
ein. Eine schalltechnische Untersuchung wurde bereits beauftragt, die Ergebnisse werden im
weiteren Verfahren berücksichtigt und entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan
aufgenommen.
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10. Altlasten und Kampfmittel
10.1
Altlasten
Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen keine Anhaltspunkte für Altlasten, Verdachtsflächen,
Altablagerungen oder schädliche Bodenveränderungen vor.
10.2
Kampfmittel
Zum derzeitigen Verfahrensstand liegen keine Angaben über Kampfmittel im Plangebiet vor. Im
Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB wird die Bezirksregierung Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) - am Verfahren beteiligt.
Städtebauliche Kennwerte
Allgemeines Wohngebiet
ca. 36.510 m2
Öffentliche Verkehrsfläche
ca. 9.140 m2
Öffentliche Grünfläche
ca. 1.500 m2
__________________________________________________________
Geltungsbereich (Brutto Bauland)
ca. 47.150 m2
Öffentliche Parkplätze gesamt
ca. 93 Parkplätze
aufgestellt:
Haan, den 30.09.2016
Tim Felsmann
Stadtplaner AKNW
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH